2253-D
Richtlinie für die Unterstützung der von der Corona-Virus-Pandemie (COVID-19)
geschädigten Kinos in Bayern („Kino-Anlaufhilfe“)
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Digitales
vom 24.06.2020, Az. A5-3800-1-53
1Der Freistaat Bayern gewährt nach Maßgabe
- des Art. 53 der Bayerischen Haushaltsordnung (BayHO) sowie der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen und der dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften,
- der Regelung zur vorübergehenden Gewährung geringfügiger Beihilfen im Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland im Zusammenhang mit dem Ausbruch von COVID-19 („Bundesrahmenregelung Kleinbeihilfen 2020“),
- dieser Richtlinien
Billigkeitsleistungen für Kinobetriebe, die von der durch den COVID-19-Virus ausgelösten Pandemie wirtschaftlich geschädigt sind. 2Die Finanzhilfe erfolgt ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
1.
1Mit der finanziellen Kino-Anlaufhilfe sollen Liquiditätsengpässe als auch existenzbedrohende Wirtschaftslagen, die sich für die Kinos nach deren Wiedereröffnung ergeben können, abgewendet werden und Betriebsverluste ausgeglichen werden. 2Ansonsten dürfte ein flächendeckendes „Kinosterben“ in Bayern die Folge sein. 3Rund 50 % der Betriebe haben nach einer Umfrage der Branche bereits angegeben, nach einer dreimonatigen Schließung über keine Reserven mehr zu verfügen und daher ggf. Insolvenz anmelden zu müssen.
2.
2.1
1Die Kino-Anlaufhilfe wird auf Antrag nur zu Gunsten von bayerischen Kinospielstätten gewährt. 2Antragsberechtigt sind Unternehmen, die mindestens eine in Bayern befindliche Kinospielstätte betreiben.
3Die Anträge können je in Bayern gelegener Kinospielstätte gestellt werden. 4Dabei muss der Antragsteller in der beantragten Kinospielstätte mit mindestens einer Kinoleinwand im Jahr 2019 aus dem Verkauf von Eintrittskarten einen Umsatz von mehr als 100.000 Euro erzielt haben und damit im Jahr 2020 der Abgabepflicht gemäß § 151 Filmförderungsgesetz (FFG) unterliegen.
2.2
1Unterliegt ein Unternehmen mit keiner seiner in Bayern befindlichen Kinospielstätten der Abgabepflicht im Sinne des FFG im Jahr 2020, kann zur Vermeidung eines besonderen Härtefalls auf Antrag von der Voraussetzung der Abgabepflicht im Sinne des FFG abgesehen werden (Härtefallregelung). 2Hierzu hat der Antragsteller dem Antrag zusätzlich auch die Meldungen im Sinne des § 164 Abs. 1 Sätze 2 und 3 Nr. 5 bis Nr. 9 FFG, die er für die Monate Januar 2019 bis Dezember 2019 an die Filmförderanstalt übermittelt hat, in einer durch die Filmförderanstalt bestätigten, schriftlichen Form als Nachweis beizulegen.
3.
3.1
1Der Antragsteller muss glaubhaft nachweisen, dass er sich infolge der Corona-Pandemie mit der beantragten und in Bayern gelegenen Kinospielstätte in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befindet, die die Existenz dieser Kinospielstätte gefährden, weil die monatlich fortlaufenden Einnahmen aus dem gesamten Geschäftsbetrieb voraussichtlich nicht ausreichen, um die Verbindlichkeiten aus dem monatlich fortlaufenden erwerbsmäßigen Sach- und Finanzaufwand für die beantragte Kinospielstätte (bspw. gewerbliche Mieten, Pachten, Leasingraten, monatliche Mitarbeiterlöhne, Stromkosten etc.) in den auf die Antragstellung folgenden Monaten bis zum Ende des Jahres 2020 zu begleichen (Liquiditätsengpass). 2Die Anspruchsberechtigung für die jeweiligen Abschlagszahlungen entfällt, sofern die geltend gemachten, wirtschaftlichen Schwierigkeiten nicht mehr fortbestehen. 3Der Antragssteller ist verpflichtet, Umstände unverzüglich der Bewilligungsstelle mitzuteilen, die darauf hindeuten, dass die geltend gemachten wirtschaftlichen Schwierigkeiten nicht mehr fortbestehen.
3.2
1Der Antragsteller muss glaubhaft versichern, dass in der Kinospielstätte, für die er die Kino-Anlaufhilfe beantragt hat, ein regelmäßiger Spielbetrieb bis zum Ende des Jahres 2020 stattfinden wird. 2Ein regelmäßiger Spielbetrieb im Sinne dieser Richtlinie ist in der Regel dann anzunehmen, wenn mindestens an 15 Kalendertagen pro Monat entgeltliche Filmvorführungen stattfinden. 3Auf Antrag kann von der Mindesttagesanzahl in begründeten Einzelfällen abgewichen werden.
