Veröffentlichung BayMBl. 2020 Nr. 373 vom 30.06.2020

Veröffentlichendes Ressort

Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention

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Sonstige Bekanntmachung

Vollzug des Infektionsschutzgesetzes (IfSG)

Corona-Pandemie: Maßnahmen betreffend Werk- und Förderstätten
für Menschen mit Behinderung, Frühförderstellen sowie
Berufsbildungs- und Berufsförderungswerke

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege

vom 30. Juni 2020, Az. G7VZ-G8000-2020/122-373

Das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege erlässt im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales auf der Grundlage des § 28 Abs. 1 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) in Verbindung mit § 65 Satz 2 Nr. 2 der Zuständigkeitsverordnung (ZustV) folgende

Allgemeinverfügung

1.
Für den Bereich der Förderstätten für Menschen mit Behinderung wird Folgendes angeordnet:
1.1
In allen Förderstätten für Menschen mit Behinderung findet keine reguläre Beschäftigung und Betreuung für Menschen mit Behinderung statt. Die Förderstätten dürfen von den Betroffenen zu den genannten Zwecken nicht betreten werden.
1.2
Ausgenommen vom Betretungsverbot nach Nr. 1.1 Satz 2 sind:
  • Förderstättenbesucherinnen und Förderstättenbesucher, die zuhause oder ambulant betreut wohnen.
  • Förderstättenbesucherinnen und Förderstättenbesucher, die in einem Wohnheim mit unmittelbarer räumlich verbundener Förderstätte wohnen, in dieser Förderstätte ausschließlich Menschen mit Behinderung aus einem Wohnheim beschäftigt und betreut werden, diese Personen ohne Außenkontakt in die Räume der Förderstätte gelangen können und feste Arbeitsgruppen gebildet werden können.
1.3
Die Ausnahmen vom Betretungsverbot nach Nr. 1.2 stehen unter folgenden generellen Voraussetzungen:
1.3.1
Der Besuch der Förderstätte ist freiwillig. Etwaige Platzfreihalteregelungen finden keine Anwendung für die Geltungsdauer dieser Allgemeinverfügung.
1.3.2
Förderstättenbesucherinnen und Förderstättenbesucher bzw. deren Personensorgeberechtigte bzw. Personensorgeberechtigten bzw. deren gesetzliche Betreuerin oder deren gesetzlicher Betreuer müssen gegenüber der Förderstätte eine Erklärung darüber abgeben, dass sie auf das nicht völlig auszuschließende Infektions- und Erkrankungsrisiko hingewiesen wurden und sich dennoch für einen Besuch der Förderstätte entschieden haben.
1.3.3
Die Einrichtungsträger stellen sicher, dass die notwendigen und möglichen Hygiene- und Abstandsregelungen unter Zuhilfenahme der notwendigen und gegebenenfalls zusätzlichen Unterstützungsleistungen eingehalten werden. Hierzu ist ein betriebsinternes Hygiene- und Infektionsschutzkonzept zu erstellen und umzusetzen.
1.3.4
In den Einrichtungen sollen feste Gruppen, wenn möglich unter Berücksichtigung der Fahrgruppen gebildet werden. Ist eine feste Gruppenbildung unter Berücksichtigung der Fahrgruppen nicht möglich oder nicht geeignet, stimmt die Einrichtung ein individuelles Konzept zur Bildung fester Gruppen mit dem zuständigen Bezirk ab.
1.3.5
In Abhängigkeit der örtlichen Gegebenheiten ist die Maximalzahl der Förderstättenbesucherinnen und Förderstättenbesucher in einer Einrichtung und auch in den festen Gruppen so zu gestalten, dass grundsätzlich der Mindestabstand von 1,5 m zwischen zwei Personen sichergestellt ist. Im Falle nicht ausreichender Kapazitäten in einer Einrichtung stimmt der Träger sein individuelles Betreuungskonzept mit dem zuständigen Bezirk ab.
1.4
Bei der Nutzung der Fahrdienste haben die Besucherinnen und Besucher der Förderstätten eine geeignete Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Dies gilt nicht für diejenigen Personen, die glaubhaft machen können, dass ihnen das Tragen einer geeigneten Mund-Nasen-Bedeckung aufgrund einer Behinderung oder aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder zumutbar ist. In diesem Fall hat der Einrichtungsträger mit dem Beförderer in Abstimmung mit dem zuständigen Bezirk Maßnahmen zu vereinbaren, die auf andere Weise einen vergleichbaren Infektionsschutz sicherstellen.
1.5
Ausgeschlossen von der Beschäftigung und Betreuung in der Förderstätte sind Personen, die an einer einschlägigen Grunderkrankung leiden, die einen schweren Verlauf einer COVID-19-Erkrankung bedingen kann, wenn nach Gesamtabwägung der Umstände im Einzelfall das gesundheitliche Risiko als zu groß einzuschätzen ist. Die Einschätzung ist nach Rücksprache mit der Förderstättenbesucherin oder dem Förderstättenbesucher bzw. der personensorgeberechtigten Person oder den personenberechtigten Personen oder dem rechtlich Betreuenden gegebenenfalls unter Einbeziehung ärztlicher Atteste zu treffen.
1.6
Zu Beschäftigungs- und Betreuungszwecken soll der Einrichtungsträger für die Menschen mit Behinderung, die in einem Wohnheim wohnen und für die dort durch den jeweiligen Träger keine ganztägige geordnete Betreuung und Versorgung sichergestellt werden kann, ein Beschäftigungs- und/oder Betreuungsangebot zur Verfügung stellen. Bei der Beschäftigung und Betreuung ist durch den Einrichtungsträger sicherzustellen, dass die Betreuung und Beschäftigung der betroffenen Personen jeweils in festen Gruppen und ohne unmittelbaren Kontakt zu anderen beschäftigten oder betreuten Menschen mit Behinderung stattfindet. Das Beschäftigungs- und Betreuungsangebot muss zudem mit dem betriebsinternen Hygiene- und Infektionsschutzkonzept der Einrichtung vereinbar und in diesem spezifiziert sein.
2.
Für den Bereich der Frühförderung wird Folgendes angeordnet:
2.1
In allen Interdisziplinären Frühförderstellen findet keine Therapie, Förderung und Beratung für Kinder und deren Familien statt, die einen unmittelbaren persönlichen Kontakt erfordert. Leistungen, die in einer auf die Situation angepassten Form (z. B. telefonisch, per E-Mail oder durch Nutzung digitaler Medien) möglich sind, können weiter erbracht werden.
