SARS-CoV-2-Infektionsschutz: Handlungsempfehlungen (Rahmenkonzept) für ein einrichtungsindividuelles Schutz- und Hygienekonzept für Besuche in Krankenhäusern sowie Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege
vom 26. Juni 2020, Az. G26-K9000-2020/445-87
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1. Sensibler Umgang mit Besuchen unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Infektionsschutzes
Das bis zum 8. Mai 2020 geltende generelle Besuchsverbot hat sowohl Patientinnen und Patienten als auch ihre Bezugspersonen und Angehörigen einer erheblichen psychischen Belastung ausgesetzt. Insbesondere bei Patientinnen und Patienten, die sich über einen längeren Zeitraum im Krankenhaus oder einer Rehabilitationseinrichtung befinden oder unter psychischen und kognitiven Beeinträchtigungen leiden, hat die Regelung mitunter zu Härten geführt.
Ab dem 9. Mai 2020 sind daher erste Erleichterungen des Besuchsrechts in Kraft getreten, die Kontakte der Patientinnen und Patienten zu ihrem engsten sozialen Umfeld ermöglicht haben.
Aufgrund der positiven Entwicklung der Infektionszahlen sind weitere Erleichterungen bei Besuchen möglich. Voraussetzung und Grundlage hierfür ist ein verpflichtendes, einrichtungsindividuelles Schutz- und Hygienekonzept. Für Besucher gilt weiterhin eine Maskenpflicht (Mund-Nasen-Bedeckung, sog. Alltagsmaske) und das Gebot nach Möglichkeit durchgängig einen Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten. Die Mund-Nasen-Bedeckung ist von den Besuchern selbst mitzubringen; für Notfälle hält die Einrichtung Einwegmasken bereit.
Zum Schutz der Patientinnen und Patienten in Krankenhäusern sowie Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen ist es aus Gründen des Infektionsschutzes auch weiterhin angezeigt, mit Besuchen sensibel umzugehen. Stationär behandlungsbedürftige Patientinnen und Patienten stellen eine besonders vulnerable Personengruppe dar, die entsprechenden Schutz benötigt. Besuche sollen weiterhin – insbesondere bei absehbar kurzen stationären Aufenthalten und unproblematischen Genesungsverläufen – eher zurückhaltend gehandhabt werden. Ein höchstmöglicher Infektionsschutz ist aufrechtzuerhalten.
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2. Einrichtungsindividuelles Schutz- und Hygienekonzept
Jedes Krankenhaus und jede Einrichtung der Vorsorge- und Rehabilitation, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt, wurde bereits mit der ersten Öffnung des Besuchsverbots zum 9. Mai 2020 verpflichtet, ein individuelles Schutz- und Hygienekonzept zu erarbeiten. Für Konzepte, die nach dem 28. Juni 2020 fertiggestellt werden, ist das Benehmen mit der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde herzustellen.
Im Besuchskonzept muss eine fachliche und ethische Güter- und Interessenabwägung (Risikobewertung) zwischen dem Selbstbestimmungsrecht der Patientinnen und Patienten einerseits und den gerade in stationären Einrichtungen notwendigen Maßnahmen des Infektionsschutzes andererseits getroffen und schriftlich dargelegt werden. Die Begleitung Sterbender ist jederzeit zulässig.
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3. Ausübung des Hausrechts
In Ausübung des Hausrechts ist es, wie auch bereits vor der Corona-Pandemie, jeder Einrichtung möglich, aus Gründen des Infektionsschutzes im Einzelfall Besuche an weitergehende Voraussetzungen zu knüpfen oder auch ganz zu untersagen. Dies dürfte insbesondere für Isolierstationen (z. B. bei Covid-19-Verdacht oder nachgewiesener Erkrankung, Stationen für Kontaktpersonen der Kategorie I) relevant werden. Weitergehende Einschränkungen des Besuchsrechts sind insbesondere bei besonders vulnerablen Patientengruppen denkbar (z. B. auf Intensivstationen, in der Hämato-Onkologie, Neonatologie, in Inneren Abteilungen mit dem Schwerpunkt Lungenerkrankungen oder Nephrologie, in Geriatrien und Gerontopsychiatrien). Auf Geburts- und Kinderstationen sowie Palliativstationen und in Hospizen sind Besuche weiterhin unter entsprechenden Schutzvorkehrungen weitestgehend zu ermöglichen.
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4. Zutrittsverbot für Besucher mit unspezifischen Allgemeinsymptomen bzw. respiratorischen Symptomen
Gestützt auf Aspekte des Infektionsschutzes sind zudem Besuche von Personen zu untersagen, die in den letzten 14 Tagen unter unspezifischen Allgemeinsymptomen und respiratorischen Symptomen jeder Schwere litten. Dies gilt auch für Personen, die in den letzten 14 Tagen Kontakt zu einer mit SARS-CoV-2 infizierten und/oder an COVID-19 erkrankten Person gehabt haben.
