Corona-Pandemie: Rahmenhygienekonzept Sport
Gemeinsame Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien
des Innern, für Sport und Integration und für Gesundheit und Pflege
vom 20. Juni 2020, Az. H1-5910-1-28 und GZ6a-G8000-2020/122-379
Im Vollzug des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) wird für die Ausarbeitung und Umsetzung von individuellen Schutz- und Hygienekonzepten im Bereich des Sports (§ 9 der 6. BayIfSMV) der nachfolgende Mindestrahmen vorgegeben. Für Betreiber oder Veranstalter, die nach der 6. BayIfSMV zur Erarbeitung eines solchen Konzepts verpflichtet sind, ist dieser Mindestrahmen verbindlich. Für sportartspezifische Regelungen können die Leitplanken des Deutschen Olympischen Sportbundes (DOSB) e. V. und die Rahmenkonzepte der jeweiligen Spitzenfachverbände als Grundlage dienen, die jedoch in Einklang mit den Voraussetzungen der 6. BayIfSMV zu bringen sind.
1.
- a)
- Die Betreiber von Sportstätten oder die Veranstalter, die nach der 6. BayIfSMV zur Erarbeitung eines Schutz- und Hygienekonzepts verpflichtet sind, erstellen ein standort- und sportartspezifisches Schutz- und Hygienekonzept unter Beachtung der geltenden Rechtslage und der allgemeinen Schutz- und Hygieneauflagen, das auf Verlangen der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde vorzulegen ist.
- b)
- Soweit in einer Sportstätte oder während einer Veranstaltung gastronomische oder andere Angebote gemacht werden, gelten die entsprechenden Regelungen und Rahmenhygienekonzepte. Die Verantwortung zur Einhaltung der allgemeinen Voraussetzungen gemäß 6. BayIfSMV trägt der Betreiber oder Veranstalter.
- c)
- Die Betreiber von Sportstätten schulen Personal (Trainer/Übungsleiter u. a.) und informieren Sporttreibende über allgemeine und spezifische Hygienevorschriften. Personen mit akuten respiratorischen Symptomen jeglicher Schwere sind vom Sportbetrieb ausgeschlossen. Die Information über Ausschlusskriterien (vgl. Nr. 2 Buchst. b) ist über entsprechende Aushänge bereits vor Betreten der Sportanlage sicherzustellen.
- d)
- Betreiber und Veranstalter kommunizieren die Notwendigkeit der Einhaltung der Sicherheitsmaßnahmen.
- e)
- Die Betreiber von Sportstätten kontrollieren die Einhaltung der standort- und sportartspezifischen Schutz- und Hygienekonzepte und ergreifen bei Nichtbeachtung entsprechende Maßnahmen. Gegenüber Personen, die die Vorschriften nicht einhalten, wird konsequent vom Hausrecht Gebrauch gemacht. Soweit die Betreiber von Sportstätten ihre sich aus den Konzepten ergebenden Pflichten durch geeignete Maßnahmen (z. B. vertragliche Nutzungsvereinbarung) auf Nutzer übertragen, haben sie stichprobenartig die Erfüllung zu kontrollieren.
2.
- a)
- Im In- und Outdoorsportstättenbereich, einschließlich Sanitäranlagen, sowie beim Betreten und Verlassen der Sportstätten ist das Mindestabstandsgebot möglichst zu beachten. Die Gruppengröße ist entsprechend den standortspezifischen Gegebenheiten anzupassen, ggf. ist die Teilnehmerzahl entsprechend zu begrenzen.
- b)
- Ausschluss vom Sportbetrieb in Sportstätten für
- Personen mit Kontakt zu COVID-19-Fällen in den letzten 14 Tagen,
- Personen mit unspezifischen Allgemeinsymptomen und respiratorischen Symptomen jeder Schwere.
Die Nutzer von Sportstätten/Sportanlagen (indoor und outdoor) sind vorab in geeigneter Weise über diese Ausschlusskriterien zu informieren (z. B. durch Aushang). Sollten Nutzer von Sportstätten/Sportanlagen während des Aufenthalts Symptome entwickeln wie Fieber oder Atemwegsbeschwerden, die für COVID-19 typisch sind, so haben diese umgehend das Sportgelände zu verlassen.