2.2
Die Interdisziplinären Frühförderstellen dürfen von den Betroffenen zu den in Nr. 2.1 genannten Zwecken nicht betreten werden. Das Personal der Einrichtungen darf für die in Nr. 2.1 genannten Zwecke weder das häusliche Umfeld der Familien noch Kindertageseinrichtungen aufsuchen.
2.3
Ausgenommen von den Verboten nach Nr. 2 sind:
2.3.1
Medizinische Therapien innerhalb der Komplexleistung Frühförderung, wenn sie für den Erhalt der Gesundheit der Kinder oder für das Aufrechterhalten der Vitalfunktionen unverzichtbar sind. Diese Fälle sind in enger Abstimmung mit den Eltern, der behandelnden medizinischen Therapeutin bzw. dem behandelnden medizinischen Therapeuten und der Leitung der Frühförderstelle zu klären, damit die Frühförderung ohne Unterbrechung weitergeführt wird.
2.3.2
Sowohl dringend erforderliche medizinisch-therapeutische als auch heilpädagogische Leistungen im Rahmen der Komplexleistung Frühförderung mit unmittelbarem persönlichen Kontakt zu Kindern und deren Familien bis maximal 80 Prozent der vor Ausbruch der Corona-Pandemie monatlich erbrachten Behandlungseinheiten (BE). Die Entscheidung über die Dringlichkeit der Wiederaufnahme der Leistungen ist von der Leitung der Frühförderstelle zu treffen. Voraussetzung dafür ist eine enge Abstimmung mit den Eltern und den behandelnden Fachkräften der Frühförderstelle.
2.4
In den Fällen, in denen zwischen Interdisziplinären Frühförderstellen und Praxen niedergelassenerer Therapeuten eine Kooperationsvereinbarung besteht, sind auch sämtliche über den Förder- und Behandlungsplan vorgesehenen Leistungen dieser Kooperationspraxen analog zu den Frühförderstellen auszusetzen. Nr. 2.3 gilt entsprechend.
3.
Für den Bereich der Werkstätten für behinderte Menschen wird Folgendes angeordnet:
3.1
In den Werkstätten für behinderte Menschen findet eine an die erforderlichen Hygiene- und Schutzmaßnahmen angepasste Beschäftigung und Betreuung für Menschen mit Behinderung statt.
3.2
In den Einrichtungen sollen feste Arbeitsgruppen, wenn möglich unter Berücksichtigung der Fahrgruppen, gebildet werden. Ist eine feste Arbeitsgruppenbildung unter Berücksichtigung der Fahrgruppen nicht möglich oder nicht geeignet, stimmt die Einrichtung ein individuelles Konzept zur Bildung fester Arbeitsgruppen mit dem zuständigen Bezirk ab.
3.3
Im Falle nicht ausreichender Kapazitäten in einer Einrichtung stimmt der Träger sein individuelles Betreuungskonzept mit dem zuständigen Bezirk ab.
3.4
Bei der Nutzung der Fahrdienste haben die Werkstattbeschäftigten eine geeignete Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Dies gilt nicht für Werkstattbeschäftigte, die glaubhaft machen können, dass ihnen das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung aufgrund einer Behinderung oder aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder unzumutbar ist. In diesem Fall hat der Einrichtungsträger mit dem Beförderer in Abstimmung mit dem zuständigen Bezirk Maßnahmen zu vereinbaren, die auf andere Weise einen vergleichbaren Infektionsschutz sicherstellen.
3.5
Die Werkstätten dürfen für die in Nr. 3.1 genannten Zwecke nicht von Menschen mit Behinderung betreten werden, die
  • an einer einschlägigen Grunderkrankung leiden, die einen schweren Verlauf einer COVID-19-Erkrankung bedingen kann. Im Zweifelsfall ist dem Einrichtungsträger ein ärztliches Attest vorzulegen.
  • nicht in der Lage sind, die notwendigen Hygiene- und Abstandsregelungen unter Zuhilfenahme der üblichen Unterstützungsleistungen einzuhalten.
3.6
Zu Beschäftigungs- und Betreuungszwecken soll der Einrichtungsträger für die von Nr. 3.5 betroffenen Menschen mit Behinderung, für die eine ganztägige Betreuung und Versorgung in einem Wohnheim oder durch einen Angehörigen oder rechtlichen Betreuer bzw. den Wohngruppenträger nicht sichergestellt werden kann, ein Beschäftigungs- und/oder Betreuungsangebot zur Verfügung stellen. Bei der Beschäftigung und Betreuung ist durch den Einrichtungsträger sicherzustellen, dass die Betreuung und Beschäftigung der betroffenen Personen jeweils in festen Gruppen und ohne unmittelbaren Kontakt zu anderen beschäftigten Menschen mit Behinderung stattfindet. Das Beschäftigungs- und Betreuungsangebot muss zudem mit dem betriebsinternen Hygiene- und Infektionsschutzkonzept der Einrichtung vereinbar und in diesem spezifiziert sein.
4.
In den Berufsbildungs- und Berufsförderungswerken sowie vergleichbaren Einrichtungen (§ 51 SGB IX) sollen alle Personen eine geeignete Mund-Nasen-Bedeckung tragen. Ausgenommen sind Personen, die glaubhaft machen können, dass ihnen das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung aufgrund einer Behinderung oder aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder unzumutbar ist. Eine Mund-Nasen-Bedeckung muss nicht getragen werden, wenn der Mindestabstand von 1,5 Metern gewahrt ist.
5.
Den folgenden Personen ist der Zutritt zu den Einrichtungen nach den Nrn. 1 bis 4 untersagt:
  • Personen, die Krankheitssymptome einer COVID-19-Erkrankung aufweisen;
  • Personen, die in Kontakt zu einer infizierten Person stehen oder seit dem letzten Kontakt mit einer infizierten Person noch nicht 14 Tage vergangen sind;
  • Personen, die einer sonstigen Quarantänemaßnahme unterliegen.
6.
Die Personensorgeberechtigten oder die bzw. der rechtliche Betreuende für die Aufenthaltsbestimmung/Wohnungsangelegenheiten sowie die Einrichtungsträger oder Bildungsträger haben für die Beachtung der in den Nrn. 1 bis 5 genannten Anordnungen und der sich hieraus ergebenden Pflichten zu sorgen.
7.
Auf die Bußgeldvorschrift des § 73 Abs. 1a Nr. 6 IfSG sowie auf die Strafvorschrift des § 74 IfSG wird hingewiesen.
8.
Diese Allgemeinverfügung tritt am 1. Juli 2020 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Juli 2020 außer Kraft.

