Tarifverträge
für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat
vom 8. Juni 2020, Az. 25-P2603-1/50
§ 1
Nachstehend wird der Änderungstarifvertrag Nr. 7 vom 7. März 2020 zum Tarifvertag für Ärztinnen und Ärzte an Universitätsklinken (TV-Ärzte) vom 30. Oktober 2006 (FMBl. 2007 S. 149, 150; StAnz. 2007 Nr. 6), der zuletzt durch Änderungstarifvertrag Nr. 6 vom 12. April 2017 (FMBl. S. 407) geändert worden ist, zum Vollzug bekanntgegeben.
Der Änderungstarifvertrag wurde zwischen der Tarifgemeinschaft deutscher Länder und dem Marburger Bund – Bundesverband – abgeschlossen.
§ 2
Der Tarifvertrag ist im Intranet abrufbar (www.stmf.bybn.de; Rubrik: Personal/Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder/Regelungen für Ärztinnen/Ärzte) und steht im Internet als Download (www.stmf.bayern.de/download/entwtvuel2006/tarifvertrag.zip) zur Verfügung.
Dr. Alexander Voitl
Ministerialdirektor
Änderungstarifvertrag Nr. 7
zum Tarifvertrag
für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken
(TV-Ärzte)
vom 7. März 2020
Zwischen
der Tarifgemeinschaft deutscher Länder,
vertreten durch den Vorsitzenden des Vorstandes,
einerseits
und
…
andererseits
wird Folgendes vereinbart:
§ 1
Wiederinkraftsetzung gekündigter Tarifvorschriften
Die gekündigten Vorschriften des § 7 Absatz 4 Satz 3 und 4, § 8 Absatz 1, § 16 Absatz 1 sowie § 27 Absatz 6 des Tarifvertrages für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken vom 30. Oktober 2006 in der Fassung des Änderungstarifvertrages Nr. 6 vom 12. April 2017 werden wieder in Kraft gesetzt.
§ 2
Änderung des TV-Ärzte zum 1. Oktober 2019
Der Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken vom 30. Oktober 2006, zuletzt geändert durch den Änderungstarifvertrag Nr. 6 vom 12. April 2017, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Zeile zu Anlage A 1 wird wie folgt gefasst:
„Entgelttabelle zum TV-Ärzte für die Zeit vom 1. Oktober 2019 bis 30. September 2020“
- b)
- Die Zeile zu Anlage A 2 wird wie folgt gefasst:
„Entgelttabelle zum TV-Ärzte für die Zeit vom 1. Oktober 2020 bis 30. September 2021“
- c)
- Die Zeile zu Anlage B wird wie folgt gefasst:
„Entgelttabelle zum TV-Ärzte für die Zeit ab 1. Oktober 2021“
- 2.
- Die Protokollerklärung Nr. 3 zu § 19 wird wie folgt gefasst:
„3.
- ab 1. Oktober 2019 20,34 Euro,
- ab 1. Oktober 2020 20,75 Euro,
- ab 1. Oktober 2021 21,17 Euro.“
- 3.
- In § 39 Absatz 4 Buchstaben a bis c und g wird jeweils das Datum „30. September 2019“ durch das Datum „30. Juni 2022“ ersetzt.
- 4.
- Die Anlagen A 1, A 2 und B erhalten die sich aus den Anlagen A 1, A 2 und B dieses Tarifvertrages ergebende Fassung.
§ 3
Änderung des TV-Ärzte zum 1. Januar 2020
Der Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken vom 30. Oktober 2006, zuletzt geändert durch § 2 dieses Tarifvertrages, wird wie folgt geändert:
§ 27 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „beamtrechtlichen“ durch das Wort „beamtenrechtlichen“ ersetzt.
- b)
- In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „§ 125 SGB IX“ durch die Angabe „§ 208 SGB IX“ ersetzt.
