Veröffentlichung BayMBl. 2020 Nr. 47 vom 29.01.2020

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Staatsministerium der Finanzen und für Heimat

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Verwaltungsvorschrift

2034.3.1-F
  • Verwaltung
  • Recht der im Dienst des Staates, der Gemeinden und anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts stehenden Personen (siehe auch 2022 = Kommunale Wahlbeamte, 2238 = Lehrerbildung und Lehrerfortbildung)
  • Arbeitnehmer und Auszubildende
  • Tarifliche Regelungen für Auszubildende und Praktikanten
  • Tarifverträge für Auszubildende

2034.3.1-F

Muster-Ausbildungsverträge für Auszubildende in den Verwaltungen
und Betrieben des Freistaates Bayern
(Ausbildungsverträgebekanntmachung – MABek)

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat

vom 16. Januar 2020, Az. 25-P 2618-1/68

1.Grundsätzliches zu den Muster-Ausbildungsverträgen

1Die Muster-Ausbildungsverträge für Auszubildende der Länder, die unter die Tarifverträge für Auszubildende der Länder

a)
in den Ausbildungsberufen nach dem Berufsbildungsgesetz (TVA-L BBiG),
b)
in Pflegeberufen (TVA-L Pflege) und
c)
in Gesundheitsberufen (TVA-L Gesundheit)

fallen, wurden überarbeitet. 2Es wird gebeten, künftig diese Vertragsmuster zu verwenden.

3Die Ausbildungen in der Gesundheits- und Krankenpflege, der Gesundheits- und Kinderkrankenpflege und in der Altenpflege werden ab dem 1. Januar 2020 durch die Ausbildung zur Pflegefachfrau/zum Pflegefachmann abgelöst. 4Für ab dem 1. Januar 2020 beginnende Pflegeausbildungen ist daher ausschließlich das Muster für Auszubildende zur Pflegefachfrau/zum Pflegefachmann nach dem Gesetz über die Pflegeberufe (Pflegeberufegesetz – PflBG) zu verwenden. 5Das Vertragsmuster „Auszubildende, für die der Tarifvertrag für Auszubildende der Länder in Pflegeberufen (TVA-L Pflege) gilt“ ist nur noch für Ausbildungen in der Entbindungspflege, zur Notfallsanitäterin/zum Notfallsanitäter, zur Operationstechnischen Assistentin/zum Operationstechnischen Assistenten (OTA) oder zur Anästhesietechnischen Assistentin/zum Anästhesietechnischen Assistenten (ATA) zu verwenden.

6Vor dem 1. Januar 2020 nach dem Krankenpflegegesetz oder dem Altenpflegegesetz begonnene Ausbildungen können bis zum 31. Dezember 2024 auf der Grundlage der Vorschriften des Krankenpflegegesetzes oder des Altenpflegegesetzes in der am 31. Dezember 2019 geltenden Fassung abgeschlossen werden (§ 66 Abs. 1 Satz 1 und 2 oder Abs. 2 Satz 1 und 2 PflBG).

7Auszubildende für den Beruf der Pflegefachfrau/des Pflegefachmanns haben die Möglichkeit, statt der Fortsetzung der nach Teil 2 PflBG begonnenen Ausbildung eine Ausbildung zur Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin/zum Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger oder zur Altenpflegerin/zum Altenpfleger durchzuführen. 8Einzelheiten ergeben sich aus den §§ 59 bis 61 PflBG. 9Wird das Wahlrecht ausgeübt, ist der Ausbildungsvertrag und gegebenenfalls auch der Ausbildungsplan anzupassen (siehe Anlage 5). 10Es wird gebeten, die Auszubildenden auf die Fristen zur Ausübung des Wahlrechts nach § 59 Abs. 5 PflBG (vier Monate – frühestens 6 Monate – vor Beginn des letzten Ausbildungsdrittels) unter Hinweis auf § 1 Abs. 3 des Ausbildungsvertrages ausdrücklich hinzuweisen.

11Der Ausbildungsplan ist durch den Träger der praktischen Ausbildung auf der Grundlage der Anlage 7 zu § 1 Abs. 2 Nr. 2 Pflegeberufe-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung – PflAPrV zu erstellen und durch die Pflegeschule nach Maßgabe von § 10 Abs. 1 Satz 2 PflBG zu prüfen. 12Im Falle der Wahlrechtsausübung nach § 59 PflBG ist der Ausbildungsplan gegebenenfalls anzupassen (§ 26 Abs. 2 Satz 3 und § 28 Abs. 2 Satz 3 PflAPrV).

13In den Fällen, in denen der Träger der praktischen Ausbildung die Pflegeschule nicht selbst betreibt (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 PflBG) bedarf der Ausbildungsvertrag zu seiner Wirksamkeit der schriftlichen Zustimmung der Pflegeschule. 14Liegt die Zustimmung bei Vertragsschluss nicht vor, ist sie unverzüglich durch den Träger der praktischen Ausbildung einzuholen. 15Hierauf ist die Auszubildende/der Auszubildende und sind bei minderjährigen Auszubildenden auch deren gesetzliche Vertreter hinzuweisen (§ 16 Abs. 6 PflBG).

2.Muster-Ausbildungsverträge

Anlage 1:
Ausbildungsvertrag mit Auszubildenden, für die der Tarifvertrag für Auszubildende der Länder in den Ausbildungsberufen nach dem Berufsbildungsgesetz (TVA-L BBiG) gilt
Anlage 2:
Ausbildungsvertrag mit Auszubildenden zur Pflegefachfrau/zum Pflegefachmann nach dem Gesetz über die Pflegeberufe (Pflegeberufegesetz – PflBG), für die der Tarifvertrag für Auszubildende der Länder in Pflegeberufen (TVA-L Pflege) gilt
Anlage 3:
Ausbildungsvertrag mit Auszubildenden, für die der Tarifvertrag für Auszubildende der Länder in Pflegeberufen (TVA-L Pflege) gilt
Anlage 4:
Ausbildungsvertrag mit Auszubildenden, für die der Tarifvertrag für Auszubildende der Länder in Gesundheitsberufen (TVA-L Gesundheit) gilt
Anlage 5:
Änderungsvertrag mit Auszubildenden zur Pflegefachfrau/zum Pflegefachmann nach dem Gesetz über die Pflegeberufe (Pflegeberufegesetz – PflBG), für die der Tarifvertrag für Auszubildende der Länder in Pflegeberufen (TVA-L Pflege) gilt

3.Inkrafttreten, Außerkrafttreten

1Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2020 in Kraft. 2Mit Ablauf des 31. Dezember 2019 tritt die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat über die Auszubildenden in den Verwaltungen und Betrieben des Freistaates Bayern vom 24. September 2008 (FMBl. S. 198, StAnz. Nr. 40), die zuletzt durch Bekanntmachung vom 15. März 2019 (BayMBl. Nr. 126) geändert worden ist, außer Kraft.

Harald Hübner

Ministerialdirektor

Anlagen