2034.3.1.-F
Änderung der Ausbildungsverträgebekanntmachung
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat
vom 10. Juli 2020, Az. 25-P 2518-1/76
§ 1
Die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat über die Ausbildungsverträgebekanntmachung (MABek) vom 16. Januar 2020 (BayMBl. 2020 Nr. 47) wird wie folgt geändert:
- 1.
- Der Nr. 2 wird folgender Wortlaut angefügt:
- „Anlage 6:
- Ausbildungs- und Studienvertrag mit Auszubildenden, für die der Tarifvertrag für dual Studierende der Länder in ausbildungsintegrierten dualen Studiengängen (TVdS-L) gilt, mit einer integrierten Ausbildung nach § 1 Abs. 1 Satz 3 Buchst. a TVdS-L
- Anlage 7:
- Ausbildungs- und Studienvertrag mit Auszubildenden, für die der Tarifvertrag für dual Studierende der Länder in ausbildungsintegrierten dualen Studiengängen (TVdS-L) gilt, mit einer integrierten Ausbildung nach § 1 Abs. 1 Satz 3 Buchst. b oder c TVdS-L
- Anlage 8:
- Ausbildungs- und Studienvertrag mit Auszubildenden/Studierenden nach dem Tarifvertrag für dual Studierende der Länder in ausbildungsintegrierten dualen Studiengängen (TVdS-L) mit einer integrierten Ausbildung nach § 1 Abs. 1 Satz 3 Buchst. b TVdS-L in Verbindung mit dem Pflegeberufegesetz (PflBG)
- Anlage 9:
- Ausbildungs- und Studienvertrag mit Auszubildenden/Studierenden nach dem Tarifvertrag für dual Studierende der Länder in ausbildungsintegrierten dualen Studiengängen (TVdS-L) mit einer integrierten Ausbildung nach § 1 Abs. 1 Satz 3 Buchst. d TVdS-L
- Anlage 10:
- Änderungsvertrag mit Auszubildenden/Studierenden nach dem Tarifvertrag für dual Studierende der Länder in ausbildungsintegrierten dualen Studiengängen (TVdS-L) mit einer integrierten Ausbildung nach § 1 Abs. 1 Satz 3 Buchst. b TVdS-L in Verbindung mit dem Pflegeberufegesetz (PflBG)“.
- 2.
- Die Anlagen 6 bis 10 aus dem Anhang zu dieser Bekanntmachung werden angefügt.
§ 2
Diese Bekanntmachung tritt am 1. August 2020 in Kraft.
Dr. Alexander Voitl
Ministerialdirektor
Anhang
Anlage 6
Ausbildungs- und Studienvertrag
mit Auszubildenden/Studierenden, für die der Tarifvertrag für dual Studierende der
Länder in ausbildungsintegrierten dualen Studiengängen (TVdS-L) gilt, mit einer
integrierten Ausbildung nach § 1 Abs. 1 Satz 3 Buchst. a TVdS-L
Zwischen
.............................................................................................................................................................................
vertreten durch ....................................................................................................... (Ausbildende/Ausbildender)
und
Frau/Herrn ...........................................................................................................................................................
Anschrift: .............................................................................................................................................................
..................................................................................................................................(Studierende/Studierender)
geboren am: ........................................................................................................................................................
wird unter Zustimmung ihrer/seiner gesetzlichen Vertreterin/ihres/seines gesetzlichen Vertreters,
Frau/Herrn ...........................................................................................................................................................
Anschrift: .............................................................................................................................................................
– vorbehaltlich …………………………………………………………………………………………...…………….. –
folgender
Ausbildungs- und Studienvertrag
nach dem Tarifvertrag für dual Studierende der Länder
in ausbildungsintegrierten dualen Studiengängen (TVdS-L)
geschlossen:
§ 1
Art, sachliche und zeitliche Gliederung sowie Ziel des dualen Studiums
(1)
Die Studierende/Der Studierende absolviert ein ausbildungsintegriertes duales Studium. Dieses gliedert sich in einen Ausbildungs- und einen Studienteil, die jeweils dem Erreichen der entsprechenden Abschlussqualifikation dienen.
(2)
Im Ausbildungsteil wird die Studierende/der Studierende in dem staatlich anerkannten oder als staatlich anerkannt geltenden Ausbildungsberuf einer/eines ………………………... ausgebildet.
(3)
Im Studienteil werden die fachtheoretischen Studienabschnitte (Lehrveranstaltungen) im Studiengang ………………………………………. an ………………………..………... durchgeführt. Die berufspraktischen Studienabschnitte richten sich nach dem Ausbildungs- und Studienplan sowie der Studien- und Prüfungsordnung. Das Studium schließt mit dem akademischen Grad ………………………… ab.
(4)
Der detaillierte zeitliche Ablauf für die Gesamtdauer des ausbildungsintegrierten dualen Studiums sowie Art, sachliche und zeitliche Gliederung der integrierten Ausbildung ergeben sich aus dem anliegenden Ausbildungs- und Studienplan1. Dieser ist Bestandteil des Vertrages und regelt die diesbezüglichen Teilnahmepflichten der Studierenden/des Studierenden. Darin werden die Verteilung der Ausbildungs- und Studienzeiten, die zu absolvierenden Prüfungen, Lehrveranstaltungen sowie die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Studienzeit und die tägliche Studienzeit der Studierenden während des Studienteils verbindlich festgelegt.
(5)
Der Ausbildungsnachweis nach § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 10 in Verbindung mit § 13 Satz 2 Nr. 7 Berufsbildungsgesetz (BBiG) ist für den Ausbildungsteil von der Studierenden/dem Studierenden
□ schriftlich2
□ elektronisch2
zu führen.
§ 2
Grundsätzliches zum Vertragsverhältnis
(1)
Das Vertragsverhältnis bestimmt sich nach dem Tarifvertrag für dual Studierende der Länder in ausbildungsintegrierten dualen Studiengängen (TVdS-L) vom 29. Januar 2020 und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) jeweils geltenden Fassung, solange der Ausbildende hieran gebunden ist. Außerdem finden die im Bereich des Ausbildenden jeweils geltenden sonstigen einschlägigen Tarifverträge Anwendung.
(2)
Der Studienteil erfolgt auf Grundlage eines zwischen Ausbildender / Ausbildendem und Hochschule geschlossenen Kooperationsvertrages zur Durchführung eines dualen Studiums. Die für den betreffenden Studiengang nach § 1 Abs. 3 Satz 1 maßgebliche Studien- und Prüfungsordnung sowie der Kooperationsvertrag und die hochschulrechtlichen Regelungen bilden die Grundlage für den anliegenden Ausbildungs- und Studienplan nach § 1 Abs. 4 und werden Vertragsbestandteil.
(3)
Für den Ausbildungsteil gilt ferner das BBiG in seiner jeweiligen Fassung.
(4)
Ferner gelten die Schulordnung und die Hausordnung in der jeweiligen Fassung sowie die einschlägigen Betriebs- beziehungsweise Dienstvereinbarungen.
§ 3
Beginn und Dauer des Ausbildungs- und Studienverhältnisses, Probezeit
(1)
Das Ausbildungs- und Studienverhältnis beginnt am ………………………… und endet am ……………., sofern dieses nicht nach § 18 Abs. 2 Satz 1 Buchst. b oder c TVdS-L durch Eintritt einer auflösenden Bedingung oder Kündigung gemäß § 8 vorzeitig endet. Besteht die Studierende/der Studierende vor Ablauf der gesetzlichen Ausbildungsdauer der integrierten Ausbildung die Abschlussprüfung, so endet der Ausbildungsteil mit Bekanntgabe des Ergebnisses durch den Prüfungsausschuss.
(2)
Die ersten drei Monate des Vertragsverhältnisses sind Probezeit. Wird das Ausbildungs- und Studienverhältnis während der Probezeit um mehr als einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Probezeit um den Zeitraum der Unterbrechung.
§ 4
Ausbildungs- und Studienmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte
Die Studierende/Der Studierende ist verpflichtet, an Ausbildungs- und Studienmaßnahmen außerhalb des Ortes der Ausbildungsstätte teilzunehmen, für die sie/er von der Ausbildenden/dem Ausbildenden freigestellt ist, zum Beispiel an ………………………………………………………………………………….....………………...
