SARS-CoV-2-Infektionsschutz:
Handlungsempfehlung (Rahmenkonzept) für ein Besuchskonzept in Alten- und
Pflegeheimen und stationären Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen,
die Leistungen der Eingliederungshilfe über Tag und Nacht erbringen
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege
vom 26. Juni 2020, Az. G43h-G8300-2020/1007-9
Zum Schutz der Menschen in stationären Einrichtungen der Pflege und in Einrichtungen für Menschen mit Behinderung ist es auch weiterhin angezeigt, mit Besuchen sensibel umzugehen. Pflege- und betreuungsbedürftige Menschen stellen wegen ihres Alters, ihrer Behinderung und der damit oftmals einhergehenden Multimorbidität eine besonders vulnerable Personengruppe dar, die höchsten Schutz benötigt.
Das bisher geltende generelle Besuchsverbot hat sowohl Bewohnerinnen und Bewohner, als auch Ihre Angehörigen einer erheblichen psychischen Belastung ausgesetzt, da enge Bezugspersonen und Sorgeberechtigte zum einen über das Wohlbefinden ihrer zu Betreuenden im Unklaren waren und zum anderen, insbesondere bei Bewohnerinnen und Bewohnern (vor allem auch bei Kindern, Jugendlichen und jungen Volljährigen) mit psychischen und kognitiven Beeinträchtigungen, Krisensituationen durch das Fehlen der regelmäßigen Besuche von Bezugspersonen und Sorgeberechtigten ausgelöst werden können. Dies kann zu langfristigen psychosozialen Folgen wie z. B. zur Zunahme von herausforderndem und aggressivem Verhalten führen. Es wurde deshalb, unter Berücksichtigung bestimmter Voraussetzungen und Bedingungen, eine Abkehr vom Besuchsverbot zur Ermöglichung von Kontakten zum engsten, sozialen Umfeld bewirkt.
Inzwischen stellt sich die allgemeine Infektionslage von SARS-CoV-2 seit Ende April als kontinuierlich rückläufig dar. Das Ende des bayernweiten Katastrophenfalls wurde am 16. Juni 2020 festgestellt. Vor dem Hintergrund, dass sich die Infektionslage in den Einrichtungen weiterhin stabil zeigt, sind weitgehende Erleichterungen der Besuchsregelung möglich geworden. Ziel dieser Erleichterungen ist es, die negativen Auswirkungen der sozialen Isolation von Bewohnerinnen und Bewohnern der Einrichtungen zu lindern, einen weiteren Schritt in Richtung Normalität zu gehen und gleichzeitig einen größtmöglichen Infektionsschutz aufrechtzuerhalten. Durch den Schritt, die Anzahl der Besuchspersonen und die Vorgabe der Festlegung eines festen Besuchszeitraums durch die Einrichtung nicht mehr verbindlich zu regeln, sind es die einrichtungsindividuellen Schutz- und Hygienekonzepte, die für die Besuchsregelungen maßgeblich sind. Im Rahmen und auf Grundlage der Sechsten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (6. BayIfSMV) in der Änderungsfassung vom 24. Juni 2020 und sonstigen behördlichen Anordnungen und Hinweisen hat jede Einrichtung ein einrichtungsindividuelles Schutz- und Hygienekonzept zu erarbeiten, das die Belange der Einrichtungen, der Bewohnerinnen und Bewohner sowie deren Zu- und Angehörigen gleichermaßen berücksichtigt. Bereits bestehende Konzepte sind auf Verlangen der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde vorzulegen. Für Schutz- und Hygienekonzepte, die nach dem 28. Juni 2020 fertiggestellt werden, ist das Benehmen mit der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde herzustellen. Die Schutz- und Hygienekonzepte sind von den Einrichtungen auf Grundlage der folgenden Handlungsempfehlungen (Rahmenkonzept) auszuarbeiten.
Im einrichtungsindividuellen Schutz- und Hygienekonzept muss, insbesondere hinsichtlich der Besuchsregelung, zwischen dem Selbstbestimmungsrecht der pflege- und betreuungsbedürftigen Menschen und den gerade in stationären Einrichtungen notwendigen Maßnahmen des Infektionsschutzes eine fachliche und ethische Güter- und Interessenabwägung (Risikobewertung) getroffen werden.
Es bleibt grundsätzlich der Einrichtung vorbehalten, in Ausübung ihres Hausrechts, das Besuchsrecht von Voraussetzungen abhängig zu machen. Die Sterbebegleitung ist weiterhin in jedem Fall zu ermöglichen.
Für die einrichtungsindividuellen Schutz- und Hygienekonzepte wird folgender Rahmen für die Umsetzung der Besuchsregelung zur Verfügung gestellt:
Mögliche Anforderungen für die Besuche in einer Einrichtung der Pflege und für Menschen mit Behinderung sind:
- Risikobewertung (Ethische Güter- und Interessensabwägung zwischen Selbstbestimmungsrecht der pflege- und betreuungsbedürftigen Menschen und notwendigen Maßnahmen des Infektionsschutzes) – insbesondere unter Berücksichtigung des lokalen Infektionsgeschehens SARS-CoV-2
- Besucherinnen und Besucher mit unspezifischen Allgemeinsymptomen und respiratorischen Symptomen jeder Schwere dürfen die Einrichtung in keinem Fall betreten. Dies gilt auch für Personen, die in den letzten 14 Tagen Kontakt zu einer mit dem SARS-CoV-2-Virus („Coronavirus“) infizierten und/oder an diesem Virus erkrankten Person gehabt haben.
