Vollzug des Infektionsschutzgesetzes (IfSG)
Verlängerung von Maßnahmen anlässlich der Corona-Pandemie
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege
vom 10. August 2020, Az. GZASa-G8000-2020/122-513
Das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege erlässt im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales auf der Grundlage des § 25 Abs. 1 und 3 und des § 28 Abs. 1 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) in Verbindung mit § 65 Satz 2 Nr. 2 der Zuständigkeitsverordnung (ZustV) folgende
Allgemeinverfügung
- 1. In Nr. 8 Satz 1 der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege vom 22. Mai 2020, Az. G7VZ-G8000-2020/122-327, betreffend Notfallplan Corona-Pandemie – Regelungen für Pflegeeinrichtungen (BayMBl. Nr. 288), die zuletzt durch Nr. 1 der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege vom 9. Juli 2020, Az. G7VZ-G8000-2020/122-401 (BayMBl. Nr. 399) geändert wurde, wird die Angabe „12. August 2020“ durch die Angabe „9. September 2020“ ersetzt.
- 2. In Nr. 8 Satz 2 der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege vom 22. Mai 2020, Az. G7VZ-G8000-2020/122-328, betreffend Notfallplan Corona-Pandemie – Regelungen für stationäre Einrichtungen für Menschen mit Behinderung (BayMBl. Nr. 289), die zuletzt durch Nr. 2 der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege vom 9. Juli 2020, Az. G7VZ-G8000-2020/122-401 (BayMBl. Nr. 399) geändert wurde, wird die Angabe „12. August 2020“ durch die Angabe „9. September 2020“ ersetzt.
- 3. Diese Allgemeinverfügung tritt am 11. August 2020 in Kraft.
Begründung
Obwohl sich das COVID-19-Ausbruchsgeschehen in Bayern und deutschlandweit weiterhin auf einem merklich niedrigeren Niveau bewegt als noch im Frühjahr, hält die pandemische Lage, die das Virus SARS-CoV-2 ausgelöst hat, weltweit und auch in Bayern an. So ist trotz der grundsätzlichen Stabilisierung des Infektionsgeschehens ein örtlicher, auch dynamisch verlaufender Anstieg von Neuinfektionen jederzeit möglich und entsprechende lokale Infektionsherde sind bundesweit zu beobachten.
Angesichts der täglich aktualisierten Infektionslage in Bayern sind nach wie vor landesweite Maßnahmen geboten, um das weiterhin stattfindende, zuletzt wieder ansteigende Infektionsgeschehen einzudämmen und das Gesundheitssystem leistungsfähig zu erhalten.
Vor dem Hintergrund der epidemiologischen Lage ist der Schutz der Bewohnerinnen und Bewohner in Einrichtungen weiterhin nötig. Diese gehören zu der besonders vulnerablen Gruppe, für die weiterhin die Notwendigkeit, einrichtungsindividuelle Schutz- und Hygienekonzepte im Umgang mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 zu erstellen und umzusetzen, besteht, um eine Ausbreitung des SARS-CoV-2-Erregers in den Einrichtungen zu verhindern.
Mit der Verlängerung der Geltungsdauer erhalten Einrichtungen die Gelegenheit, zwischenzeitlich bereits etablierte Strukturen und Abläufe – insbesondere auch unter Berücksichtigung der Rückmeldungen zu
Bedürfnissen und Interessen der Bewohnerinnen und Bewohner und deren Angehörigen – auf mögliche einrichtungsindividuelle Erleichterungen zu prüfen und die Schutz- und Hygienekonzepte ggf. anzupassen. Die in den Nrn. 1 und 2 genannten Allgemeinverfügungen werden daher zunächst um weitere vier Wochen verlängert.
gez.
Dr. Bernhard Opolony
Ministerialdirigent