Veröffentlichung BayMBl. 2020 Nr. 440 vom 29.07.2020

Veröffentlichendes Ressort

Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr

Download

Hash-Prüfsumme der PDF-Datei BayMBl(sha256): 7CF855F855C52B44F971104D4C1823AB1885CE7892573A9DE271DDB6D5358BE8

Sonstige Bekanntmachung

Allgemeinverfügung

(Allgemeine Vorschrift im Sinne des Art. 3 Absatz 2 der Verordnung
(EG) 1370/20071) des Freistaats Bayern

über die Festsetzung eines 365-Euro-Tickets RVV als Höchsttarif für das Jahresticket
für Schülerinnen, Schüler und Auszubildende im Schienenpersonennahverkehr (SPNV)
zum 1. August 2020

Hintergrund

Die Gremien der Regensburger Verkehrsverbund GmbH (RVV GmbH) haben beschlossen, zum 1. August 2020 im Regensburger Verkehrsverbund (RVV) für Schülerinnen, Schüler und Auszubildende ein 365-Euro-Ticket RVV mit verbundweiter Gültigkeit als Jahresticket einzuführen. Ausgangspunkt der Überlegungen für dieses neue Angebot war, den Schülern und Auszubildenden ein preisgünstiges Angebot anzubieten, um zum einen diese Zielgruppe frühzeitig an den öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) heranzuführen und zum anderen die Umwelt in Bezug auf den motorisierten Individualverkehr zu entlasten.

Nach Prognose der RVV GmbH kann es in Folge der Einführung dieses neuen Angebotes bei den Verkehrsunternehmen, die den RVV-Tarif anwenden, zu einem Rückgang der Fahrgeldeinnahmen im RVV kommen. Der Freistaat Bayern beteiligt sich an einer angemessenen Finanzierung sinkender Fahrgelderlöse im RVV-Tarif, die aus der Umsetzung der Einführung des 365-Euro-Ticket RVV resultieren.

1.Rechtsgrundlagen

Auf Grundlage von § 2 des Regionalisierungsgesetzes (RegG) in Verbindung mit Art. 15 Absatz 1 und 2 des Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr in Bayern (BayÖPNVG) und Art. 3 Absatz 2 in Verbindung mit Art. 2 Buchstabe l) der Verordnung (EG) 1370/2007 erlässt das Bayerische Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr die nachfolgende Allgemeinverfügung zur Festsetzung des Höchsttarifs und des Ausgleichs für Ermäßigungen bei der Beförderung im Schienenpersonennahverkehr (SPNV) gemäß § 2 RegG und § 2 Absatz 12 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes (AEG).

2.Geltungsbereich

Der geografische Geltungsbereich des Höchsttarifs umfasst Verkehrsleistungen im SPNV im Sinne von § 2 RegG in Verbindung mit § 2 Absatz 12 AEG im Geltungsbereich des RVV-Tarifs mit den in Anlage 1 dargestellten Haltepunkten des SPNV.

Die Allgemeinverfügung gilt für alle Leistungen im SPNV, die Gegenstand eines am 1. August 2020 geltenden Bestellvertrages zwischen dem Freistaat und dem Betreiber innerhalb des geographischen Geltungsbereichs sind.

3.Begriffsbestimmungen

3.1
Betreiber

Alle Eisenbahnverkehrsunternehmen des SPNV, die im Geltungsbereich dieser Allgemeinverfügung Beförderungsleistungen im Rahmen eines am 1. August 2020 geltenden Verkehrsdurchführungsvertrages mit der Bayerischen Eisenbahngesellschaft mbH (BEG) erbringen.

3.2
Höchsttarif

Höchsttarif im Sinne dieser Allgemeinverfügung ist das 365-Euro-Ticket RVV für Schülerinnen, Schüler und Auszubildende und weitere Berechtigte entsprechend Ziffer 4.2.

3.3
Bewilligungs-/Nachweisjahr

Bewilligungs- und Nachweisjahr ist das Kalenderjahr.

4.Gemeinwirtschaftliche Verpflichtung

Die gemeinwirtschaftliche Verpflichtung nach Art. 4 Absatz 1 Buchstabe a) der Verordnung (EG) 1370/2007 wird für diese Allgemeinverfügung wie folgt definiert:

4.1
Gemeinwirtschaftliche Verpflichtung: 365-Euro-Ticket RVV als Höchsttarif für das Jahresticket für Schülerinnen, Schüler und Auszubildende

Alle Betreiber im Geltungsbereich dieser Allgemeinverfügung sind verpflichtet, das in Abschnitt E Ziffer 6.1 der Beförderungs- und Tarifbestimmungen des RVV vom 1. Juli 2020 (Anlage 2) definierte 365-Euro-Ticket RVV als Höchsttarif anzuerkennen.