§ 5
Dauer der regelmäßigen Ausbildungs- und Studienzeit
(1)
Die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Ausbildungs- und Studienzeit und die tägliche Ausbildungs- und Studienzeit richten sich während der berufspraktischen Studienabschnitte einschließlich der praktischen Ausbildung während des Ausbildungsteils nach den für die Beschäftigten der Ausbildenden/des Ausbildenden maßgebenden Vorschriften über die Arbeitszeit. Gleiches gilt bei der Durchführung von berufspraktischen Studienabschnitten einschließlich der praktischen Ausbildung während des Ausbildungsteils bei einem Dritten. Die tägliche Ausbildungs- und Studienzeit beträgt zurzeit …………… Stunden. Das Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) bleibt unberührt.
(2)
Die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Ausbildungs- und Studienzeit und die tägliche Ausbildungs- und Studienzeit richten sich während fachtheoretischer Abschnitte nach dem Ausbildungs- und Studienplan sowie der jeweiligen Ausbildungs-/Studien- und Prüfungsordnung.
§ 6
Zahlung und Höhe des Studienentgelts und der Studiengebühren
(1)
Die Studierende/Der Studierende erhält während des Ausbildungsteils des ausbildungsintegrierten dualen Studiums ein monatliches Studienentgelt nach § 8 Abs. 1 TVdS-L, das sich aus einem monatlichen Entgelt und einer Studienzulage von 150 Euro monatlich zusammensetzt. Das monatliche Entgelt nach § 8 Abs. 1 Satz 2 Buchst. a TVdS-L beträgt zurzeit3:
im ersten Jahr des Ausbildungsteils | ……………………. Euro, |
im zweiten Jahr des Ausbildungsteils | ……………………. Euro, |
im dritten Jahr des Ausbildungsteils | ……………………. Euro, |
im vierten Jahr des Ausbildungsteils | ……………………. Euro. |
Die monatliche Studienzulage nach Satz 1 in Höhe von 150 Euro wird vom Beginn des ausbildungsintegrierten dualen Studiums bis zum Ablauf des Kalendermonats, in dem die Abschlussprüfung des Ausbildungsteils des ausbildungsintegrierten dualen Studiums erfolgreich abgelegt wird, neben dem monatlichen Entgelt nach Satz 2 gewährt.
(2)
Mit erfolgreich abgelegter Abschlussprüfung bzw. staatlicher Prüfung des Ausbildungsteils erhält die Studierende/der Studierende nach § 19 TVdS-L eine Abschlussprämie als Einmalzahlung in Höhe von zurzeit 400 Euro. Die Abschlussprämie ist kein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt. Sie ist nach Bestehen der Abschlussprüfung bzw. der staatlichen Prüfung fällig. Satz 1 gilt nicht, wenn die Studierende/der Studierende nach erfolgloser Prüfung erst nach bestandener Wiederholungsprüfung ihre/seine Ausbildung abschließt.
(3)
Nach dem Ablauf des letzten Kalendermonats, in dem die Abschlussprüfung des Ausbildungsteils erfolgreich abgelegt wurde, erhält die Studierende/der Studierende bis zur Beendigung des ausbildungsintegrierten dualen Studiums ein monatliches Studienentgelt gemäß § 8 Abs. 2 Buchst. a TVdS-L in Höhe von zurzeit …………………. Euro.4
(4)
Die Auszubildende/Der Ausbildende übernimmt die notwendigen Studiengebühren. Diese betragen zurzeit pro Semester …………………. Euro.
(5)
Das Studienentgelt nach Abs. 1 bzw. 3 ist zu demselben Zeitpunkt fällig wie das den Beschäftigten der Ausbildenden/des Ausbildenden gezahlte Entgelt. Das Studienentgelt ist spätestens am letzten Ausbildungs-/ Studientag des Monats (Zahltag) für den laufenden Kalendermonat auf ein von der Studierenden /dem Studierenden benanntes Konto innerhalb eines Mitgliedstaats der Europäischen Union zu zahlen.
§ 7
Urlaub
(1)
Die Studierende/Der Studierende erhält Erholungsurlaub nach § 9 TVdS-L in Verbindung mit § 26 TV-L. Hiernach beträgt der Erholungsurlaub zurzeit5
vom ……………………... | bis 31. Dezember | .... Urlaubstage, |
vom 1. Januar …………. | bis 31. Dezember | 30 Urlaubstage, |
vom 1. Januar …………. | bis 31. Dezember | 30 Urlaubstage, |
vom 1. Januar …………. | bis 31. Dezember | 30 Urlaubstage, |
vom 1. Januar …………. | bis ……………… | .... Urlaubstage. |
(2)
Der Erholungsurlaub ist in der vorlesungs- und unterrichtsfreien Zeit in Anspruch zu nehmen.
§ 8
Voraussetzungen, unter denen das Vertragsverhältnis gekündigt werden kann
Das Vertragsverhältnis kann nach Maßgabe des § 3 Abs. 2 und 3 TVdS-L gekündigt werden. Die Kündigung muss schriftlich und in den Fällen des § 3 Abs. 3 TVdS- L unter Angabe der Kündigungsgründe erfolgen.
§ 9
Bindungsdauer, Rückzahlungsbedingungen6
Die Bindungsdauer und die Rückzahlungsbedingungen ergeben sich aus § 21 TVdS-L.
§ 10
Nebenabreden
(1)
Es wird folgende Nebenabrede vereinbart7:
………………………………………………………….……………………………..……………………..
(2)
Die Nebenabrede kann mit einer Frist
□ von zwei Wochen zum Monatsschluss7
□ von ……………………………………. zum ……………………………………………………… 7
gesondert in Textform (§ 126b BGB) gekündigt werden.
(3)
Die Vereinbarung von Nebenabreden bedarf der Schriftform (§ 2 Abs. 2 Satz 1 TVdS-L).
......................................................... Die gesetzlichen Vertreter der Studierenden/des Studierenden8:
(Ort, Datum) (Sofern ein alleiniges Sorgerecht besteht, bitte vermerken)
..................................................... .....................................................
(Ausbildende/Ausbildender) (Vater)
.....................................................
(Mutter)
..................................................... .....................................................
(Studierende/Studierende) (Vormund)
_______________________________________
1Als Anlage zum Ausbildungs- und Studienvertrag ist hinsichtlich der integrierten Ausbildung ein Ausbildungsplan beizufügen, aus dem sich die inhaltliche und zeitliche Gliederung der praktischen Ausbildung ergibt. Gleichzeitig ist in dieser Anlage die der Ausbildung zugrundeliegende Ausbildungs- und Prüfungsverordnung anzugeben.
2Die gewählte Nachweisform gemäß § 13 Satz 2 Nr. 7 BBiG ist anzukreuzen.
3Einzusetzen ist das bei Abschluss des Ausbildungs- und Studienvertrags nach § 8 Abs. 1 Satz 2 Buchst. a TVdS-L maßgebende monatliche Entgelt.
4Einzusetzen ist das bei Abschluss des Ausbildungs- und Studienvertrags nach § 8 Abs. 2 Buchst. a TVdS-L maßgebende Studienentgelt.
5Einzusetzen ist die nach § 9 Abs. 1 TVdS-L für das erste und letzte Jahr des Vertragsverhältnisses maßgebende (gegebenenfalls gekürzte) Dauer des Erholungsurlaubs.
6Die Studierende/Der Studierende sollte vor Abschluss des Ausbildungs- und Studienvertrages darauf hingewiesen werden, dass im Falle einer Beschäftigung nach Abschluss des dualen Studiums diese entsprechend der erworbenen Abschlussqualifikation erfolgt. Hierzu ist der Studierenden/dem Studierenden der Beginn der späteren Beschäftigung (Anschlussbeschäftigung) mitzuteilen und die auszuübende Tätigkeit ist unter Angabe, welcher Entgeltgruppe diese mindestens entspricht, zu beschreiben.
7Zutreffendes ankreuzen und gegebenenfalls ausfüllen.
