2126-G
Bußgeldkatalog „Corona-Pandemie“
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege
vom 30. Juli 2020, Az. GZ6a-G8000-2020/122-482
Teil 1: Allgemeiner Teil
1.
- 1.1
- Eine Ordnungswidrigkeit ist eine rechtswidrige und vorwerfbare Handlung, die den Tatbestand eines Gesetzes (förmliches Gesetz, Rechtsverordnung, Satzung) verwirklicht, das die Ahndung mit einer Geldbuße zulässt (§ 1 Abs. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten – OWiG).
- 1.2
- Eine Straftat ist eine rechtswidrige und schuldhafte Handlung, die den Tatbestand eines Gesetzes verwirklicht, das die Ahndung mit einer Strafe (Freiheitsstrafe, Geldstrafe) zulässt.
2.
- 2.1
- Der Bußgeldkatalog ist als Richtlinie für die zuständigen Verwaltungsbehörden bei Ordnungswidrigkeiten durch Verstöße gegen die Sechste Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung vom 19. Juni 2020 (BayMBl. Nr. 348,
BayRS 2126-1-10-G), die zuletzt durch die Verordnung zur Änderung der Sechsten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmen-verordnung und der Einreise-Quarantäneverordnung vom 28. Juli 2020 geändert worden ist (BayMBl. Nr. 430; nachfolgend: BayIfSMV), anzuwenden. - 2.2
- Soweit Zuwiderhandlungen nicht von diesem Katalog erfasst werden, insbesondere bei weiteren zukünftigen Allgemeinverfügungen und/oder Rechtsverordnungen anlässlich der Corona-Pandemie, soll für die Bemessung der Geldbuße von vergleichbaren Zuwiderhandlungen des Katalogs ausgegangen werden.
3.
- 3.1
- Für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten sind gemäß § 65 Satz 1 i.V.m. § 87 Abs. 1 Satz 1 Zuständigkeitsverordnung die Kreisverwaltungsbehörden sachlich zuständig.
- 3.2
- Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus § 37 OWiG. Auf die Zuständigkeit verschiedener Verwaltungsbehörden bei zusammenhängenden Ordnungswidrigkeiten wird hingewiesen (§ 38 OWiG).
- 3.3
- Bei Zuständigkeit mehrerer Verwaltungsbehörden (§ 39 OWiG) ist die vorzuziehende Verfolgungsbehörde unverzüglich festzulegen.
4.
- 4.1
- Das Bußgeldverfahren richtet sich nach dem OWiG und nach den in dieser Richtlinie vorgesehenen Konkretisierungen.
- 4.2
- Der Bußgeldkatalog nennt einen Regelsatz für die Bußgeldhöhe für die wesentlichen Verstöße gegen die genannten Normen, um einen einheitlichen Vollzug bei der Verfolgung und Ahndung dieser Verstöße zu erreichen.
- 4.3
- Ein Verwarnungsverfahren scheidet aus, da sämtliche hier genannten Ordnungswidrigkeiten nicht geringfügig i.S.d. § 56 Abs. 1 Satz 1 OWiG sind.
5.
- 5.1
- Die Regel- und Rahmensätze können nach den Grundsätzen des § 17 Abs. 3 und Abs. 4 Satz 1 OWiG je nach den Umständen des Einzelfalls im Rahmen der jeweiligen gesetzlichen Grenzen erhöht oder ermäßigt werden.
- 5.2
- Die Regelsätze gelten für einen vorsätzlichen Erstverstoß und sind bei Folgeverstößen bzw. mehrmaligen Verstößen jeweils zu verdoppeln, soweit der bundesgesetzliche Rahmen (§ 73 Abs. 2 IfSG) dies erlaubt Bei Fahrlässigkeit sind die Regelsätze zu halbieren.
- 5.3
- Eine Ermäßigung kann insbesondere in Betracht kommen, wenn
- die Gefahr einer potenziellen Infizierung anderer Personen nach den Umständen des Einzelfalls gering ist,
- der Vorwurf, der den Betroffenen trifft, aus besonderen Gründen des Einzelfalls geringer als für durchschnittliches vorwerfbares Handeln erscheint,
- der Täter Einsicht zeigt, sodass Wiederholungen nicht zu befürchten sind,
- die vorgeschriebene Geldbuße zu einer unzumutbaren wirtschaftlichen Belastung führt, z. B. bei außergewöhnlich schlechten wirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffenen oder
- der Betroffene noch minderjährig ist.
