Veröffentlichung BayMBl. 2020 Nr. 444 vom 30.07.2020

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Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention

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Sonstige Bekanntmachung

Vollzug des Infektionsschutzgesetzes (IfSG)

Corona-Pandemie: Maßnahmen betreffend Werk- und Förderstätten
für Menschen mit Behinderung, Frühförderstellen sowie
Berufsbildungs- und Berufsförderungswerke

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege

vom 30. Juli 2020, Az. G7VZ-G8000-2020/122-471

Das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege erlässt im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales auf der Grundlage des § 28 Abs. 1 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) in Verbindung mit § 65 Satz 2 Nr. 2 der Zuständigkeitsverordnung (ZustV) folgende

Allgemeinverfügung

1.
Die Allgemeinverfügung „Corona-Pandemie: Maßnahmen betreffend Werk- und Förderstätten für Menschen mit Behinderung, Frühförderstellen sowie Berufsbildungs- und Berufsförderungswerke“ vom 30. Juni 2020, Az. G7VZ-G8000-2020/122-373 (BayMBI. Nr. 373) wird wie folgt geändert:
1.1
Nr. 1 wird wie folgt geändert:
1.1.1
Nr. 1.1 wird wie folgt gefasst:
„1.1
In allen Förderstätten für Menschen mit Behinderung findet eine an die erforderlichen Hygiene- und Schutzmaßnahmen angepasste Beschäftigung und Betreuung für Menschen mit Behinderung statt.“
1.1.2
Nr. 1.2 wird aufgehoben.
1.1.3
Nr. 1.3 wird Nr. 1.2 und wie folgt gefasst:
„1.2
Der Besuch der Förderstätte steht unter folgenden generellen Voraussetzungen:
1.2.1
Förderstättenbesucherinnen und Förderstättenbesucher bzw. deren Personensorgeberechtigte bzw. deren gesetzliche Betreuende müssen gegenüber der Förderstätte eine Erklärung darüber abgeben, dass sie auf das nicht völlig auszuschließende Infektions- und Erkrankungsrisiko hingewiesen wurden und sich dennoch für einen freiwilligen Besuch der Förderstätte entschieden haben.
1.2.2
Die Einrichtungsträger stellen sicher, dass die notwendigen und möglichen Hygiene- und Abstandsregelungen unter Zuhilfenahme der notwendigen und gegebenenfalls zusätzlichen Unterstützungsleistungen eingehalten werden. Hierzu ist ein betriebsinternes Hygiene- und Infektionsschutzkonzept zu erstellen und umzusetzen.
1.2.3
In der Einrichtung sollen feste Gruppen, wenn möglich unter Berücksichtigung der Fahrgruppen gebildet werden. Ist eine feste Gruppenbildung unter Berücksichtigung der Fahrgruppen nicht möglich oder nicht geeignet, stimmt die Einrichtung ein individuelles Konzept zur Bildung fester Gruppen mit dem zuständigen Bezirk ab.
1.2.4
In Abhängigkeit von den örtlichen Gegebenheiten ist die Maximalzahl der Förderstättenbesucherinnen und Förderstättenbesucher in einer Einrichtung und auch in den festen Gruppen so zu gestalten, dass grundsätzlich der Mindestabstand von 1,5 m zwischen zwei Personen sichergestellt ist. Im Falle nicht ausreichender Kapazitäten in einer Einrichtung stimmt der Träger sein individuelles Betreuungskonzept mit dem zuständigen Bezirk ab.“
1.1.4
Nrn. 1.4 und 1.5 werden Nrn. 1.3 und 1.4.
1.1.5
Nr. 1.6 wird aufgehoben.
1.2
Nr. 2 wird wie folgt geändert:
1.2.1
Nr. 2.1 wird wie folgt gefasst:
„2.1
In allen Interdisziplinären Frühförderstellen findet eine an die erforderlichen Hygiene- und Schutzmaßnahmen angepasste Therapie, Förderung und Beratung für Kinder und deren Familien statt.“
1.2.2
Nr. 2.2 wird wie folgt gefasst:
„2.2
Die Einrichtungsträger stellen sicher, dass die notwendigen und möglichen Hygiene- und Abstandsregelungen unter Zuhilfenahme der notwendigen und gegebenenfalls zusätzlichen Unterstützungsleistungen eingehalten werden. Hierzu haben die jeweiligen Träger ein betriebsinternes Hygiene- und Infektionsschutzkonzept auf der Grundlage einer ihnen von den Staatsministerien für Familie, Arbeit und Soziales und für Gesundheit und Pflege zur Verfügung gestellten Handreichung auszuarbeiten und auf Verlangen der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde vorzulegen. Dabei sind die einrichtungsspezifischen Anforderungen und Umstände vor Ort zu berücksichtigen.“
1.2.3
Nrn. 2.3 und 2.4 werden aufgehoben.
1.3
Nr. 3 wird wie folgt geändert:
1.3.1
In Nr. 3.5 wird das Wort „dürfen“ durch das Wort „sollen“ ersetzt.
1.3.2
Nr. 3.6 wird wie folgt gefasst:
„3.6
Zu Beschäftigungs- und Betreuungszwecken soll der Einrichtungsträger für die von Nr. 3.5 betroffenen Menschen mit Behinderung ein Beschäftigungs- und/oder Betreuungsangebot zur Verfügung stellen. Bei der Beschäftigung und Betreuung ist durch den Einrichtungsträger sicherzustellen, dass die Betreuung und Beschäftigung der betroffenen Personen in festen Gruppen und möglichst ohne unmittelbaren Kontakt zu anderen beschäftigten Menschen mit Behinderung stattfindet. Das Beschäftigungs- und Betreuungsangebot muss zudem mit dem betriebsinternen Hygiene- und Infektionsschutzkonzept der Einrichtung vereinbar und in diesem spezifiziert sein.
1.4
In Nr. 8 Satz 2 wird die Angabe „31. Juli 2020“ durch die Angabe „15. September 2020“ ersetzt.
2.
Diese Allgemeinverfügung tritt am 31. Juli 2020 in Kraft.