8Ist die gesetzliche Vertreterin/der gesetzliche Vertreter ein Vormund oder eine Pflegerin/ein Pfleger, verpflichtet sie/er sich, die nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches zur Wirksamkeit des Vertrages erforderliche Genehmigung des Familiengerichts unverzüglich beizubringen.
Anlage 7
Ausbildungs- und Studienvertrag
mit Auszubildenden/Studierenden, für die der Tarifvertrag für dual Studierende der
Länder in ausbildungsintegrierten dualen Studiengängen (TVdS-L)1 gilt, mit einer
integrierten Ausbildung nach § 1 Abs. 1 Satz 3 Buchst. b oder c TVdS-L
Zwischen
.............................................................................................................................................................................
vertreten durch ....................................................................................................... (Ausbildende/Ausbildender)
und
Frau/Herrn ...........................................................................................................................................................
Anschrift: .............................................................................................................................................................
................................................................................................................................. (Studierende/Studierender)
geboren am: ........................................................................................................................................................
wird unter Zustimmung ihrer/seiner gesetzlichen Vertreterin/ihres/seines gesetzlichen Vertreters,
Frau/Herrn ...........................................................................................................................................................
Anschrift: .............................................................................................................................................................
– vorbehaltlich ……………………………………..……………………………....…………………………….…….. –
folgender
Ausbildungs- und Studienvertrag
nach dem Tarifvertrag für dual Studierende der Länder in ausbildungsintegrierten
dualen Studiengängen (TVdS-L)
geschlossen:
§ 1
Art, sachliche und zeitliche Gliederung sowie Ziel des dualen Studiums
(1)
Die Studierende/Der Studierende absolviert ein ausbildungsintegriertes duales Studium. Dieses gliedert sich in einen Ausbildungs- und einen Studienteil, die jeweils dem Erreichen der entsprechenden Abschlussqualifikation dienen.
(2)
Im Ausbildungsteil wird die Studierende/der Studierende in dem staatlich anerkannten oder als staatlich anerkannt geltenden Ausbildungsberuf einer/eines ………………………... ausgebildet.
(3)
Im Studienteil werden die fachtheoretischen Studienabschnitte (Lehrveranstaltungen) im Studiengang ………………………………………. an …………………... durchgeführt. Die berufspraktischen Studienabschnitte richten sich nach dem Ausbildungs- und Studienplan sowie der Studien- und Prüfungsordnung. Das Studium schließt mit dem akademischen Grad ………………………… ab.
(4)
Der detaillierte zeitliche Ablauf für die Gesamtdauer des ausbildungsintegrierten dualen Studiums ist dem anliegenden Ausbildungs- und Studienplan zu entnehmen2. Dieser ist Bestandteil des Vertrages und regelt die diesbezüglichen Teilnahmepflichten der Studierenden/des Studierenden. Darin werden die Verteilung der Ausbildungs- und Studienzeiten, die zu absolvierenden Prüfungen, Lehrveranstaltungen sowie die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Studienzeit und die tägliche Studienzeit der Studierenden während des Studienteils verbindlich festgelegt.
§ 2
Grundsätzliches zum Vertragsverhältnis
(1)
Das Vertragsverhältnis bestimmt sich nach dem Tarifvertrag für dual Studierende der Länder in ausbildungsintegrierten dualen Studiengängen (TVdS-L) vom 29. Januar 2020 und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) jeweils geltenden Fassung, solange der Ausbildende hieran gebunden ist. Außerdem finden die im Bereich des Ausbildenden jeweils geltenden sonstigen einschlägigen Tarifverträge Anwendung.
(2)
Der Studienteil erfolgt auf Grundlage eines zwischen Ausbildender / Ausbildendem und Hochschule geschlossenen Kooperationsvertrages zur Durchführung eines dualen Studiums. Die für den betreffenden Studiengang nach § 1 Abs. 3 Satz 1 maßgebliche Studien- und Prüfungsordnung sowie der Kooperationsvertrag und die hochschulrechtlichen Regelungen bilden die Grundlage für den anliegenden Ausbildungs- und Studienplan nach § 1 Abs. 4 und werden Vertragsbestandteil.
(3)
Ferner gelten die Schulordnung und die Hausordnung in der jeweiligen Fassung sowie die einschlägigen Betriebs- beziehungsweise Dienstvereinbarungen.
§ 3
Beginn und Dauer des Ausbildungs- und Studienverhältnisses, Probezeit
(1)
Das Ausbildungs- und Studienverhältnis beginnt am ………………………… und endet am ……………., sofern dieses nicht nach § 18 Abs. 2 Satz 1 Buchst. b oder c TVdS-L durch Eintritt einer auflösenden Bedingung oder Kündigung gemäß § 8 vorzeitig endet.
□
Besteht die Studierende/der Studierende vor Ablauf der gesetzlichen Ausbildungsdauer der integrierten Ausbildung die Abschlussprüfung, so endet der Ausbildungsteil mit Bekanntgabe des Ergebnisses durch den Prüfungsausschuss.3
(2)
Die ersten …………. 4 Monate des Vertragsverhältnisses sind Probezeit. Wird das Ausbildungs- und Studienverhältnis während der Probezeit um mehr als einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Probezeit um den Zeitraum der Unterbrechung.
§ 4
Ausbildungs- und Studienmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte
Die Studierende/Der Studierende ist verpflichtet, an Ausbildungs- und Studienmaßnahmen außerhalb des Ortes der Ausbildungsstätte teilzunehmen, für die sie/er von der Ausbildenden/dem Ausbildenden freigestellt ist, zum Beispiel an …………………………………………………………………………………..………………...
§ 5
Dauer der regelmäßigen Ausbildungs- und Studienzeit
(1)
Die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Ausbildungs- und Studienzeit und die tägliche Ausbildungs- und Studienzeit richten sich während der berufspraktischen Studienabschnitte einschließlich der praktischen Ausbildung während des Ausbildungsteils nach den für die Beschäftigten der Ausbildenden/des Ausbildenden maßgebenden Vorschriften über die Arbeitszeit. Gleiches gilt bei der Durchführung von berufspraktischen Studienabschnitten einschließlich der praktischen Ausbildung während des Ausbildungsteils bei einem Dritten. Die tägliche Ausbildungs- und Studienzeit beträgt zurzeit …………… Stunden. Das Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) bleibt unberührt.
(2)
Die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Ausbildungs- und Studienzeit und die tägliche Ausbildungs- und Studienzeit richten sich während fachtheoretischer Abschnitte nach dem Ausbildungs- und Studienplan sowie der jeweiligen Ausbildungs-/Studien- und Prüfungsordnung.
§ 6
Zahlung und Höhe des Studienentgelts und der Studiengebühren
(1)
Die Studierende/Der Studierende erhält während des Ausbildungsteils des ausbildungsintegrierten dualen Studiums ein monatliches Studienentgelt nach § 8 Abs. 1 TVdS-L, das sich aus einem monatlichen Entgelt und einer Studienzulage von 150 Euro monatlich zusammensetzt. Das monatliche Entgelt nach § 8 Abs. 1 Satz 2 Buchst. b TVdS-L beträgt zurzeit5:
im ersten Jahr des Ausbildungsteils | ……………………. Euro, |
im zweiten Jahr des Ausbildungsteils | ……………………. Euro, |
im dritten Jahr des Ausbildungsteils | ……………………. Euro, |
Die monatliche Studienzulage nach Satz 1 in Höhe von 150 Euro wird vom Beginn des ausbildungsintegrierten dualen Studiums bis zum Ablauf des Kalendermonats, in dem die Abschlussprüfung des Ausbildungsteils des ausbildungsintegrierten dualen Studiums erfolgreich abgelegt wird, neben dem monatlichen Entgelt nach Satz 2 gewährt.
(2)
Mit erfolgreich abgelegter Abschlussprüfung bzw. staatlicher Prüfung des Ausbildungsteils erhält die Studierende/der Studierende nach § 19 TVdS-L eine Abschlussprämie als Einmalzahlung in Höhe von zurzeit 400 Euro. Die Abschlussprämie ist kein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt. Sie ist nach Bestehen der Abschlussprüfung bzw. der staatlichen Prüfung fällig. Satz 1 gilt nicht, wenn die Studierende/der Studierende nach erfolgloser Prüfung erst nach bestandener Wiederholungsprüfung ihre/seine Ausbildung abschließt.