3.3
Antragsberechtigt sind nur Unternehmen, die nicht bereits am 31.12.2019 in wirtschaftlichen Schwierigkeiten gemäß Art. 2 Abs. 18 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung waren.
4.
4.1
1Die konkrete, auszahlbare Kino-Anlaufhilfe richtet sich nach dem glaubhaft nachgewiesenen Liquiditätsengpass in den auf die Antragstellung folgenden Monaten bis zum Ende des Jahres 2020. 2Der Liquiditätsengpass wird nach Maßgabe der Ziffer 3.1 berechnet.
3Der Nachweis des Liquiditätsengpasses erfolgt anhand einer von einem Steuerberater bestätigten Liquiditätsbedarfsplanung. 4Eine Stundung der Miete oder der Pacht für die beantragte Kinospielstätte führt nicht zu einer Rückforderung.
5Die Kino-Anlaufhilfe darf den für die jeweilige Kinospielstätte zu errechnenden Höchstbetrag nicht überschreiten. 6Der jeweilige Höchstbetrag wird anhand einer Staffelung nach den verfügbaren Kinoleinwänden pro Kinospielstätte sowie nach Maßgabe der nachstehend aufgeführten Berechnungsformeln errechnet:
- je einer Kinospielstätte mit einer bis drei Kinoleinwänden: bis zu 0,70 Euro pro Anzahl der im Jahr 2019 verkauften Kinoeintrittskarten (Tickets);
- je einer Kinospielstätte mit vier bis acht Kinoleinwänden: bis zu 0,55 Euro pro Anzahl der im Jahr 2019 verkauften Kinoeintrittskarten (Tickets);
- je einer Kinospielstätte mit neun oder mehr Kinoleinwänden: bis zu 0,40 Euro pro Anzahl der im Jahr 2019 verkauften Kinoeintrittskarten (Tickets).
4.2
Die Auszahlung der Kino-Anlaufhilfe erfolgt nach Bewilligung des Antrags in drei Phasen wie folgt:
- 40 % der zur Deckung des Liquiditätsengpasses benötigten Kino-Anlaufhilfe werden zum 01.07.2020 ausgezahlt.
- weitere 40 % der zur Deckung des Liquiditätsengpasses benötigten Kino-Anlaufhilfe werden zum 01.09.2020 ausgezahlt.
- die restlichen 20 % der zur Deckung des Liquiditätsengpasses benötigten Kino-Anlaufhilfe werden zum 01.11.2020 ausgezahlt.
5.
1Eine Kumulierung mit anderen öffentlichen Hilfen ist zulässig, soweit dadurch keine Überkompensation eintritt. 2Die anderen gewährten öffentlichen Hilfen werden im Rahmen der Ermittlung des Liquiditätsengpasses (Ziffer 3.1) mit eingerechnet.
6.
1Die Bewilligung erfolgt im Rahmen der „Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020“. 2Der Antragsteller hat daher der Bewilligungsstelle jede Kleinbeihilfe nach jener Bundesregelung anzugeben, die er bislang erhalten hat, sodass sichergestellt ist, dass der dort vorgesehene Höchstbetrag von 800.000 Euro nicht überschritten wird (Stand: 27.05.2020). 3Die Veröffentlichung von Informationen über die einzelnen Kino-Anlaufhilfen erfolgt nach Maßgabe von § 3 Abs. 4 der „Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020“.
7.
Zuständig für die Prüfung des Antrags, die Bewilligung und Auszahlung der Kino-Anlaufhilfe sowie die Prüfung ihrer zweckgebundenen Verwendung ist die LfA Förderbank Bayern (Bewilligungsstelle).
8.
8.1
1Anträge sind an die zuständige Bewilligungsstelle zu stellen. 2Die Antragstellung mit den notwendigen Erklärungen erfolgt elektronisch auf einer in Verantwortung des Bayerischen Staatsministeriums für Digitales betriebenen Internetseite. 3Die Kino-Anlaufhilfe wird von der Bewilligungsstelle nach einer Bewilligung des Antrags auf das Konto des Antragstellers nach Maßgabe der Ziffer 4.2 überwiesen.
8.2
1Die Bewilligungsstelle prüft das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen und die Höhe der Finanzhilfe im Hilfezeitraum. 2Die Prüfung erfolgt zunächst anhand der im und zum Antrag angegebenen Angaben. 3Nach Beendigung des Hilfsprogramms erfolgt eine nachgelagerte Prüfung im Hinblick auf die gewährte Finanzhilfe anhand eines für das Ende des Jahres 2020 erstellten Geschäftsergebnisses. 4Der Empfänger der Kino-Anlaufhilfe ist verpflichtet, der Bewilligungsstelle auf Verlangen die zur Identifizierung seiner Person, zur Aufklärung des Sachverhalts und zur Bearbeitung des Antrags erforderlichen Unterlagen und Informationen zur Verfügung zu stellen. 5Die Bewilligungsstelle kann im erforderlichen Umfang Informationen bei der Hausbank, ggf. deren Zentralinstitut und den ggf. eingeschalteten Gutachterstellen sowie der Filmförderanstalt und dem FilmFernsehFonds Bayern einholen.