Begründung

Zu Nr. 1:

Nach § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG trifft die zuständige Behörde die notwendigen Schutzmaßnahmen, insbesondere die in den §§ 29 bis 31 IfSG genannten, wenn Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt werden oder sich ergibt, dass ein Verstorbener krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider war, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist. Die Zuständigkeit des Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege ergibt sich aus § 65 Satz 2 Nr. 2 ZustV.

Obwohl sich das COVID-19-Ausbruchsgeschehen in Bayern und deutschlandweit weiterhin auf einem merklich niedrigeren Niveau bewegt als noch im Frühjahr, hält die pandemische Lage, die das Virus SARS-CoV-2 ausgelöst hat, weltweit und auch in Bayern an. So ist trotz der grundsätzlichen Stabilisierung des Infektionsgeschehens ein örtlicher, auch dynamisch verlaufender Anstieg von Neuinfektionen jederzeit möglich und entsprechende lokale Infektionsherde sind bundesweit zu beobachten.

Angesichts der täglich aktualisierten Infektionslage in Bayern sind nach wie vor landesweite Maßnahmen geboten, um das nach wie vor stattfindende Infektionsgeschehen einzudämmen und das Gesundheitssystem leistungsfähig zu erhalten.

Die in der Allgemeinverfügung getroffenen Regelungen zum Schutz der zum Teil besonders vulnerablen Personengruppen, insbesondere die Verpflichtung zur Erstellung und Umsetzung einrichtungsindividueller Schutz- und Hygienekonzepte im Umgang mit dem Coronavirus SARS-CoV-2, sind daher weiterhin erforderlich und angemessen, um eine Ausbreitung des SARS-CoV-2-Erregers in den Einrichtungen zu verhindern.

Ziel der in dieser Allgemeinverfügung geregelten Erleichterungen ist es, die negativen Auswirkungen der bisherigen Regelungen auf die beschäftigten und betreuten Menschen mit Behinderung in den Einrichtungen zu lindern, einen weiteren Schritt in Richtung Normalität zu gehen und gleichzeitig einen größtmöglichen Infektionsschutz aufrechtzuerhalten.

Aus den genannten Gründen ist zur Verlangsamung des Infektionsgeschehens in Bayern und zum Schutz der zum Teil besonders vulnerablen Gruppe der Menschen mit Behinderung eine weitere Anordnung von Verhaltensregelungen in den in dieser Anordnung genannten Einrichtungen fachlich geboten. Dadurch werden infektionsrelevante Kontakte für einen weiteren Zeitraum unterbunden. Ziel ist eine weitere Verlangsamung der Ausbreitung von COVID-19. Dies hätte zur Folge, dass die zu erwartenden schweren Erkrankungsfälle in der Bevölkerung über einen längeren Zeitraum verteilt und Versorgungsengpässe in den Krankenhäusern vermieden werden. Auch insofern dient die vorliegende Maßnahme dem Gesundheitsschutz.

Zu Nr. 1.1:

Zu. Nr. 1.1.1:

Die tatsächlich geänderten Verhältnisse machen die Wiederaufnahme der an die erforderlichen Hygiene- und Schutzmaßnahmen angepassten Beschäftigung und Betreuung in Förderstätten für Menschen mit Behinderung möglich.

Im Einzelnen wird hierzu auf die obige allgemeine Begründung verwiesen.

Zu Nr. 1.1.2:

Da das generelle Beschäftigungs- und Betreuungsverbot für Förderstätten für Menschen mit Behinderung in der bisherigen Nr. 1.1 aufgehoben wurde, kann Nr. 1.2, welche die Ausnahmen vom Verbot nach Nr. 1.1 regelt, gestrichen werden.

Zu Nr. 1.1.3:

Die bisherige Nr. 1.3 wird zu Nr. 1.2.