4.2
Gemeinwirtschaftliche Verpflichtung: Berechtigte

Abschnitt E Ziffer 6.2 der Beförderungs- und Tarifbestimmungen des RVV vom 1. Juli 2020 (Anlage 2) bestimmt den Kreis der Berechtigten.

4.3
Gemeinwirtschaftliche Verpflichtung: Referenztarif

Als Referenztarif für das 365-Euro-Ticket RVV im Ausbildungsverkehr nach Abschnitt E Ziffer 6 der Beförderungs- und Tarifbestimmungen des RVV vom 1. Juli 2020 werden elf relationsbezogene Monats-Tickets Ausbildende des RVV der für die ausbildungsrelevante Relation geltenden Preisstufe festgesetzt.

Als ausbildungsrelevante Relation gilt die direkte Verbindung mit dem ÖPNV zwischen dem Wohnort und dem Schul-, Ausbildungs- beziehungsweise Dienstort der jeweiligen berechtigten Person. Ergibt die Differenz aus dem Preis des 365-Euro-Tickets RVV und dem Preis des Referenztarifs einen negativen Betrag, liegt ein ausgleichsfähiger Mindererlös vor. Anhand der Anzahl der im Schuljahr 2019/2020 verkauften Monats-Tickets Auszubildende RVV in den jeweiligen Preisstufen wird der nach der Häufigkeit der Preisstufen gewichtete Durchschnitt der je 365-Euro-Ticket RVV ausgleichsfähigen Mindererlöse ermittelt. Der Ermittlung dieses gewichteten Durchschnitts der ausgleichsfähigen Mindererlöse wird der Tarifstand 1. August 2020 zugrunde gelegt.

4.4
Gemeinwirtschaftliche Verpflichtung: Nachweis der Einhaltung des Höchsttarifs

Bei der Antragsstellung muss der Betreiber gegenüber dem Freistaat Bayern bestätigen, dass er das 365-Euro-Ticket RVV als Höchsttarif anerkennt.

5.Weitere Voraussetzungen für die Gewährung der Mittel

5.1
Antragsberechtigte

Antragsberechtigt für die Ausgleichsleistungen sind Betreiber des SPNV im Sinne von Ziffer 3.1.

5.2
Anreizregelung

Gemäß Ziffer 7 des Anhangs der Verordnung (EG) 1370/2007 muss das Verfahren zur Gewährung der Ausgleichsleistung in der allgemeinen Vorschrift einen Anreiz dafür geben, dass der Betreiber eine wirtschaftliche Geschäftsführung aufrechterhält oder entwickelt und dass die Personenverkehrsdienste in ausreichend hoher Qualität erbracht werden.

Die Antragsberechtigten müssen daher auf Anforderung darlegen, wie sie die Wirtschaftlichkeit und die ausreichend hohe Qualität, insbesondere die Pünktlichkeit des Verkehrsangebotes aufrechterhalten. Ein Ausgleich für bestimmte Standards erfolgt nach dieser Allgemeinverfügung nicht.

6.Ausgleich

6.1
Gewährung des finanziellen Ausgleichs

Nach Maßgabe dieser Allgemeinverfügung erhalten die Betreiber einen Ausgleich. Der Ausgleich dient als Kompensation der finanziellen Auswirkungen nach Art. 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) 1370/2007 auf die Kosten und die Einnahmen, die auf die Anerkennung des durch diese Allgemeinverfügung festgesetzten Höchsttarifs zurückzuführen sind. Dieser Ausgleich wird jeweils auf ein Kalenderjahr bezogen für jeden vollen Kalendermonat der Gültigkeit des 365-Euro-Tickets RVV bewilligt.

6.2
Kein Anspruch auf Vollkompensation

Die Allgemeinverfügung begründet keinen Anspruch auf Vollkompensation des finanziellen Nettoeffekts nach Art. 3 Absatz 2, Art. 4 Absatz 1 und Art. 6 Absatz 1 in Verbindung mit dem Anhang der Verordnung (EG) 1370/2007.

6.3
Begrenzung des Ausgleichs auf den Nettoeffekt

Der sich aus der Ausgleichsberechnung nach Ziffer 7 ergebende Ausgleichsbetrag darf den finanziellen Nettoeffekt des durch diese Allgemeinverfügung festgesetzten Höchsttarifes nicht übersteigen. Der Ausgleichsbetrag ist auf den finanziellen Nettoeffekt begrenzt.