Begründung

Nach § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG trifft die zuständige Behörde die notwendigen Schutzmaßnahmen, insbesondere die in den §§ 29 bis 31 IfSG genannten, wenn Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt werden oder sich ergibt, dass ein Verstorbener krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider war, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist. Die Zuständigkeit des Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege ergibt sich aus § 65 Satz 2 Nr. 2 ZustV.

Obwohl sich das COVID-19-Ausbruchsgeschehen in Bayern und deutschlandweit signifikant verlangsamt hat, hält die pandemische Lage, die das Virus SARS-CoV-2 ausgelöst hat, weltweit an. So ist trotz der Stabilisierung des Infektionsgeschehens ein örtliches Aufflammen des Krankheitserregers jederzeit möglich. Angesichts der täglich aktualisierten Infektionslage in Bayern sind nach wie vor landesweite Maßnahmen geboten, um das nach wie vor stattfindende Infektionsgeschehen einzudämmen und das Gesundheitssystem leistungsfähig zu erhalten.

Dabei besteht in den in dieser Bekanntmachung genannten Einrichtungen nach bisherigem Stand nach wie vor eine erhebliche Ansteckungsgefahr und die Gefahr der Fortsetzung entsprechender Infektionsketten. Bestehen aber Infektionsketten, ist eine Ausbreitung ohne Schließung der betroffenen Einrichtung nur noch schwer einzudämmen.

Das disziplinierte Einhalten der nötigen Hygieneetikette kann nicht von allen beschäftigten und betreuten Menschen mit Behinderung und Teilnehmenden an Maßnahmen der in dieser Bekanntmachung genannten Einrichtungen eigenverantwortlich sichergestellt werden. Diese bedürfen in vielen Fällen einer Unterstützung durch das jeweilige Einrichtungspersonal.

Damit ist die Gefahr, dass sich Infektionen innerhalb der in dieser Bekanntmachung genannten Einrichtungen ausbreiten, noch immer als hoch einzustufen.

Hinzukommt, dass es sich bei Menschen mit Behinderung zum Teil um eine besonders vulnerable Gruppe handelt.

