2231-A
Richtlinie zur Förderung von Investitionen zur Schaffung von
Betreuungsplätzen für Grundschulkinder
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales
vom 9. Januar 2020, Az. V3/6511-1/526
1Der Freistaat Bayern gewährt im Rahmen eines Sonderprogramms nach Maßgabe dieser Richtlinie und der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen (insbesondere der Verwaltungsvorschriften zu Art. 44 der Bayerischen Haushaltsordnung – BayHO) Zuwendungen zu Investitionen zur Schaffung zusätzlicher Betreuungsplätze für Grundschulkinder in einer Kindertageseinrichtung nach Art. 2 Abs. 1 des Bayerischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes (BayKiBiG). 2Die Festsetzung der Förderung erfolgt auf Grundlage der allgemeinen haushaltsrechtlichen Vorschriften (insbesondere die Verwaltungsvorschriften für Zuwendungen des Freistaates Bayern an kommunale Körperschaften – VVK) und der Zuweisungsrichtlinie (FAZR), soweit in dieser Richtlinie nichts Anderes geregelt ist. 3Die Förderung erfolgt ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
- 1.
- Zweck der Förderung
Die Förderung dient der Schaffung zusätzlicher Betreuungsplätze für Grundschulkinder, um ein bedarfsgerechtes Angebot an Betreuungsplätzen für diese Altersgruppe bereitstellen zu können.
- 2.
- Gegenstand der Förderung
1Gefördert werden die zuwendungsfähigen Ausgaben für Investitionen (Neubau, Ausbau, Umbau) zur Schaffung zusätzlicher Betreuungsplätze für Grundschulkinder in Kindertageseinrichtungen im Sinne von Art. 2 Abs. 1 BayKiBiG. 2Zusätzliche Betreuungsplätze im Sinne dieser Richtlinie sind solche, die neu entstehen. 3Personal-, Betriebs- und Verwaltungskosten sowie Ausstattungskosten werden im Rahmen dieser Richtlinie nicht gefördert.
- 3.
- Zuwendungsempfänger
1Zuwendungsempfänger sind die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe (Landkreise und kreisfreie Städte) und die kreisangehörigen Städte und Gemeinden. 2Sofern eine Maßnahme im Sinne von Nr. 2 von einem freigemeinnützigen oder sonstigen Träger durchgeführt wird und sich die Kommune daran mit einem Baukostenzuschuss beteiligt, erhält die Kommune eine Zuwendung nach Maßgabe dieser Richtlinie. 3Die Weiterleitung der Förderung an freigemeinnützige oder sonstige Träger durch die Gemeinden richtet sich nach VV Nr. 13 der Verwaltungsvorschriften für Zuwendungen des Freistaates Bayern an kommunale Körperschaften (Anlage 3 zu Art. 44 BayHO – VVK).
- 4.
- Zuwendungsvoraussetzungen
- 4.1
- Grundvoraussetzung
Die Förderung nach dieser Richtlinie setzt eine grundsätzliche Förderfähigkeit der Bauinvestition nach Art. 10 des Bayerischen Finanzausgleichsgesetzes (BayFAG) in Verbindung mit der FAZR voraus.
- 4.2
- Zeitlicher Rahmen
1Gefördert werden nur Vorhaben, die noch nicht begonnen wurden oder für die nach dem 10. September 2018 durch die zuständige Regierung eine Unbedenklichkeitsbescheinigung erteilt wurde. 2Bei Investitionsvorhaben, die in selbstständige Abschnitte aufgeteilt werden können, ist eine Förderung des selbstständigen Abschnitts möglich, wenn allein dafür die Förderkriterien erfüllt sind. 3Als Beginn eines Investitionsvorhabens gilt der Abschluss eines zur Umsetzung des Vorhabens dienenden rechtsverbindlichen Leistungs- und Lieferungsvertrages. 4Investitionen sind bis spätestens 30. Juni 2023 vollständig abzuschließen. 5Als Abschluss einer Baumaßnahme gilt die bauliche Fertigstellung und Übergabe des Bauwerks an den Nutzer.
- 4.3
- Zweckbindung
1Die Zweckbindung der Fördermittel für Baumaßnahmen beträgt 25 Jahre. 2Für die Zeit der nicht zweckentsprechenden Verwendung der Investitionen ist die Zuwendung anteilig zurückzuzahlen. 3Der Maßnahmeträger weist in der Einrichtung angemessen auf die Landesförderung hin.
- 4.4
- Fachliche Voraussetzungen
1Die Kommunen, in deren Gebiet die Maßnahme durchgeführt werden soll, müssen die Bedarfsnotwendigkeit der Maßnahme gemäß dem BayKiBiG feststellen. 2Eine Förderung aus diesem Programm setzt voraus, dass die Kindertageseinrichtungen bei Inbetriebnahme ferner die übrigen Fördervoraussetzungen des BayKiBiG erfüllen.
