Veröffentlichung BayMBl. 2020 Nr. 334 vom 12.06.2020

Veröffentlichendes Ressort

Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention

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Sonstige Bekanntmachung

2126-1-9-G

Verordnung zur Änderung
der Fünften Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung

vom 12. Juni 2020

Auf Grund des § 32 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Art. 1 und 2 des Gesetzes vom 19. Mai 2020 (BGBl. I S. 1018) geändert worden ist, in Verbindung mit § 9 Nr. 5 der Delegationsverordnung (DelV) vom 28. Januar 2014 (GVBl. S. 22, BayRS 103-2-V), die zuletzt durch Verordnung vom 13. Januar 2020 (GVBl. S. 11) geändert worden ist, verordnet das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege:

§ 1

Die Fünfte Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (5. BayIfSMV) vom 29. Mai 2020 (BayMBl. Nr. 304, BayRS 2126-1-9-G) wird wie folgt geändert:

1.
In § 5 Satz 1 werden nach dem Wort „Versammlungen“ die Wörter „ , soweit es sich nicht um Versammlungen nach § 7 handelt,“ eingefügt.
2.
In § 6 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b wird die Zahl „50“ durch die Zahl „100“ ersetzt.
3.
§ 7 wird wie folgt gefasst:

„§ 7
Versammlungen im Sinne des Bayerischen Versammlungsgesetzes

1Bei öffentlichen Versammlungen unter freiem Himmel im Sinne des Bayerischen Versammlungsgesetzes (BayVersG) muss zwischen allen Teilnehmern ein Mindestabstand von 1,5 m gewahrt und jeder Körperkontakt mit anderen Versammlungsteilnehmern oder Dritten vermieden werden. 2Die nach Art. 24 Abs. 2 BayVersG zuständigen Behörden haben, soweit dies im Einzelfall erforderlich ist, durch entsprechende Beschränkungen nach Art. 15 BayVersG sicherzustellen, dass

  1. 1. die Bestimmungen nach Satz 1 eingehalten werden und
  2. 2. die von der Versammlung ausgehenden Infektionsgefahren auch im Übrigen auf ein infektionsschutzrechtlich vertretbares Maß beschränkt bleiben.

3Die Anforderung nach Satz 2 Nr. 2 ist in der Regel erfüllt, wenn die Teilnehmerzahl der Versammlung auf höchstens 100 Personen beschränkt ist und die Versammlung ortsfest stattfindet. 4Sofern die Anforderungen nach Satz 2 auch durch Beschränkungen nicht sichergestellt werden können, ist die Versammlung zu verbieten.“

4.
§ 9 wird wie folgt geändert:
a)
In Abs. 2 Nr. 2 werden die Wörter „in kleinen Gruppen von bis zu fünf Personen, ab dem 8. Juni 2020“ gestrichen.
b)
Abs. 3 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 1 werden die Satznummerierung und die Wörter „olympischen und paralympischen Bundes- und Landeskader und ab dem 8. Juni 2020 auch der nichtolympischen“ gestrichen.
bb)
Satz 2 wird aufgehoben.
5.
Nach § 15 wird folgender § 15a eingefügt:

„§ 15a
Schulen

(1) Unterricht und sonstige Schulveranstaltungen an Schulen im Sinne des Bayerischen Erziehungs- und Unterrichtsgesetzes sind zulässig, wenn durch geeignete Maßnahmen sichergestellt ist, dass zwischen allen Beteiligten grundsätzlich ein Mindestabstand von 1,5 m eingehalten wird.

(2) 1Die Schulen haben ein Schutz- und Hygienekonzept auf der Grundlage eines ihnen von den Staatsministerien für Unterricht und Kultus und für Gesundheit und Pflege zur Verfügung gestellten Hygieneplans auszuarbeiten und auf Verlangen der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde vorzulegen. 2Dieses Schutz- und Hygienekonzept muss Maßnahmen enthalten, durch welche der Mindestabstand gewahrt und das Infektionsrisiko minimiert wird. 3In Betracht kommt etwa die Reduzierung der Klassenstärke oder das Abhalten von alternierendem Unterricht. 4Dabei sind schulartspezifische Anforderungen und die Umstände vor Ort zu berücksichtigen.

