Veröffentlichung BayMBl. 2020 Nr. 452 vom 11.08.2020

Veröffentlichendes Ressort

Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention

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Sonstige Bekanntmachung

Vollzug des Infektionsschutzgesetzes (IfSG)

Corona-Pandemie: Anordnung von Maßnahmen zur Beschränkung des Einsatzes
von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern in landwirtschaftlichen Betrieben zum
Zwecke der Bekämpfung des Coronavirus SARS-CoV-2

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege

vom 10. August 2020, Az. GZ6a-G8000-2020/122-526

Das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege erlässt auf der Grundlage des § 28 Abs. 1 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) in Verbindung mit § 65 Satz 2 Nr. 2 der Zuständigkeitsverordnung (ZustV) folgende

Allgemeinverfügung

  1. 1. In landwirtschaftlichen Betrieben und solchen des Gartenbaus, in denen gleichzeitig mehr als 10 Beschäftigte einschließlich Leiharbeitnehmern, Beschäftigten eines Werkunternehmers und Personen tätig sind, die zum Zweck einer mindestens dreiwöchigen Arbeitsaufnahme nach Bayern einreisen (Saisonarbeitskräfte) – auch wenn diese während ihres Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland den Betrieb und/oder Arbeitgeber wechseln –, dürfen als Leiharbeitnehmer, Beschäftigte eines Werkunternehmers und Saisonarbeitskräfte nur Personen beschäftigt werden, die bei Beginn der Beschäftigung über ein ärztliches Zeugnis in deutscher oder englischer Sprache verfügen, welches bestätigt, dass keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorhanden sind.
  2. 2. War der Beschäftigte mindestens 14 Tage in einem Betrieb nach Nr. 1 oder einem Betriebsteil eines solchen Betriebes beschäftigt, so gilt der Wechsel des Betriebes oder des Betriebsteiles als neuer Beginn einer Beschäftigung.
  3. 3. Das ärztliche Zeugnis nach Nr. 1 muss sich auf eine molekularbiologische Testung über das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 stützen, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem sonstigen Staat, den das Robert Koch-Institut in die (aktuell unter https://www.rki.de/covid-19-tests) veröffentlichte Liste von Staaten mit hierfür ausreichendem Qualitätsstandard aufgenommen hat, durchgeführt und höchstens 48 Stunden vor Beginn der Beschäftigung vorgenommen worden ist
  4. 4. Personen, die noch nicht über ein ärztliches Zeugnis im Sinne der Nr. 1 verfügen, sind bis zum Vorliegen eines entsprechenden ärztlichen Zeugnisses von den übrigen auf dem Betrieb untergebrachten Personen zu trennen.
  5. 5. Der Betriebsinhaber eines der in Nr. 1 genannten Betriebe ist verpflichtet, die Arbeitsaufnahme der Beschäftigten im Sinne der Nr. 1 jeweils grundsätzlich 14 Tage vor ihrem Beginn bei der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde anzuzeigen. Eine spätere Anzeige ist nur dann ausreichend, wenn der Betriebsinhaber glaubhaft macht, dass eine frühere Anzeige aus zwingenden betrieblichen oder sonstigen triftigen Gründen nicht möglich war.
    Die Anzeige hat dabei den Namen des nach Nr. 1 Beschäftigten, dessen Unterbringungsort, Art und Zeitraum der Tätigkeit sowie die Kontaktdaten des Betriebsinhabers zu enthalten.
  6. 6. Ordnungswidrig nach § 73 Abs. 1a Nr. 6 IfSG handelt, wer entgegen Nr. 1 eine Person ohne einen Nachweis nach Nr. 1 beschäftigt oder die Anzeige nach Nr. 5 nicht oder nicht rechtzeitig vornimmt.
  7. 7. Diese Allgemeinverfügung ist nach § 28 Abs. 3 und § 16 Abs. 8 IfSG sofort vollziehbar.
  8. 8. Weitergehende Anordnungen der örtlichen Gesundheitsbehörden bleiben unberührt.
  9. 9. Diese Allgemeinverfügung tritt am 11. August 2020 in Kraft und mit Ablauf des 31. Oktober 2020 außer Kraft.

Begründung

Nach § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG trifft die zuständige Behörde die notwendigen Schutzmaßnahmen, insbesondere die in den §§ 29 bis 31 IfSG genannten, wenn Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt werden oder sich ergibt, dass ein Verstorbener krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider war, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist. Die Zuständigkeit des Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege ergibt sich aus § 65 Satz 2 Nr. 2 ZustV.