(3)
Nach dem Ablauf des letzten Kalendermonats, in dem die Abschlussprüfung des Ausbildungsteils erfolgreich abgelegt wurde, erhält die Studierende/der Studierende bis zur Beendigung des ausbildungsintegrierten dualen Studiums ein monatliches Studienentgelt gemäß § 8 Abs. 2 Buchst. c TVdS-L in Höhe von zurzeit …………………. Euro.6
(4)
Die Ausbildende/Der Ausbildende übernimmt die notwendigen Studiengebühren. Diese betragen zurzeit pro Semester …………………. Euro.
(5)
Das Studienentgelt nach Abs. 1 bzw. 3 ist zu demselben Zeitpunkt fällig wie das den Beschäftigten der Ausbildenden/des Ausbildenden gezahlte Entgelt. Das Studienentgelt ist spätestens am letzten Ausbildungs-/Studientag des Monats (Zahltag) für den laufenden Kalendermonat auf ein von der Studierenden/dem Studierenden benanntes Konto innerhalb eines Mitgliedstaats der Europäischen Union zu zahlen.
§ 7
Urlaub
(1)
Die Studierende/Der Studierende erhält Erholungsurlaub nach § 9 TVdS-L in Verbindung mit § 26 TV-L. Hiernach beträgt der Erholungsurlaub zurzeit7
vom ……………………... | bis 31. Dezember | .... Urlaubstage, |
vom 1. Januar …………. | bis 31. Dezember | 30 Urlaubstage, |
vom 1. Januar …………. | bis 31. Dezember | 30 Urlaubstage, |
vom 1. Januar …………. | bis 31. Dezember | 30 Urlaubstage, |
vom 1. Januar …………. | bis ……………… | .... Urlaubstage. |
(2)
Der Erholungsurlaub ist in der vorlesungs- und unterrichtsfreien Zeit in Anspruch zu nehmen.
(3)
Im zweiten und dritten Jahr des Ausbildungsteils erhalten Studierende im Schichtdienst gemäß § 9 Abs. 3 Satz 1 TVdS-L zurzeit pauschal jeweils einen Tag Zusatzurlaub.
§ 8
Voraussetzungen, unter denen das Vertragsverhältnis gekündigt werden kann
Das Vertragsverhältnis kann nach Maßgabe des § 3 Abs. 2 und 3 TVdS-L gekündigt werden. Die Kündigung muss schriftlich und in den Fällen des § 3 Abs. 3 TVdS-L unter Angabe der Kündigungsgründe erfolgen.
§ 9
Bindungsdauer, Rückzahlungsbedingungen8
Die Bindungsdauer und die Rückzahlungsbedingungen ergeben sich aus § 21 TVdS-L.
§ 10
Nebenabreden
(1)
Es wird folgende Nebenabrede vereinbart9:
…………………………………………………………………………………...…………………………..
(2)
Die Nebenabrede kann mit einer Frist
□ von zwei Wochen zum Monatsschluss9
□ von ……………. zum …………….9
gesondert in Textform (§ 126b BGB) gekündigt werden.
(3)
Die Vereinbarung von Nebenabreden bedarf der Schriftform (§ 2 Abs. 2 Satz 1 TVdS-L).
....................................................Die gesetzlichen Vertreter der Studierenden/des Studierenden10:
(Ort, Datum) (Sofern ein alleiniges Sorgerecht besteht, bitte vermerken)
..................................................... .....................................................
(Ausbildende/Ausbildender) (Vater)
.....................................................
(Mutter)
..................................................... .....................................................
(Studierende/Studierender) (Vormund)
_______________________________________
1
Dieses Muster ist ausschließlich für duale Studiengänge mit einer integrierten Ausbildung in der Entbindungspflege, zur Notfallsanitäterin zum Notfallsanitäter und zur/zum OTA/ATA zu benutzen. Für integrierte Ausbildungen nach dem Pflegeberufegesetz (PflBG) zur Pflegfachfrau/zum Pflegefachmann ist dieses Muster nicht zu verwenden.
2
Für integrierte Ausbildungen zur Notfallsanitäterin zum Notfallsanitäter ist als Anlage zum Ausbildungs- und Studienvertrag ein Ausbildungsplan beizufügen, aus dem sich die inhaltliche und zeitliche Gliederung der praktischen Ausbildung ergibt. Gleichzeitig ist in dieser Anlage die der Ausbildung zugrundeliegende Ausbildungs- und Prüfungsverordnung anzugeben (§ 12 Abs. 2 Nr. 3 NotSanG). Für integrierte Ausbildungen in den Berufen in der Entbindungspflege bzw. zur/zum OTA/ATA ist ein Ausbildungsplan nicht vorgeschrieben, es empfiehlt sich jedoch, einen Ausbildungsplan in entsprechender Anwendung zu erstellen. Sollte ein Ausbildungsplan nicht vereinbart werden, ist § 1 abzuändern.
3
Anzukreuzen bei dualen Studiengängen mit einer integrierten Ausbildung zur/zum OTA/ATA nach § 1 Abs. 1 Buchst. c TVdS-L in Verbindung mit § 1 Abs. 1a des Tarifvertrages für Auszubildende der Länder in Pflegeberufen (TVA-L Pflege).
4
Einzusetzen ist die nach § 3 Abs. 1 Buchst. b bzw. c TVdS-L maßgebende Probezeit von vier oder sechs Monaten.
5
Einzusetzen ist das bei Abschluss des Ausbildungs- und Studienvertrags nach § 8 Abs. 1 Satz 2 Buchst. b TVdS-L maßgebende monatliche Entgelt.
6
Einzusetzen ist das bei Abschluss des Ausbildungs- und Studienvertrags nach § 8 Abs. 2 Buchst. c TVdS-L maßgebende Studienentgelt.
7
Einzusetzen ist die nach § 9 Abs. 1 TVdS-L für das erste und letzte Jahr des Vertragsverhältnisses maßgebende (gegebenenfalls gekürzte) Dauer des Erholungsurlaubs.
8
Die Studierende/Der Studierende sollte vor Abschluss des Ausbildungs- und Studienvertrages darauf hingewiesen werden, dass im Falle einer Beschäftigung nach Abschluss des dualen Studiums diese entsprechend der erworbenen Abschlussqualifikation erfolgt. Hierzu ist der dem Studierenden der Beginn der späteren Beschäftigung (Anschlussbeschäftigung) mitzuteilen und die auszuübende Tätigkeit ist unter Angabe, welcher Entgeltgruppe diese mindestens entspricht, zu beschreiben.
9
Zutreffendes ankreuzen und gegebenenfalls ausfüllen.
10
Ist die gesetzliche Vertreterin/der gesetzliche Vertreter ein Vormund oder eine Pflegerin/ein Pfleger, verpflichtet sie/er sich, die nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches zur Wirksamkeit des Vertrages erforderliche Genehmigung des Familiengerichts unverzüglich beizubringen.
Anlage 8
Ausbildungs- und Studienvertrag
mit Auszubildenden/Studierenden nach dem Tarifvertrag für dual Studierende der
Länder in ausbildungsintegrierten dualen Studiengängen (TVdS-L) mit einer
integrierten Ausbildung nach § 1 Abs. 1 Satz 3 Buchst. b TVdS-L in Verbindung mit
dem Pflegeberufegesetz (PflBG)
Zwischen
.............................................................................................................................................................................
vertreten durch ....................................................................................................... (Ausbildende/Ausbildender)
und
Frau/Herrn ...........................................................................................................................................................
Anschrift: .............................................................................................................................................................
.................................................................................................................................. (Studierende/Studierender
geboren am: ........................................................................................................................................................
wird unter Zustimmung ihrer/seiner gesetzlichen Vertreterin/ihres/seines gesetzlichen Vertreters,
Frau/Herrn ...........................................................................................................................................................
Anschrift: .............................................................................................................................................................
……………….......................................................................................................................................................