Die bisherige Nr. 1.3.1 kann gestrichen werden. Eine Darlegung der Freiwilligkeit ist bei Förderstättenbesucherinnen und -besuchern nicht erforderlich, da hier der Besuch der Förderstätte stets freiwillig ist. Eine Aussage zu Platzfreihalteregelungen im Rahmen dieser Allgemeinverfügung ist nicht angezeigt. Es ist Aufgabe und Verpflichtung zwischen Leistungserbringer und Leistungsträger, durch Vereinbarung nach §§ 123 ff. SGB IX die Leistungen und die dafür anfallenden Vergütungen zu vereinbaren.

Da die Besucherinnen und Besucher der Förderstätten mit erhöhtem Gesundheitsrisiko, insbesondere wegen einschlägiger Vorerkrankung, anders als bei Werkstattbeschäftigten, nicht grundsätzlich vom Förderstättenbesuch ausgeschlossen werden, sollen die Besucherinnen und Besucher der Förderstätte, insbesondere Personen, die an einer einschlägigen Vorerkrankung leiden, bzw. deren Personensorgeberechtigte/r oder die Personensorgeberechtigten bzw. deren gesetzliche Betreuerin oder deren gesetzlicher Betreuer von den Einrichtungen darüber aufgeklärt werden, dass ein Infektions- und Erkrankungsrisiko nicht vollständig auszuschließen ist. Entscheiden sich die Betroffenen dennoch für den freiwilligen Förderstättenbesuch, sollen sie der Einrichtung in einer Erklärung bestätigen, auf die bestehenden Risiken hingewiesen worden zu sein und sich in Kenntnis dieser Risiken für einen Förderstättenbesuch entschieden zu haben (vgl. neue Nr. 1.2.1).

Zu Nr. 1.1.4:

Folgeänderung zu Nr. 1.1.2.

Zu Nr. 1.1.5:

Da das generelle Betretungsverbot für Förderstätten aufgehoben wurde und alle Förderstättenbesucherinnen und Förderstättenbesucher, mit Ausnahme der von Nr. 1.4 Betroffenen, wieder an der an die erforderlichen Hygiene- und Schutzmaßnahmen angepassten Beschäftigung und Betreuung teilnehmen können, ist die Regelung einer Notgruppenbetreuung nicht mehr notwendig und kann gestrichen werden.

Zu Nr. 1.2:

Zu Nr. 1.2.1:

Die tatsächlich geänderten Verhältnisse ermöglichen den weiteren Ausbau der an die erforderlichen Hygiene- und Schutzmaßnahmen angepassten Therapie, Förderung und Beratung für Kinder und deren Familien in Interdisziplinären Frühförderstellen.

Im Einzelnen wird hierzu auf die obige allgemeine Begründung zu Nr. 1 verwiesen.

Zu Nr. 1.2.2:

Da das generelle Verbot von Therapie, Förderung und Beratung für Kinder und deren Familien in Interdisziplinären Frühförderstellen in der bisherigen Nr. 2.1 aufgehoben wurde, kann auch die bisherige Nr. 2.2, die das Betretungs- und Aufsuchungsverbot regelt, aufgehoben werden.

Die Erbringung von Leistungen in Interdisziplinären Frühförderstellen setzt weiterhin die Einhaltung allgemeiner Hygiene- und Infektionsschutzmaßnahmen voraus. Hierzu ist ein betriebsinternes Hygiene- und Infektionsschutzkonzept zu erstellen und umzusetzen sowie in diesem Rahmen die Handreichung zu Infektionsschutz- und Hygienemaßnahmen der Staatsministerien für Familie, Arbeit und Soziales und für Gesundheit und Pflege zu beachten. Der Träger der Frühförderstelle hat das Personal sowie die Sorgeberechtigten entsprechend zu informieren.

Zu Nr. 1.2.3:

Folgeänderungen zur Aufhebung der bisherigen Nr. 2.2.

Zu Nr. 1.3:

Zu Nr. 1.3.1:

Durch die Erweiterung des Notgruppenbetriebs in Nr. 3.6 war eine sprachliche Anpassung in Nr. 3.5 geboten.

Zu Nr. 1.3.2:

Durch die Änderung wird der Notgruppenbetrieb für die Personengruppen nach Nr. 3.5 erweitert. Die Teilnahme am Notgruppenbetrieb soll nicht mehr davon abhängig sein, dass eine ganztägige Betreuung und Versorgung nicht anderweitig sichergestellt werden kann.

Zu Nr. 1.4:

Zur weiteren Verlangsamung des Infektionsgeschehens in Bayern und zum Schutz der zum Teil besonders vulnerablen Gruppe der Menschen mit Behinderung wird die Geltungsdauer dieser Allgemeinverfügung bis einschließlich 15. September 2020 geregelt.

Zu Nr. 2:

Nr. 2 regelt das Inkrafttreten dieser Allgemeinverfügung. Auch die vorliegende Allgemeinverfügung ist gemäß § 28 Abs. 3 i.V.m. § 16 Abs. 8 IfSG sofort vollziehbar.

gez.

Dr. Winfried Brechmann

Ministerialdirektor