(3) § 5 Satz 2 gilt entsprechend.“

6.
§ 16 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) 1Unterricht an Musikschulen darf nur erteilt werden, wenn zwischen allen Beteiligten ein Mindestabstand von 1,5 m, bei Blasinstrumenten und Gesang ein Mindestabstand von 2 m gewahrt ist. 2Bei Gesang darf nur Einzelunterricht erteilt werden. 3Satz 1 und 2 gilt entsprechend für Musikunterricht außerhalb von Schulen.“

7.
§ 18 wird wie folgt gefasst:

„§ 18
Hochschulen

1An allen Hochschulen Bayerns finden vorläufig keine Präsenzveranstaltungen statt. 2Abweichend von Satz 1 sind zulässig

  1. 1. Praxisveranstaltungen, die besondere Labor- oder Arbeitsräume an den Hochschulen erfordern;
  2. 2. kleinere Seminare bis zu höchstens 30 Teilnehmern, die zur Ergänzung der Online-Lehre im Einzelfall erforderlich sind,

wenn dabei zwischen den Beteiligten ein Mindestabstand von 1,5 m eingehalten wird. 3Für Praktische Übungen im Rahmen des Studiums für medizinische und zahnmedizinische Berufe gilt § 4 Abs. 2 Satz 3 bis 5 entsprechend.“

8.
§ 20 wird wie folgt geändert:
a)
Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) 1Kulturelle Veranstaltungen in Theatern, Konzerthäusern, auf sonstigen Bühnen und im Freien sowie die dafür notwendigen Proben und anderen Vorbereitungsarbeiten sind nur unter folgenden Voraussetzungen zulässig:

  1. 1. Der Veranstalter hat durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass grundsätzlich zwischen allen Teilnehmern, also Besuchern und Mitwirkenden, die im Verhältnis zueinander nicht zu dem in § 2 Abs. 1 bezeichneten Personenkreis gehören, ein Mindestabstand von 1,5 m eingehalten werden kann; bei Einsatz von Blasinstrumenten und bei Gesang ist ein Mindestabstand von 2 m einzuhalten; Chorgesang im Bereich der Laienmusik ist unzulässig.
  2. 2. Unter Beachtung der Anforderungen nach Nr. 1 sind in geschlossenen Räumen höchstens 50 und unter freiem Himmel höchstens 100 Besucher zugelassen.
  3. 3. Für die Besucher gilt in geschlossenen Räumen Maskenpflicht.
  4. 4. Für die Mitwirkenden gilt in geschlossenen Räumen, in denen sich auch Besucher aufhalten oder der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann, Maskenpflicht; dies gilt nicht, soweit dies zu einer Beeinträchtigung der künstlerischen Darbietung führt oder wenn der Mitwirkende einen festen Platz eingenommen hat und den Mindestabstand einhält.
  5. 5. Der Veranstalter hat ein Schutz- und Hygienekonzept auszuarbeiten und auf Verlangen der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde vorzulegen; soweit ein von den Staatsministerien für Wissenschaft und Kunst und für Gesundheit und Pflege bekannt gemachtes Rahmenkonzept besteht, ist dieses zugrunde zu legen.
  6. 6. Für gastronomische Angebote gilt § 13.

2Für Veranstaltungen unter freiem Himmel gilt § 5 Satz 2 entsprechend.“

b)
Folgender Abs. 3 wird angefügt:

„(3) Für Kinos gilt Abs. 2 entsprechend mit der Maßgabe, dass dem Schutz- und Hygienekonzept das von den Staatsministerien für Gesundheit und Pflege und für Digitales bekannt gemachte Rahmenkonzept zugrunde zu legen ist.“

9.
§ 21 wird wie folgt geändert:
a)
In Nr. 5 wird die Angabe „11 und 17“ ersetzt durch die Angabe „11, 17 und 20“
b)
Nr. 6 wird wie folgt gefasst:

„6. entgegen § 5 Satz 1 eine Veranstaltung oder Versammlung durchführt oder entgegen § 5 Satz 1 oder § 7 Satz 1 an einer Veranstaltung oder Versammlung teilnimmt,“.

c)
Nr. 15 wird wie folgt gefasst:

„15. entgegen § 20 Kulturstätten oder Kinos betreibt oder kulturelle Veranstaltungen durchführt.“

10.
In § 23 Satz 1 wird die Angabe „14. Juni 2020“ ersetzt durch die Angabe „21. Juni 2020“.

§ 2

1Diese Verordnung tritt am 15. Juni 2020 in Kraft. 2Abweichend von Satz 1 tritt § 1 Nr. 10 am 14. Juni 2020 in Kraft.

München, den 12. Juni 2020

Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit und Pflege

Melanie Huml, Staatsministerin