– vorbehaltlich ……………………………………………....……………………………………………...………….. –
folgender
Ausbildungs- und Studienvertrag
nach dem Tarifvertrag für dual Studierende der Länder
in ausbildungsintegrierten dualen Studiengängen (TVdS-L)
geschlossen:
§ 1
Art, sachliche und zeitliche Gliederung sowie Ziel des dualen Studiums
(1)
Die Studierende/Der Studierende absolviert ein ausbildungsintegriertes duales Studium. Dieses gliedert sich in einen Ausbildungs- und einen Studienteil, die jeweils dem Erreichen der entsprechenden Abschlussqualifikation dienen.
(2)
Im Ausbildungsteil wird die Studierende/der Studierende in dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf einer Pflegefachfrau/eines Pflegefachmanns ausgebildet. Der Vertiefungseinsatz wird durchgeführt1
□
in der allgemeinen Akutpflege in stationären Einrichtungen
□
in der allgemeinen Langzeitpflege in stationären Einrichtungen
□
in der allgemeinen ambulanten Akut- und Langzeitpflege
□
in der allgemeinen ambulanten Akut- und Langzeitpflege mit Ausrichtung auf die ambulante Langzeitpflege
□
in der pädiatrischen Versorgung
□
in der allgemein-, geronto-, kinder- oder jugendpsychiatrischen Versorgung.
Ist ein Vertiefungseinsatz im Bereich der pädiatrischen Versorgung vereinbart, kann sich die Studierende/der Studierende für das letzte Ausbildungsdrittel entscheiden, statt die bisherige Ausbildung nach Teil 2 des PflBG zur Pflegefachfrau/zum Pflegefachmann fortzusetzen, eine Ausbildung zur Gesundheits- und Kinderpflegerin/zum Gesundheits- und Kinderpfleger durchzuführen. Ist ein Vertiefungseinsatz im Bereich der allgemeinen Langzeitpflege in stationären Einrichtungen oder der allgemeinen ambulanten Akut- und Langzeitpflege mit der Ausrichtung auf den Bereich der ambulanten Langzeitpflege vereinbart, kann sich die Studierende/der Studierende für das letzte Ausbildungsdrittel entscheiden, statt die bisherige Ausbildung nach Teil 2 des PflBG zur Pflegefachfrau/zum Pflegefachmann fortzusetzen, eine Ausbildung zur Altenpflegerin/zum Altenpfleger durchzuführen. Das Wahlrecht nach Satz 3 bzw. Satz 4 soll jeweils vier Monate und kann jeweils frühestens sechs Monate vor Beginn des letzten Ausbildungsdrittels ausgeübt werden.2
(3)
Im Studienteil werden die fachtheoretischen Studienabschnitte (Lehrveranstaltungen) im Studiengang …………………………. an ………………………... durchgeführt. Die berufspraktischen Studienabschnitte richten sich nach dem Ausbildungs- und Studienplan sowie der Studien- und Prüfungsordnung. Das Studium schließt mit dem akademischen Grad ………………………………ab.
(4)
Der detaillierte zeitliche Ablauf für die Gesamtdauer des ausbildungsintegrierten dualen Studiums sowie Art, sachliche und zeitliche Gliederung der integrierten Ausbildung ergeben sich aus dem anliegenden Ausbildungs- und Studienplan3. Dieser ist Bestandteil des Vertrages und regelt die diesbezüglichen Teilnahmepflichten der Studierenden/des Studierenden. Darin werden die Verteilung der Ausbildungs- und Studienzeiten, die zu absolvierenden Prüfungen, Lehrveranstaltungen sowie die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Studienzeit und die tägliche Studienzeit der Studierenden während des Studienteils verbindlich festgelegt.
§ 2
Grundsätzliches zum Vertragsverhältnis
(1)
Das Vertragsverhältnis bestimmt sich nach dem Tarifvertrag für dual Studierende der Länder in ausbildungsintegrierten dualen Studiengängen (TVdS-L) vom 29. Januar 2020 und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) jeweils geltenden Fassung, solange der Ausbildende hieran gebunden ist. Außerdem finden die im Bereich des Ausbildenden jeweils geltenden sonstigen einschlägigen Tarifverträge Anwendung.
(2)
Der Studienteil erfolgt auf Grundlage eines zwischen Ausbildender / Ausbildendem und Hochschule geschlossenen Kooperationsvertrages zur Durchführung eines dualen Studiums. Die für den betreffenden Studiengang nach § 1 Abs. 3 Satz 1 maßgebliche Studien- und Prüfungsordnung sowie der Kooperationsvertrag und die hochschulrechtlichen Regelungen bilden die Grundlage für den anliegenden Ausbildungs- und Studienplan nach § 1 Abs. 4 und werden Vertragsbestandteil.
(3)
Für den Ausbildungsteil gilt ferner das PflBG und die Pflegeberufe-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung (PflAPrV) vom 2. Oktober 2018 in der jeweiligen Fassung.
(4)
Die Studierende/Der Studierende hat während des Ausbildungsteils die Rechte als Arbeitnehmerin/Arbeitnehmer im Sinne von § 5 Betriebsverfassungsgesetz bzw. § ……………………….4 des Trägers der praktischen Ausbildung.
(5)
Ferner gelten die Schulordnung und die Hausordnung in der jeweiligen Fassung sowie die einschlägigen Betriebs- beziehungsweise Dienstvereinbarungen.
§ 3
Beginn und Dauer des Ausbildungs- und Studienverhältnisses, Probezeit
(1)
Das Ausbildungs- und Studienverhältnis beginnt am ………………………… und endet am ……………., sofern dieses nicht nach § 18 Abs. 2 Satz 1 Buchst. b oder c TVdS-L durch Eintritt einer auflösenden Bedingung oder Kündigung gemäß § 8 vorzeitig endet.
(2)
Die ersten sechs Monate des Vertragsverhältnisses sind Probezeit. Wird das Ausbildungs- und Studienverhältnis während der Probezeit um mehr als einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Probezeit um den Zeitraum der Unterbrechung.
§ 4
Ausbildungs- und Studienmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte, sonstige Pflichten
(1)
Die Studierende/Der Studierende ist verpflichtet, an Ausbildungs- und Studienmaßnahmen außerhalb des Ortes der Ausbildungsstätte teilzunehmen, für die sie/er von der/dem Ausbildenden freigestellt ist, zum Beispiel an ………………………..………………………………….………………...
(2)
Die Studierende/Der Studierende ist im Hinblick auf den Ausbildungsteil verpflichtet, die Teile der praktischen Ausbildung, die nicht in Einrichtungen des Trägers der praktischen Ausbildung durchgeführt werden, auch in weiteren an der praktischen Ausbildung beteiligten Einrichtungen abzuleisten.
(3)
Die Studierende/Der Studierende ist insbesondere verpflichtet, an den vorgeschriebenen Ausbildungsveranstaltungen der Pflegeschule teilzunehmen.
§ 5
Dauer der regelmäßigen Ausbildungs- und Studienzeit
(1)
Die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Ausbildungs- und Studienzeit und die tägliche Ausbildungs- und Studienzeit richten sich während der berufspraktischen Studienabschnitte einschließlich der praktischen Ausbildung während des Ausbildungsteils nach den für die Beschäftigten der Ausbildenden/des Ausbildenden maßgebenden Vorschriften über die Arbeitszeit. Gleiches gilt bei der Durchführung von berufspraktischen Studienabschnitten einschließlich der praktischen Ausbildung während des Ausbildungsteils bei einem Dritten. Die tägliche Ausbildungs- und Studienzeit beträgt zurzeit …………… Stunden. Das Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) bleibt unberührt.
(2)
Die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Ausbildungs- und Studienzeit und die tägliche Ausbildungs- und Studienzeit richten sich während fachtheoretischer Abschnitte nach dem Ausbildungs- und Studienplan sowie der jeweiligen Ausbildungs-/Studien- und Prüfungsordnung.