Aus den genannten Gründen ist zur Verlangsamung des Infektionsgeschehens in Bayern und zum Schutz der zum Teil besonders vulnerablen Gruppe der Menschen mit Behinderung eine weitere Schließung bzw. die Anordnung von Verhaltensregelungen der in dieser Anordnung genannten Einrichtungen bis zum 31. Juli 2020 fachlich geboten. Dadurch werden infektionsrelevante Kontakte für einen weiteren Zeitraum unterbunden. Ziel ist eine weitere Verlangsamung der Ausbreitung von COVID-19. Dies hätte zur Folge, dass die zu erwartenden schweren Erkrankungsfälle in der Bevölkerung über einen längeren Zeitraum verteilt und Versorgungsengpässe in den Krankenhäusern vermieden werden. Auch insofern dient die vorliegende Maßnahme dem Gesundheitsschutz.

Aus den genannten Gründen ist nach Abwägung aller relevanten Umstände die vorliegende, zeitlich befristete Anordnung geboten, um dem vorrangigen Gesundheitsschutz der Bevölkerung, insbesondere der Frühförderstättenbesucherinnen und -besucher selbst, (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz) Rechnung zu tragen. Die Rechte und Interessen der beschäftigten und betreuten Menschen mit Behinderung sowie der Teilnehmenden an Maßnahmen und des Personals der Einrichtungen werden durch die Zulassung von Ausnahmen vom Betretungsverbot unter bestmöglicher Einhaltung von Hygiene- und Schutzmaßnahmen gewahrt, müssen im Übrigen aus Gründen des Gesundheitsschutzes, der einen Regelbetrieb gegenwärtig noch nicht zulässt, aber zurücktreten.

Zu Nr. 1:

Die Förderstätten für Menschen mit Behinderung sind gehalten, Hygiene- und Schutzkonzepte zum Infektionsschutz zu entwickeln. Die speziellen Anforderungen für Förderstätten ergeben sich aus den nachstehenden Ausführungen.

Es wird darüber hinaus empfohlen, sich mindestens an den vom BMAS am 16. April 2020 veröffentlichten SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandards zu orientieren.

https://www.bmas.de/SharedDocs/Downloads/DE/PDF-Schwerpunkte/sars-cov-2-arbeitsschutzstandard.pdf?__blob=publicationFile&v=1

Das Robert Koch-Institut hat Hinweise zu Reinigung und Desinfektion von Oberflächen außerhalb von Gesundheitseinrichtungen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie veröffentlicht:

https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Reinigung_Desinfektion.html

Des Weiteren sind die Informationen des Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales zum Mutterschutz im Zusammenhang mit dem Coronavirus SARS-CoV-2/COVID-19 zu beachten:

https://www.stmas.bayern.de/coronavirus-info/corona-mutterschutz.php

Zudem wird den Einrichtungen empfohlen, sich an den „SARS-CoV-2-Infektionsschutz – Handlungsanweisungen für Alten- und Pflegeheime und stationäre Einrichtungen der Eingliederungshilfe (gemeinschaftliches Wohnen)“ des Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege zu orientieren.

Es sind das Einrichtungspersonal, die Förderstättenbesucherinnen und Förderstättenbesucher sowie gegebenenfalls eine rechtliche Betreuerin oder ein rechtlicher Betreuer und im Fall von minderjährigen Förderstättenbesucherinnen und Förderstättenbesuchern der bzw. die Personensorgeberechtigte oder die Personensorgeberechtigten entsprechend vom Träger zu informieren.

Die Regelungen der jeweils aktuell gültigen Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung, einschlägiger Allgemein- und ggf. von Einzelverfügungen sowie bereits in für die Art des Betriebs existierenden Hygienekonzepten sind zu beachten.

Zu Nrn. 1.1 und 1.2:

Die tatsächlich geänderten Verhältnisse machen eine teilweise Aufhebung des grundsätzlichen Betretungsverbots in den Förderstätten für Menschen mit Behinderung möglich.

Im Rahmen einer Risikoabwägung kann das in Nr. 1.1 geregelte Betretungsverbot dort ab 1. Juli 2020 in einem überschaubaren Umfang aufgehoben werden und es kann eine Betreuung von Menschen mit Behinderung, die zuhause oder ambulant betreut wohnen, grundsätzlich wieder erfolgen.

Die Wiederaufnahme dieser Betreuungsmöglichkeit erscheint vor dem derzeitigen Infektionsgeschehen möglich und ist im Sinne der Menschen mit Behinderung und auch im Sinne ihrer Angehörigen. Derzeit zeichnet sich immer stärker ab, dass den zuhause oder ambulant betreut wohnenden Menschen mit Behinderung zunehmend die Tagesstruktur fehlt oder die Angehörigen die Betreuung und Versorgung tagsüber nicht mehr sicherstellen können. Deshalb wurde die bisherige bereits bestehende Notgruppenbetreuung zunehmend in Anspruch genommen.

Des Weiteren kann das Betretungsverbot für Menschen mit Behinderung, die eine Förderstätte besuchen und die in einem Wohnheim wohnen, aufgehoben werden, wenn die Förderstätte ausschließlich Menschen mit Behinderung aus einem Wohnheim beschäftigt und/oder betreut, wenn die dort beschäftigten und/oder betreuten Menschen mit Behinderung ohne Außenkontakt in die Räume der Förderstätte gelangen und feste Gruppen gebildet werden können. Hierdurch kann die Beschäftigung und Betreuung einer fest eingrenzbaren Personengruppe wiederaufgenommen und gleichzeitig der Infektionsschutz gewährleistet werden.

