Veröffentlichung BayMBl. 2020 Nr. 428 vom 22.07.2020

Veröffentlichendes Ressort

Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration

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Verwaltungsvorschrift

2154-I
  • Verwaltung
  • Zivile Verteidigung, Brand- und Katastrophenschutz, Rettungsdienst
  • Katastrophenschutz

2154-I

Richtlinie zur Erstattung der Einsatzkosten zur Katastrophenbewältigung anlässlich
der Corona-Pandemie aus dem Sonderfonds Corona-Pandemie
(SARS-CoV-2-Einsatzkostenerstattungsrichtlinie)

Gemeinsame Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien
des Innern, für Sport und Integration und für Gesundheit und Pflege

vom 16. Juli 2020, Az. D4-2258-4-5 und G7VZ-G8000-2020/122-433

1.
Zweck der Leistung
1.1
Einsatzmaßnahmen zur Katastrophenbewältigung

1Am 16. März 2020 wurde zur Bewältigung der Corona-Pandemie (SARS-CoV-2) das Vorliegen einer Katastrophe im Freistaat Bayern gemäß Art. 4 Abs. 1 Satz 1 des Bayerischen Katastrophenschutzgesetzes (BayKSG) festgestellt (BayMBl. Nr. 115). 2In der Folge wurden von den Katastrophenschutzbehörden in Bayern viele Einsatzmaßnahmen mit erheblichen Kostenfolgen in die Wege geleitet. 3Eine Vielzahl an Maßnahmen beruht auf dem Infektionsschutzgesetz und anderen Fachgesetzen zum Gesundheitsschutz und zur Organisation des Gesundheitswesens. 4Sofern sich keine entsprechenden Befugnisse ergeben, kommt subsidiär ein Rückgriff auf die Befugnisse des BayKSG in Betracht.

1.2
Besondere Vorgaben

1Am 21. April 2020 hat die Staatsregierung festgelegt, dass der unter anderem zur Finanzierung von Aufwendungen zur Abwehr einer Katastrophe eingerichtete staatliche Fonds zur Förderung des Katastrophenschutzes nach seiner Struktur und Dimensionierung nicht für eine bayernweite Katastrophe wie die Bewältigung der Corona-Pandemie geschaffen ist. 2Zur Finanzierung der im Geschäftsbereich des Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration (StMI) anfallenden Kosten zur Bekämpfung des Coronavirus aus dem Sonderfonds Corona-Pandemie wurden zusätzliche Haushaltsmittel im Haushaltsjahr 2020 bereitgestellt. 3Der Sonderfonds Corona-Pandemie stellt insoweit eine vorrangige Leistung gemäß Art. 12 Abs. 2 Nr. 2 BayKSG dar; Leistungen aufgrund des BayKSG sind demnach subsidiär. 4Die Staatsregierung hat mit dem Beschluss vom 21. April 2020 betont, dass der Freistaat Bayern durch den Verzicht auf Beiträge der Landkreise und kreisfreien Städte den Kommunen erheblich entgegenkommt; dies ist nur für den absoluten Ausnahmefall der Corona-Pandemie gerechtfertigt. 5Die den Katastrophenschutzbehörden und sonstigen zur Katastrophenhilfe Verpflichteten entstandenen Kosten sollen in Anlehnung an die Richtlinien für Zuwendungen des Freistaates Bayern zum Ausgleich von Einsatzkosten aus dem Katastrophenschutzfonds vom 30. Juni 1997 (AllMBl. S. 463) ohne Eigenbeteiligung vollständig erstattet werden.

1.3
Regelungsinhalt

1Diese Richtlinie regelt die Erstattung der den Katastrophenschutzbehörden und den zur Katastrophenhilfe verpflichteten Organisationen entstandenen Einsatzkosten den Regelungen des Art. 11 bis 14 BayKSG entsprechend unter Berücksichtigung der Vorgaben des Beschlusses der Staatsregierung vom 21. April 2020. 2Die Erstattung erfolgt ohne Rechtsanspruch im Rahmen der im Sonderfonds Corona-Pandemie hierfür zur Verfügung stehenden Mittel. 3Die Erstattungen werden über die gesetzlichen Verpflichtungen des Freistaates nach dem BayKSG hinaus als Billigkeitsleistung (Art. 53 der Bayerischen Haushaltsordnung – BayHO) gewährt. 4Bei Inanspruchnahme dieser Leistungen werden gesetzliche Ansprüche nach dem BayKSG mit abgegolten.