7.Ausgleichsberechnung

Die Höhe des maßgeblichen Ausgleichsbetrages je Betreiber berechnet sich nach den folgenden Kriterien:

7.1
Anzahl der zugeordneten 365-Euro-Tickets

Maßgeblich ist die dem Betreiber auf Grundlage der einschlägigen Regelungen im RVV jeweils rechnerisch zugeschiedene Anzahl an 365-Euro-Tickets RVV. Die rechnerische Zuscheidung kann Bruchteile von 365-Euro-Tickets RVV umfassen. Die Aufteilung auf die einzelnen Betreiber im RVV ergibt sich aus einer Vereinbarung der Betreiber untereinander.

7.2
Höhe des Ausgleichsbetrages

Jedes entsprechend dem Verfahren nach Ziffer 7.1. dem Betreiber rechnerisch zugeschiedene 365-Euro-Ticket wird wie folgt ausgeglichen: Jedes dem Betreiber zugeschiedene 365-Euro-Ticket wird mit der Summe aus Zeitkartentarifkomponente (ZeitT), der Bartarifkomponente (BarT), der Komponente für den Ausgleich der Kosten des induzierten Mehrverkehrs (iMT) und der Komponente für den Ausgleich nach dem neunten Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) (SGBT) multipliziert.

7.2.1
Ausgleich Zeitkartentarif- und Bartarifkomponente

Die Zeitkartentarifkomponente ergibt sich aus dem gewichteten durchschnittlichen Mindererlös (Ziffer 4.3) und beträgt für das Jahr 2020 232,49 Euro, die Bartarifkomponenten kompensiert darüber hinausgehende Mindererlöse und beträgt für das Jahr 2020 52,51 Euro.

Die jeweiligen Beträge werden entsprechend der jährlichen Entwicklung des Verbraucherindex Bayern (VPI) fortgeschrieben und im jeweiligen Ausgleichsjahr wertgesichert für die Ausgleichsberechnung herangezogen. Als Basiswert wird 2020 festgelegt. Berechnung:


Formel

Formel

Für jeden vollen Kalendermonat der Gültigkeit des 365-Euro-Tickets RVV im jeweiligen Ausgleichsjahr wird jeweils ein Zwölftel des jeweiligen Betrages zur Berechnung herangezogen.

7.2.2
Ausgleich Kosten induzierten Mehrverkehrs

Zusätzlich entfällt auf jedes dem Antragssteller zugewiesene 365-Euro-Ticket ein Ausgleich für die Kosten induzierten Mehrverkehrs, der 4 % der Summe aus der Bartarifkomponente und Zeitkartentarifkomponente beträgt. Für jeden vollen Kalendermonat der Gültigkeit des 365-Euro-Tickets RVV im jeweiligen Ausgleichsjahr wird ein Zwölftel des Betrages zur Berechnung herangezogen.

7.2.3
Ausgleich für Mindereinnahmen im Rahmen des Ausgleichs nach §§ 228 ff. SGB IX

Zusätzlich entfällt auf jedes dem Antragssteller zugewiesene 365-Euro-Ticket ein Ausgleich für die Mindereinnahmen des Ausgleichs nach §§ 228 ff. SGB IX. Hierzu wird der Ausgleich für die Zeitkartentarif- und Bartarifkomponente aus Ziffer 7.2.1 und 7.2.2 um den für die Verpflichtung nach § 231 Absatz 4 SGB IX gültigen Satz erhöht. Für jeden vollen Kalendermonat der Gültigkeit des 365-Euro-Tickets RVV im jeweiligen Ausgleichsjahr wird ein Zwölftel des Betrages zur Berechnung herangezogen.

7.3
Maximaler Ausgleichsbetrag (ex-ante-Obergrenze)

Vorbehaltlich des Überkompensationsverbots gemäß Ziffer 8 ist der Ausgleichsbetrag nach dieser Allgemeinverfügung auf den sich je Betreiber aus 7.2 ergebenden Betrag begrenzt, es sei denn, der sich aus 7.2 ergebende Betrag übersteigt die Obergrenze gemäß 7.3.1 beziehungsweise 7.3.2. Übersteigt der sich aus 7.2 ergebende Betrag die Obergrenze gemäß 7.3.1 beziehungsweise 7.3.2, so begrenzt sich der Ausgleichsbetrag auf die Obergrenze gemäß 7.3.1 beziehungsweise 7.3.2.