Die Aufhebung des Betretungsverbots für in Wohnheimen wohnende Menschen mit Behinderung im Übrigen ist derzeit aus Gründen des Infektionsschutzes und aus Kapazitätsgründen noch nicht möglich. Im Vergleich zu den zuhause oder ambulant betreut wohnenden Menschen mit Behinderung kann dieser Personengruppe leichter ein Betreuungsangebot tagsüber im Wohnheim durch das dortige Einrichtungspersonal zur Verfügung gestellt werden.

Zu Nr. 1.3:

Aufgrund der teilweisen Aufhebung des Betretungsverbotes für Förderstätten waren die Regelungen zu den Förderstätten im Sinne des Infektionsschutzes um Betretungsvoraussetzungen zu ergänzen.

Zu Nr. 1.3.1:

Der Besuch der Förderstätte ist für alle Besucherinnen und Besucher der Förderstätten freiwillig. Auch Personen, die durch die teilweise Aufhebung des Betretungsverbotes wieder berechtigt sind, die Förderstätte zu betreten, sind nicht dazu verpflichtet. Etwaige Platzfreihalteregelungen finden keine Anwendung für die Dauer dieser Allgemeinverfügung.

Zu Nr. 1.3.2:

Da die Besucherinnen und Besucher der Förderstätten mit erhöhtem Gesundheitsrisiko, insbesondere wegen einschlägiger Vorerkrankung (z. B. chronischer Atemwegs- oder Lungenerkrankungen, Erkrankungen des Herzens oder des Kreislaufsystems, Erkrankungen der Leber oder Niere, Erkrankungen im Zusammenhang mit Diabetes mellitus, Krebserkrankungen sowie Stoffwechselerkrankungen; Gleiches gilt, wenn die Immunabwehr wegen der Einnahme von Medikamenten unterdrückt ist oder eine Schwächung des Immunsystems vorliegt), anders als bei Werkstattbeschäftigten, nicht grundsätzlich vom Förderstättenbesuch ausgeschlossen werden, sollen die Besucherinnen und Besucher der Förderstätte, insbesondere Personen, die an einer einschlägigen Vorerkrankung leiden bzw. deren Personensorgeberechtigte/r oder die Personensorgeberechtigten bzw. deren gesetzliche Betreuerin oder deren gesetzlicher Betreuer von den Einrichtungen darüber aufgeklärt werden, dass ein Infektions- und Erkrankungsrisiko nicht vollständig auszuschließen ist. Entscheiden sich die Betroffenen dennoch für den Förderstättenbesuch sollen sie der Einrichtung in einer Erklärung bestätigen, auf die bestehenden Risiken hingewiesen worden zu sein und sich in Kenntnis dieser Risiken für einen Förderstättenbesuch entschieden zu haben.

Zu Nr. 1.3.3:

Die Einrichtungen stellen sicher, dass die notwendigen und möglichen Hygiene- und Abstandsregelungen unter Zuhilfenahme der in Förderstätten für behinderte Menschen notwendigen und ggf. zusätzlichen Unterstützungsleistung eingehalten werden. Hierzu ist ein betriebsinternes Hygiene- und Infektionsschutzkonzept zu erstellen und umzusetzen (siehe unten). Das örtliche Gesundheitsamt unterstützt bei Bedarf die Einrichtungen bei der Erstellung.

Zu Nr. 1.3.4:

Durch die in Nr. 1.3.4 angeordnete Bildung von festen Gruppen, wenn möglich unter Berücksichtigung der Fahrgruppen, kann der Infektionsschutz gewährleistet und ein eventuelles Infektionsgeschehen nachverfolgt werden. Sofern die Berücksichtigung der Fahrgruppen zur Bildung fester Gruppen nicht möglich oder geeignet ist, soll die Einrichtung in Abstimmung mit dem zuständigen Bezirk ein individuelles, gleich effektives Konzept zur Bildung fester Gruppen entwickeln. Bei der Bildung der Gruppen sollen nach Möglichkeit die Wünsche der Menschen mit Behinderung berücksichtigt werden. In jedem Fall sind die Menschen mit Behinderung, bzw. die Personensorgeberechtigten bzw. die Betreuerinnen und Betreuer umfassend zu informieren.

Zu Nr. 1.3.5:

Als besondere Problematik ergibt sich bei Förderstättenbesucherinnen und Förderstättenbesuchern, dass die notwendigen Hygiene- und Abstandsregelungen, selbst unter Zuhilfenahme der üblichen Unterstützungsleistungen, nicht immer einzuhalten sind. Als Handlungsansatz wird deshalb für diesen Fall festgelegt, dass die Gruppengrößen so zu gestalten sind, dass grundsätzlich der Mindestabstand zwischen allen Personen sichergestellt ist. Sollte es insbesondere wegen dieser einzuhaltenden Abstandsregelungen zu Kapazitätsproblemen kommen, so soll der Einrichtungsträger mit dem zuständigen Bezirk ein angepasstes Betreuungskonzept abstimmen. Gegebenenfalls ergibt sich das Erfordernis, Schichtmodelle umzusetzen oder zusätzliche Räume anzumieten. Bei der Erarbeitung des Betreuungskonzepts sollen nach Möglichkeit die Wünsche der Menschen mit Behinderung berücksichtigt werden. In jedem Fall sind die Menschen mit Behinderung bzw. die Personensorgeberechtigten, bzw. die Betreuerinnen und Betreuer umfassend zu informieren.