2.
Verhältnis zu den Richtlinien für Zuwendungen des Freistaates Bayern zum Ausgleich von Einsatzkosten aus dem Katastrophenschutzfonds

1Gemäß Art. 12 Abs. 2 Nr. 2 BayKSG können den Katastrophenschutzbehörden und den zur Katastrophenhilfe Verpflichteten für Maßnahmen, die der Abwehr einer Katastrophe dienen, Zuschüsse gewährt werden, um unzumutbare Belastungen des Trägers der Aufwendungen abzuwenden, wenn dies nicht durch die Inanspruchnahme anderer Leistungen möglich ist. 2Im Fall der Corona-Pandemie erfolgt die Erstattung der Einsatzkosten ausschließlich aus dem vorrangigen Sonderfonds Corona-Pandemie. 3Daneben oder darüber hinausgehend ist eine Erstattung von Einsatzkosten aus dem Katastrophenschutzfonds nicht möglich.

3.
Gegenstand der Erstattung

1Erstattungen nach dieser Richtlinie werden für nachgewiesene und ausscheidbare (das heißt herausrechenbare, abgrenzbare) Aufwendungen der Katastrophenschutzbehörden und der zur Katastrophenhilfe Verpflichteten gewährt, die durch Einsatzmaßnahmen und Aufträge der Katastrophenschutzbehörden entstanden sind (Einsatzkosten) und ohne die Katastrophe nicht entstanden wären. 2Einige Kostenpositionen werden zur Erleichterung der Abrechnung pauschal abgerechnet. 3Dazu enthält die Richtlinie entsprechende Angaben.

3.1
Zeitraum der Erstattung

Erstattet werden Aufwendungen zur Bewältigung der Corona-Pandemie, die während der Feststellung der Katastrophe in Bayern vom 16. März 2020 bis zum Ablauf des 16. Juni 2020 entstanden sind beziehungsweise veranlasst wurden.

3.2
Typische Einsatzmaßnahmen (Einzelheiten dazu in Nr. 6)
  • Einrichtung der Führungsgruppe Katastrophenschutz samt Fachberater und Aufrechterhaltung der Einsatzbereitschaft während des Vorliegens der Katastrophe
  • Ernennung eines Versorgungsarztes, gegebenenfalls mit Arbeitsstab
  • Einrichtung und Betrieb von SARS-CoV-2-Schwerpunktpraxen
  • Einrichtung und Betrieb von SARS-CoV-2-Teststellen
  • Ernennung eines Ärztlichen Leiters FüGK (ÄL FüGK), gegebenenfalls mit weiterem Personal
  • Anordnung der Verlegung von Patienten durch ÄL FüGK (soweit nicht Abrechnung im Rahmen des BayRDG möglich)
  • Einrichtung und Betrieb von Hilfskrankenhäusern
  • Bereitstellung ergänzender Transportkapazitäten für den Rettungsdienst (soweit nicht Abrechnung im Rahmen des BayRDG möglich)
  • Einsatz von Kräften aus dem Pflegepool
  • Verteilung von Schutzausrüstung an Bedarfsträger
  • Dezentrale Beschaffung von Schutzausrüstung zur Verteilung an die Bedarfsträger im Zuständigkeitsbereich
  • Nähen von Schutzausrüstung
  • Heranziehung von Personen
  • Heranziehung von Gerätschaften
  • Sonstige Einsatzmaßnahmen.
3.3
Erstattungsfähige Kosten

1Dem Grunde nach erstattungsfähig sind Kosten für:

  • fortgewährte Leistungen und Verdienstausfallentschädigungen für ehrenamtlich Tätige (für Einsätze in unmittelbarem Zusammenhang mit der Katastrophenbewältigung) gemäß Art. 17 Abs. 1 BayKSG und Art. 9, 10 BayFwG;
  • Reisekosten und Fahrtkosten gemäß Art. 5 und 6 des Bayerischen Reisekostengesetzes (BayRKG) für Wegstrecken zum Einsatzort, sofern dieser vom regulären Beschäftigungsort abweicht; bei Einsatzfahrzeugen werden die tatsächlichen Kosten entschädigt, bei Fahrten mit privaten Fahrzeugen beträgt der Erstattungssatz pro gefahrenen Kilometer pauschal 0,35 Euro;
  • Kraftstoffkosten für Dienstfahrzeuge;
  • Entschädigungen gemäß Art. 14 BayKSG;
  • Personalkosten der hauptamtlichen Beschäftigten der Katastrophenschutzbehörden und der zur Katastrophenhilfe verpflichteten Organisationen für geleistete Stunden außerhalb der Dienstzeit beziehungsweise Überstunden, die gesondert vergütet wurden;
  • Verpflegungsaufwand für (eigene) Einsatzkräfte und Helfer;
  • Reparatur- und Ersatzbeschaffungskosten für im Rahmen des Katastropheneinsatzes beschädigte oder verloren gegangene Ausstattung (Fahrzeuge, Geräte, Material, Schutzausrüstung und Dienstkleidung);
  • Kosten, die durch die Inanspruchnahme von Stellen oder Beauftragungen entstanden sind, die nicht nach Art. 7 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 11 BayKSG zur Katastrophenhilfe mit eigener Kostentragung verpflichtet sind;
  • Kosten für die Anschaffung von Anlagegütern, die während der Corona-Pandemie zu deren Bewältigung beschafft wurden. 2Werden dem Antragsteller nachträglich Kosten erlassen oder von Dritten erstattet, ist die Bewilligungsbehörde unverzüglich zu unterrichten und die Erstattung wird um diesen Betrag gekürzt. 3Anlagegüter sind für eine etwaige zweite Corona-Welle bis zum Ende der Corona-Pandemie vorzuhalten. 4Danach sind Anlagegüter so zu verwerten, dass sich der höchstmögliche Erlös ergibt. 5Der Erstattungsempfänger wird im Erstattungsbescheid verpflichtet, sämtliche Verwertungserlöse unverzüglich an die Bewilligungsbehörde zurückzuzahlen und entsprechend prüffähige Belege vorzulegen. 6Die Regierung kann stichprobenartig die tatsächliche Verwertung prüfen.

7Die für die einzelne Einsatzmaßnahme jeweils erstattungsfähigen Kostenarten werden im Einzelnen in Nr. 6 geregelt.

3.4
Nach dieser Richtlinie nicht erstattungsfähige Kosten
  • Personal- und Sachaufwendungen allgemeiner Art, die auch ohne die Katastrophe entstanden wären;
  • Kosten für Hygienemaßnahmen zum Betrieb von Behörden, öffentlichen und privaten Einrichtungen, Transportmitteln sowie Einrichtungen des Gesundheitswesens einschließlich der Kosten für Sicherheitsdienste; ausgenommen sind die zur Bewältigung von SARS-CoV-2 errichteten Sondereinrichtungen des Katastrophenschutzes;
  • von Krankenhäusern und Seniorenheimen und sonstigen Einrichtungen des Gesundheitswesens und der Pflege veranlasste Maßnahmen, zum Beispiel Anschaffung von Schutzausrüstung, Beschaffung von Geräten, Einstellung von Personal;
  • Aufwendungen für das betriebliche Krisenmanagement der freiwilligen Hilfsorganisationen, die zur Aufrechterhaltung des Betriebs in ihren Pflegeheimen sowie des ihnen übertragenen öffentlich-rechtlichen Rettungsdienstes dienten (siehe auch Nr. 6.2);
  • Kosten von Maßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz einschließlich der Kosten für Quarantänemaßnahmen und der Laborkosten für SARS-CoV-2-Tests;
  • Kosten für Massentests in Behörden, öffentlichen und privaten Einrichtungen;
  • Kosten für Maßnahmen, die nicht von einer Katastrophenschutzbehörde veranlasst oder von dieser genehmigt wurden;
  • Kosten, die vonseiten des öffentlichen Gesundheitsdienstes nach dem IfSG erstattet werden.
4.
Erstattungsempfänger

Erstattungsempfänger sind:

  • die Landkreise und kreisfreien Gemeinden als Träger der Aufwendungen der Kreisverwaltungsbehörden (Katastrophenschutzbehörden),
  • die kreisangehörigen Gemeinden,
  • die Verwaltungsgemeinschaften,
  • die Bezirke,
  • die sonstigen der Aufsicht des Freistaates Bayern unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts,
  • die freiwilligen Hilfsorganisationen und
  • die Verbände der Freien Wohlfahrtspflege.
5.
Ausgleich durch andere Mittel

1Eine Erstattung entfällt, wenn die Aufwendungen durch andere Mittel ausgeglichen werden (zum Beispiel Verrechnung) beziehungsweise ausgeglichen werden können (zum Beispiel durch die Sozialversicherungsträger). 2Die Feststellung der Katastrophe ändert nichts an zivil- oder öffentlich-rechtlichen Kostentragungspflichten. 3Doppelerstattungen durch zusätzliche Inanspruchnahme anderer Corona-Maßnahmen sind ausgeschlossen.