7.3.1
Obergrenze des Ausgleichs nach dieser Allgemeinverfügung in den Jahren 2020 und 2021

Für den Gesamtausgleich nach dieser Allgemeinverfügung für alle Betreiber im geographischen Gültigkeitsgebiet besteht eine Obergrenze in Höhe von 1 591 250 Euro für den Zeitraum 1. August 2020 bis 31. Dezember 2020 und von 3 962 213 Euro für das Jahr 2021.

7.3.2
Obergrenze des Ausgleichs ab dem Jahr 2022

In den auf das Jahr 2021 folgenden Jahren wird die Obergrenze des Ausgleichs nach Ziffer 7.3.1 dynamisiert, indem der für das Jahr 2021 festgelegte Betrag der Obergrenze des Ausgleichs mit dem folgenden Faktor F multipliziert wird:

Formel

  • Obergrenze2021 = Obergrenze des Ausgleichsbetrags 2021
  • SchülerE = (Anzahl der Schülerinnen und Schüler an allgemein- und berufsbildenden Schulen im Geltungsbereich des RVV-Tarifes im Schuljahr des jeweiligen Ausgleichsjahrs ab dem 1. August) geteilt durch (Anzahl der Schülerinnen und Schüler an allgemein- und berufsbildenden Schulen im Geltungsbereich des RVV-Tarifes im Schuljahr 2019/20)
  • VPI = Entwicklung des Verbrauchindex Bayern:

Formel

  • WertF = Der Wertfaktor berücksichtigt, dass das 365-Euro-Ticket (vorerst) preisstabil gehalten wird. Da es sich um eine Differenzbetrachtung handelt, muss der Ausgleichsbetrag daher um das Verhältnis zwischen Ausgleichsleistungen und Tarifeinnahmen korrigiert fortgeschrieben werden. Wenn das 365-Euro-Ticket preisstabil bleibt, beträgt der Faktor
    WertF = 2,5.

Die Obergrenze für den Gesamtausgleich nach dieser Allgemeinverfügung für alle Betreiber wird mit dem Ende des Verkehrsdurchführungsvertrages eines Betreibers um den entsprechenden Betrag dieses Betreibers vermindert.

8.Überkompensationsverbot

8.1
Grundsatz

Durch die Regelungen der Ziffern 6 bis 7 sind die Parameter der Ausgleichsleistung im Sinne von Art. 4 Absatz 1 Buchstabe b ii) der Verordnung (EG) 1370/2007 so bestimmt, dass eine übermäßige Ausgleichsleistung vermieden wird.

Die tatsächlich gewährte Ausgleichsleistung darf den Betrag nicht überschreiten, der dem finanziellen Nettoeffekt der Summe aller (positiven oder negativen) Auswirkungen der Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen auf die Kosten und Einnahmen des Betreibers eines öffentlichen Dienstes im Sinne von Ziffer 2 des Anhangs der Verordnung (EG) 1370/2007 entspricht. Diese Auswirkungen werden ex post beurteilt anhand des Vergleichs der Situation bei Erfüllung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung (Mit-Fall) mit der Situation, die vorläge, wenn die gemeinwirtschaftliche Verpflichtung nicht bestünde (Ohne-Fall). Den Gegenstand und den Ablauf dieser Überkompensationskontrolle regeln die nachfolgenden Ziffern 8.2 bis 8.4.

8.2
Zeitpunkt der Überkompensationskontrolle

Der Nachweis der Einhaltung des Anhangs zur Verordnung (EG) 1370/2007 erfolgt rückwirkend kalenderjährlich für das jeweilige Nachweisjahr auf der Grundlage der tatsächlichen Kosten und Erlöse. Für die Berechnung findet das untenstehende Verfahren (Ziffer 11) unter Berücksichtigung der tatsächlichen Erlöse und der positiven sowie negativen Effekte Anwendung.

8.3
Zu prüfender Ausgleichsbetrag

Gegenstand der Überkompensationskontrolle ist die Überprüfung der Angemessenheit der Höhe des vorab bestimmten maximalen Ausgleichsbetrags (Ziffer 7.3), der sich je Betreiber anhand der Vorabparametrisierung (Ziffer 7.2) und der Zahl der endgültig zugewiesenen 365-Euro-Tickets (Ziffer 12.4) unter Beachtung der Maßgabe von Ziffer 7.3 (ex-ante-Obergrenze) ergibt.

