Vollzug des Infektionsschutzgesetzes (IfSG)
Allgemeinverfügung zur Änderung der Allgemeinverfügung Notfallplan
Corona-Pandemie: Regelungen für Pflegeeinrichtungen vom 22. Mai 2020,
Az. G7VZ-G8000-2020/122-327 und zur Änderung der Allgemeinverfügung
Notfallplan Corona-Pandemie: Regelungen für stationäre Einrichtungen für
Menschen mit Behinderung vom 22. Mai 2020, Az. G7VZ-G8000-2020/122-328
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege
vom 9. Juli 2020, Az. G7VZ-G8000-2020/122-401
Das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege erlässt im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales auf der Grundlage des § 25 Abs. 1 und 3 und des § 28 Abs. 1 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) in Verbindung mit § 65 Satz 2 Nr. 2 der Zuständigkeitsverordnung (ZustV) folgende
Allgemeinverfügung
- 1.
- In Nr. 8 Satz 1 der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege vom 22. Mai 2020, Az. G7VZ-G800-2020/122-327, betreffend Notfallplan Corona-Pandemie: Regelungen für Pflegeeinrichtungen (BayMBl. Nr. 288), die zuletzt durch Nr. 1 der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege vom 3. Juli 2020, Az. GZ6a-G8000-2020/122-393 (BayMBl. Nr. 385) geändert wurde, wird die Angabe „12. Juli 2020“ durch die Angabe „12. August 2020“ ersetzt.
- 2.
- Die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege vom 22. Mail 2020, Az. G7VZ-G800-2020/122-328, betreffend Notfallplan Corona-Pandemie: Regelungen für stationäre Einrichtungen für Menschen mit Behinderung (BayMBl. Nr. 289), die zuletzt durch Nr. 2 der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege vom 3. Juli 2020, Az. GZ6a-G8000-2020/122-393 (BayMBl. Nr. 385) geändert wurde, wird wie folgt geändert:
- 2.1
- In Nr. 1 wird das Wort „Erwachsene“ durch das Wort „Volljährige“ ersetzt und die Wörter „sowie für die mit diesen Einrichtungen verbundenen Förderschulen, die von der Einstellung des Unterrichtsbetriebs ausgenommen sind“ gestrichen.
- 2.2
- Nr. 3.1 Buchst. d wird wie folgt geändert:
- 2.2.1
- In Buchst. c wird das Komma am Ende durch einen Punkt ersetzt.
- 2.2.2
- Buchst. d wird aufgehoben.
- 2.3
- In Nr. 4.2 werden die Wörter „und sonderpädagogisch“ gestrichen und nach dem Wort „sowie“ die Wörter „medizinisch-therapeutische Behandlungen und“ eingefügt.
- 2.4
- In Nr. 8 Satz 2 wird die Angabe „12. Juli 2020“ durch die Angabe „12. August 2020“ ersetzt.
- 3.
- Diese Allgemeinverfügung tritt am 12. Juli 2020 in Kraft.
Begründung
Zur Nr. 1 und 2.4:
Obwohl sich das COVID-19-Ausbruchsgeschehen in Bayern und deutschlandweit signifikant verlangsamt, hält die pandemische Lage, die das Virus SARS-CoV-2 ausgelöst hat, weltweit an. So ist trotz der weiterhin stabilen Infektionszahlen ein örtliches Aufflammen des Krankheitserregers jederzeit möglich. Angesichts der täglich aktualisierten Infektionslage in Bayern sind nach wie vor landesweite Maßnahmen geboten, um das weiterhin bestehende Infektionsgeschehen einzudämmen und das Gesundheitssystem leistungsfähig zu erhalten.
Die in der Allgemeinverfügung getroffenen Regelungen zum Schutz der besonders vulnerablen Personengruppen, insbesondere die Verpflichtung zur Erstellung und Umsetzung einrichtungsindividueller Schutz- und Hygienekonzepte im Umgang mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 sind daher weiterhin erforderlich und angemessen, um eine Ausbreitung des SARS-CoV-2-Erregers in den Einrichtungen zu verhindern. Nachdem durch den Verzicht auf das Besuchsverbot und die Einführung der speziellen Besuchsregelungen durch § 4 der 6. BayIfSMV weitreichende Erleichterungen erreicht wurden, ist den Einrichtungen nun die Möglichkeit zu geben, Praxiserfahrungen in der Umsetzung zu sammeln. Die Einrichtungen mussten einrichtungsindividuelle Schutz- und Hygienekonzepte neu erstellen oder bestehende auf die neuen Möglichkeiten anpassen. Mit der Verlängerung der beiden Allgemeinverfügungen soll den Einrichtungen die Möglichkeit gegeben werden, dass dort Abläufe und Strukturen etabliert und auf mögliche einrichtungsindividuelle Erleichterungen geprüft und die Schutz- und Hygienekonzepte evaluiert werden können. Sie werden daher zunächst um einen Monat verlängert.
Zu Nr. 2.1 bis 2.3:
Neben redaktionellen Anpassungen wird der Bereich der Förderschulen, die mit stationären Einrichtungen für Kinder, Jugendliche und junge Volljährige mit Behinderung nach § 45 SGB VIII verbunden sind und nicht von der Einstellung des Unterrichtsbetriebs ausgenommen waren, vom Anwendungsbereich der Allgemeinverfügung betreffend die stationären Einrichtungen für Menschen mit Behinderung ausgenommen, da der Unterrichtsbetrieb im Übrigen entsprechend § 16 der 6. BayIfSMV wiederaufgenommen wurde.
Zu Nr. 3:
Die Bestimmung regelt das Inkrafttreten der Allgemeinverfügung.
Dr. Winfried Brechmann
Ministerialdirektor