- 5.4
- Verletzt dieselbe Handlung (aktives Tun oder Unterlassen) mehrere Tatbestände oder einen Tatbestand mehrmals (sog. Tateinheit, § 19 OWiG), so ist nur ein Bußgeld festzusetzen. Sind mehrere Tatbestände verletzt, ist der Bußgeldtatbestand mit dem höheren Regelsatz maßgebend. Der Regelsatz ist angemessen zu erhöhen, wobei die Summe der Regelsätze der verwirklichten Tatbestände nicht erreicht werden darf.
- 5.5
- Werden durch mehrere rechtlich selbständige Handlungen (aktives Tun oder Unterlassen) mehrere Tatbestände oder ein Tatbestand mehrmals verletzt (sogenannte Tatmehrheit, § 20 OWiG), sind die Regelsätze jeweils zu addieren.
- 5.6
- Die Möglichkeit, neben dem Bußgeld gegen eine Individualperson nach § 30 OWiG auch juristische Personen und Personenvereinigungen (beispielsweise fallen hierunter GmbHs, Aktiengesellschaften oder Vereine) mit einem Bußgeld zu belegen, wenn durch die Ordnungswidrigkeit Pflichten, die die juristische Person oder die Personenvereinigung treffen, verletzt worden sind oder die juristische Person oder die Personenvereinigung durch den Verstoß bereichert worden ist oder werden sollte, bleibt unberührt. Die Geldbuße soll in diesen Fällen den wirtschaftlichen Vorteil, den der Täter aus der Ordnungswidrigkeit gezogen hat, übersteigen (§ 17 Abs. 4, § 30 Abs. 3 OWiG). Entsprechend bleibt die Möglichkeit, neben dem Bußgeld gegen die unmittelbar ordnungswidrig handelnde Person nach § 130 OWiG auch den Inhaber eines Betriebs oder Unternehmens mit einem Bußgeld zu belegen, wenn dieser vorsätzlich oder fahrlässig die Aufsichtsmaßnahmen unterlässt, die erforderlich sind, um in dem Betrieb oder Unternehmen Zuwiderhandlungen gegen Pflichten zu verhindern, wenn eine solche Zuwiderhandlung begangen wird, die durch gehörige Aufsicht verhindert oder wesentlich erschwert worden wäre, unberührt.
Teil 2: Einzelne Ordnungswidrigkeiten
Lfd. Nr. | Norm | Verstoß | Adressat des Bußgeldbescheids | Regelsatz in EURO |
---|---|---|---|---|
1 | § 2 Abs. 1, § 22 Nr. 1 BayIfSMV | Aufenthalt im öffentlichen Raum mit Personen, die nicht vom erlaubten Personenkreis des § 2 Abs. 1 BayIfSMV umfasst sind. | Personen ab 14 Jahren (§ 12 OWiG) | 150,00 Euro |
2 | § 2 Abs. 2, § 21 Nr. 2 BayIfSMV | Feiern und/oder Grillen auf öffentlichen Plätzen oder Anlagen. | Personen ab 14 Jahren (§ 12 OWiG) | 150,00 Euro |
3 | § 4 Abs. 1 Satz 2, § 22 Nr. 3 BayIfSMV | Betreiber von den in § 4 Abs. 1 BayIfSMV genannten Einrichtungen, die kein Schutz- und Hygienekonzept vorlegen können. | Verantwortlicher der Einrichtung (i.d.R. Betriebsinhaber; bei jur. Personen: Geschäftsführung, o. Ä.) |
5.000,00 Euro |
4 | § 4 Abs. 1 Satz 1, § 8, § 11 Abs. 3 Nr. 2, § 14a Nr. 3, § 18 Satz 2, § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Abs. 3, § 22 Nr. 4 BayIfSMV | Verstoß gegen die Maskenplicht (§ 1 Abs. 2 BayIfSMV):
|
Personen ab 14 Jahren (§ 12 OWiG) | 150,00 Euro |
5 | § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 Satz 3, § 13 Abs. 4 Satz 2 und Abs. 5 Satz 2, § 14 Satz 1 Nr. 3, § 22 Nr. 4 BayIfSMV | Verstoß gegen die Maskenpflicht (§ 1 Abs. 2 BayIfSMV):
|
Personen ab 14 Jahren (§ 12 OWiG) | 150,00 Euro |
6 | § 5, § 7, § 22 Nr. 5 BayIfSMV |