- Die Besuche sollten unter Einhaltung der Hygieneregeln (insbesondere Händehygiene und Abstandsgebot) vorzugsweise in einem zur Einrichtung gehörenden Außengelände stattfinden, sofern der Zutritt für Dritte ausgeschlossen ist.
- Eignung des Besuchsbereichs:
- möglichst nahe am Eingangsbereich,
- angemessene Größe (Anzahl der „Besuchereinheiten“ unter Wahrung der Abstandsgebote),
- Belüftungsmöglichkeit,
- evtl. zum Schutz gegen Tröpfcheninfektion durch Besucherinnen und Besucher geeignete transparente Schutzwände (empfohlene Größe 170 cm Höhe / 250 cm Breite).
- Ist die Nutzung eines Besucherbereichs nicht möglich, sind im Bewohnerzimmer entsprechende Schutzmaßnahmen (z. B. Schutzwände) zu treffen, bei Doppelbelegung von Bewohnerzimmern ist der Besuch im Bewohnerzimmer grundsätzlich jeweils nur für eine Bewohnerin/einen Bewohner zeitgleich anzustreben.
- Im Rahmen der Entscheidung über das Ob und die Zahl der zugelassenen Besucherinnen und Besucher sollte so vielen Besucherinnen und Besucher zeitgleich der Zutritt zur Einrichtung gewährt werden, dass die Abstands- und Hygienemaßnahmen entsprechend der Größe der Einrichtung sicher eingehalten werden können.
- Die Zugänge zu der Einrichtung sind zu minimieren (möglichst nur noch ein Zugang zu der Einrichtung), bereichsbezogene Zutrittsbeschränkungen sowie konkrete Wege für die Besucherinnen und Besucher der Einrichtung (Flure, Sanitärräume, Besucherbereiche, Privatzimmer der Bewohnerinnen und Bewohner etc.) sind festzulegen.
- Die Besuche sind jeweils terminlich mit der Einrichtung unter Berücksichtigung der Wünsche und Belange der Bewohnerin/des Bewohners zu vereinbaren; ohne vorherige Anmeldung sollte eine Einrichtung nicht betreten werden dürfen.
- Desinfektionsmittel und Hinweise zu deren Benutzung sind unmittelbar im Eingangsbereich der Einrichtung zu platzieren.
- Alle Besucherinnen und Besucher sind am Eingang der Einrichtung durch Einrichtungspersonal schriftlich mit Kontaktdaten, Datum, Uhrzeit und Dauer des Besuchs zu registrieren, nach dem Gesundheitszustand und Kontakt mit Infizierten zu befragen sowie über Hygiene- und Verhaltensmaßnahmen (Händedesinfektion, Abstandsgebot, Husten- und Niesetikette) leicht verständlich aufzuklären (vgl. Mustermerkblatt) und auf deren Einhaltung zu verpflichten; alle Besucherinnen und Besucher bestätigen mit ihrer Unterschrift, dass die Hygiene- und Verhaltensmaßnahmen während des Aufenthaltes in der Einrichtung strikt eingehalten, und dass die Hinweise des Einrichtungspersonals bzgl. der Besuchsregelungen befolgt werden.
- Bei Nichteinhaltung der Hygiene- und Verhaltensmaßnahmen werden die Besucherinnen und Besucher zunächst an die Besuchsregeln erinnert; werden die Regeln weiterhin nicht eingehalten, kann die Besuchsperson der Einrichtung verwiesen und ein Besuchsverbot für diese Person ausgesprochen werden.
- Der Umgang mit mitgebrachten Geschenken, Mitnehmen von Wäsche etc. ist mit den jeweiligen Pandemiebeauftragten zu regeln.
- Besucherinnen und Besucher tragen während des gesamten Aufenthaltes in der Einrichtung eine Mund-Nasen-Bedeckung; zu diesem Zweck ist persönlicher Mund-Nasen-Schutz bzw. eine Mund-Nasen-Bedeckung mitzubringen. Die Einrichtungen können im Eingangsbereich auch Mund-Nasen-Schutz zur Verfügung stellen, sofern ausreichend Ressourcen vorhanden sind. Wo immer möglich, ist ein Mindestabstand zwischen zwei Personen von 1,5 m einzuhalten.
- Bewohnerinnen und Bewohner tragen während der Besuchszeit einen Mund-Nasen-Schutz, soweit es der Gesundheitszustand zulässt.
- Mülleimer zur Entsorgung von Einmalartikeln werden aufgestellt.
- Die Besuchsregelung ist entsprechend des Infektionsgeschehens hinsichtlich der Verhältnismäßigkeit der Einschränkung regelmäßig zu prüfen.
Diese Bekanntmachung tritt am 29. Juni 2020 in Kraft.
gez.
Dr. Winfried Brechmann
Ministerialdirektor