6.
Allgemeine Erstattungsvoraussetzungen und besondere Vorgaben zur Erstattungsfähigkeit von Einsatzmaßnahmen
6.1
Allgemeine Erstattungsvoraussetzungen

1Erstattungen werden nur für Aufwendungen gewährt, die

  • in unmittelbarem zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit der Corona-Pandemie stehen,
  • notwendig waren, um eine drohende Gefahr abzuwenden oder hohe Sachschäden zu vermeiden und
  • im Rahmen der Bekämpfung der Corona-Pandemie angemessen und wirtschaftlich vertretbar waren.

2Kosten, die durch die Inanspruchnahme von Stellen entstanden sind, die nicht nach Art. 7 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 11 BayKSG zur Katastrophenhilfe mit eigener Kostentragung verpflichtet sind, können nur erstattet werden, wenn sie durch die den Katastropheneinsatz leitende Katastrophenschutzbehörde oder in deren Auftrag veranlasst wurden; ausgenommen bleiben Fälle,

  • in denen eine Veranlassung durch die Katastrophenschutzbehörde wegen Gefahr im Verzug nicht möglich war und
  • gleichwertige eigene Hilfskräfte und Hilfsmittel oder geeignete Hilfskräfte und Hilfsmittel anderer zur Katastrophenhilfe Verpflichteter nicht oder nicht rechtzeitig zur Verfügung standen.
6.2
Einrichtung der Führungsgruppe Katastrophenschutz samt Fachberater und Aufrechterhaltung der Einsatzbereitschaft während des Vorliegens der Katastrophe

1Hierunter fallen insbesondere Einsatzkosten der örtlichen Einsatzleitung sowie abgesetzter Stäbe der freiwilligen Hilfsorganisationen, die für die Abwicklung von Einsatzaufgaben eingerichtet wurden (siehe auch Nr. 3.4). 2Erstattungsfähig sind insbesondere folgende Kosten:

  • Personalkosten der hauptamtlichen Beschäftigten der Katastrophenschutzbehörden und der zur Katastrophenhilfe verpflichteten Organisationen für geleistete Stunden außerhalb der Dienstzeit beziehungsweise Überstunden, die gesondert vergütet wurden;
  • fortgewährte Leistungen und Verdienstausfallentschädigungen für ehrenamtlich Tätige (für Einsätze in unmittelbarem Zusammenhang mit der Katastrophenbewältigung) gemäß Art. 17 Abs. 1 BayKSG und Art. 9, 10 BayFwG;
  • Reisekosten und Fahrtkosten gemäß Art. 5 und 6 BayRKG für Wegstrecken zum Einsatzort, sofern dieser vom regulären Beschäftigungsort abweicht; bei Einsatzfahrzeugen werden die tatsächlichen Kosten entschädigt, bei Fahrten mit privaten Fahrzeugen beträgt der Erstattungssatz pro gefahrenen Kilometer pauschal 0,35 Euro;
  • Verpflegungsaufwand;
  • Ausstattungsgegenstände und Büromaterial für die Stabsarbeit.
6.3
Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der ambulanten ärztlichen Versorgung
6.3.1
Versorgungsarzt und Arbeitsstab

1Die Vergütung des Versorgungsarztes in angemessenem Umfang wird entsprechend der vertraglichen Vereinbarung zwischen Landrat beziehungsweise Oberbürgermeister als Leiter der örtlichen Katastrophenschutzbehörde und dem Versorgungsarzt erstattet. 2Eine mit dem Versorgungsarzt vereinbarte Vergütung ist auf eine gegebenenfalls ebenfalls erforderliche Entschädigung wegen notwendiger Praxisschließung nach Art. 14 BayKSG anzurechnen, um insoweit eine Doppelvergütung auszuschließen. 3Zur Arbeitszeit eines Versorgungsarztes gehört nicht die Zeit, in der er selbst Patienten zum Beispiel in einer Schwerpunktpraxis behandelt. 4Für die im Arbeitsstab eingesetzten Einsatzkräfte können folgende Kosten erstattet werden:

  • fortgewährte Leistungen und Verdienstausfallentschädigungen für ehrenamtlich Tätige (für Einsätze in unmittelbarem Zusammenhang mit der Katastrophenbewältigung) gemäß Art. 17 Abs. 1 BayKSG und Art. 9, 10 BayFwG;
  • Reisekosten und Fahrtkosten gemäß Art. 5 und 6 BayRKG für Wegstrecken zum Einsatzort, sofern dieser vom regulären Beschäftigungsort abweicht; bei Einsatzfahrzeugen werden die tatsächlichen Kosten entschädigt, bei Fahrten mit privaten Fahrzeugen beträgt der Erstattungssatz pro gefahrenen Kilometer pauschal 0,35 Euro;
  • Personalkosten der hauptamtlichen Beschäftigten der zur Katastrophenhilfe verpflichteten Organisationen für geleistete Stunden außerhalb der Dienstzeit beziehungsweise Überstunden, die gesondert vergütet wurden;
  • Verpflegungsaufwand;
  • Ausstattungsgegenstände und Büromaterial für die Stabsarbeit.
6.3.2
Errichtung und Betrieb von SARS-CoV-2-Schwerpunktpraxen

1Erstattungsfähig sind:

  • Errichtungskosten;
  • Miete für Räumlichkeiten;
  • Miete für Gerätschaften;
  • Löhne und Gehälter für sonstiges für den Betrieb der Schwerpunktpraxis zusätzlich angestelltes Personal;
  • Personalkosten der hauptamtlichen Beschäftigten der zur Katastrophenhilfe verpflichteten Organisationen für geleistete Stunden außerhalb der Dienstzeit beziehungsweise Überstunden, die gesondert vergütet wurden;
  • fortgewährte Leistungen und Verdienstausfallentschädigungen für ehrenamtlich Tätige (für Einsätze in unmittelbarem Zusammenhang mit der Katastrophenbewältigung) gemäß Art. 17 Abs. 1 BayKSG und Art. 9, 10 BayFwG;
  • Reisekosten und Fahrtkosten gemäß Art. 5 und 6 BayRKG für Wegstrecken zum Einsatzort, sofern dieser vom regulären Beschäftigungsort abweicht; bei Einsatzfahrzeugen werden die tatsächlichen Kosten entschädigt, bei Fahrten mit privaten Fahrzeugen beträgt der Erstattungssatz pro gefahrenen Kilometer pauschal 0,35 Euro.

2Nicht erstattungsfähig sind nach dieser Richtlinie:

  • ärztliches Honorar;
  • Lohnkosten der vom Arzt selbst beschäftigten Arbeitskräfte;
  • Schutzausrüstung;
  • Verbrauchsmaterial.

3Kostenerstattung bei externer Vergabe:
Soweit die Errichtung und der Betrieb der Schwerpunktpraxis extern vergeben wurde, sind die Kostenrechnungen zusammen mit Angaben zur Zahl der in der Schwerpunktpraxis behandelten Patienten von den Regierungen zu prüfen und zu bewerten und dann dem StMI vorzulegen.

6.3.3
Einrichtung und Betrieb von SARS-CoV-2-Teststellen

1Erstattungsfähig sind:

  • notwendige Errichtungs- und Abbaukosten;
  • Miete für Räumlichkeiten;
  • Betriebsmittel und Nebenkosten;
  • Miete für Gerätschaften;
  • Verbrauchsmaterialien;
  • Transportkosten für Proben;
  • fortgewährte Leistungen und Verdienstausfallentschädigungen für ehrenamtlich Tätige (für Einsätze in unmittelbarem Zusammenhang mit der Katastrophenbewältigung) gemäß Art. 17 Abs. 1 BayKSG und Art. 9, 10 BayFwG;
  • Reisekosten und Fahrtkosten gemäß Art. 5 und 6 BayRKG für Wegstrecken zum Einsatzort, sofern dieser vom regulären Beschäftigungsort abweicht; bei Einsatzfahrzeugen werden die tatsächlichen Kosten entschädigt, bei Fahrten mit privaten Fahrzeugen beträgt der Erstattungssatz pro gefahrenen Kilometer pauschal 0,35 Euro.

