Änderung der Bekanntmachung „Corona-Pandemie: Hygienekonzept Gastronomie“
Gemeinsame Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien für
Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie und für Gesundheit und Pflege
vom 17. Juli 2020, Az. GZ6a-G8000-2020/122
- 1.
- Die gemeinsame Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien für Gesundheit und Pflege und für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie „Corona-Pandemie: Hygienekonzept Gastronomie“ vom 14. Mai 2020 (BayMBl. Nr. 270), geändert durch die Bekanntmachung vom 25. Mai 2020 (BayMBl. Nr. 291), wird wie folgt geändert:
- a)
- Nr. 2.1. wird wie folgt gefasst:
„Oberstes Gebot ist die Einhaltung der Abstandsregel von 1,5 m zwischen Personen in allen Räumen einschließlich der sanitären Einrichtungen, sowie beim Betreten und Verlassen der Räumlichkeiten und auf Fluren, Gängen, Treppen und im Außenbereich. Dies gilt für Gäste und Personal. Personen, für die im Verhältnis zueinander die Kontaktbeschränkung im öffentlichen Raum nicht gilt, haben die Abstandsregel nicht zu befolgen.“
- b)
- Nr. 2.2. wird wie folgt gefasst:
„Ausschluss vom Besuch der Gaststätten:
- Personen mit Kontakt zu COVID-19-Fällen in den letzten 14 Tagen (nicht anzuwenden auf medizinisches und pflegerisches Personal mit geschütztem Kontakt zu COVID-19-Patienten)
- Personen mit unspezifischen Allgemeinsymptomen und respiratorischen Symptomen jeder Schwere
Die Gäste sind vorab in geeigneter Weise über diese Ausschlusskriterien zu informieren (z. B. durch Aushang). Sollten Gäste in einer Gastronomie während des Aufenthalts Symptome entwickeln, haben diese umgehend die Gaststätte zu verlassen.“
- c)
- Nr. 3.1.3 wird wie folgt gefasst:
„Die Gäste sind darauf hinzuweisen, dass das gemeinsame Sitzen ohne Einhalten des Mindestabstands von 1,5 m nur den Personen gestattet ist, für die im Verhältnis zueinander die Kontaktbeschränkung im öffentlichen Raum nicht gilt.“
- d)
- Nr. 3.2.3 wird wie folgt gefasst:
„Tische im Innenbereich sind grundsätzlich vorab zu reservieren. Gruppenreservierung für mehrere Tische ist zulässig, wenn beim Aufenthalt im Restaurant die Kontaktbeschränkungen im öffentlichen Raum und damit die Voraussetzungen von Nr. 3.2.6 eingehalten werden. Auch bei Spontanbesuchen sind Kontaktdaten entsprechend Nr. 3.2.9 aufzunehmen.“
- e)
- Nr. 3.2.6 wird wie folgt gefasst:
„Die Abstände der Tische müssen gewährleisten, dass die Gäste auch beim Platznehmen und Verlassen die notwendigen Abstände von mindestens 1,5 m zu anderen Personen einhalten. Personen, für die im Verhältnis zueinander die Kontaktbeschränkung im öffentlichen Raum nicht gilt, ist auch das gemeinsame Sitzen ohne Mindestabstand erlaubt. Hier gilt die jeweils aktuelle Rechtslage.“
- 2.
- Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 17. Juli 2020 in Kraft.
Dr. Ulrike Wolf Ministerialdirektorin |
Dr. Winfried Brechmann Ministerialdirektor |