Bei SARS-CoV-2 handelt es sich um einen Krankheitserreger im Sinne des § 2 Nr. 1 IfSG, der sich in kurzer Zeit weltweit verbreitet. Es war zu beobachten, dass es zunächst auch in Bayern zu einer raschen Verbreitung der Infektion in der Bevölkerung gekommen ist. Obwohl sich das COVID-19-Ausbruchsgeschehen in Bayern und deutschlandweit seither signifikant verlangsamt hat, hält die pandemische Lage, die das Virus SARS-CoV-2 ausgelöst hat, weltweit an. So ist trotz der Stabilisierung des Infektionsgeschehens ein örtliches Aufflammen des Krankheitserregers und von Neuinfektionen jederzeit möglich. Insbesondere bei älteren Menschen und Vorerkrankten besteht ein sehr hohes Erkrankungsrisiko.

In landwirtschaftlichen Betrieben und solchen des Gartenbaus, die Saisonarbeitskräfte beschäftigen, ist ein clustermäßiges Auftreten von Neuinfektionen feststellbar. Während der Ernte leben und arbeiten hier Personen mit unterschiedlichen privaten Umfeldern und unterschiedlichster Herkunft eng zusammen. Das birgt ein erhöhtes Risiko für die Ansteckung mit dem Coronavirus.

Nach derzeitigen Erkenntnissen ist bei einer Einschleppung des Coronavirus SARS-CoV-2 durch eine infizierte Person eine rasante Verbreitung des Coronavirus kaum zu unterbinden, da die Beschäftigten häufig in Gemeinschaftsunterkünften untergebracht sind, bei denen regelmäßig gemeinsame Essens- und Aufenthaltsräume sowie sanitäre Einrichtungen vorgesehen sind. Die dauerhafte Einhaltung des gebotenen Mindestabstands und der Hygieneregeln ist aufgrund der Art der Tätigkeit und der Unterbringung nur schwer umsetzbar. Zudem handelt es sich meist um körperlich schwere Arbeiten, die mit einem erhöhten Aerosolausstoß verbunden sind. Daher besteht nach den bisherigen Erfahrungen der vergangenen Wochen und Monaten bei den genannten Einrichtungen eine erhebliche Ansteckungsgefahr und die Gefahr der Fortsetzung entsprechender Infektionsketten. Bestehen Infektionsketten in den betroffenen Betrieben ist eine Ausbreitung ohne eine Schließung der betroffenen Betriebe nur noch schwer einzudämmen.

Zu Nr. 1:

Die in Nr. 1 enthaltene Anordnung findet ihre Grundlage in § 28 Abs. 1 Satz 1, § 16 Abs. 1 IfSG.

Aus den oben genannten Gründen ist es zur Eindämmung des Infektionsgeschehens und zur Verhinderung einer zweiten Infektionswelle in Bayern geboten, landwirtschaftlichen Betrieben und solchen des Gartenbaus aufzuerlegen, entsprechende Arbeitskräfte erst zu beschäftigen, wenn diese ein auf einer molekulargenetischen Testung beruhendes ärztliches Zeugnis darüber vorlegen, dass bei ihnen keine Anzeichen für eine Infektion mit Coronavirus SARS-CoV-2 vorhanden sind.

Hierdurch wird die Gefahr einer Ausbreitung von Infektionen in diesen Betrieben erheblich eingeschränkt.

Die vorliegende, zeitlich befristete Anordnung ist verhältnismäßig und gerechtfertigt, um dem vorrangigen Gesundheitsschutz der Bevölkerung (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes) Rechnung zu tragen. Die Interessen der Betriebsinhaber und der Beschäftigten sind dadurch gewahrt, dass die entsprechenden Testungen bereits bei der Einreise kostenlos möglich sind. Um flächendeckend Testmöglichkeiten anzubieten, wurden in den drei bayerischen Flughäfen (München, Nürnberg, Memmingen), an den Hauptbahnhöfen in München und in Nürnberg sowie an einzelnen Autobahnraststätten an den Autobahnen A8, A93 und A3 Testzentren errichtet.