2Nicht erstattungsfähig sind nach dieser Richtlinie:

  • Kosten für eingesetzte Ärzte;
  • Schutzausrüstung und Probematerial;
  • Laborkosten für Probenauswertung.

3Kostenerstattung bei externer Vergabe:
Soweit die Errichtung und der Betrieb der Teststelle extern vergeben wurden, sind die Kostenrechnungen zusammen mit Unterlagen zur Auslastung der Teststelle durch die Kassenärztliche Vereinigung Bayerns und das Gesundheitsamt von den Regierungen zu prüfen und zu bewerten und dann dem StMI vorzulegen.

6.4
Maßnahmen zur Bewältigung erheblicher Patientenzahlen in Krankenhäusern
6.4.1
Ärztliche Leiter FüGK, Leiter Betten- und Behandlungskapazitätenmanagement

1Die Entschädigung für die Tätigkeit als Ärztlicher Leiter FüGK wurde vom StMI mit IMS vom 26. Mai 2020 (Az. D4-2258-4-5) geregelt. 2Für die vom Ärztlichen Leiter FüGK bestimmten Leiter Betten- und Behandlungskapazitätenmanagement und gegebenenfalls weiteres unterstützendes Personal können folgende Kosten erstattet werden:

  • fortgewährte Leistungen und Verdienstausfallentschädigungen (für Einsätze in unmittelbarem Zusammenhang mit der Katastrophenbewältigung);
  • Reisekosten und Fahrtkosten gemäß Art. 5 und 6 BayRKG für Wegstrecken zum Einsatzort, sofern dieser vom regulären Beschäftigungsort abweicht; bei Einsatzfahrzeugen werden die tatsächlichen Kosten entschädigt, bei Fahrten mit privaten Fahrzeugen beträgt der Erstattungssatz pro gefahrenen Kilometer pauschal 0,35 Euro;
  • Personalkosten der hauptamtlichen Beschäftigten der zur Katastrophenhilfe verpflichteten Organisationen für geleistete Stunden außerhalb der Dienstzeit beziehungsweise Überstunden, die gesondert vergütet wurden.
6.4.2
Angeordnete Verlegungstransporte

Die Kosten der von den ÄL FüGK angeordneten Verlegungstransporte zur Steuerung von Patientenströmen bei drohender oder tatsächlicher Erschöpfung der intensivmedizinischen Versorgungskapazität einer oder mehrerer Kliniken einer Region können erstattet werden, sofern die Sozialversicherungsträger diese nicht nach § 60 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB V – insbesondere gemäß den Empfehlungen der Verbände der Krankenkassen auf Bundesebene sowie des GKV-Spitzenverbandes für den Bereich Fahrkosten während der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 – übernehmen.

6.4.3
Hilfskrankenhäuser

Erstattungsfähig sind:

  • Planungskosten, soweit diese der Vorbereitung oder Errichtung von Hilfskrankenhäusern dienten;
  • notwendige Errichtungs- und Abbaukosten;
  • Miete für Räumlichkeiten;
  • Betriebsmittel und Nebenkosten;
  • fortgewährte Leistungen und Verdienstausfallentschädigungen für ehrenamtlich Tätige (für Einsätze in unmittelbarem Zusammenhang mit der Katastrophenbewältigung) gemäß Art. 17 Abs. 1 BayKSG und Art. 9, 10 BayFwG;
  • Verpflegungsaufwand für Einsatzkräfte;
  • Reisekosten und Fahrtkosten gemäß Art. 5 und 6 BayRKG für Wegstrecken zum Einsatzort, sofern dieser vom regulären Beschäftigungsort abweicht; bei Einsatzfahrzeugen werden die tatsächlichen Kosten entschädigt, bei Fahrten mit privaten Fahrzeugen beträgt der Erstattungssatz pro gefahrenen Kilometer pauschal 0,35 Euro;
  • Personalkosten der hauptamtlichen Beschäftigten der zur Katastrophenhilfe verpflichteten Organisationen für geleistete Stunden außerhalb der Dienstzeit beziehungsweise Überstunden, die gesondert vergütet wurden.
6.4.4
Bereitstellung ergänzender Transportkapazitäten für den Rettungsdienst

Erstattet werden die Kosten der Bereitstellung der von der FüGK veranlassten, notwendigen ergänzenden Transportkapazitäten Dritter abzüglich der dafür von den Sozialversicherungsträgern erstatteten Kosten.