|
Veranstalter oder Leiter einer Veranstaltung oder Versammlung | 5.000,00 Euro |
Teilnahme an einer Veranstaltung oder Versammlung entgegen § 5 Abs. 1 Satz 1 oder § 7 Abs. 1 Satz 1 BayIfSMV | ||||
Teilnehmer einer Veranstaltung oder Versammlung | 500,00 Euro | |||
7 | § 8 Satz 3, § 22 Nr. 6 BayIfSMV | Durchführung von Reisebusreisen unter Verstoß gegen die Vorgaben von § 8 Satz 3 BayIfSMV. | Person, welche die Entscheidung über die Durchführung einer Reisebusreise trifft (i.d.R. Betriebsinhaber; bei jur. Personen: Geschäftsführung, o.Ä.) |
5.000,00 Euro |
8 | § 9, § 22 Nr. 7 BayIfSMV | Betrieb oder Nutzung einer Sporthalle, eines Sportplatzes, eines Fitnessstudios oder anderer Sportstätten oder einer Tanzschule entgegen § 9 BayIfSMV. | Person, welche die Entscheidung über die Öffnung des Betriebes trifft (i.d.R. Betriebsinhaber; bei jur. Personen: Geschäftsführung, o. Ä.) |
5.000,00 Euro |
Person, die die jeweilige Einrichtung nutzt | 150,00 Euro | |||
9 | § 11, § 22 Nr. 8 BayIfSMV | Betrieb einer Einrichtung oder Durchführung von touristischen Führungen unter Verstoß gegen die Vorgaben von § 11 BayIfSMV oder Durchführung von Führungen in Kulturstätten entgegen § 21 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 1, § 11 Abs. 2 BayIfSMV. | Verantwortlicher des Betriebs (i.d.R. Betriebsinhaber; bei jur. Personen: Geschäftsführung, o.Ä.) |
5.000,00 Euro |
10 | § 12 Abs. 1 Satz 1, § 22 Nr. 9 BayIfSMV | Betreiber von Ladengeschäften, die (1) nicht sicherstellen, dass grundsätzlich der vorgeschriebene Mindestabstand eingehalten werden kann, (2) nicht sicherstellen, dass die Zahl der gleichzeitig im Ladengeschäft anwesenden Kunden nicht höher ist als ein Kunde je 10 m² Verkaufsfläche, (3) nicht sicherstellen, dass das Personal seiner Maskenpflicht nachkommt, oder (4) kein Schutz- und Hygienekonzept vorlegen können. |
Verantwortlicher des Ladengeschäfts (i.d.R. der Betriebsinhaber, bei jur. Personen: Geschäftsführung, o.Ä.) |
5.000,00 Euro |
11 | § 12 Abs. 1 Satz 2, § 22 Nr. 9 BayIfSMV | Betreiber von Einkaufszentren, die (1) nicht sicherstellen, dass grundsätzlich der vorgeschriebene Mindestabstand in den verbindenden Kundenpassagen eingehalten werden kann, (2) nicht sicherstellen, dass die Zahl der gleichzeitig in den verbindenden Kundenpassagen anwesenden Kunden nicht höher ist als ein Kunde je 10 m² Verkaufsfläche, (3) nicht sicherstellen, dass das Personal seiner Maskenpflicht nachkommt oder (4) kein Schutz- und Hygienekonzept vorlegen können. |
Verantwortlicher des Einkaufszentrums (i.d.R. der Betriebsinhaber, bei jur. Personen: Geschäftsführung, o.Ä.) |
5.000,00 Euro |
12 | § 12 Abs. 2, § 22 Nr. 9 BayIfSMV | Verantwortliche von Dienstleistungsbetrieben, die (1) nicht sicherstellen, dass grundsätzlich der vorgeschriebene Mindestabstand eingehalten werden kann, (2) nicht sicherstellen, dass das Personal seiner Maskenpflicht nachkommt oder (3) kein Schutz- und Hygienekonzept vorlegen können. |
Verantwortlicher des Dienstleistungsbetriebs (i.d.R. der Betriebsinhaber; bei jur. Personen: Geschäftsführung, o.Ä.) |
5.000,00 Euro |