§ 6
Zahlung und Höhe des Studienentgelts und der Studiengebühren
(1)
Die Studierende/Der Studierende erhält während des Ausbildungsteils des ausbildungsintegrierten dualen Studiums ein monatliches Studienentgelt nach § 8 Abs. 1 TVdS-L, das sich aus einem monatlichen Entgelt und einer Studienzulage von 150 Euro monatlich zusammensetzt. Das monatliche Entgelt nach § 8 Abs.1 Satz 2 Buchst. b TVdS-L beträgt zurzeit5:
im ersten Jahr des Ausbildungsteils | ……………………. Euro, |
im zweiten Jahr des Ausbildungsteils | ……………………. Euro, |
im dritten Jahr des Ausbildungsteils | ……………………. Euro, |
Die monatliche Studienzulage nach Satz 1 in Höhe von 150 Euro wird vom Beginn des ausbildungsintegrierten dualen Studiums bis zum Ablauf des Kalendermonats, in dem die Abschlussprüfung des Ausbildungsteils des ausbildungsintegrierten dualen Studiums erfolgreich abgelegt wird, neben dem monatlichen Entgelt nach Satz 2 gewährt.
(2)
Mit erfolgreich abgelegter Abschlussprüfung bzw. staatlicher Prüfung des Ausbildungsteils erhält die Studierende/der Studierende nach § 19 TVdS-L eine Abschlussprämie als Einmalzahlung in Höhe von zurzeit 400 Euro. Die Abschlussprämie ist kein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt. Sie ist nach Bestehen der Abschlussprüfung bzw. der staatlichen Prüfung fällig. Satz 1 gilt nicht, wenn die Studierende/der Studierende nach erfolgloser Prüfung erst nach bestandener Wiederholungsprüfung ihre/seine Ausbildung abschließt.
(3)
Nach dem Ablauf des letzten Kalendermonats, in dem die Abschlussprüfung des Ausbildungsteils erfolgreich abgelegt wurde, erhält die Studierende/der Studierende bis zur Beendigung des ausbildungsintegrierten dualen Studiums ein monatliches Studienentgelt gemäß § 8 Abs. 2 Buchst. c TVdS-L in Höhe von zurzeit …………………. Euro.6
(4)
Die Ausbildende/Der Ausbildende übernimmt die notwendigen Studiengebühren. Diese betragen zurzeit pro Semester …………………. Euro.
(5)
Das Studienentgelt nach Abs. 1 bzw. 3 ist zu demselben Zeitpunkt fällig wie das den Beschäftigten der Ausbildenden/des Ausbildenden gezahlte Entgelt. Das Studienentgelt ist spätestens am letzten Ausbildungs-/Studientag des Monats (Zahltag) für den laufenden Kalendermonat auf ein von der Studierenden/dem Studierenden benanntes Konto innerhalb eines Mitgliedstaats der Europäischen Union zu zahlen.
(6)
Die Studierende/Der Studierende erhält folgende Sachbezüge:
………………………………………………………………………………………………...……………..
……………………………………………………………………………………………………...………..
§ 7
Urlaub
(1)
Die Studierende/Der Studierende erhält Erholungsurlaub nach § 9 TVdS-L in Verbindung mit § 26 TV-L. Hiernach beträgt der Erholungsurlaub zurzeit7
vom ……………………... | bis 31. Dezember | .... Urlaubstage, |
vom 1. Januar …………. | bis 31. Dezember | 30 Urlaubstage, |
vom 1. Januar …………. | bis 31. Dezember | 30 Urlaubstage, |
vom 1. Januar …………. | bis 31. Dezember | 30 Urlaubstage, |
vom 1. Januar …………. | bis ……………… | .... Urlaubstage. |
(2)
Der Erholungsurlaub ist in der vorlesungs- und unterrichtsfreien Zeit in Anspruch zu nehmen.
(3)
Im zweiten und dritten Jahr des Ausbildungsteils erhalten Studierende im Schichtdienst gemäß § 9 Abs. 3 Satz 1 TVdS-L zurzeit pauschal jeweils einen Tag Zusatzurlaub.
§ 8
Voraussetzungen, unter denen das Vertragsverhältnis gekündigt werden kann
Das Vertragsverhältnis kann nach Maßgabe des § 3 Abs. 2 und 3 TVdS-L gekündigt werden. Die Kündigung muss schriftlich und in den Fällen des § 3 Abs. 3 TVdS-L unter Angabe der Kündigungsgründe erfolgen.
§ 9
Bindungsdauer, Rückzahlungsbedingungen8
Die Bindungsdauer und die Rückzahlungsbedingungen ergeben sich aus § 21 TVdS-L.
§ 10
Nebenabreden
(1)
Es wird folgende Nebenabrede vereinbart9:
……………………………………………………………………………………………………………..
(2)
Die Nebenabrede kann mit einer Frist
□ von zwei Wochen zum Monatsschluss9
□ von ……………. zum …………….9
gesondert in Textform (§ 126b BGB) gekündigt werden.
(3)
Die Vereinbarung von Nebenabreden bedarf der Schriftform (§ 2 Abs. 2 Satz 1 TVdS-L).
.................................................... Die gesetzlichen Vertreter der Studierenden/des Studierenden10:
(Ort, Datum) (Sofern ein alleiniges Sorgerecht besteht, bitte vermerken)
..................................................... .....................................................
(Ausbildende/Ausbildender) (Vater)
.....................................................
(Mutter)
..................................................... .....................................................
(Studierende/Studierender) (Vormund)
.....................................................
(Pflegeschule)11
_______________________________________
1Zutreffendes ankreuzen.
2Wird das Wahlrecht ausgeübt, ist der Ausbildungs- und Studienvertrag und der Ausbildungs- und Studienplan entsprechend anzupassen (§ 59 Abs. 5 Satz 3 PflBG in Verbindung mit § 26 Abs. 2 Satz 3 bzw. § 28 Abs. 2 Satz 3 PflAPrV).
3Als Anlage zum Ausbildungs- und Studienvertrag ist ein Ausbildungs- und Studienplan beizufügen. Hinsichtlich der integrierten Ausbildung nach dem PflBG ergibt sich die Verpflichtung, einen Ausbildungsplan beizufügen, aus § 16 Abs. 2 Nr. 4 PflBG. Der Ausbildungsplan ist durch den Träger der praktischen Ausbildung auf der Grundlage der Anlage 7 zu § 1 Abs. 2 Nr. 2 PflAPrV zu erstellen und durch die Pflegeschule nach Maßgabe von § 10 Abs. 1 Satz 2 PflBG zu prüfen.
4Einzusetzen ist die geltende Vorschrift des jeweils geltenden Landespersonalvertretungsgesetzes.
5Einzusetzen ist das bei Abschluss des Ausbildungs- und Studienvertrags nach § 8 Abs. 1 Satz 2 Buchst. b TVdS-L maßgebende monatliche Entgelt.
6Einzusetzen ist das bei Abschluss des Ausbildungs- und Studienvertrags nach § 8 Abs. 2 Buchst. c TVdS-L maßgebende Studienentgelt.
7Einzusetzen ist die nach § 9 Abs. 1 TVdS-L für das erste und letzte Jahr des Vertragsverhältnisses maßgebende (gegebenenfalls gekürzte) Dauer des Erholungsurlaubs.
8Die Studierende/Der Studierende sollte vor Abschluss des Ausbildungs- und Studienvertrages darauf hingewiesen werden, dass im Falle einer Beschäftigung nach Abschluss des dualen Studiums diese entsprechend der erworbenen Abschlussqualifikation erfolgt. Hierzu ist der Studierenden/dem Studierenden der Beginn der späteren Beschäftigung (Anschlussbeschäftigung) mitzuteilen und die auszuübende Tätigkeit ist unter Angabe, welcher Entgeltgruppe diese mindestens entspricht, zu beschreiben.
9Zutreffendes ankreuzen und gegebenenfalls ausfüllen.
10Ist die gesetzliche Vertreterin/der gesetzliche Vertreter ein Vormund oder eine Pflegerin/ein Pfleger, verpflichtet sie er sich, die nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches zur Wirksamkeit des Vertrages erforderliche Genehmigung des Familiengerichts unverzüglich beizubringen.
11In den Fällen des § 8 Abs. 2 Nr. 2 PflBG (der Träger der praktischen Ausbildung betreibt die Pflegeschule nicht selbst) bedarf der Ausbildungs- und Studienvertrag zu seiner Wirksamkeit der schriftlichen Zustimmung der Pflegeschule. Liegt die Zustimmung bei Vertragsschluss nicht vor, ist sie unverzüglich durch den Träger der praktischen Ausbildung einzuholen. Hierauf ist die/der Studierende und sind bei minderjährigen Studierenden auch deren gesetzliche Vertreter hinzuweisen.