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5. Mögliche weitere Inhalte der Schutz- und Hygienekonzepte
Mögliche weitere Inhalte eines Schutz- und Hygienekonzepts für Besuche sind insbesondere (Aufzählung nicht abschließend):
- Das Mindestabstandsgebot von 1,5 m ist nach Möglichkeit durchgängig zu beachten. Entsprechend der Größe der Einrichtung sollte nur so vielen Besucherinnen und Besucher gleichzeitig der Zutritt zur Einrichtung gewährt werden, dass die Abstands- und Hygienemaßnahmen sicher eingehalten werden können.
- Die Besuche sollten jeweils terminlich mit der Einrichtung unter Berücksichtigung der Wünsche und Belange der Patientin bzw. des Patienten vereinbart werden. Hierfür können z. B. Rahmenbesuchszeiten festgelegt werden. Ohne vorherige Anmeldung und Registrierung sollte eine Einrichtung nicht betreten werden dürfen.
- Besucher sollten unter Angabe ihres Vor- und Nachnamens sowie einer Telefonnummer in Bezug zu dem jeweiligen Patienten erfasst werden. Die Registrierung erfolgt hierbei außerhalb der Patientenakte. Die Daten sollten für den Zeitraum von 30 Tagen aufbewahrt werden, um eine ggf. notwendige Kontaktverfolgung zu gewährleisten. Im Zuge der Registrierung soll über Hygiene- und Verhaltensmaßnahmen aufgeklärt werden. Dazu gehören insbesondere:
- Beachtung der Husten- und Nies-Etikette: Verwendung von Einmal-Taschentüchern auch zum Husten und Niesen, alternativ niesen oder husten in die Ellenbeuge.
- Nutzung der dafür vorgesehenen Abwurfbehälter innerhalb der Einrichtung für Müll.
- Sorgfältige Händehygiene: Häufiges Händewaschen (30 Sekunden mit Wasser und Seife, anschließend gründliches Abspülen) und Nutzung einer Händedesinfektion vor dem Betreten und beim Verlassen der Einrichtung. Die Besucher sind mittels Aushängen auf die regelmäßige Händehygiene hinzuweisen.
- Möglichst die Schleimhäute im Gesichtsbereich (Augen, Mund etc.) nicht mit ungewaschenen Händen berühren.
- Bei Nichteinhaltung der Hygiene- und Verhaltensmaßnahmen werden die Besucherinnen und Besucher zunächst an die Besuchsregeln erinnert. Werden die Regeln weiterhin nicht eingehalten, kann die Besuchsperson der Einrichtung verwiesen und ein Besuchsverbot für diese Person ausgesprochen werden.
- Die Zugänge zu der Einrichtung sollten minimiert werden (möglichst nur noch ein Zugang zu der Einrichtung), bereichsbezogene Zutrittsbeschränkungen sowie festgelegte Wege für die Besucherinnen und Besucher der Einrichtung (Flure, Sanitärräume, Besucherbereiche, Patientenzimmer etc.) sollten festgelegt werden.
- Desinfektionsmittel und Hinweise zu deren Benutzung sollten unmittelbar im Eingangsbereich der jeweiligen Einrichtung platziert werden.
- Die Besuchsmöglichkeiten sind abhängig von den jeweiligen baulichen Gegebenheiten zu gestalten. Nach Möglichkeit sollten die Besuche außerhalb der Patientenzimmer stattfinden. Bei Mehrfachbelegung von Patientenzimmern ist ein Besuch im Patientenzimmer grundsätzlich jeweils gleichzeitig nur für eine Patientin oder einen Patienten anzustreben. Es sollte hierbei eine maximale Besucherzahl abhängig von der Raumgröße festgelegt werden. Besuche im Mehrbett-Zimmer sollen nur in Absprache und im Einvernehmen mit den anderen Patienten des Mehrbettzimmers erfolgen. Es ist zu prüfen, ob ein Besuch ggf. außerhalb des Mehrbettzimmers ermöglicht werden kann. Es ist außerdem zu prüfen, ob mobile Trennwände eingesetzt werden können.
- Abhängig vom Gesundheitszustand des Patienten oder der Patientin können die Besuche unter Einhaltung der Hygieneregeln (insbesondere Händehygiene, Abstandsgebot und Maskenpflicht) auch in einem zur Einrichtung gehörenden Außenbereich stattfinden, sofern der Zutritt für Dritte ausgeschlossen ist.
- Der Umgang mit mitgebrachten Geschenken, Mitnehmen und Übergeben von Wäsche etc. sollte im Konzept geregelt sein.
- Patientinnen und Patienten sowie die Besucher tragen während der Besuche einen Mund-Nasen-Schutz, soweit es der Gesundheitszustand zulässt.
- Die Besuchsregelung ist entsprechend des Infektionsgeschehens hinsichtlich der Verhältnismäßigkeit der Einschränkung regelmäßig zu prüfen.
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6. Inkrafttreten
Diese Bekanntmachung tritt am 29. Juni 2020 in Kraft.
gez.
Dr. Winfried Brechmann
Ministerialdirektor