7803.1-L
Richtlinie für die Gewährung von Erstattungen im Bereich der agrar-, haus- und
forstwirtschaftlichen Fachschulen und fachschulischen Ausbildungsstätten
(Schulkostenerstattungsrichtlinie – SKERL)
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
vom 4. Dezember 2019, Az. A1-7141-1/37
Auf Grundlage des Art. 8 Abs. 1 und Abs. 2 des Bayerischen Gesetzes zur nachhaltigen Entwicklung der Agrarwirtschaft und des ländlichen Raumes vom 28. November 2006 (Bayerisches Agrarwirtschaftsgesetz – BayAgrarWiG) erlässt das Staatsministerium folgende Richtlinie:
1.
1Die Kostenregelung richtet sich nach den für Schüler ab Jahrgangsstufe 11 geltenden Vorschriften des Art. 3 Abs. 2 des Gesetzes über die Kostenfreiheit des Schulwegs.
2Erhalten Studierende auch Fahrtkostenförderung aufgrund anderer gesetzlicher Vorschriften, so ist diese Förderung anzurechnen. 3Eine Überfinanzierung darf nicht eintreten.
4Bei der Kostenerstattung erfolgen, abweichend von Art. 4 Abs. 1 des Gesetzes über die Kostenfreiheit des Schulwegs, keine pauschalen Zuweisungen.
2.
Die Vorschriften des Bayerischen Schulfinanzierungsgesetzes über die Lernmittelfreiheit finden in der jeweils geltenden Fassung Anwendung.
3.
Erstattungsfähige Seminare als Bestandteil des Pflichtunterrichts sind für:
- 3.1
- Landwirtschaftsschule, Abteilung Landwirtschaft
- Landtechnikseminar (fünftägig)
- Seminar für soziale und religiöse Bildung (fünftägig)
- Seminar Berufsausbildung und Mitarbeiterführung (bis zu zwei Lehrgangstage)
- 3.2
- Landwirtschaftsschule, Abteilung Hauswirtschaft
- haushaltstechnisches Seminar (bis zu fünf Lehrgangstage)
- Seminar für Aufbereitung landwirtschaftlicher Produkte (bis zu fünf Lehrgangstage)
- Seminar für soziale und religiöse Bildung (einsemestriger Studiengang – bis zu drei Lehrgangstage)
- Seminar für soziale und religiöse Bildung (zwei- und dreisemestrige LWS – bis zu fünf Lehrgangstage)
- 3.3
- Staatliche Technikerschule für Agrarwirtschaft, Fachrichtung Ernährungs- und Versorgungsmanagement
- haushaltstechnisches Seminar (bis zu fünf Lehrgangstage)
- Seminar für Aufbereitung landwirtschaftlicher Produkte (bis zu vier Lehrgangstage)
- 3.4
- Staatliche Fachakademie für Landwirtschaft, Fachrichtung Ernährungs- und Versorgungsmanagement
- haushaltstechnisches Seminar (bis zu fünf Lehrgangstage)
- 3.5
- Fachschule für Agrarwirtschaft, Fachrichtung ökologischer Landbau
- Landtechnikseminar (dreitägig)
- 3.6
- Für alle agrar-, haus- und forstwirtschaftlichen Fachschulen
- Seminar zur Persönlichkeitsbildung (eintägig)
- 3.7
- Seminartage zu speziellen Fachthemen
1In Einzelfällen können mit Zustimmung des StMELF, im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel pro Einrichtung und Jahr Referentenkosten für maximal zwei Seminartage für aktuelle Seminarinhalte zu Spezialthemen abgerechnet werden, die nicht durch staatliches Personal übernommen werden können. 2Die Abrechnungssätze werden in Abhängigkeit der Qualifizierung mit maximal 20 % des jeweils gültigen DEULA-Lehrgangsentgeltes festgesetzt.
4.
- 4.1
- Für Studierende besteht Seminargeldfreiheit.
- 4.2
- 1Staatliche Ausbildungsstätten, einschließlich BaySG, erheben kein Seminargeld. 2Nichtstaatliche Ausbildungsstätten rechnen das zustehende Seminargeld direkt mit der entsendenden Fachschule ab.