- 4.5
- Maßnahmen freigemeinnütziger und sonstiger Träger
1Sofern eine Maßnahme im Sinne von Nr. 2 von einem freigemeinnützigen oder sonstigen Träger durchgeführt wird, ist die Einhaltung der einschlägigen rechtlichen Bestimmungen (zum Beispiel die FAZR beziehungsweise die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen) Voraussetzung für die staatliche Förderung. 2Die Zuwendungsempfänger haben die Einhaltung dieser Bestimmungen durch die freigemeinnützigen oder sonstigen Träger in geeigneter Weise sicherzustellen.
- 5.
- Art und Umfang der Zuwendung
- 5.1
- Art der Zuwendung
Die Zuwendung erfolgt als Festbetragsfinanzierung, die nach Maßgabe der Nr. 5.3 der Höhe nach begrenzt wird.
- 5.2
- Zuwendungsfähige Ausgaben
Die Festsetzung der zuwendungsfähigen Ausgaben erfolgt entsprechend der FAZR.
- 5.3
- Höhe der Förderung
1Die Förderung erfolgt in Höhe von bis zu 6 000 Euro pro zu schaffendem Betreuungsplatz. 2Der Eigenanteil der Kommune muss mindestens 10 % der zuwendungsfähigen Ausgaben betragen. 3Übersteigt die staatliche Gesamtzuwendung nach Art. 10 BayFAG und dieser Richtlinie 90 % der zuwendungsfähigen Ausgaben, ist vorrangig die Förderung nach Satz 1 zu kürzen.
- 5.4
- Mehrfachförderung
1Eine Förderung nach anderen Förderprogrammen schließt insoweit die Förderung nach dieser Richtlinie aus. 2Dies gilt nicht für die Förderung nach Art. 10 BayFAG. 3Verschiedene Förderprogramme können im Übrigen bezogen auf eine Baumaßnahme in Anspruch genommen werden, wenn eine sachliche Differenzierung der zuwendungsfähigen Ausgaben getroffen werden kann (zum Beispiel nach Plätzen beziehungsweise Altersgruppen).
- 6.
- Antragstellung und Bewilligung
- 6.1
- Verwaltungsvorschriften
1Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung, die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften zu Art. 44 BayHO sowie die Art. 48 bis 49a des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes. 2Im Zuwendungsbescheid ist insbesondere auf die Einhaltung der Bestimmungen der ANBest-K, die dem Bescheid als Anlage beigefügt werden, hinzuweisen. 3Das Prüfungsrecht des Bayerischen Obersten Rechnungshofs ergibt sich aus Art. 91 BayHO.
- 6.2
- Bewilligungsbehörde
Bewilligungsbehörden sind die Regierungen.
- 6.3
- Antrag
1Für eine Förderung nach dieser Richtlinie ist ein Antrag nach Muster 1a zu Art. 44 BayHO erforderlich. 2Zuwendungsempfänger haben die Anträge an die örtlich zuständigen Regierungen zu richten. 3Kreisangehörige Gemeinden haben einen Abdruck des Antrags an die jeweilige Rechtsaufsichtsbehörde zu übersenden.
- 6.4
- Maximal zu schaffende Plätze
Förderfähig sind maximal 10 000 Plätze, gerechnet seit 11. September 2018.
- 6.5
- Abruf der Mittel
1Die Auszahlung der Fördermittel kann grundsätzlich entsprechend dem nachgewiesenen Baufortschritt beantragt werden; der Zeitpunkt der Auszahlung ist abhängig von der Verfügbarkeit entsprechender Ausgabemittel. 2Die Förderbescheide werden nach Maßgabe des Eingangs der vollständigen Förderanträge erteilt. 3Bei gleichzeitig eingegangenen Förderanträgen ist der Zeitpunkt der Erteilung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung maßgebend.
- 6.6
- Mitteilungspflichten der Regierungen
Die Regierungen übersenden dem Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales innerhalb von vier Monaten nach Abschluss des jeweiligen Haushaltsjahres Übersichten über die zweckentsprechende Inanspruchnahme und Verwendung der Fördermittel (Anzahl und Art der geförderten Vorhaben, Anzahl der zusätzlichen Betreuungsplätze für Grundschulkinder, das geförderte Investitionsvolumen, Höhe der bereitgestellten und ausgezahlten Mittel).
- 7.
- Prüfungsrecht
Der Bayerische Oberste Rechnungshof ist gemäß Art. 91 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BayHO berechtigt, bei den Zuwendungsempfängern zu prüfen.
- 8.
- Datenschutz
1Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten sind die datenschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere die Verordnung (EU) 2016/679 (EU-Datenschutzgrundverordnung – DSGVO) einzuhalten. 2Die jeweils zuständige Regierung ist Verantwortliche im Sinne von Art. 4 Nr. 7 DSGVO. 3Die Verpflichtungen aus der DSGVO (insbesondere die Betroffenenrechte und die Informationspflichten gemäß Art. 13 f. DSGVO) werden von der jeweils zuständigen Regierung erfüllt.
- 9.
- Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung zum 1. Februar 2020 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2025 außer Kraft.
Dr. Markus Gruber
Ministerialdirektor