8.3
1Der Bayerische Oberste Rechnungshof ist berechtigt, bei den Empfängern Prüfungen im Sinne des Art. 91 BayHO durchzuführen. 2Dem Staatsministerium für Digitales sowie der Bewilligungsstelle sind von den Empfängern auf Verlangen erforderliche Auskünfte zu erteilen, Einsicht in Bücher und Unterlagen sowie Prüfungen zu gestatten. 3Ebenso hat die Europäische Kommission das Recht, Kino-Anlaufhilfen auf Grundlage dieser Richtlinie zu überprüfen und die Herausgabe aller dafür notwendigen Unterlagen zu verlangen. 4Daher müssen alle für die Kino-Anlaufhilfe relevanten Unterlagen zehn Jahre lang ab der Gewährung aufbewahrt werden.
9.
9.1
1Der Empfänger der Kino-Anlaufhilfe ist verpflichtet, die gewährte Finanzhilfe zurückzuerstatten, wenn die Gewährung der Finanzhilfe auf falschen oder unvollständigen Angaben bei der Antragstellung beruht.
2Der Antragsteller ist zur Rückerstattung der Kino-Anlaufhilfen verpflichtet, wenn er entgegen seiner Mitteilungspflicht gemäß Ziffer 3.1 Satz 3 es unterlassen hat, mitzuteilen, dass die geltend gemachten wirtschaftlichen Schwierigkeiten nicht mehr fortbestehen bzw. er darüber falsche Angaben gemacht hat.
9.2
1Der Antragssteller ist verpflichtet, Änderungen bezüglich seiner wirtschaftlichen Situation unverzüglich der Bewilligungsstelle mitzuteilen. 2Insbesondere wenn der Antragsteller während des Hilfszeitraums der „Kino-Anlaufhilfe“ andere öffentliche Hilfen bekommen hat, muss er dies der Bewilligungsstelle unverzüglich mitteilen.
3Für den Fall, dass sich nach Stellung des Antrags herausstellt, dass die Kino-Anlaufhilfe den tatsächlichen Liquiditätsengpass übersteigt (Überschussbetrag), kann die gewährte Kino-Anlaufhilfe bis zur Höhe der tatsächlich benötigten Kino-Anlaufhilfe zurückgefordert werden. 4Der Antragsteller ist verpflichtet, an der Sachverhaltsermittlung mitzuwirken. 5Kommt der Antragsteller seiner Mitwirkungspflicht nicht nach, kann die Kino-Anlaufhilfe im Ganzen zurückgefordert werden.
10.
1Die Angaben im Antrag sowie in den dazu eingereichten ergänzenden Unterlagen sind – soweit für die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung und Weitergewährung oder das Belassen der Hilfen von Bedeutung – subventionserheblich i. S. d. § 264 des Strafgesetzbuches i. V. m. § 2 des Subventionsgesetzes vom 29. Juli 1976 (BGBI I S. 2037) und Art. 1 des Bayerischen Strafrechtsausführungsgesetzes (GVBl. S. 345). 2Die subventionserheblichen Tatsachen sind dem Antragsteller vor der Bewilligung einzeln und konkret zu benennen. 3Der Antragsteller muss vor der Bewilligung eine Erklärung über die Kenntnis dieser Tatsachen abgeben.
11.
1Die als Kino-Anlaufhilfe unter den vorstehenden Voraussetzungen bezogenen Billigkeitsleistungen sind steuerbar und nach den allgemeinen steuerrechtlichen Regelungen im Rahmen der Gewinnermittlung zu berücksichtigen. 2Die Bewilligungsstelle kann die Finanzbehörden auf Ersuchen oder auch von Amts wegen über die einem Antragsteller jeweils gewährte Kino-Anlaufhilfe unter Benennung des Antragstellers informieren; dabei sind die Vorgaben der Mitteilungsverordnung zu beachten. 3Für Zwecke der Festsetzung von Vorauszahlungen für das Jahr 2020 ist die Kino-Anlaufhilfe nicht zu berücksichtigen.
12.
1Es wird darauf hingewiesen, dass die aus den Antragsunterlagen und den Kino-Anlaufhilfen sich ergebenden Daten durch die Hausbank, ggf. deren Zentralinstitut, das Staatsministerium für Digitales, die zuständige Bewilligungsstelle, die von ihnen entsprechend den Richtlinien ggf. eingeschalteten Gutachterstellen sowie ggf. die Europäische Kommission und/oder die mit der Evaluierung beauftragten Institute verarbeitet werden. 2Verantwortlich für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten ist die gemäß Ziffer 7 zuständige Bewilligungsstelle.
13.
Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 01.07.2020 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2020 außer Kraft.
Dr. Hans Michael Strepp
Ministerialdirektor