Führt die Gewährung des vorab bestimmten maximalen Ausgleichsbetrags (Ziffer 7.3) zu einem nicht marktüblichen Gewinn, besteht insoweit kein Ausgleichsanspruch aus dieser Allgemeinverfügung. Das entsprechende Verfahren regelt Ziffer 10.

Unterschreitet der nach Ziffer 9 festgestellte finanzielle Nettoeffekt den vorab bestimmten maximalen Ausgleichsbetrag (Ziffer 7.3), so hat der Betreiber von den erhaltenen Ausgleichszahlungen den Betrag an den Freistaat zu erstatten, der den finanziellen Nettoeffekt übersteigt.

Überschreitet der nach Ziffer 9 festgestellte finanzielle Nettoeffekt den vorab bestimmten maximalen Ausgleichsbetrag (Ziffer 7.3), so steht dem Betreiber kein höherer Ausgleich zu. Das entsprechende Verfahren regelt Ziffer 9.

8.4
Gesamthafte Überkompensationskontrolle

Das Zusammenspiel mit der Überkompensation aufgrund von weiteren Ausgleichsregelungen regelt Ziffer 11.

9.Ex-post-Berechnung des finanziellen Nettoeffekts

Der finanzielle Nettoeffekt wird für jeden Verkehrsdurchführungsvertrag eines Betreibers wie folgt als Differenz aus „Soll-Erlösen“ einerseits und „Ist-Erlösen“ zuzüglich 1 % der „Ist-Erlöse“ andererseits ermittelt:

Formel

  • Basisjahr ist das Jahr 2019.
  • Die Soll-Erlöse ergeben sich wie folgt:

Formel

  • IstE2019 = Ist-Erlöse des Betreibers 2019, einschließlich Tarifeinnahmen und Fahrgeldsurrogate (unter anderem §§ 228 ff. SGB IX).
  • IstEMonat2019 = Ist-Erlöse des Betreibers aus den Monats-Tickets RVV für Auszubildende im Basisjahr 2019
  • SchülerE = (Anzahl der Schülerinnen und Schüler an allgemein- und berufsbildenden Schulen im Geltungsbereich des RVV-Tarifes im Schuljahr des jeweiligen Ausgleichsjahrs ab dem 1. August) / (Anzahl der Schülerinnen und Schüler an allgemein- und berufsbildenden Schulen im Geltungsbereich des RVV-Tarifes im Schuljahr 2019/2020)
  • VPI = Entwicklung des Verbrauchindex Bayern:

Formel

  • Zunächst werden die Ist-Erlöse (Erlöse + Erlöse SGB IX) des Basisjahrs anhand des VPI Bayern fortgeschrieben (fortgeschriebene Ist-Erlöse).
  • Dann wird der Betrag der fortgeschriebenen Ist-Erlöse um den Betrag erhöht oder vermindert, der sich aus dem Produkt des mit dem VPI Bayern fortgeschriebenen Betrags der Erlöse aus Monats-Tickets RVV für Auszubildende im Basisjahr und dem Faktor (SchülerE – 1) ergibt (Korrekturbetrag Schülerentwicklung).
  • Ist-Erlöse (Erlöse + Erlöse SGB IX) = im Basisjahr beziehungsweise jeweiligen Abrechnungsjahr im Verkehrsdurchführungsvertrag insgesamt erzielte Erlöse

10.Angemessener Gewinn

Die Höhe des marktüblichen, angemessenen Gewinns wird pauschalierend als Rendite bezogen auf den Umsatz des Betreibers aus der Leistungserbringung des Verkehrsdurchführungsvertrages mit der BEG in Höhe von 5 % festgelegt. Ein höherer Gewinn stellt einen nicht marktüblichen Gewinn im Sinne dieser Allgemeinverfügung dar.

Der maximale Ausgleichsbetrag aus dieser Vorschrift ist grundsätzlich auf den Betrag begrenzt, mit dem der Betreiber eine tatsächliche Umsatzrendite von 5 % bezogen auf den Verkehrsdurchführungsvertrag erreicht. Liegt die tatsächliche Umsatzrendite des Unternehmens oberhalb von 5 %, besteht insoweit kein Anspruch auf Ausgleichsleistungen aus dieser Allgemeinverfügung.