- c)
- Sporttreibenden werden ausreichend Waschgelegenheiten, Flüssigseife und Einmalhandtücher bereitgestellt. Sanitäre Einrichtungen sind mit Seifenspendern und Einmalhandtüchern auszustatten. Die Teilnehmer sind mittels Aushängen auf die regelmäßige Händehygiene hinzuweisen.
- d)
- Schutz- und Hygienekonzepte für Sportstätten müssen auch über ein Reinigungs- und Nutzungskonzept sowie über ein Lüftungskonzept von Sanitäranlagen verfügen. WC-Anlagen sind darin gesondert auszuweisen. Auf die Einhaltung des Mindestabstands ist zu achten, z. B. durch die Nicht-Inbetriebnahme von jedem zweiten Waschbecken, Pissoir o. Ä. Zwischen Waschbecken und Duschen ist ein wirksamer Spritzschutz erforderlich. In Mehrplatzduschräumen müssen Duschplätze deutlich voneinander getrennt sein. Mehrplatzduschen sind außer Betrieb zu nehmen oder durch Trennwände voneinander zu separieren. Die Lüftung in den Duschräumen sollte ständig in Betrieb sein, um Dampf abzuleiten und Frischluft zuzuführen. Die Stagnation von Wasser in den außer Betrieb genommenen Sanitäranlagen ist zu vermeiden.
- e)
- Haartrockner dürfen benutzt werden, wenn der Abstand zwischen den Geräten mindestens 2 Meter beträgt. Die Griffe der Haartrockner müssen regelmäßig desinfiziert werden. Die Nutzung von sog. Jetstream-Geräten ist nicht erlaubt.
- f)
- Umkleidekabinen in geschlossenen Räumlichkeiten dürfen unter Einhaltung des Mindestabstands genutzt werden.
- g)
- Bei Trainings/Sportangeboten, die als Kurse mit regelmäßigen Terminen abgehalten werden, ist darauf zu achten, dass die Teilnehmer einem festen Kursverband zugeordnet bleiben, der möglichst von einem festen Kursleiter/Trainer betreut wird.
- h)
- Für Indoorsportanlagen (geschlossene Räumlichkeiten) hat das Schutz- und Hygienekonzept zwingend auch ein Lüftungskonzept zu enthalten. Darunter fallen insbesondere (Vereins-)Sporthallen, Fitnessstudios, Kletterhallen und Tanzstudios. Zur Gewährleistung eines regelmäßigen Luftaustausches ist die Lüftungsfrequenz abhängig von der Raum-/Hallengröße und Nutzung zu berücksichtigen. Alle gegebenen Möglichkeiten der Durchlüftung aller Räumlichkeiten, die dem Aufenthalt von Personen dienen, sind zu nutzen. Bei eventuell vorhandenen Lüftungsanlagen ist darauf zu achten, dass es zu keiner Erregerübertragung kommt, z. B. durch Reduzierung des Umluftanteils, Einbau bzw. häufigen Wechsel von Filtern. Sind Lüftungsanlagen vorhanden, so sind diese mit möglichst großem Außenluftanteil zu betreiben. Auf einen ausreichenden Luftwechsel ist zu achten.
3.
- a)
- Nutzer von Sportanlagen sind per Aushang o. Ä. darauf hinzuweisen, dass bei Vorliegen von Symptomen einer akuten Atemwegserkrankung jeglicher Schwere oder von Fieber das Betreten der Sportanlage untersagt ist. Die Veranstalter und Sportanlagenbetreiber sind darüber hinaus weder berechtigt noch verpflichtet, in diesem Zusammenhang eigenständig Gesundheitsdaten der Nutzer zu erfassen.
- b)
- Die Nutzer von Sportanlagen sind über das Abstandsgebot und über die Reinigung der Hände mit Seife und fließendem Wasser zu informieren.
- c)
- Die Nutzer von Sportanlagen sind darauf hinzuweisen, dass sie außerhalb des Trainings in geschlossenen Räumlichkeiten, insbesondere beim Durchqueren von Eingangsbereichen, bei der Entnahme und dem Zurückstellen von Sportgeräten sowie in Sanitärbereichen (WC-Anlagen) eine geeignete Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen haben.
