2126-1-9-G
Verordnung zur Änderung
der Fünften Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung
vom 16. Juni 2020
Auf Grund des § 32 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Art. 1 und 2 des Gesetzes vom 19. Mai 2020 (BGBl. I S. 1018) geändert worden ist, in Verbindung mit § 9 Nr. 5 der Delegationsverordnung (DelV) vom 28. Januar 2014 (GVBl. S. 22, BayRS 103-2-V), die zuletzt durch Verordnung vom 13. Januar 2020 (GVBl. S. 11) geändert worden ist, verordnet das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege:
§ 1
Die Fünfte Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (5. BayIfSMV) vom 29. Mai 2020 (BayMBl. Nr. 304, BayRS 2126-1-9-G), die durch Verordnung vom 12. Juni 2020 (BayMBl. Nr. 334) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1. § 1 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 1 werden die Wörter „außerhalb der Angehörigen des eigenen Hausstands auf ein absolut nötiges“ durch die Wörter „auf ein“ ersetzt und nach dem Wort „reduzieren“ die Wörter „und den Personenkreis möglichst konstant zu halten“ eingefügt.
- b)
- Es wird folgender Satz 3 angefügt:
„3In geschlossenen Räumlichkeiten ist stets auf ausreichende Belüftung zu achten.“
- 2. § 2 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Der gemeinsame Aufenthalt im öffentlichen Raum ist nur gestattet
- 1.
- 2.
- 3. § 3 wird wie folgt gefasst:
„§ 3
Kontaktbeschränkungen im privaten Raum
Der Teilnehmerkreis einer Zusammenkunft in privat genutzten Räumen und auf privat genutzten Grundstücken ist unter Berücksichtigung von § 1 Abs. 1 zu begrenzen.“
- 4. In § 4 Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 3 Satz 1“ durch die Angabe „§ 2 Abs. 1 Nr. 1“ ersetzt.
- 5. § 21 Nr. 3 wird aufgehoben.
§ 2
Diese Verordnung tritt am 17. Juni 2020 in Kraft.
München, den 16. Juni 2020
Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit und Pflege
Melanie Huml, Staatsministerin