2126-1-10-G, 2126-1-6-G
Verordnung zur Änderung
der Sechsten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung
und der Einreise-Quarantäneverordnung
vom 28. Juli 2020
Auf Grund des § 32 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Art. 5 des Gesetzes vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1385) geändert worden ist, in Verbindung mit § 9 Nr. 5 der Delegationsverordnung (DelV) vom 28. Januar 2014 (GVBl. S. 22, BayRS 103-2-V), die zuletzt durch Verordnung vom 13. Januar 2020 (GVBl. S. 11) geändert worden ist, verordnet das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege:
§ 1
Änderung der Sechsten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung
Die Sechste Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (6. BayIfSMV) vom 19. Juni 2020 (BayMBl. Nr. 348, BayRS 2126-1-10-G), die zuletzt durch die Verordnung vom 14. Juli 2020 (BayMBl. Nr. 403) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b Halbsatz 2 werden nach dem Wort „Kampfsportarten“ die Wörter „ , in denen durchgängig oder über einen längeren Zeitraum ein unmittelbarer Körperkontakt erforderlich ist,“ eingefügt.
- 2.
- § 14 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Abs. 1 wird die Absatzbezeichnung „(1)“ gestrichen.
- b)
- Abs. 2 wird aufgehoben.
- 3.
- Nach § 14a wird folgender § 14b eingefügt:
„§ 14b
Betriebliche Unterkünfte
1Für Unternehmen und landwirtschaftliche Betriebe, die mindestens 50 Personen beschäftigen, die in Sammelunterkünften oder in betriebseigenen oder angemieteten Unterkünften untergebracht sind, können die aus infektionsschutzrechtlicher Sicht erforderlichen Schutz- und Hygienemaßnahmen von der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde im Einzelfall angeordnet werden. 2Die Betreiber sind für die Einhaltung der Schutz- und Hygienemaßnahmen verantwortlich und haben dies regelmäßig zu überprüfen und zu dokumentieren.“
- 4.
- § 22 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nr. 4 wird die Angabe „9,“ gestrichen.
- b)
- Nach Nr. 11a wird folgende Nr. 11b eingefügt:
„11b.entgegen § 14b als Betreiber die angeordneten Schutz- und Hygienemaßnahmen nicht einhält, ihre Nichteinhaltung durch die Beschäftigten duldet oder den Pflichten zur Überprüfung oder Dokumentation nicht nachkommt,“
- 5.
- In § 24 wird die Angabe „2. August 2020“ durch die Angabe „16. August 2020“ ersetzt.
§ 2
Änderung der Einreise-Quarantäneverordnung
In § 4 der Einreise-Quarantäneverordnung (EQV) vom 15. Juni 2020 (BayMBl. Nr. 335, BayRS 2126-1-6-G), die zuletzt durch die Verordnung vom 24. Juli 2020 (BayMBl. Nr. 429) geändert worden ist, wird die Angabe „3. August 2020“ durch die Angabe „17. August 2020“ ersetzt.
§ 3
Inkrafttreten
1Diese Verordnung tritt am 29. Juli 2020 in Kraft. 2Abweichend von Satz 1 tritt § 1 Nr. 1 am 1. August 2020 in Kraft.
München, den 28. Juli 2020
Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit und Pflege
Melanie Huml, Staatsministerin