Veröffentlichung BayMBl. 2020 Nr. 406 vom 15.07.2020

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Staatsministerium der Finanzen und für Heimat

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Verwaltungsvorschrift

7072-F
  • Wirtschaftsrecht
  • Wirtschaftsverfassung
  • Wirtschaftsförderung
  • Förderungsprogramme mit regionalpolitischer Zielsetzung

7072-F

Änderung der Kofinanzierungs-Breitbandrichtlinie

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat

vom 26. Juni 2020, Az. 75-O 1903-9/74

§ 1

Die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat über die Kofinanzierungs-Breitbandrichtlinie (KofBbR) vom 21. April 2016 (FMBI. S. 144, StAnz. Nr. 24), die zuletzt durch Bekanntmachung vom 18. November 2019 (BayMBl. Nr. 507) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Nr. 5 Abs. 3 bis 5 wird wie folgt gefasst:

„Der Fördersatz für die Kofinanzierung je Gemeinde entspricht der Differenz zwischen dem Fördersatz im Rahmen der bayerischen Breitbandförderung nach Maßgabe der Bayerischen Gigabitrichtlinie vom 29. Januar 2020 (BayMBl. Nr. 76) in der jeweils geltenden Fassung (80 % oder 90 %) und dem Fördersatz im Rahmen der Bundesförderung nach Maßgabe der Bundesförderrichtlinie Breitbandausbau in der im Zuwendungsbescheid festgelegten Höhe (mindestens 50 %). Die Festlegung des Fördersatzes im Einzelfall erfolgt durch die Bewilligungsbehörde.

Der Förderhöchstbetrag je Gemeinde beträgt mindestens 1,5 Mio. € und maximal 2,85 Mio. € (regulärer Förderhöchstbetrag), sofern kein Härtefall vorliegt. Im Härtefall kann der Förderhöchstbetrag auf bis zu 3,8 Mio. € erhöht werden. Diese Förderhöchstbeträge der Gemeinden entsprechen dem dreifachen beziehungsweise im Härtefall dem vierfachen Förderhöchstbetrag im Sinne der Breitbandrichtlinie (BbR) vom 10. Juli 2014 (FMBl. S. 113), die zuletzt durch Bekanntmachung vom 29. Juli 2019 (BayMBl. Nr. 305) geändert worden ist. Die Festlegung des Förderhöchstbetrages im Einzelfall erfolgt durch die Bewilligungsbehörde.

Ein Härtefall liegt vor, wenn unter Berücksichtigung des Regel-Förderhöchstbetrages, der kommunale Eigenanteil 30 % der durchschnittlichen Finanzkraft der letzten fünf Jahre übersteigen würde. In diesem Fall wird die Differenz zwischen dem fiktiven Eigenanteil und dem Betrag, der 30 % der durchschnittlichen Finanzkraft der letzten fünf Jahre entspricht, zusätzlich zu 90 % gefördert.“

2.
Nr. 6 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a)
Im Wortlaut werden die Wörter „örtlich zuständigen Regierung als“ gestrichen.
b)
Folgender Satz wird angefügt:

„Bewilligungsbehörde ist

a)
die örtlich zuständige Regierung für Anträge, die bis einschließlich 31. Juli 2020 eingereicht werden,
b)
das Landesamt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung für Anträge, die ab dem 1. August 2020 eingereicht werden.“
c)
In Abs. 8 Satz 3 werden die Wörter „zuständigen Regierung“ durch das Wort „Bewilligungsbehörde“ ersetzt.
3.
In Nr. 7 Halbsatz 2 wird die Angabe „2020“ durch die Angabe „2025“ ersetzt.

§ 2

Diese Bekanntmachung tritt am 20. Juli 2020 in Kraft.

Dr. Alexander Voitl

Ministerialdirektor