- 4.3
- Das Seminargeld beträgt für
– das Landtechnikseminar (fünftägig) | 80 % |
– das Landmaschinenseminar (dreitägig) | 36 % |
– das Seminar für soziale und religiöse Bildung (pro Seminartag) | 15 % |
– das haushaltstechnische Seminar (pro Seminartag) | 6 % |
– das Seminar für Berufsausbildung und Mitarbeiterführung (pro Seminartag) | 9 % |
– das Seminar für Persönlichkeitsbildung (eintägig) | 20 % |
des jeweils gültigen DEULA-Lehrgangsentgelts (Richtwert der Arbeitsgemeinschaft der DEULA e. V.).
- 4.4
- 1Das Staatsministerium setzt jeweils zum 1. Januar jeden Jahres die Seminargelder fest. 2Das Seminargeld enthält keine Kosten für Unterkunft, Verpflegung oder Fahrt.
- 4.5
- Studierende erhalten, sofern kein von Amts wegen organisierter unentgeltlicher Transport erfolgt, für die einmalige An- und Rückfahrt zu den Pflichtseminaren:
- bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel die entstandenen Kosten (Deutsche Bahn AG, 2. Klasse); Fahrpreisermäßigungen sind auszunutzen,
- bei Benutzung eines privaten Pkws 0,18 €/km als Wegstreckenentschädigung. Dieser Betrag erhöht sich um 0,02 €/km für jeden weiteren mitgenommenen Teilnehmer,
soweit diese den Eigenanteil von 35 € übersteigen.
5.
- 5.1
- Das Staatsministerium regelt durch Rechtsverordnung, welche Aufwendungen zum laufenden Schulaufwand gehören, sowie die Pauschalen für den Gastschülerbeitrag der Landwirtschaftsschulen.
- 5.2
- Die Zuständigkeit für die Erstattung des Gastschülerbeitrages für Studierende mit gewöhnlichem Aufenthalt außerhalb Bayerns liegt bei der Staatlichen Führungsakademie für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten.
- 5.3
- 1Die in § 1 der Agrarfachschulverordnung (AgrFSchV) vom 19. Juli 1993 (GVBl S. 560, BayRS 7803-3-L), zuletzt geändert durch § 2 der Verordnung vom 3. Juli 2019), in der jeweils geltenden Fassung genannten staatlichen Schulen haben auf Grund ihrer Fach- oder Ausbildungsrichtung einen überregionalen Einzugsbereich im Sinn des Art. 10 Abs. 1 Satz 6 des Bayerischen Schulfinanzierungsgesetzes.
2Die Ausbildungsstätten für agrartechnische Assistenten sind den Schulen mit überregionalem Einzugsbereich gleichgestellt.
6.
- 6.1
- Entschädigungen werden gewährt für:
- 6.1.1
- Mitglieder in Beiräten und Prüfungsausschüssen,
für deren notwendige Tätigkeit im Beirat, Prüfungsausschuss sowie bei der Vorbereitung und Durchführung von Prüfungen.
- 6.1.2
- Betriebsleiterinnen/Betriebsleiter,
für die Vorbereitung, die Mitarbeit sowie für die Betriebsbereitstellung für Schulungstage, für die Betriebsbesichtigung im Rahmen des Unterrichts und für die Betriebsbereitstellung für die praktische Prüfung.
- 6.1.3
- Fremdreferenten,
im Rahmen von maximal zwei Schulungstagen je Einrichtung und Jahr. Die Vergütung erfolgt analog zu Nr. 3.4 der Bildungskostenregelung.
- 6.1.4
- nebenamtliche Lehrkräfte, unterhälftig Beschäftigte mit Einzelstundenvergütung und schulfremde Mitglieder von Prüfungsausschüssen,
für die Teilnahme an Sitzungen des Prüfungsausschusses, für die Teilnahme an mündlichen und praktischen Abschlussprüfungen sowie für die Aufsicht und/oder Korrektur schriftlicher Prüfungsaufgaben.
- 6.1.5
- Auszubildende,
wenn sie außerhalb ihres Ausbildungsbetriebs bei praktischen Prüfungen (Arbeitsunterweisungen) im Rahmen einer staatlichen Abschlussprüfung mitwirken.
- 6.2
- Art und Höhe der Entschädigungen regelt die Bildungskostenregelung – StMELF vom 14. Mai 2007 (AllMBl S. 296) in der jeweils geltenden Fassung.
7.
1Diese Richtlinie tritt am 1. Januar 2020 in Kraft. 2Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft.
Hubert Bittlmayer
Ministerialdirektor