Veröffentlichung BayMBl. 2020 Nr. 463 vom 14.08.2020

Veröffentlichendes Ressort

Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention

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Sonstige Bekanntmachung

2126-1-10-G, 2126-1-6-G

Verordnung zur Änderung
der Sechsten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung
und der Einreise-Quarantäneverordnung

vom 14. August 2020

Auf Grund des § 32 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Art. 5 des Gesetzes vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1385) geändert worden ist, in Verbindung mit § 9 Nr. 5 der Delegationsverordnung (DelV) vom 28. Januar 2014 (GVBl. S. 22, BayRS 103-2-V), die zuletzt durch Verordnung vom 13. Januar 2020 (GVBl. S. 11) geändert worden ist, verordnet das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege:

§ 1
Änderung der Sechsten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung

Die Sechste Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (6. BayIfSMV) vom 19. Juni 2020 (BayMBl. Nr. 348, BayRS 2126-1-10-G), die zuletzt durch § 1 der Verordnung vom 28. Juli 2020 (BayMBl. Nr. 430) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 5 Abs. 2 Satz 1 wird nach dem Wort „ausgearbeitet“ das Wort „hat“ eingefügt.
2.
§ 14 wird wie folgt geändert:
a)
Der Wortlaut wird Abs. 1.
b)
Folgender Abs. 2 wird angefügt:

„(2) 1Das Staatsministerium für Gesundheit und Pflege kann im Bayerischen Ministerialblatt Landkreise, Gemeinden oder abgegrenzte Gemeindeteile innerhalb Deutschlands bekanntgeben, bei denen aufgrund infektionsschutzrechtlicher Daten ein erhöhtes Risiko für eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 besteht. 2Betriebe nach Abs. 1 Satz 1 dürfen keine Gäste aufnehmen, die aus einem der nach Satz 1 bekannt gemachten Gebiete anreisen oder dort ihren Wohnsitz haben. 3Ausgenommen sind Gäste, die über ein ärztliches Zeugnis in deutscher oder englischer Sprache verfügen, welches bestätigt, dass keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorhanden sind, und dieses der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde auf Verlangen unverzüglich vorlegen. 4Das ärztliche Zeugnis muss sich auf eine molekularbiologische Testung stützen, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem sonstigen Staat, den das Robert Koch-Institut in eine Liste von Staaten mit hierfür ausreichendem Qualitätsstandard aufgenommen hat, durchgeführt und höchstens 48 Stunden vor der Anreise vorgenommen worden ist. 5Das Verbot der Aufnahme nach Satz 1 gilt ferner nicht für Gäste, die

  1. 1. zwingend notwendig und unaufschiebbar beruflich oder medizinisch veranlasst anreisen oder
  2. 2. einen sonstigen triftigen Reisegrund wie insbesondere einen Besuch bei Familienangehörigen nach § 2 Abs. 1 Nr. 1, eines Lebenspartners oder Partners einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, die Wahrnehmung eines Sorge- oder Umgangsrechts oder Beistand oder Pflege schutzbedürftiger Personen haben.

6Im Übrigen kann die zuständige Kreisverwaltungsbehörde in begründeten Einzelfällen auf Antrag weitere Ausnahmen zulassen. 7Für Einreisende aus Risikogebieten außerhalb Deutschlands gelten die Regelungen der Einreise-Quarantäneverordnung.“

3.
§ 22 Nr. 11 wird wie folgt gefasst:
„11.
entgegen § 14 Unterkünfte zur Verfügung stellt, ohne den dort genannten Pflichten nachzukommen, oder nicht sicherstellt, dass das Personal der Maskenpflicht nachkommt,“.
4.
In § 24 wird die Angabe „16. August 2020“ durch die Angabe „2. September 2020“ ersetzt.

§ 2
Änderung der Einreise-Quarantäneverordnung

In § 4 der Einreise-Quarantäneverordnung (EQV) vom 15. Juni 2020 (BayMBl. Nr. 335, BayRS 2126-1-6-G), die zuletzt durch § 2 der Verordnung vom 28. Juli 2020 (BayMBl. Nr. 430) geändert worden ist, wird die Angabe „17. August 2020“ durch die Angabe „2. September 2020“ ersetzt.

§ 3
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 15. August 2020 in Kraft.

München, den 14. August 2020

Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit und Pflege

Melanie Huml, Staatsministerin