Veröffentlichung BayMBl. 2020 Nr. 335 vom 15.06.2020

Veröffentlichendes Ressort

Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention

Download

Hash-Prüfsumme der PDF-Datei BayMBl(sha256): 61E9417C4F16D7A77D67FF35CA28923122129B038150833F557552FC76BAB430

Sonstige Bekanntmachung

2126-1-6-G

Verordnung über Quarantänemaßnahmen für Einreisende
zur Bekämpfung des Coronavirus
(Einreise-Quarantäneverordnung – EQV)

vom 15. Juni 2020

Aufgrund des § 32 Satz 1 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 1, §§ 29, 30 Abs. 1 Satz 2 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Art. 1 und 2 des Gesetzes vom 19. Mai 2020 (BGBl. I S. 1018) geändert worden ist, in Verbindung mit § 9 Nr. 5 der Delegationsverordnung (DelV) vom 28. Januar 2014 (GVBl. S. 22, BayRS 103-2-V), die zuletzt durch Verordnung vom 13. Januar 2020 (GVBl. S. 11) geändert worden ist, verordnet das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege:

§ 1
Häusliche Quarantäne für Ein- und Rückreisende; Beobachtung

(1) 1Personen, die in den Freistaat Bayern einreisen und sich innerhalb von 14 Tagen vor der Einreise in einem Risikogebiet nach Abs. 4 aufgehalten haben, sind verpflichtet, sich unverzüglich nach der Einreise auf direktem Weg in die eigene Wohnung oder eine andere geeignete Unterkunft zu begeben und sich für einen Zeitraum von 14 Tagen nach ihrer Einreise ständig dort abzusondern. 2Den in Satz 1 genannten Personen ist es in diesem Zeitraum nicht gestattet, Besuch von Personen zu empfangen, die nicht ihrem Hausstand angehören.

(2) 1Die von Abs. 1 Satz 1 erfassten Personen sind verpflichtet, unverzüglich die für sie zuständige Kreisverwaltungsbehörde zu kontaktieren und auf das Vorliegen der Verpflichtungen nach Abs. 1 hinzuweisen. 2Sie sind ferner verpflichtet, beim Auftreten von Symptomen, die auf eine Erkrankung mit COVID-19 im Sinne der dafür jeweils aktuellen Kriterien des Robert Koch-Instituts (RKI) hinweisen, die zuständige Kreisverwaltungsbehörde hierüber unverzüglich zu informieren.

(3) Für die Zeit der Absonderung unterliegen die von Abs. 1 Satz 1 erfassten Personen der Beobachtung durch die zuständige Kreisverwaltungsbehörde.

(4) Risikogebiet im Sinne des Abs. 1 ist ein Staat oder eine Region außerhalb Deutschlands, für welche zum Zeitpunkt der Einreise nach Deutschland ein erhöhtes Risiko für eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 besteht; maßgeblich ist die jeweils aktuelle Veröffentlichung des RKI über die Einstufung als Risikogebiet.

§ 2
Ausnahmen von der häuslichen Quarantäne

(1) 1Von § 1 Abs. 1 Satz 1 nicht erfasst sind Personen, die über ein ärztliches Zeugnis in deutscher oder englischer Sprache verfügen, welches bestätigt, dass keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorhanden sind, und dieses der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde auf Verlangen unverzüglich vorlegen. 2Das ärztliche Zeugnis nach Satz 1 muss sich auf eine molekularbiologische Testung auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 stützen, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem sonstigen Staat, den das RKI in eine Liste von Staaten mit hierfür ausreichendem Qualitätsstandard aufgenommen hat, durchgeführt und höchstens 48 Stunden vor der Einreise nach Deutschland vorgenommen worden ist. 3Wird der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde innerhalb von 14 Tagen nach der Einreise ein ärztliches Zeugnis nach Satz 1 und 2 vorgelegt, endet die Verpflichtung nach § 1 Abs. 1 Satz 1. 4Das ärztliche Zeugnis nach Satz 1 ist für mindestens 14 Tage nach der Einreise aufzubewahren.