Erbringt der Betreiber weitere Leistungen, sind diese rechnerisch abzugrenzen. Anstelle der Umsatzrendite ist dann maßgeblich, dass entsprechend, bezogen auf den Verkehrsdurchführungsvertrag, der Überschuss der diesem Verkehrsdurchführungsvertrag zugeordneten Erlöse einschließlich der Ausgleichsleistungen gegenüber den diesem Verkehrsdurchführungsvertrag zugeordneten Kosten 5 % des Umsatzes nicht übersteigt. Die Vorschriften zur Trennungsrechnung der Ziffer 5 des Anhangs zur Verordnung (EG) 1370/2007 finden Anwendung.

Der Betreiber kann nachweisen, dass im konkreten Einzelfall ein anderer Gewinn angemessen ist. Die Nachweisführung muss die Bedingungen des Einzelfalls und die daraus resultierende Höhe der angemessenen Rendite sowie deren Vereinbarkeit mit dem europäischen Recht zur angemessenen Höhe des Gewinns erschöpfend und nachprüfbar darlegen. Der Betreiber legt hierfür insbesondere die jährliche Höhe der Umsatzrendite über die gesamte Laufzeit des Verkehrsdurchführungsvertrages dar.

11.Anderweitige Ausgleichszahlungen

Ausgleichsleistungen aus anderen Regelungen sind bei der Betrachtung des Nettoeffekts dann zu berücksichtigen, wenn sie sich auf den gleichen Lebenssachverhalt beziehen und eine Überschneidung mit der Verpflichtung aus dieser Allgemeinverfügung besteht.

Es ist eine Gesamtbetrachtung im Rahmen der Überkompensationskontrolle vorzunehmen, die alle gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen und die geleisteten Ausgleichszahlungen umfasst.

Die Anwendung der Kontrollmechanismen nach den Ziffern 9 und 10 kann ausgesetzt werden, sofern im Zusammenhang mit anderweitigen Ausgleichsregelungen eine gesamthafte Überkompensationskontrolle erfolgt, die die Ausgleichsbeträge auf der Grundlage dieser Allgemeinverfügung berücksichtigt. Der Freistaat informiert den Betreiber, sofern er von dieser Möglichkeit Gebrauch macht.

Die Verpflichtung zur Übermittlung der Nachweise gemäß Ziffer 12.5 bleibt hiervon unberührt.

12.Antrags- und Bewilligungsverfahren

12.1
Antragsstellung und -frist

Der Ausgleich (Ziffer 6) wird nur auf Antrag gewährt. Die Betreiber beantragen den Ausgleich schriftlich beim Freistaat bis zum 31. Dezember des Vorjahres. Der Antrag für das Kalenderjahr 2020 kann zeitlich abweichend von Satz 1 bis zum 31. August 2020 gestellt werden. Die Betreiber können für die Antragstellung einen Dritten, insbesondere die Regensburger Verkehrsverbund GmbH (RVV GmbH) bevollmächtigen.

Ein unvollständiger Antrag wird abgelehnt, wenn der Betreiber nicht binnen einer von der zuständigen Behörde gesetzten Frist die geforderten Unterlagen einreicht.

Auf Grundlage des Antrags legt der Freistaat den vorläufigen Ausgleichsbetrag (Ziffer 12.2) und die auf dieser Grundlage erfolgenden Abschlagszahlungen (Ziffer 12.3) fest. Die Ermittlung des endgültigen Ausgleichsbetrags und Prüfung einer Überkompensation erfolgt anhand der gemäß Ziffer 12.4 und 12.5 innerhalb der dort geregelten Fristen vorzulegenden Nachweise des Betreibers.

12.2
Nachweise zur vorläufigen Festsetzung des Ausgleichsbetrags

Der Betreiber hat die für die Festsetzung des vorläufigen Ausgleichsbetrags erforderlichen Nachweise einzureichen. Einzureichen sind insbesondere:

  • ausgefülltes Antragsformular mit den erforderlichen Nachweisen und
  • Angabe der Anzahl der von der RVV GmbH prognostizierten, dem jeweiligen Betreiber rechnerisch zugeordneten 365-Euro-Tickets RVV.

Der Freistaat behält sich vor, darüber hinaus noch weitere Unterlagen zur Prüfung nachzufordern. Auf Grundlage der mit dem Antrag eingereichten Nachweise wird der vorläufige Ausgleichsbetrag festgesetzt.

12.3
Zahlungen

Die Zahlung der Ausgleichsleistungen an die Betreiber erfolgt in Form

  • von monatlichen Abschlagszahlungen in Höhe von jeweils einem Zwölftel von 80 % des sich aus Ziffer 12.2 ergebenden vorläufigen Ausgleichs (Abschläge) und
  • einer Schlusszahlung unter Verrechnung der Abschläge nach Ermittlung des endgültigen Ausgleichsbetrages nach Ziffer 12.4.