- c)
- In Absatz 6 werden die Sätze 1 bis 4 wie folgt gefasst:
„1Ärzte erhalten Zusatzurlaub im Kalenderjahr bei einer Leistung von Nachtarbeit außerhalb von Bereitschaftsdienst im Kalenderjahr von mindestens
150 Nachtarbeitsstunden | 1 Arbeitstag |
300 Nachtarbeitsstunden | 2 Arbeitstage |
450 Nachtarbeitsstunden | 3 Arbeitstage |
600 Nachtarbeitsstunden | 4 Arbeitstage. |
2Ärzte erhalten Zusatzurlaub im Kalenderjahr bei einer Leistung von Nachtarbeit im Bereitschaftsdienst im Kalenderjahr von mindestens
150 Nachtarbeitsstunden | 1 Arbeitstag |
300 Nachtarbeitsstunden | 2 Arbeitstage. |
3Bei Teilzeitkräften ist die Zahl der in Satz 1 und 2 geforderten Nachtarbeitsstunden entsprechend dem Verhältnis der vereinbarten durchschnittlichen regelmäßigen Arbeitszeit zur regelmäßigen Arbeitszeit von entsprechenden Vollzeitkräften zu kürzen. 4Nachtarbeitsstunden, die in Zeiträumen geleistet werden, für die Zusatzurlaub für Wechselschicht- oder Schichtarbeit zusteht, bleiben unberücksichtigt.“
- d)
- Die Protokollerklärung zu § 27 Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
„Protokollerklärung zu § 27 Absatz 6:
1Der Anspruch auf Zusatzurlaub für Nachtarbeit außerhalb von Bereitschaftsdienst bemisst sich nach den abgeleisteten Nachtarbeitsstunden und entsteht im laufenden Jahr, sobald die Voraussetzungen nach Absatz 6 Satz 1 erfüllt sind. 2Der Anspruch auf Zusatzurlaub für Nachtarbeit im Bereitschaftsdienst bemisst sich nach den im Bereitschaftsdienst abgeleisteten Nachtarbeitsstunden und entsteht im laufenden Jahr, sobald die Voraussetzungen nach Absatz 6 Satz 2 erfüllt sind.“
§ 4
Änderung des TV-Ärzte zum 1. Juli 2020
Der Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken vom 30. Oktober 2006, zuletzt geändert durch § 3 dieses Tarifvertrages, wird wie folgt geändert:
§ 10 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2)
Protokollerklärungen zu Absatz 2:
- 1.
- Bei einer außerplanmäßigen Überschreitung der täglichen Höchstarbeitszeit von zehn Stunden bzw. der im Dienstplan vorgegebenen Arbeitszeit haben die Ärzte dem Arbeitgeber im Einzelfall auf dessen Verlangen den Grund der Überschreitung mitzuteilen.
- 2.
- Für die private Veranlassung gemäß Satz 3 trägt der Arbeitgeber nach den allgemeinen Regeln des Arbeitsrechts die Darlegungs- und Beweislast.
Protokollerklärung zu Absatz 2 Satz 2:
Das Direktionsrecht des Arbeitgebers zur Arbeitszeitgestaltung bleibt unberührt; es ist sicherzustellen, dass entgegengenommene Arbeitsleistung als Arbeitszeit anerkannt wird.“
§ 5
Änderung des TV-Ärzte zum 1. Oktober 2020
Der Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken vom 30. Oktober 2006, zuletzt geändert durch § 4 dieses Tarifvertrages, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 6 wird nach Absatz 8 folgender Absatz 9 angefügt:
„(9)
- 2.
- § 7 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 5a eingefügt:
„(5a)
Protokollerklärungen zu § 7 Absatz 5a:
- 1.
- Bereitschaftsdienste bis zu vier Stunden von Montag 5 Uhr bis Freitag 21 Uhr werden mit 0,5 eines Dienstes gewertet.
- 2.
- Bei der Teilung von Wochenenddiensten werden Bereitschaftsdienste bis zu zwölf Stunden mit 0,5 eines Dienstes gewertet.“
- b)
- Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 6a eingefügt:
„(6a)
- 3.
- In § 9 wird nach Absatz 2 folgender Absatz 2a eingefügt:
„(2a)
§ 6
Ausnahmen vom Geltungsbereich
Für Beschäftigte, die spätestens mit Ablauf des 7. März 2020 aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden sind, gelten die §§ 1 bis 3 nur, wenn dies bis zum 30. September 2020 schriftlich beantragt wird.
§ 7
Inkrafttreten
- 1.
- Dieser Tarifvertrag tritt vorbehaltlich der Nrn. 2, 3 und 4 mit Wirkung vom 1. Oktober 2019 in Kraft.
- 2.
- § 3 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2020 in Kraft.
- 3.
- § 4 tritt am 1. Juli 2020 in Kraft.