6.5
Gewinnung von Kräften (Pflegepool)

1Hierunter fallen insbesondere:

  • fortgewährte Leistungen und Verdienstausfallentschädigungen für ehrenamtlich Tätige (für Einsätze in unmittelbarem Zusammenhang mit der Katastrophenbewältigung) gemäß Art. 17 Abs. 1 BayKSG;
  • Reisekosten und Fahrtkosten gemäß Art. 5 und 6 BayRKG für Wegstrecken zum Einsatzort, sofern dieser vom regulären Beschäftigungsort abweicht; bei Einsatzfahrzeugen werden die tatsächlichen Kosten entschädigt, bei Fahrten mit privaten Fahrzeugen beträgt der Erstattungssatz pro gefahrenen Kilometer pauschal 0,35 Euro.

2Nicht erstattungsfähig sind:

  • freiwillige Quarantänezeiten vor der Arbeitsaufnahme beim Arbeitgeber.
6.6
Verteilung und Beschaffung von Schutzausrüstung

Erstattungsfähig sind:

  • Aufwendungen für Kraftstoff zur Verteilung von Schutzausrüstung;
  • Reparatur- und Ersatzbeschaffungskosten für im Rahmen des Katastropheneinsatzes beschädigte Ausstattung;
  • fortgewährte Leistungen und Verdienstausfallentschädigungen für ehrenamtlich Tätige (für Einsätze in unmittelbarem Zusammenhang mit der Katastrophenbewältigung) gemäß Art. 17 Abs. 1 BayKSG und Art. 9, 10 BayFwG;
  • Personalkosten der hauptamtlichen Beschäftigten der zur Katastrophenhilfe verpflichteten Organisationen für geleistete Stunden außerhalb der Dienstzeit beziehungsweise Überstunden, die gesondert vergütet wurden;
  • notwendige Kosten für Materiallager zur dezentralen Verteilung von Schutzausrüstung;
  • Aufwendungen für Näharbeiten zur Anfertigung von Masken;
  • angemessene Aufwendungen für dezentrale Bestellungen von persönlicher Schutzausrüstung, die seitens der Kreisverwaltungsbehörden bis zum 26. Mai 2020 vorgenommen wurden, soweit die Lieferung der Ausstattung nachgewiesen ist.
6.7
Heranziehung von Gerätschaften und Personen

Soweit Gerätschaften und Personen nach Art. 9 BayKSG in Anspruch genommen wurden und nicht zur Verwirklichung der Maßnahmen unter den Nrn. 6.2 bis 6.6 dienten, sind die Kostenrechnungen mit einer Begründung über die Regierungen dem StMI vorzulegen.

6.8
Sonstige Einsatzmaßnahmen

1Anträge, die andere als nach den Nrn. 6.1 bis 6.7 erstattungsfähige Einsatzmaßnahmen enthalten, deren Erstattung aber nicht bereits nach Nr. 3.4 ausgeschlossen ist, sind den Regierungen mit einer Begründung und Kostenrechnung vorzulegen. 2Die Regierungen legen diese Anträge nach Prüfung und Bewertung zusammen mit den entsprechenden Unterlagen dem StMI zur Entscheidung vor.

7.
Verfahren und Antragstellung
7.1
Form des Antrags, Unterlagen

1Anträge auf Erstattung sind nach dem anliegenden Formblatt zu stellen. 2Sämtliche Aufwendungen sind durch Belege nachzuweisen. 3Verlust- und Schadensanzeigen haben innerhalb eines Monats gegenüber der Einsatzleitung zu erfolgen und sind dem Antrag beizufügen.