Anlage 9
Ausbildungs- und Studienvertrag
mit Auszubildenden/Studierenden nach dem Tarifvertrag für dual Studierende der
Länder in ausbildungsintegrierten dualen Studiengängen (TVdS-L) mit einer
integrierten Ausbildung nach § 1 Abs. 1 Satz 3 Buchst. d TVdS-L
Zwischen
.............................................................................................................................................................................
vertreten durch ........................................................................................................(Ausbildende/Ausbildender)
und
Frau/Herrn ...........................................................................................................................................................
Anschrift: .............................................................................................................................................................
..................................................................................................................................(Studierende/Studierender)
geboren am: ........................................................................................................................................................
wird unter Zustimmung ihrer/seiner Vertreterin/ihres/seines gesetzlichen Vertreters,
Frau/Herrn ...........................................................................................................................................................
Anschrift: .............................................................................................................................................................
– vorbehaltlich ……………………………………………………………....………………………………..…….….. –
folgender
Ausbildungs- und Studienvertrag
nach dem Tarifvertrag für dual Studierende der Länder
in ausbildungsintegrierten dualen Studiengängen (TVdS-L)
geschlossen:
§ 1
Art, sachliche und zeitliche Gliederung sowie Ziel des dualen Studiums
(1)
Die Studierende/Der Studierende absolviert ein ausbildungsintegriertes duales Studium. Dieses gliedert sich in einen Ausbildungs- und einen Studienteil, die jeweils dem Erreichen der entsprechenden Abschlussqualifikation dienen.
(2)
Im Ausbildungsteil wird die Studierende/der Studierende in dem staatlich anerkannten oder als staatlich anerkannt geltenden Ausbildungsberuf einer/eines ………………………... ausgebildet.
(3)
Im Studienteil werden die fachtheoretischen Studienabschnitte (Lehrveranstaltungen) im Studiengang ……………………………………. an …………………... durchgeführt. Die berufspraktischen Studienabschnitte richten sich nach dem Ausbildungs- und Studienplan sowie der Studien- und Prüfungsordnung. Das Studium schließt mit dem akademischen Grad ………………………… ab.
(4)
Der detaillierte zeitliche Ablauf für die Gesamtdauer des ausbildungsintegrierten dualen Studiums ist dem anliegenden Ausbildungs- und Studienplan zu entnehmen. Dieser ist Bestandteil des Vertrages und regelt die diesbezüglichen Teilnahmepflichten der Studierenden/des Studierenden. Darin werden die Verteilung der Ausbildungs- und Studienzeiten, die zu absolvierenden Prüfungen, Lehrveranstaltungen sowie die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Studienzeit und die tägliche Studienzeit der Studierenden während des Studienteils verbindlich festgelegt.
§ 2
Grundsätzliches zum Vertragsverhältnis
(1)
Das Vertragsverhältnis bestimmt sich nach dem Tarifvertrag für dual Studierende der Länder in ausbildungsintegrierten dualen Studiengängen (TVdS-L) vom 29. Januar 2020 und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) jeweils geltenden Fassung, solange der Ausbildende hieran gebunden ist. Außerdem finden die im Bereich des Ausbildenden jeweils geltenden sonstigen einschlägigen Tarifverträge Anwendung.
(2)
Der Studienteil erfolgt auf Grundlage eines zwischen Ausbildender / Ausbildendem und Hochschule geschlossenen Kooperationsvertrages zur Durchführung eines dualen Studiums. Die für den betreffenden Studiengang nach § 1 Abs. 3 Satz 1 maßgebliche Studien- und Prüfungsordnung sowie der Kooperationsvertrag und die hochschulrechtlichen Regelungen bilden die Grundlage für den anliegenden Ausbildungs- und Studienplan nach § 1 Abs. 4 und werden Vertragsbestandteil.
(3)
Ferner gelten die Schulordnung und die Hausordnung in der jeweiligen Fassung sowie die einschlägigen Betriebs- beziehungsweise Dienstvereinbarungen.
§ 3
Beginn und Dauer des Ausbildungs- und Studienverhältnisses, Probezeit
(1)
Das Ausbildungs- und Studienverhältnis beginnt am ………………………… und endet am ……………., sofern dieses nicht nach § 18 Abs. 2 Satz 1 Buchst. b oder c TVdS-L durch Eintritt einer auflösenden Bedingung oder Kündigung gemäß § 8 vorzeitig endet.
(2)
Die ersten sechs Monate des Vertragsverhältnisses sind Probezeit. Wird das Ausbildungs- und Studienverhältnis während der Probezeit um mehr als einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Probezeit um den Zeitraum der Unterbrechung.
§ 4
Ausbildungs- und Studienmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte
Die Studierende/Der Studierende ist verpflichtet, an Ausbildungs- und Studienmaßnahmen außerhalb des Ortes der Ausbildungsstätte teilzunehmen, für die sie/er von der Ausbildenden/dem Ausbildenden freigestellt ist, zum Beispiel an ……………………………………………..……………………………………………………....
§ 5
Dauer der regelmäßigen Ausbildungs- und Studienzeit
(1)
Die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Ausbildungs- und Studienzeit und die tägliche Ausbildungs- und Studienzeit richten sich während der berufspraktischen Studienabschnitte einschließlich der praktischen Ausbildung während des Ausbildungsteils nach den für die Beschäftigten der Ausbildenden/des Ausbildenden maßgebenden Vorschriften über die Arbeitszeit. Gleiches gilt bei der Durchführung von berufspraktischen Studienabschnitten einschließlich der praktischen Ausbildung während des Ausbildungsteils bei einem Dritten. Die tägliche Ausbildungs- und Studienzeit beträgt zurzeit …………… Stunden. Das Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) bleibt unberührt.
(2)
Die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Ausbildungs- und Studienzeit und die tägliche Ausbildungs- und Studienzeit richten sich während fachtheoretischer Abschnitte nach dem Ausbildungs- und Studienplan sowie der jeweiligen Ausbildungs-/Studien- und Prüfungsordnung.
§ 6
Zahlung und Höhe des Studienentgelts und der Studiengebühren
(1)
Die Studierende/Der Studierende erhält während des Ausbildungsteils des ausbildungsintegrierten dualen Studiums ein monatliches Studienentgelt nach § 8 Abs. 1 TVdS-L, das sich aus einem monatlichen Entgelt und einer Studienzulage von 150 Euro monatlich zusammensetzt. Das monatliche Entgelt nach § 8 Abs. 1 Satz 2 Buchst. c TVdS-L beträgt zurzeit1:
im ersten Jahr des Ausbildungsteils | ……………………. Euro, |
im zweiten Jahr des Ausbildungsteils | ……………………. Euro, |
im dritten Jahr des Ausbildungsteils | ……………………. Euro, |
Die monatliche Studienzulage nach Satz 1 in Höhe von 150 Euro wird vom Beginn des ausbildungsintegrierten dualen Studiums bis zum Ablauf des Kalendermonats, in dem die Abschlussprüfung des Ausbildungsteils des ausbildungsintegrierten dualen Studiums erfolgreich abgelegt wird, neben dem monatlichen Entgelt nach Satz 2 gewährt.
(2)
Mit erfolgreich abgelegter Abschlussprüfung bzw. staatlicher Prüfung des Ausbildungsteils erhält die Studierende/der Studierende nach § 19 TVdS-L eine Abschlussprämie als Einmalzahlung in Höhe von zurzeit 400 Euro. Die Abschlussprämie ist kein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt. Sie ist nach Bestehen der Abschlussprüfung bzw. der staatlichen Prüfung fällig. Satz 1 gilt nicht, wenn die Studierende/der Studierende nach erfolgloser Prüfung erst nach bestandener Wiederholungsprüfung ihre seine Ausbildung abschließt.
(3)
Nach dem Ablauf des letzten Kalendermonats, in dem die Abschlussprüfung des Ausbildungsteils erfolgreich abgelegt wurde, erhält die Studierende/der Studierende bis zur Beendigung des ausbildungsintegrierten dualen Studiums ein monatliches Studienentgelt gemäß § 8 Abs. 2 Buchst. b TVdS-L in Höhe von zurzeit …………………. Euro.2
(4)
Die Ausbildende/Der Ausbildende übernimmt die notwendigen Studiengebühren. Diese betragen zurzeit pro Semester …………………. Euro.