13 | § 12 Abs. 3, § 22 Nr. 9 BayIfSMV | Betreiber von Praxen, die (1) nicht sicherstellen, dass grundsätzlich der vorgeschriebene Mindestabstand eingehalten werden kann oder (2) nicht sicherstellen, dass das Personal seiner Maskenpflicht nachkommt. |
Verantwortlicher der Praxis (i.d.R. Betriebsinhaber; bei jur. Personen: Geschäftsführung, o. Ä.) |
5.000,00 Euro |
14 | § 12 Abs. 4, § 22 Nr. 9 BayIfSMV | Betreiber von Verkaufsstellen auf einem Markt, die (1) nicht sicherstellen, dass grundsätzlich der vorgeschriebene Mindestabstand eingehalten werden kann, (2) nicht sicherstellen, dass das Personal seiner Maskenpflicht nachkommt oder (3) kein Schutz- und Hygienekonzept vorlegen können. |
Verantwortlicher der Verkaufsstelle (i.d.R. der Betriebsinhaber; bei jur. Personen: Geschäftsführung, o.Ä.) |
5.000,00 Euro |
15 | § 13, § 22 Nr. 10 BayIfSMV | Öffnung eines Gastronomiebetriebs, ohne den Voraussetzungen des § 13 nachzukommen. (1) Zulässig ist die Abgabe und Lieferung von mitnahmefähigen Speisen und Getränken (§ 13 Abs. 2 BayIfSMV). (2) Zulässig sind Betriebs- und Schulkantinen, wenn gewährleistet ist, dass der Abstand zwischen den Gästen mindestens 1,5 m beträgt und der Betreiber ein Schutz- und Hygienekonzept ausgearbeitet hat (§ 13 Abs. 3 BayIfSMV). (3) Zulässig ist die Abgabe von Speisen und Getränken zum Verzehr an Ort und Stelle im Freien, insbesondere in Wirts- oder Biergärten und auf Freischankflächen
|
Person, welche die Entscheidung über die Öffnung des Betriebs trifft (i.d.R. Betriebsinhaber, Wirt; bei jur. Personen: Geschäftsführung, o.Ä.) |
5.000,00 Euro |
16 | § 14, § 22 Nr. 11 BayIfSMV | Betreiber von Hotels, Beherbergungsbetrieben, Schullandheimen, Jugendherbergen, Campingplätzen oder sonstige Personen, die sonstige Unterkünfte jeder Art zur Verfügung stellen, wenn diese nicht sicherstellen (vgl. § 14 BayIfSMV), dass (1) grundsätzlich der vorgeschriebene Mindestabstand eingehalten wird, oder (2) nur Gäste in einem Zimmer oder einer Wohneinheit untergebracht werden, die im Verhältnis zueinander zu dem in § 2 Abs. 1 bezeichneten Personenkreis gehören, (3) das Personal im Servicebereich oder in Bereichen, in denen ein Mindestabstand von 1,5 m nicht eingehalten werden kann, seiner Maskenpflicht nachkommt, (4) und/oder der Betreiber ein Schutz- und Hygienekonzept vorlegen kann. |
Person, welche die Entscheidung über die Öffnung des Betriebes trifft (i.d.R. Betriebsinhaber; bei jur. Personen: Geschäftsführung, o.Ä.) |
5.000,00 Euro |
17 | § 14a, § 22 Nr. 11a BayIfSMV | Verantwortliche, die bei Tagungen oder Kongressen entgegen § 14a BayIfSMV (1) nicht sicherstellen, dass grundsätzlich der Mindestabstand zwischen den Teilnehmern eingehalten wird, (2) in geschlossenen Räumen mehr als 100 Personen oder unter freiem Himmel mehr als 200 Personen zulassen; bei Veranstaltungen mit zugewiesenen und gekennzeichneten Sitzplätzen in geschlossenen Räumen mehr als 200 Personen oder unter freiem Himmel mehr als 400 Personen zulassen oder (3) kein Schutz- und Hygienekonzept vorlegen können. |
Veranstalter oder Leiter einer Tagung oder eines Kongresses | 10.000,00 Euro |
