Vollzug des Infektionsschutzgesetzes (IfSG)
Verlängerung von Maßnahmen anlässlich der Corona-Pandemie
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege
vom 25. Juni 2020, Az. GZ6a-G8000-2020/122-383
Das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege erlässt auf der Grundlage des § 13 Abs. 1 Satz 1 und des § 16 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 3 und Abs. 3 und des § 28 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 und des § 29 Abs. 1 und Abs. 2 und des § 30 Abs. 1 Satz 2 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) in Verbindung mit § 65 Satz 2 Nr. 2 der Zuständigkeitsverordnung (ZustV) folgende
Allgemeinverfügung
- 1. In Nr. 8 Satz 2 der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege vom 7. Mai 2020, Az. G54e-G8390-2020/1277-1 (BayMBl. Nr. 249), betreffend die Isolation von Kontaktpersonen der Kategorie I und von Verdachtspersonen wird die Angabe „30. Juni 2020“ durch die Angabe „31. Juli 2020“ ersetzt.
- 2. In Nr. 3 der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege vom 17. März 2020, Az. GZ6a-G8000-2020/122-78 (BayMBl. Nr. 144), betreffend die Verpflichtung der Laborbetreiber in Bayern zur Meldung der Anzahl der untersuchten Abstriche und Proben sowie der Anzahl der positiven und negativen Befunde an das Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit, die durch Nr. 2 der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege vom 16. April 2020, Az. 51b-G8000-2020/122-211 (BayMBl. Nr. 208) geändert wurde, wird die Angabe „30. Juni 2020“ durch die Angabe „31. Juli 2020“ ersetzt.
- 3. Diese Allgemeinverfügung tritt am 27. Juni 2020 in Kraft.
Begründung
Obwohl sich das COVID-19-Ausbruchsgeschehen in Bayern und deutschlandweit signifikant verlangsamt hat, hält die pandemische Lage, die das Virus SARS-CoV-2 ausgelöst hat, weltweit an. So ist trotz der Stabilisierung des Infektionsgeschehens ein örtliches Aufflammen des Krankheitserregers und von Neuinfektionen jederzeit möglich. Nach wie vor sind landesweite Maßnahmen geboten, um das nach wie vor stattfindende Infektionsgeschehen einzudämmen und das Gesundheitssystem leistungsfähig zu erhalten.
Um Neuinfektionen weiterhin bestmöglich zu verhindern und Infektionsketten so früh wie möglich zu unterbrechen, sind die rasche Identifikation von Infizierten und ein konsequent umgesetztes Contact Tracing nach wie vor von höchster Bedeutung. Die in Nr. 1 genannte Allgemeinverfügung war daher unverändert und zunächst um 1 Monat zu verlängern.
Im Hinblick auf die in Nr. 2 genannte Allgemeinverfügung kommt der landesweiten Nachvollziehbarkeit der Anzahl der durch in Bayern ansässige Labore durchgeführten Untersuchungen pro Tag und das Verhältnis der dabei erhaltenen positiven zu den negativen Befunden zur Verhinderung der weiteren Ausbreitung des SARS-CoV-2-Virus weiterhin eine große Bedeutung zu. Die Allgemeinverfügung war daher ebenfalls inhaltlich unverändert um einen weiteren Monat zu verlängern.
gez.
Dr. Winfried Brechmann
Ministerialdirektor