- 4.
- § 5 tritt am 1. Oktober 2020 in Kraft.
§ 8
Verhandlungsniederschrift
Die Tarifvertragsparteien stimmen überein, dass mit der Einführung des Zuschlages nach § 7 Absatz 6a Satz 5 der Einhaltung der Obliegenheiten der Ärzte hinsichtlich der Anzeige von Dienstverhinderungen im Sinne des § 5 Absatz 1 Satz 1 Entgeltfortzahlungsgesetz insofern Bedeutung zukommt, als deren schuldhafte Nichtbeachtung Schadensersatzansprüche zur Folge hat, wenn dadurch die Zahlung des Arbeitgebers nach § 7 Absatz 6a Satz 5 erfolgt.
Berlin, den 7. März 2020
Anlage A 1
Entgelttabelle zum TV-Ärzte Monatsbeträge in Euro bei 42 Wochenstunden - gültig vom 1. Oktober 2019 bis zum 30. September 2020 - |
||||||
---|---|---|---|---|---|---|
Entgeltgruppe | Stufe 1 | Stufe 2 | Stufe 3 | Stufe 4 | Stufe 5 | Stufe 6 |
Ä 1 |
4.747,01 |
5.016,08 |
5.208,26 |
5.541,41 |
5.938,57 |
6.093,48 |
im 1. Jahr |
im 2. Jahr |
im 3. Jahr |
im 4. Jahr |
im 5. Jahr |
ab dem |
|
Ä 2 |
6.265,29 |
6.790,61 |
7.251,86 |
7.511,05 |
7.652,35 |
7.847,64 |
ab dem |
ab dem |
ab dem |
ab dem |
ab dem |
ab dem |
|
Ä 3 |
7.847,64 |
8.308,89 |
8.968,72 |
|||
ab dem |
ab dem |
ab dem |
||||
Ä 4 |
9.231,40 |
9.891,22 |
10.416,52 |
|||
ab dem |
ab dem |
ab dem |
Anlage A 2
Entgelttabelle zum TV-Ärzte Monatsbeträge in Euro bei 42 Wochenstunden - gültig vom 1. Oktober 2020 bis zum 30. September 2021 - |
||||||
---|---|---|---|---|---|---|
Entgeltgruppe | Stufe 1 | Stufe 2 | Stufe 3 | Stufe 4 | Stufe 5 | Stufe 6 |
Ä 1 |
4.841,95 |
5.116,40 |
5.312,43 |
5.652,24 |
6.057,34 |
6.215,35 |
im 1. Jahr |
im 2. Jahr |
im 3. Jahr |
im 4. Jahr |
im 5. Jahr |
ab dem |
|
Ä 2 |
6.390,60 |
6.926,42 |
7.396,90 |
7.661,27 |
7.805,40 |
8.004,59 |
ab dem |
ab dem |
ab dem |
ab dem |
ab dem |
ab dem |
|
Ä 3 |
8.004,59 |
8.475,07 |
9.148,09 |
|||
ab dem |
ab dem |
ab dem |
||||
Ä 4 |
9.416,03 |
10.089,04 |
10.624,85 |
|||
ab dem |
ab dem |
ab dem |
Anlage B
Entgelttabelle zum TV-Ärzte Monatsbeträge in Euro bei 42 Wochenstunden - gültig ab 1. Oktober 2021 - |
||||||
---|---|---|---|---|---|---|
Entgeltgruppe | Stufe 1 | Stufe 2 | Stufe 3 | Stufe 4 | Stufe 5 | Stufe 6 |
Ä 1 |
4.938,79 |
5.218,73 |
5.418,68 |
5.765,28 |
6.178,49 |
6.339,66 |
im 1. Jahr |
im 2. Jahr |
im 3. Jahr |
im 4. Jahr |
im 5. Jahr |
ab dem |
|
Ä 2 |
6.518,41 |
7.064,95 |
7.544,84 |
7.814,50 |
7.961,51 |
8.164,68 |
ab dem |
ab dem |
ab dem |
ab dem |
ab dem |
ab dem |
|
Ä 3 |
8.164,68 |
8.644,57 |
9.331,05 |
|||
ab dem |
ab dem |
ab dem |
||||
Ä 4 |
9.604,35 |
10.290,82 |
10.837,35 |
|||
ab dem |
ab dem |
ab dem |