Soweit der Antrag auf Ausgleich noch nicht bestandskräftig beschieden ist, erfolgt die Abschlagszahlung zum Ende des auf die Bestandskraft folgenden Kalendermonats.

12.4
Ermittlung des endgültigen Ausgleichsbetrags

Der Betreiber hat bis zum 30. Juni des Folgejahrs die Abschlusszahlung zu beantragen und die Nachweise (Ziffer 12.5) über die tatsächlich zugeordneten 365-Euro-Tickets RVV vorzulegen.

Der endgültige Ausgleich ergibt sich entsprechend dem Vorgehen nach Ziffer 7.3 dieser Allgemeinverfügung. Als Ausgleichbetrag wird das Produkt der endgültig an den jeweiligen Betreiber rechnerisch tatsächlich zugeordneten jeweiligen Stückzahlen an 365-Euro-Tickets RVV mit dem fortgeschriebenen / wertgesicherten Ausgleich nach Ziffer 7.2 festgesetzt, es sein denn die unter Ziffer 7.3 festgesetzte ex-ante-Obergrenze ergibt einen niedrigeren Ausgleichswert. Im letztgenannten Fall ist der Höchstbetrag nach Ziffer 7.3 maßgeblich. Führt der endgültige Ausgleich zu einem nicht angemessenen Gewinn, besteht für den darüber hinausgehenden Betrag kein Ausgleichsanspruch. Der Ausgleich ist somit auf den sich gemäß Ziffer 10 ergebenden Betrag zu begrenzen. Übersteigt der endgültige Ausgleich die sich aus Ziffer 9 ergebenden finanziellen Nettoeffekt im Rahmen der Überkompensationskontrolle, so ist der endgültige Ausgleichsbetrag auf die zulässige Höhe anzupassen.

Legt der Betreiber die Unterlagen oder Nachweise nicht vor, kann der Freistaat den Ausgleich versagen oder den Ausgleichsbetrag einseitig nach billigem Ermessen festsetzen.

12.5
Überkompensationskontrolle und Nachweise

Für die Durchführung der Überkompensationskontrolle reicht der Betreiber jeweils spätestens sechs Monate nach Ende des Nachweisjahres folgende Nachweise ein:

  • Notwendige Nachweise, dass unter Berücksichtigung aller Kosten und Erlöse, insbesondere anderweitiger in Ziffer 11 genannter Ausgleichsleistungen, der Höhe der tatsächlich erzielten Umsatzrendite beziehungsweise des tatsächlichen Überschusses (Ziffer 10) sowie der Angabe der Höhe der dem Verkehrsdurchführungsvertrag zugeordneten Ist-Kosten und Ist-Erlöse, einschließlich der Vereinbarung nach Ziffer 7.1.
  • Notwendige Nachweise zu den Ist-Erlösen im Basisjahr 2019 und im Nachweisjahr (Ziffer 9).
  • Testat eines Wirtschaftsprüfers aus dem hervorgeht, dass die Anforderungen an die Ermittlung des finanziellen Nettoeffekts gemäß Ziffer 9 eingehalten sind. Das Testat kann im Rahmen der Abschlussprüfung erfolgen. In dem Testat/der Bestätigung wird folgendes bestätigt:
  • die Anforderungen an die Trennungsrechnung gemäß Ziffer 5 des Anhangs der Verordnung (EG) 1370/2007 sind eingehalten;
  • die Methodik der Ermittlung und Zuordnung der Kosten und Erlöse wurde unverändert angewendet und nachprüfbar dokumentiert;
  • der Ausgleich, der dem Betreiber auf Grundlage dieser Allgemeinverfügung gewährt wird, führt nach Maßgabe der Verordnung (EG) 1370/2007 und ihrem Anhang sowie unter Berücksichtigung von Ziffer 8 dieser Allgemeinverfügung nicht zu einer Überkompensation bei diesem Betreiber.

Auf Anforderung hat der Antragsteller alle erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen, um die Überkompensationskontrolle durch den Freistaat vollständig überprüfen zu können.

Legt der Betreiber die Unterlagen oder Nachweise nicht vor, kann der Freistaat den Ausgleich versagen oder den Ausgleichsbetrag einseitig nach billigem Ermessen festsetzen.