Zu Nr. 1.4:

Im Sinne des Infektionsschutzes ist bei der Inanspruchnahme der Fahrdienste eine geeignete Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Dies gilt nicht für die Besucherinnen und Besucher der Förderstätten, die glaubhaft machen können, dass ihnen das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung aufgrund einer Behinderung oder aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder unzumutbar ist. In einem solchen Fall hat der Einrichtungsträger mit dem Beförderer in Abstimmung mit dem zuständigen Bezirk andere Maßnahmen zu vereinbaren, um einen vergleichbaren Infektionsschutz zu gewährleisten. Dies kann z. B. durch die Sicherstellung des Mindestabstands von 1,5 Metern auch bei der Beförderung oder durch den Einbau von Trennwänden in das Fahrzeug erreicht werden. Wenn möglich sollen auch bei der Nutzung des Fahrdienstes immer feste Gruppen gebildet werden.

Die Erbringung der Fahrdienstleistungen setzt die Einhaltung allgemeiner Hygiene- und Infektionsschutzmaßnahmen voraus. Der Einrichtungsträger hat den Beförderer entsprechend zu informieren und es soll ein individuelles Hygieneschutzkonzept entwickelt werden. Hierzu gehört insbesondere, dass eine regelmäßige Reinigung der Handkontaktflächen und eine regelmäßige Desinfektion der Hände sichergestellt werden.

Zu Nr. 1.5:

Förderstättenbesucherinnen und Förderstättenbesucher mit erhöhtem Gesundheitsrisiko, insbesondere wegen einschlägiger Vorerkrankungen (z. B. chronischer Atemwegs- oder Lungenerkrankungen, Diabetes) sollen – anders als bei Werkstattbeschäftigten – nicht grundsätzlich vom Förderstättenbesuch ausgeschlossen werden. Die Entscheidung über einen Ausschluss vom Förderstättenbesuch trifft der Einrichtungsträger nach Rücksprache mit der Förderstättenbesucherin oder dem Förderstättenbesucher bzw. mit der personensorgeberechtigten Person oder den personenberechtigten Personen oder mit dem rechtlich Betreuenden gegebenenfalls unter Einbeziehung ärztlicher Atteste, unter Einschätzung des gesundheitlichen Risikos auf Grundlage einer Gesamtabwägung der Umstände im Einzelfall (u. a. die Art und Schwere der Grunderkrankung, die Räumlichkeiten der Förderstätte, das dort mögliche Hygienekonzept, die Dringlichkeit der Betreuung etc.).

Zu Nr. 1.6:

Es war eine Notgruppenbetreuung für Förderstättenbesucherinnen und Förderstättenbesucher die in einem Wohnheim wohnen und für die dort durch den jeweiligen Träger keine ganztägige geordnete Betreuung und Versorgung sichergestellt werden kann, zu regeln. Hierdurch kann die Betreuung und Beschäftigung auch für diesen Personenkreis ausreichend sichergestellt werden. Voraussetzung ist, dass die genannten Personen in einer festen Gruppe ohne unmittelbaren Kontakt zu anderen Besucherinnen und Besuchern der Förderstätten betreut werden und die Betreuungs- und Beschäftigungsmöglichkeiten mit dem betriebsinternen Hygiene- und Infektionsschutzkonzept der Einrichtung vereinbar sind.

In dem betriebsinternen Hygiene- und Infektionsschutzkonzept muss auch das Beschäftigungs- und Betreuungsangebot der Notgruppenbetreuung spezifiziert sein.

Zu Nr. 2:

Zu Nr. 2.1 und 2.2:

Grundsätzlich zählen Kinder mit (drohender) Behinderung oder chronischen Erkrankungen (z. B. der Atemwege) zum besonders vulnerablen Personenkreis. Im Falle einer Infektion könnte daher ein schwerer Krankheitsverlauf nicht ausgeschlossen werden.

Zu Nr. 2.3:

Die tatsächlich geänderten Verhältnisse sowie der dringende Bedarf an Leistungen der Frühförderung für die Betroffenen machen eine teilweise Aufhebung des Betretungsverbotes von Frühförderstellen möglich und erforderlich.

Zu Nr. 2.3.1:

Sollte durch die Einschränkung von medizinischen Therapien eine Gefährdung der Vitalfunktionen nicht ausgeschlossen werden können, sind diese Therapien ohne Unterbrechung fortzuführen.

Zu Nr. 2.3.2:

Für die Ermittlung der zugelassenen Behandlungseinheiten (BE) ist die Gesamtzahl der in der jeweiligen Frühförderstelle im Jahr 2019 erbrachten BE zugrunde zu legen. Von dieser Zahl gilt ein Zwölftel als durchschnittlicher Monatswert.