(5)
Das Studienentgelt nach Abs. 1 bzw. 3 ist zu demselben Zeitpunkt fällig wie das den Beschäftigten der Ausbildenden/des Ausbildenden gezahlte Entgelt. Das Studienentgelt ist spätestens am letzten Ausbildungs-/Studientag des Monats (Zahltag) für den laufenden Kalendermonat auf ein von der Studierenden/dem Studierenden benanntes Konto innerhalb eines Mitgliedstaats der Europäischen Union zu zahlen.
§ 7
Urlaub
(1)
Die Studierende/Der Studierende erhält Erholungsurlaub nach § 9 TVdS-L in Verbindung mit § 26 TV-L. Hiernach beträgt der Erholungsurlaub zurzeit3
vom ……………………... | bis 31. Dezember | .... Urlaubstage, |
vom 1. Januar …………. | bis 31. Dezember | 30 Urlaubstage, |
vom 1. Januar …………. | bis 31. Dezember | 30 Urlaubstage, |
vom 1. Januar …………. | bis 31. Dezember | 30 Urlaubstage, |
vom 1. Januar …………. | bis ……………… | .... Urlaubstage. |
(2)
Der Erholungsurlaub ist in der vorlesungs- und unterrichtsfreien Zeit in Anspruch zu nehmen.
(3)
Im zweiten und dritten Jahr des Ausbildungsteils erhalten Studierende im Schichtdienst gemäß § 9 Abs. 3 Satz 1 TVdS-L zurzeit pauschal jeweils einen Tag Zusatzurlaub.
§ 8
Voraussetzungen, unter denen das Vertragsverhältnis gekündigt werden kann
Das Vertragsverhältnis kann nach Maßgabe des § 3 Abs. 2 und 3 TVdS-L gekündigt werden. Die Kündigung muss schriftlich und in den Fällen des § 3 Abs. 3 TVdS-L unter Angabe der Kündigungsgründe erfolgen.
§ 9
Bindungsdauer, Rückzahlungsbedingungen4
Die Bindungsdauer und die Rückzahlungsbedingungen ergeben sich aus § 21 TVdS-L.
§ 10
Nebenabreden
(1)
Es wird folgende Nebenabrede vereinbart5:
…………………………………………………………………………………………………..
(2)
Die Nebenabrede kann mit einer Frist
□ von zwei Wochen zum Monatsschluss5
□ von ……………. zum …………….5
gesondert in Textform (§ 126b BGB) gekündigt werden.
(2)
Die Vereinbarung von Nebenabreden bedarf der Schriftform (§ 2 Abs. 2 Satz 1 TVdS-L).
..................................................... Die gesetzlichen Vertreter der Studierenden/des Studierenden6:
(Ort, Datum) (Sofern ein alleiniges Sorgerecht besteht, bitte vermerken)
..................................................... .....................................................
(Ausbildende/Ausbildender) (Vater)
.....................................................
(Mutter)
..................................................... .....................................................
(Studierende/Studierender) (Vormund)
_______________________________________
1Einzusetzen ist das bei Abschluss des Ausbildungs- und Studienvertrags nach § 8 Abs. 1 Satz 2 Buchst. c TVdS-L maßgebende monatliche Entgelt.
2Einzusetzen ist das bei Abschluss des Ausbildungs- und Studienvertrags nach § 8 Abs. 2 Buchst. b TVdS-L maßgebende Studienentgelt.
3Einzusetzen ist die nach § 9 Abs. 1 TVdS-L für das erste und letzte Jahr des Vertragsverhältnisses maßgebende (gegebenenfalls gekürzte) Dauer des Erholungsurlaubs.
4Die Studierende/Der Studierende sollte vor Abschluss des Ausbildungs- und Studienvertrages darauf hingewiesen werden, dass im Falle einer Beschäftigung nach Abschluss des dualen Studiums diese entsprechend der erworbenen Abschlussqualifikation erfolgt. Hierzu ist der/dem Studierenden der Beginn der späteren Beschäftigung (Anschlussbeschäftigung) mitzuteilen und die auszuübende Tätigkeit ist unter Angabe, welcher Entgeltgruppe diese mindestens entspricht, zu beschreiben.
5Zutreffendes ankreuzen und gegebenenfalls ausfüllen.
6Ist die gesetzliche Vertreterin/der gesetzliche Vertreter ein Vormund oder eine Pflegerin/ein Pfleger, verpflichtet sie/er sich, die nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches zur Wirksamkeit des Vertrages erforderliche Genehmigung des Familiengerichts unverzüglich beizubringen.
Anlage 10
Änderungsvertrag
mit Auszubildenden/Studierenden nach dem Tarifvertrag für dual Studierende der Länder in ausbildungsintegrierten dualen Studiengängen (TVdS-L) mit einer integrierten Ausbildung nach § 1 Abs. 1 Satz 3 Buchst. b TVdS-L in Verbindung mit dem Pflegeberufegesetz (PflBG)
Zwischen
.............................................................................................................................................................................
vertreten durch ........................................................................................................(Ausbildende/Ausbildender)
und
Frau/Herrn ...........................................................................................................................................................
Anschrift: .............................................................................................................................................................
..................................................................................................................................(Studierende/Studierender)
geboren am: ........................................................................................................................................................
wird unter Zustimmung ihrer/seiner gesetzlichen Vertreterin/ihres/seines gesetzlichen Vertreters,
Frau/Herrn ...........................................................................................................................................................
Anschrift: .............................................................................................................................................................
……………….......................................................................................................................................................
in Abänderung des Ausbildungs- und Studienvertrages vom .............................................................................
folgender
Änderungsvertrag
geschlossen:
§ 1
§ 1 Abs. 2 wird durch folgende Vereinbarung ergänzt:
Auf Antrag der Studierenden/des Studierenden wird das letzte Ausbildungsdrittel des Ausbildungsteils als Ausbildung1
□
zur Gesundheits- und Kinderpflegerin/zum Gesundheits- und Kinderpfleger nach Maßgabe des § 60 PflBG mit dem Ziel durchgeführt, eine Erlaubnis nach § 58 Abs. 1 PflBG zu erhalten.
□
zur Altenpflegerin/zum Altenpfleger nach Maßgabe des § 61 PflBG mit dem Ziel durchgeführt, eine Erlaubnis nach § 58 Abs. 2 PflBG zu erhalten.
Der Ausbildungs- und Studienplan ist1:
□
nicht anzupassen
□
anzupassen (siehe Anlage).
§ 2
Dieser Änderungsvertrag tritt am ............................... in Kraft.2
.................................................... Die gesetzlichen Vertreter der Studierenden/des Studierenden3.
(Ort, Datum) (Sofern ein alleiniges Sorgerecht besteht, bitte vermerken)
..................................................... .....................................................
(Ausbildende/Ausbildender) (Vater)
.....................................................
(Mutter)
..................................................... .....................................................
(Studierende/Studierender) (Vormund)
.....................................................
(Pflegeschule)4
_______________________________________
1Zutreffendes ankreuzen.
2Auszufüllen.
3Ist die gesetzliche Vertreterin/der gesetzliche Vertreter ein Vormund oder eine Pflegerin/ein Pfleger, verpflichtet sie/er sich, die nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches zur Wirksamkeit des Vertrages erforderliche Genehmigung des Familiengerichts unverzüglich beizubringen.
4In den Fällen des § 8 Abs. 2 Nr. 2 PflBG (der Träger der praktischen Ausbildung betreibt die Pflegeschule nicht selbst) bedarf der Ausbildungs- und Studienvertrag zu seiner Wirksamkeit der schriftlichen Zustimmung der Pflegeschule. Liegt die Zustimmung bei Vertragsschluss nicht vor, ist sie unverzüglich durch den Träger der praktischen Ausbildung einzuholen. Hierauf ist die Studierende /der Studierende und sind bei minderjährigen Studierenden auch deren gesetzliche Vertreter hinzuweisen.