(2) 1Von § 1 Abs. 1 Satz 1 nicht erfasst sind Personen,

1.
die beruflich bedingt grenzüberschreitend Personen, Waren und Güter auf der Straße, der Schiene, per Schiff oder per Flugzeug transportieren,
2.
deren Tätigkeit für die Aufrechterhaltung
a)
der Funktionsfähigkeit des Gesundheitswesens,
b)
der öffentlichen Sicherheit und Ordnung,
c)
der Pflege diplomatischer und konsularischer Beziehungen,
d)
der Funktionsfähigkeit des Rechtswesens,
e)
der Funktionsfähigkeit von Volksvertretung, Regierung und Verwaltung des Bundes, der Länder oder der Kommunen,
f)
der Funktionsfähigkeit der Organe der Europäischen Union und internationaler Organisationen

zwingend notwendig ist; die zwingende Notwendigkeit ist durch den Dienstherrn oder Arbeitgeber zu prüfen und zu bescheinigen,

3.
die sich im Rahmen ihrer Tätigkeit als Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Luft-, Schiffs-, Bahn- oder Busverkehrsunternehmen oder als Besatzung von Flugzeugen, Schiffen, Bahnen und Bussen außerhalb des Bundesgebiets aufgehalten haben,
4.
die zwingend notwendig und unaufschiebbar beruflich oder medizinisch veranlasst in das Bundesgebiet einreisen, oder
5.
die sich weniger als 48 Stunden im Ausland aufgehalten haben oder die einen sonstigen triftigen Reisegrund haben; hierzu zählen insbesondere soziale Aspekte wie etwa ein geteiltes Sorgerecht, der Besuch des nicht unter dem gleichen Dach wohnenden Lebenspartners, dringende medizinische Behandlungen oder Beistand oder Pflege schutzbedürftiger Personen.

2Im Übrigen kann die zuständige Kreisverwaltungsbehörde in begründeten Einzelfällen auf Antrag weitere Befreiungen erteilen.

(3) 1§ 1 gilt nicht für Angehörige der Bundeswehr und alliierter Streitkräfte im Sinne des NATO Truppenstatuts sowie Polizeivollzugsbeamte, die aus dem Einsatz und aus einsatzgleichen Verpflichtungen im Ausland zurückkehren oder zum Einsatz im Geltungsbereich dieser Verordnung beordert sind. 2Für mitreisende Familienangehörige findet § 1 Anwendung.

(4) § 1 gilt darüber hinaus nicht für Personen, die nur zur Durchreise in den Freistaat Bayern einreisen; diese haben den Freistaat Bayern auf unmittelbarem Weg zu verlassen. 2Die hierfür erforderliche Durchreise durch den Freistaat Bayern ist hierbei gestattet.

(5) 1Die Ausnahmen von der Absonderungspflicht nach den Abs. 1 bis 4 gelten nur, soweit die dort bezeichneten Personen keine Symptome aufweisen, die auf eine Erkrankung mit COVID-19 im Sinne der dafür jeweils aktuellen Kriterien des Robert Koch-Instituts hinweisen.

§ 3
Bußgeldvorschrift

Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Abs. 1a Nr. 24 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
sich entgegen § 1 Abs. 1 Satz 1 nicht absondert,
2.
sich entgegen § 1 Abs. 1 Satz 1 nicht auf direktem Weg in die eigene Wohnung oder eine andere geeignete Unterkunft begibt,
3.
entgegen § 1 Abs. 1 Satz 2 Besuch empfängt,
4.
entgegen § 1 Abs. 2 Satz 1 und 2 die zuständige Kreisverwaltungsbehörde nicht oder nicht rechtzeitig kontaktiert,
5.
entgegen § 2 Abs. 1 das Testergebnis auf Verlangen nicht oder nicht rechtzeitig der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde vorlegt,
6.
entgegen § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Halbsatz 2 eine unrichtige Bescheinigung ausstellt, oder
7.
entgegen § 2 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 2 den Freistaat Bayern nicht auf unmittelbarem Weg verlässt.

§ 4
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 16. Juni 2020 in Kraft und mit Ablauf des 29. Juni 2020 außer Kraft.

München, den 15. Juni 2020

Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit und Pflege

Melanie Huml, Staatsministerin