Aufgrund der Dringlichkeit der Wiederaufnahme von Leistungen der Frühförderung für einen größeren Personenkreis ist die Leistungserbringung auf bis zu maximal 80 Prozent in Nr. 2.3.2 angezeigt.

Die Leistungen „Offenes Beratungsangebot“ sowie „Eingangsdiagnostik“ sind von der Leistungsbeschränkung auf 80 Prozent ausdrücklich ausgenommen. Die Leistungserbringung bis zu maximal 80 Prozent ist im Sinne einer Kann-Bestimmung zu verstehen und bedeutet für die einzelne Frühförderstelle keine Verpflichtung.

Im Rahmen der Komplexleistung Frühförderung können die Leistungen sowohl in der Frühförderstelle (ambulant) als auch in den Familien (mobil) erbracht werden. Solange Einschränkungen für den Kitabetrieb gelten, ist die Leistungserbringung dort nur nach vorheriger Abklärung möglich.

Grundsätzlich sind auch Neuaufnahmen von Kindern und deren Familien in die Frühförderung nach den gleichen Kriterien der Dringlichkeit bei Einhaltung der üblichen Antragswege möglich.

Die Erbringung von Leistungen im Rahmen der Komplexleistung Frühförderung setzt weiterhin die Einhaltung allgemeiner Hygiene- und Infektionsschutzmaßnahmen wie beispielsweise Ausschluss kranker Kinder, Einhaltung des Mindestabstands, Beachtung der Husten- und Niesregeln und der Händehygiene sowie Verpflichtung zum Tragen einer geeigneten Mund-Nasen-Bedeckung für das Personal der Frühförderstelle und die begleitenden Sorgeberechtigten voraus. Die Handreichung zu Infektionsschutz- und Hygienemaßnahmen bei schrittweiser Wiederaufnahme von Frühförderleistungen des Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales ist zu beachten. Der Träger der Frühförderstelle hat das Personal sowie die Sorgeberechtigten entsprechend zu informieren.

Zu Nr. 2.4:

Um im Rahmen der Erbringung der Komplexleistung Frühförderung einen Gleichlauf zu gewährleisten, sind die Vorgaben bei Frühförderstellen und Kooperationspraxen gleichermaßen anzuwenden.

Zu Nr. 3:

Zu Nr. 3.1:

Die Wiederaufnahme der an die erforderlichen Hygiene- und Schutzmaßnahmen angepassten Betreuung und Beschäftigung in Werkstätten für behinderte Menschen scheint vor dem derzeitigen Infektionsgeschehen möglich und im Sinne der Menschen mit Behinderung.

Die Werkstätten für behinderte Menschen sind gehalten, im Rahmen des Arbeitsschutzes Hygiene- und Schutzkonzepte zum Infektionsschutz zu entwickeln. Auf die hierzu bestehenden Hinweise in der Begründung zu Nr. 1 wird Bezug genommen. Es wird darauf hingewiesen, dass auch die Werkstätten gehalten sind, sich an die bestehenden und in der Begründung zu Nr. 1 genannten Hinweisen zu Hygiene- und Schutzkonzepten zu orientieren. Es sind das Einrichtungspersonal, die Werkstattbeschäftigten sowie gegebenenfalls eine rechtliche Betreuerin oder ein rechtlicher Betreuer und im Fall von minderjährigen Werkstattbeschäftigten der bzw. die Sorgeberechtigte oder die Sorgeberechtigten entsprechend vom Träger zu informieren. Gleichfalls sollen die Werkstatträte in geeigneter Weise informiert werden.

Zu Nr. 3.2:

Durch die in Nr. 3.2 angeordnete Bildung von festen Arbeitsgruppen, wenn möglich unter Berücksichtigung der Fahrgruppen, kann der Infektionsschutz gewährleistet und ein eventuelles Infektionsgeschehen nachverfolgt werden. Sofern die Berücksichtigung der Fahrgruppen zur Bildung fester Arbeitsgruppen nicht möglich oder geeignet ist, soll die Einrichtung in Abstimmung mit dem zuständigen Bezirk ein individuelles, gleich effektives Konzept zur Bildung fester Arbeitsgruppen entwickeln.

Zu Nr. 3.3:

Sollte es durch die Wiederaufnahme des Regelbetriebs aufgrund der einzuhaltenden Hygiene- und Schutzvorschriften, insbesondere der einzuhaltenden Abstandsregelungen, zu Kapazitätsproblemen kommen, so soll der Einrichtungsträger mit dem zuständigen Bezirk ein angepasstes Betreuungskonzept abstimmen (z. B. Anmietung zusätzlicher Räume oder anteilige Verteilung der Beschäftigten auf die zur Verfügung stehenden Wochentage).

Zu Nr. 3.4:

Im Sinne des Infektionsschutzes ist bei der Inanspruchnahme der Fahrdienste eine geeignete Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Dies gilt nicht für Werkstattbeschäftigte, die glaubhaft machen können, dass ihnen das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung aufgrund einer Behinderung oder aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder unzumutbar ist. In einem solchen Fall hat der Einrichtungsträger mit dem Beförderer in Abstimmung mit dem zuständigen Bezirk andere Maßnahmen zu vereinbaren, um einen vergleichbaren Infektionsschutz zu gewährleisten. Dies kann z. B. durch die Sicherstellung des Mindestabstands von 1,5 Metern auch bei der Beförderung oder durch den Einbau von Trennwänden in das Fahrzeug erreicht werden.