18 | § 14b, § 22 Nr. 11b BayIfSMV | Betreiber betrieblicher Unterkünfte, die entgegen § 14b BayIfSMV (1) angeordnete Schutz- und Hygienemaßnahmen nicht einhalten, (2) ihre Nichteinhaltung durch die Beschäftigten dulden oder (3) den Pflichten zur Überprüfung oder Dokumentation nicht nachkommen. |
Person, welche die Entscheidung über die Öffnung des Betriebes trifft (i.d.R. Betriebsinhaber; bei jur. Personen: Geschäftsführung, o.Ä.) |
25.000,00 Euro |
19 | § 15, § 22 Nr. 12 BayIfSMV | Verantwortliche, die bei Prüfungen i.S.d. § 15 BayIfSMV (1) nicht sicherstellen, dass grundsätzlich der Mindestabstand zwischen den Teilnehmern eingehalten wird, oder (2) nicht zum Prüfungsbetrieb gehörende Zuschauer zulassen. |
Verantwortlicher der Prüfung (i.d.R. Leiter/ Betriebsinhaber; bei jur. Personen: Geschäftsführung, o.Ä.) |
5.000,00 Euro |
20 | § 17, § 22 Nr. 13 BayIfSMV | Verantwortliche, die unter Verstoß gegen die Voraussetzungen des § 17 BayIfSMV Bildungsangebote betreiben oder Musikunterricht erteilen. | Verantwortlicher der Einrichtung (i.d.R. Leiter/Betriebsinhaber; bei jur. Personen: Geschäftsführung, o.Ä.) |
5.000,00 Euro |
21 | § 18, § 22 Nr. 14 BayIfSMV | Durchführung von Fahrschulunterricht entgegen § 18 BayIfSMV: Verantwortliche, die bei theoretischem Fahrschulunterricht, Nachschulungen, Eignungsseminaren sowie theoretischen Fahrprüfungen (a) nicht sicherstellen, dass der Mindestabstand zwischen den Teilnehmern eingehalten wird, oder (b) nicht zum Prüfungsbetrieb gehörende Zuschauer zulassen. |
Person, welche die Entscheidung über die Durchführung des Fahrschulunterrichts/der Prüfung trifft (i.d.R. Betriebsinhaber; bei jur. Personen: Geschäftsführung, o.Ä.) |
5.000,00 Euro |
22 | § 21 Abs. 1, § 22 Nr. 15 BayIfSMV | Betreiber von Kulturstätten i.S.d. § 21 Abs. 1 BayIfSMV, die (1) nicht sicherstellen, dass die Anzahl der Besucher nicht höher ist als ein Besucher je 10 m² zugänglicher Fläche, oder (2) kein Schutz- und Hygienekonzept vorlegen können; für Führungen gilt § 11 Abs. 2 BayIfSMV. |
Person, welche die Entscheidung über die Öffnung des Betriebes trifft (i.d.R. Betriebsinhaber; bei jur. Personen: Geschäftsführung, o.Ä.) |
5.000,00 Euro |
23 | § 21 Abs. 2 und Abs. 3, § 22 Nr. 15 BayIfSMV | Betreiber von Kulturstätten i.S.d. § 21 Abs. 2 BayIfSMV oder Kinos, die (1) nicht sicherstellen, dass grundsätzlich der Mindestabstand zwischen allen Teilnehmern (Besucher und Mitwirkende) eingehalten wird (bei Einsatz von Blasinstrumenten und Gesang beträgt der Mindestabstand 2 m), (2) in geschlossenen Räumen mehr als 100 Personen oder unter freiem Himmel mehr als 200 Personen zulassen; bei Veranstaltungen mit zugewiesenen und gekennzeichneten Sitzplätzen in geschlossenen Räumen mehr als 200 Personen oder unter freiem Himmel mehr als 400 Personen zulassen, (3) kein Schutz- und Hygienekonzept vorlegen können. |
Person, welche die Entscheidung über die Öffnung des Betriebes trifft (i.d.R. Betriebsinhaber; bei jur. Personen: Geschäftsführung, o.Ä.) |
10.000,00 Euro |
Teil 3: Schlussbestimmungen
Diese Bekanntmachung tritt am 30. Juli 2020 in Kraft. Sie ersetzt die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministerien für Gesundheit und Pflege vom 22. Juni 2020 (BayMBl. Nr. 349).
Dr. Winfried Brechmann
Ministerialdirektor