Abschlussprüfung 2021 an Fachakademien für Sozialpädagogik
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus
vom 30. Juli 2020, Az. VI.5-BS9500.6-8-7a.61 181
- 1.
- Die Durchführung der Prüfung richtet sich nach dem Bayerischen Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen sowie nach der Schulordnung für die Fachakademien (FakO).
- 2.
- Studierende öffentlicher und staatlich anerkannter Fachakademien für Sozialpädagogik haben in den folgenden Fächern schriftliche Prüfungsaufgaben zu bearbeiten:
- Pädagogik/Psychologie/Heilpädagogik
- Literatur- und Medienpädagogik oder Theologie/Religionspädagogik (nach Konfession).
Die mündliche Abschlussprüfung erstreckt sich über den gesamten Unterrichtsstoff des Fachs Praxis- und Methodenlehre mit Gesprächsführung (Prüfungszeit 30 Minuten).
- 3.
- Andere Bewerberinnen und Bewerber (Bewerberinnen und Bewerber, die keiner Fachakademie für Sozialpädagogik angehören oder an der besuchten Fachakademie die Abschlussprüfung nicht ablegen können) können nach § 63 FakO bzw. § 91 FakO i.V.m. § 37 FakOSozPäd an der staatlichen Abschlussprüfung teilnehmen, wenn sie die Zulassungsvoraussetzungen nach § 64 FakO bzw. § 91 FakO i.V.m. § 38 FakOSozPäd erfüllen.
Andere Bewerberinnen und Bewerber haben im Rahmen der Abschlussprüfung dieselben schriftlichen (vgl. Nr. 2) Prüfungsleistungen zu erbringen wie die Studierenden der Fachakademie. Darüber hinaus haben sie in den Fächern
- Sozialkunde/Soziologie,
- mathematisch-naturwissenschaftliche Bildung bzw. Erziehung,
- Ökologie/Gesundheitspädagogik bzw. Ökologie/Gesundheitserziehung,
- Recht und Organisation,
- Deutsch sowie
- Literatur- und Medienpädagogik oder Theologie/Religionspädagogik
schriftliche Aufgaben mit einer Bearbeitungszeit von je 120 Minuten zu bearbeiten. Im Fach Praxis- und Methodenlehre mit Gesprächsführung ist eine mündliche Prüfung von in der Regel 30 Minuten Dauer und in den Fächern Kunst- und Werkpädagogik bzw. Kunst- und Werkerziehung sowie Musik- und Bewegungspädagogik bzw. Musik- und Bewegungserziehung eine praktische und mündliche Prüfung abzulegen (§ 63 Abs. 3 FakO bzw. § 91 FakO i.V.m. § 37 Abs. 3 FakOSozPäd).
Die Zulassung zur staatlichen Abschlussprüfung als andere Bewerberinnen und Bewerber ist bis spätestens 1. März 2021 bei der Schule zu beantragen.
Dem Antrag sind die in § 64 Abs. 3 FakO bzw. § 91 FakO i.V.m. § 38 Abs. 3 FakOSozPäd genannten Unterlagen und Nachweise beizufügen.
Über den Antrag wird schriftlich entschieden.
- 4.
- Der schriftliche Teil der staatlichen Abschlussprüfung an Fachakademien für Sozialpädagogik findet nach folgendem Prüfungsplan statt:
Tag | Fach | Bearbeitungszeit |
---|---|---|
Dienstag, 22. Juni 2021 |
Pädagogik/Psychologie/Heilpädagogik | 240 Minuten |
Donnerstag, |
Literatur- und Medienpädagogik oder Theologie/Religionspädagogik nach Konfession |
180 Minuten |
Der Prüfungsplan für den Nachtermin lautet:
Tag | Fach | Bearbeitungszeit |
---|---|---|
Montag, 27. September 2021 |
Pädagogik/Psychologie/Heilpädagogik | 240 Minuten |
Mittwoch, 29. September 2021 |
Literatur- und Medienpädagogik oder Theologie/Religionspädagogik nach Konfession | 180 Minuten |
- 5.
- Der mündliche Teil der staatlichen Abschlussprüfung richtet sich nach § 57 FakO bzw. § 91 FakO i.V.m. § 30 FakOSozPäd, der praktische und mündliche Teil für andere Bewerberinnen und Bewerber nach § 63 Abs. 3 FakO bzw. § 91 i.V.m. § 37 Abs. 3 FakOSozPäd.
Herbert Püls
Ministerialdirektor