13.Schlussbestimmungen

Der Betreiber trägt die Darlegungs- und Nachweispflicht für sämtliche in dieser Allgemeinverfügung geregelten Voraussetzungen und Anforderungen an die Gewährung des Ausgleichs. Er ist verpflichtet, sämtliche für die Durchführung dieser Allgemeinverfügung erforderlichen Angaben vollständig und wahrheitsgemäß zu machen.

Der Freistaat kann die vom Betreiber nach dieser Allgemeinverfügung beizubringenden Daten und Nachweise selbst prüfen oder durch einen von ihm bestimmten, zur Verschwiegenheit verpflichteten Dritten prüfen lassen. Der Betreiber ist verpflichtet, auf Verlangen des Freistaates oder des von ihm beauftragten Dritten Einblick in die zur Prüfung notwendigen Unterlagen zu gewähren.

Der Freistaat veröffentlicht gemäß Art. 7 Absatz 1 der Verordnung (EG) 1370/2007 einen Gesamtbericht und benennt hierin die vorliegende Allgemeinverfügung und die gewährten Ausgleichsleistungen als Gesamtbetrag. Verkehrsunternehmen, denen ein Ausgleich aufgrund dieser Allgemeinverfügung gewährt wird, können sich insoweit nicht auf eine Vertraulichkeit beziehungsweise Geheimhaltung der von ihnen gemachten Angaben berufen.

14.Inkrafttreten und Geltungsdauer

Diese Allgemeinverfügung ist am Tag nach der Veröffentlichung im Bayerischen Ministerialblatt bekanntgegeben (Art. 41 Absatz 4 Satz 4 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetz). Diese Allgemeinverfügung kann durch Allgemeinverfügung geändert oder aufgehoben werden.

15.Anlagen

Folgende Anlagen sind Bestandteil dieser Allgemeinverfügung:

Anlage 1: Haltepunkte SPNV

Anlage 2: Tarifbestimmungen RVV vom 1. Juli 2020

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach ihrer Bekanntgabe Klage beim örtlich zuständigen Bayerischen Verwaltungsgericht schriftlich, zur Niederschrift oder elektronisch in einer für den Schriftformersatz zugelassenen2 Form erhoben werden.

Örtlich zuständig ist das Bayerische Verwaltungsgericht, in dessen Bezirk der Kläger seinen Sitz oder Wohnsitz hat:

  • Regierungsbezirk Oberbayern:
    Verwaltungsgericht München in 80335 München, Bayerstraße 30,
  • Regierungsbezirke Niederbayern und Oberpfalz:
    Verwaltungsgericht Regensburg in 93047 Regensburg, Haidplatz 1,
  • Regierungsbezirk Oberfranken:
    Verwaltungsgericht Bayreuth in 95444 Bayreuth, Friedrichstraße 16,
  • Regierungsbezirk Unterfranken:
    Verwaltungsgericht Würzburg in 97082 Würzburg, Burkarderstraße 26,
  • Regierungsbezirk Mittelfranken:
    Verwaltungsgericht Ansbach in 91522 Ansbach, Promenade 24-28,
  • Regierungsbezirk Schwaben:
    Verwaltungsgericht Augsburg in 86152 Augsburg, Kornhausgasse 4.

Für Kläger ohne Sitz oder Wohnsitz im Freistaat Bayern ist das Verwaltungsgericht München in 80335 München, Bayerstraße 30, örtlich zuständig.

Die Klage muss den Kläger, den Beklagten (Freistaat Bayern) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, die angefochtene Allgemeinverfügung soll in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

Anlagen

Anlage 1: Haltepunkte SPNV

Anlage 2: Tarifbestimmungen RVV vom 1. Juli 2020

München, den 25. Juni 2020

Helmut Schütz

Ministerialdirektor



1
VERORDNUNG (EG) Nr. 1370/2007 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 23. Oktober 2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1191/69 und (EWG) Nr. 1107/70 des Rates (ABl. L 315/1) in der Fassung der Verordnung (EU) 2016/2338 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 14. Dezember 2016 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 hinsichtlich der Öffnung des Marktes für inländische Schienenpersonenverkehrsdienste (ABl. L 354/22).
2
Die Einlegung eines Rechtsbehelfs per einfacher E-Mail ist nicht zugelassen und entfaltet keine rechtlichen Wirkungen! Nähere Informationen zur elektronischen Einlegung von Rechtsbehelfen entnehmen Sie bitte der Internetpräsenz der Bayerischen Verwaltungsgerichtsbarkeit (www.vgh.bayern.de).
Kraft Bundesrechts wird in Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten infolge der Klageerhebung eine Verfahrensgebühr fällig.


Anlagen