4.
- a)
- Durch Zugangsbegrenzungen und organisatorische Regelungen wird gewährleistet, dass die standortspezifische maximale Belegungszahl einer Sportstätte zu keinem Zeitpunkt überschritten und das Mindestabstandsgebot möglichst beachtet wird. Warteschlangen sind durch geeignete Vorkehrungen des Sportanlagenbetreibers zu vermeiden.
- b)
- Um eine Kontaktpersonenermittlung im Falle eines nachträglich identifizierten COVID-19-Falles unter Gästen oder Personal zu ermöglichen, ist eine Dokumentation mit Angaben von Namen und sicherer Erreichbarkeit (Telefonnummer oder E-Mail-Adresse bzw. Anschrift) einer Person je Hausstand und Zeitraum des Aufenthalts zu führen. Eine Übermittelung dieser Informationen darf ausschließlich zum Zweck der Auskunftserteilung auf Anforderung gegenüber den zuständigen Gesundheitsbehörden erfolgen. Die Dokumentation ist so zu verwahren, dass Dritte sie nicht einsehen können und die Daten vor unbefugter oder unrechtmäßiger Verarbeitung und vor unbeabsichtigtem Verlust oder unbeabsichtigter Veränderung geschützt sind. Die Daten sind nach Ablauf eines Monats zu vernichten. Die Sportanlagennutzer sind bei der Datenerhebung entsprechend den Anforderungen an eine datenschutzrechtliche Information gemäß Art. 13 der Verordnung (EU) 2016/679 in geeigneter Weise über die Datenverarbeitung zu informieren.
- c)
- Der Betreiber einer Sportanlage hat die Einhaltung der Hygiene- und Desinfektionsmaßnahmen zu gewährleisten.
- d)
- Die Sportausübung erfolgt grundsätzlich kontaktlos; davon ausgenommen ist Sportausübung, für die gemäß BayIfSMV eine gesonderte Regelung gilt (z. B. Tanzsport mit einem festen Partner).
5.
Darunter fallen insbesondere (Vereins-)Sporthallen, Fitnessstudios, Kletterhallen und Tanzstudios.
In Ergänzung zu den Auflagen des Outdoorsportbetriebs sind folgende Zusatzvoraussetzungen zu beachten:
- a)
- Gruppenbezogene Trainingseinheiten/-kurse werden indoor auf höchstens 60 Minuten beschränkt. Danach ist ein vollständiger Frischluftaustausch zu gewährleisten.
- b)
- Zwischen verschiedenen gruppenbezogenen Trainingseinheiten/-kursen ist die Pausengestaltung so zu wählen, dass ein vollständiger Frischluftaustausch stattfinden kann.
- c)
- Die Obergrenze an zulässigen Personen in einer Sportanlage steht in Abhängigkeit zu einem standortspezifisch konkret zur Verfügung stehenden Raumvolumen und den raumlufttechnischen Anlagen vor Ort. Der Außenluftanteil sollte so weit wie möglich erhöht werden.
- d)
- Die Nutzer von Indoorsportanlagen haben in geschlossenen Räumlichkeiten stets eine geeignete Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, ausgenommen bei der Ausübung der sportlichen Aktivität.
6.
Für die Wiederaufnahme des Schwimmbadbetriebs (Hallen- und Freibäder) wird auf das „Rahmenkonzept Bäder“ verwiesen, das durch die Staatsministerien für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie sowie für Gesundheit und Pflege bekannt gemacht wurde.
7.
Diese Bekanntmachung tritt am 22. Juni 2020 in Kraft. Mit Ablauf des 21. Juni 2020 tritt die Gemeinsame Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien des Innern, für Sport und Integration und für Gesundheit und Pflege über Corona-Pandemie: Rahmenhygienekonzept Sport vom 29. Mai 2020 (BayMBl. Nr. 306) außer Kraft.
Karl Michael Scheufele Ministerialdirektor |
Dr. Winfried Brechmann Ministerialdirektor |