2154-I
Bestimmung des jährlichen Gesamtbeitrags zum Fonds zur Förderung des
Katastrophenschutzes für das Jahr 2020
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration
vom 2. Juni 2020, Az. D4-2251-3-2
- 1.
- 1Gemäß Art. 12 Abs. 3 Satz 1 des Bayerischen Katastrophenschutzgesetzes (BayKSG) bestimmt das Bayerische Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium der Finanzen und für Heimat den Gesamtbeitrag zum Fonds zur Förderung des Katastrophenschutzes für das Jahr 2020 auf 2 430 000 Euro. 2Damit ergeben sich für das Jahr 2020 folgende Beiträge (Art. 12 Abs. 4 und 5 Satz 1 BayKSG):
- –
- 1 620 000 Euro für den Freistaat Bayern,
- –
- 810 000 Euro für die Landkreise und kreisfreien Gemeinden zusammen.
- 2.
- Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2020 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.
Karl Michael Scheufele
Ministerialdirektor