7.2
Antragstellung
7.2.1
1Die Anträge der kreisfreien Gemeinden und Landkreise sind der Regierung in einfacher Ausfertigung unmittelbar zu übersenden. 2Kreisangehörige Gemeinden und die sonstigen zur Katastrophenhilfe Verpflichteten legen ihre Anträge in zweifacher Ausfertigung ihrer zuständigen Kreisverwaltungsbehörde vor; diese leitet nach Prüfung und Bewertung des Antrags (Nr. 7.2.4) eine Ausfertigung an die Regierung weiter. 3Überregional tätige zur Katastrophenhilfe Verpflichtete (deren Zuständigkeitsbereich mehr als vier Kreisverwaltungsbehörden umfasst) reichen ihren Antrag direkt bei der für den Ort ihres Sitzes zuständigen Regierung ein. 4Gemäß Art. 11 BayKSG trägt jede zur Katastrophenhilfe verpflichtete Organisation und jede Katastrophenschutzbehörde ihre Kosten selbst. 5Von der Verrechnung der Kosten zwischen den Erstattungsempfängern ist daher vor der Antragstellung abzusehen.
7.2.2
Den Anträgen ist ein Sachbericht beizufügen, der die veranschlagten Einsatzkosten im Einzelnen darstellt und insbesondere auch das Vorliegen der Erstattungsvoraussetzungen nach Nr. 6.1 belegt.
7.2.3
1Die in den Anträgen enthaltenen Aufwendungen sind durch prüffähige Belege (in Kopie) nachzuweisen. 2Prüffähige Belege über nachgewiesene Aufwendungen sind beispielsweise durch die Kreisverwaltungsbehörde bestätigte Stundennachweise (Arbeitszeiterfassung), bezahlte Rechnungen, Zahlungsbelege etc.
7.2.4
Die Kreisverwaltungsbehörde überprüft und bewertet die gemäß Nr. 7.2.1 Satz 2 vorgelegten Anträge, den beigefügten Bericht (Nr. 7.2.2) sowie die beigefügten Belege (Nr. 7.2.3) auf Schlüssigkeit und bestätigt die sachliche und rechnerische Richtigkeit auf dem Antrag.
7.2.5
Auf die Vorlage von gesonderten Verwendungsnachweisen wird verzichtet; der Nachweis der Verwendung gilt mit dem Erstattungsantrag als erbracht.
7.2.6
1Anträge auf Erstattungen zum Ausgleich von Einsatzkosten sind aufgrund des Haushaltsgrundsatzes der Jährlichkeit bis zum 30. November 2020 zu stellen. 2Über Ausnahmen entscheidet die Regierung unter Berücksichtigung der Gründe, die zu der Verzögerung geführt haben.
8.
Entscheidung über den Antrag
8.1
Zuständigkeit

Die Regierung entscheidet über die Anträge.

8.2
Bekanntgabe

Ein Abdruck des Erstattungsbescheides an kreisangehörige Gemeinden und an alle übrigen zur Katastrophenhilfe Verpflichteten ist der zuständigen Katastrophenschutzbehörde, bei allen Erstattungen ab 50 000 Euro auch dem Bayerischen Obersten Rechnungshof über https://formularserver.bayern.de/intelliform/forms/rzsued/orh/index, zu übermitteln.

8.3
Nebenbestimmungen zum Erstattungsbescheid

1Werden dem Antragsteller nachträglich Kosten erlassen oder von Dritten erstattet, ist die Bewilligungsbehörde unverzüglich zu unterrichten und die Erstattung wird um diesen Betrag gekürzt. 2Anlagegüter sind für eine etwaige zweite Corona-Welle bis zum Ende der Corona-Pandemie vorzuhalten, mindestens bis zum 30. Juni 2021. 3Danach sind Anlagegüter so zu verwerten, dass sich der höchstmögliche Erlös ergibt. 4Der Erstattungsempfänger wird im Erstattungsbescheid verpflichtet, sämtliche Verwertungserlöse unverzüglich an die Bewilligungsbehörde zurückzuzahlen und entsprechend prüffähige Belege vorzulegen. 5Die Regierung kann stichprobenartig die tatsächliche Verwertung prüfen. 6Auf Verlangen ist Vertretern von Kreisverwaltungsbehörden und Regierungen bis zum Ende der Pandemie die Besichtigung der Anlagegüter zu ermöglichen.

8.4
Prüfungsrecht durch andere Stellen

1Der Bayerische Oberste Rechnungshof ist berechtigt, bei den Empfängern Prüfungen im Sinne des Art. 91 BayHO durchzuführen. 2Dem Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration sowie der Bewilligungsstelle sind von den Empfängern auf Verlangen erforderliche Auskünfte zu erteilen, Einsicht in Bücher und Unterlagen sowie Prüfungen zu gestatten. 3Ein entsprechendes Prüfungsrecht ist explizit in den Bewilligungsbescheiden als Nebenbestimmung aufzunehmen.

9.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

1Diese Bekanntmachung tritt am 23. Juli 2020 in Kraft. 2Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft.

Karl Michael Scheufele

Ministerialdirektor

Dr. Winfried Brechmann

Ministerialdirektor

Anlage