Die Erbringung der Fahrdienstleistungen setzt die Einhaltung allgemeiner Hygiene- und Infektionsschutzmaßnahmen voraus. Der Einrichtungsträger hat den Beförderer entsprechend zu informieren und es soll ein individuelles Hygieneschutzkonzept entwickelt werden. Hierzu gehört insbesondere, dass eine regelmäßige Reinigung der Handkontaktflächen und eine regelmäßige Desinfektion der Hände sichergestellt werden.

Zu Nr. 3.5:

Voraussetzung für die Beschäftigung und Betreuung der Werkstattbeschäftigten in der Werkstatt ist, dass sie an keiner einschlägigen Grunderkrankung leiden, die einen schweren Verlauf einer COVID-19-Erkrankung bedingen kann. Hierzu zählen insbesondere Erkrankungen der Lunge und der Atemwege, Erkrankungen des Herzens oder des Kreislaufsystems, Erkrankungen der Leber oder Niere, Erkrankungen im Zusammenhang mit Diabetes mellitus, Krebserkrankungen sowie Stoffwechselerkrankungen. Gleiches gilt, wenn die Immunabwehr wegen der Einnahme von Medikamenten unterdrückt ist oder eine Schwächung des Immunsystems vorliegt. Im Zweifelsfall ist zur Wiederaufnahme der Beschäftigung und Betreuung die Vorlage eines ärztlichen Attests erforderlich.

Weitere Voraussetzung für die Beschäftigung und Betreuung der genannten Personen ist, dass diese in der Lage sind, die notwendigen Hygiene- und Abstandsregelungen unter Zuhilfenahme der in der Werkstatt für behinderte Menschen üblichen Unterstützungsleistungen einzuhalten. Diese Anforderung ist notwendig, um den ohnehin bereits durch die durchzuführenden Hygiene- und Infektionsschutzmaßnahmen erschwerten Betriebsablauf nicht noch weiter in erheblichem Umfang zu stören. Deshalb können Unterstützungsleistungen insoweit durch das Einrichtungspersonal nur im üblichen Umfang erfolgen. Diese üblichen Unterstützungsleistungen können allerdings aufgrund des individuellen Hilfebedarfs des Menschen mit Behinderung oder den örtlichen Gegebenheiten in ihrer Intensität höher ausfallen.

Zu Nr. 3.6:

Es war eine einheitliche Notgruppenregelung für Werkstattbeschäftigte zu regeln, die aufgrund einer einschlägigen Vorerkrankung, die einen schweren Verlauf einer COVID-19-Erkrankung bedingen kann, die Werkstätten nicht zum Zweck der regulären Betreuung und Beschäftigung betreten dürfen. Hierdurch kann die Betreuung und Beschäftigung auch für diesen Personenkreis ausreichend sichergestellt werden. Voraussetzung ist, dass die genannten Personen in einer festen Arbeitsgruppe ohne unmittelbaren Kontakt zu anderen Werkstattbeschäftigten arbeiten und die Betreuungs- und Beschäftigungsmöglichkeiten mit dem betriebsinternen Hygiene- und Infektionsschutzkonzept der Einrichtung vereinbar sind.

In dem betriebsinternen Hygiene- und Infektionsschutzkonzept muss auch das Beschäftigungs- und Betreuungsangebot der Notgruppenbetreuung spezifiziert sein

Zu Nr. 4:

Im Sinne des Infektionsschutzes ist in den genannten Einrichtungen als Mindestvoraussetzung von allen Personen eine geeignete Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Hiervon müssen Personen ausgenommen werden, die glaubhaft machen können, dass ihnen das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung aufgrund einer Behinderung oder aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder unzumutbar ist. Vom Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung kann außerdem abgesehen werden, wenn der Mindestabstand von 1,5 Metern gewahrt ist.

Zu Nr. 5:

Zur Klarstellung wurde einheitlich für alle in den Nrn. 1, 2, 3, und 4 genannten Einrichtungen ein Betretungsverbot für alle Personen geregelt, die Krankheitssymptome einer COVID-19-Erkrankung aufweisen bzw. die in Kontakt mit einer infizierten Person stehen oder seit diesem Kontakt mit einer infizierten Person noch nicht 14 Tage vergangen sind bzw. die einer sonstigen Quarantänemaßnahme unterliegen.

Zu Nr. 6:

Durch Nr. 6 soll sichergestellt werden, dass die Anordnungen dieser Allgemeinverfügung und die sich daraus ergebenen Pflichten eingehalten werden.

Zu Nr. 7:

In Nr. 7 wird auf die einschlägige Bußgeldvorschrift sowie auf Strafvorschriften des Infektionsschutzgesetzes verwiesen.

Zu Nr. 8:

Nr. 8 regelt das Inkrafttreten dieser Allgemeinverfügung. Auch die vorliegende Allgemeinverfügung ist gemäß § 28 Abs. 3 i.V.m. § 16 Abs. 8 IfSG sofort vollziehbar.

Dr. Winfried Brechmann

Ministerialdirektor