Zu Nr. 2:

Durch den Wechsel von Beschäftigten zwischen unterschiedlichen Betrieben oder verschiedenen Arbeitsstätten innerhalb eines Betriebs erhöht sich grundsätzlich das Risiko von Übertragungen unerkannter Infektionen für Mitarbeiter, die kurzfristig an einem Arbeitsplatz in einem neuen Betrieb tätig werden, und für die bereits dort tätigen übrigen Beschäftigten. Insbesondere bei größeren Belegschaften mit einem hohen Anteil von Leih- bzw. Zeitarbeitnehmern, Beschäftigten eines Werkunternehmens und/oder Saisonarbeitskräften besteht eine hohe Fluktuation, die die Ausbreitung für das Coronavirus SARS-CoV-2 bei begünstigenden Umgebungsbedingungen befördern kann. Bei stabilen Stammbelegschaften hingegen kann davon ausgegangen werden, dass diese eine Kohorte bilden, die nicht so schnell durch Viruseinträge von außen bzw. durch Dritte zu infizieren ist.

§ 28 in Verbindung mit § 16 IfSG gestattet – unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit – erforderlichenfalls auch behördliche Maßnahmen zur Schließung von Betrieben oder Einrichtungen oder Verbote des Betretens von Betrieben und Einrichtungen. Als weniger eingreifende Maßnahme können gezielte Gebote ausgesprochen werden, durch die die Gefahr der Ausbreitung von SARS-CoV-2 verringert werden kann.

Die hohe Zahl von Neuinfektionen in bestimmten Betrieben zeigen, dass angemessene Schutzmaßnahmen zur Begrenzung des Verbreitungsrisikos in und vor allem zwischen den Betrieben erforderlich sind

Testmöglichkeiten für in den Freistaat Bayern einreisende Personen bestehen an den drei bayerischen Flughäfen (München, Nürnberg, Memmingen), an den Hauptbahnhöfen in München und in Nürnberg sowie an einzelnen Autobahnraststätten an den Autobahnen A8, A93 und A3.

Zu Nr. 3:

Testungen sind nur dann zuverlässig, wenn sie bestimmten Qualitätsanforderungen genügen. Die fachliche Frage, welche Tests hinreichend zuverlässig sind, wird durch das RKI beurteilt und das entsprechende Ergebnis auf der genannten Internetseite dargestellt.

Zur Nr. 4:

Die Trennung noch nicht getesteter Personen auf dem Betriebsgelände ist erforderlich, um Einschleppungen des Coronavirus und nachträgliche Infektionen bereits getesteter Mitarbeiter zu vermeiden.

Zu Nr. 5:

Das Bundeskabinett hatte am 10. Juni 2020 beschlossen, dass der Arbeitgeber die Arbeitsaufnahme seiner Saisonarbeitskräfte vor ihrem Beginn bei der örtlichen Gesundheitsbehörde und der Arbeitsschutzbehörde anzeigt. Dies hat Eingang gefunden in das Konzeptpapier „Saisonarbeiter in der Landwirtschaft im Hinblick auf den Arbeits- und Gesundheitsschutz“ (https://www.bmel.de/SharedDocs/Downloads/DE/_Landwirtschaft/konzept-saisonarbeitskraefte-corona-200610.htm). Das Konzeptpapier ist normativ nicht verbindlich. Die normative Umsetzung der Anzeigepflicht der Arbeitsaufnahme vor dem Beginn der Tätigkeit ist aufgrund der in einer Vielzahl von Fällen aufgetretenen Ausbruchsgeschehen in landwirtschaftlichen Betrieben und solchen des Gartenbaus erforderlich, um im Fall eines Ausbruchsgeschehens schnell und effektiv reagieren zu können und so zu verhindern, dass sich das Infektionsgeschehen dynamisch entwickelt und Infektionsketten nicht mehr nachverfolgt werden können. Aufgrund der regelmäßig beengten Unterbringung von Beschäftigten in solchen Betrieben und der Art der Tätigkeit ist die Ausbreitung einer COVID-19-Infektion besonders begünstigt, so dass erforderlich ist, die betroffenen Personen zu erfassen.

Zu Nr. 6:

Zuwiderhandlungen sind als Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße bis zu 25 000 Euro bewehrt (§ 73 Abs. 1a Nr. 6 und Abs. 2 IfSG).

Zu Nr. 7:

Die sofortige Vollziehbarkeit ergibt sich aus § 28 Abs. 3, § 16 Abs. 8 IfSG.

Zu Nr. 8:

Die Regelung, dass weitergehende Anordnungen der örtlichen Gesundheitsbehörden unberührt bleiben, erfolgt deklaratorisch.

Zu Nr. 9:

Die Allgemeinverfügung tritt am 11. August 2020 in Kraft. Aus Gründen der Verhältnismäßigkeit ist sie bis einschließlich 31. Oktober 2020 befristet. Zu diesem Zeitpunkt wird festgestellt, ob die Anordnung weiterhin erforderlich ist.

gez.

Dr. Bernhard Opolony

Ministerialdirigent