Abschlussprüfung 2021 an Berufsfachschulen für Kinderpflege,
im Sozialpädagogischen Seminar und an Berufsfachschulen für Sozialpflege
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus
vom 31. Juli 2020, Az. VI.5-BS9500-3-7a.61 182
- 1. Die schriftliche Abschlussprüfung für Schülerinnen und Schüler öffentlicher und staatlich anerkannter Berufsfachschulen für Kinderpflege sowie für Erzieherpraktikantinnen und Erzieherpraktikanten des Sozialpädagogischen Seminars (an Fachakademien für Sozialpädagogik) findet 2021 an folgenden Terminen statt:
Donnerstag, 17. Juni 2021
8.30 bis 10.00 Uhr | Pädagogik und Psychologie |
10.45 bis 12.15 Uhr | Deutsch und Kommunikation |
Nachtermin für die schriftliche Abschlussprüfung an Berufsfachschulen für Kinderpflege ist:
Montag, 20. September 2021
8.30 bis 10.00 Uhr | Pädagogik und Psychologie |
10.45 bis 12.15 Uhr | Deutsch und Kommunikation |
- 2. Die schriftliche Abschlussprüfung für Schülerinnen und Schüler öffentlicher und staatlich anerkannter Berufsfachschulen für Sozialpflege findet 2021 an folgenden Terminen statt:
Donnerstag, 17. Juni 2021
8.30 bis 9.30 Uhr | Lebenszeit- und Lebensraumgestaltung |
10.15 bis 11.45 Uhr | Pflege und Betreuung |
Nachtermin für die schriftliche Abschlussprüfung an Berufsfachschulen für Sozialpflege ist:
Montag, 20. September 2021
8.30 bis 9.30 Uhr | Lebenszeit- und Lebensraumgestaltung |
10.15 bis 11.45 Uhr | Pflege und Betreuung |
- 3. Die Durchführung der Prüfung richtet sich nach der Berufsfachschulordnung Ernährung und Versorgung, Kinderpflege, Sozialpflege, Hotel- und Tourismusmanagement, Informatik (Berufsfachschulordnung – BFSO) und nach Anlage 3 der Fachakademieordnung (FakO).
- 4. Andere Bewerberinnen und Bewerber, die keiner Berufsfachschule für Kinderpflege oder Sozialpädagogischem Seminar angehören bzw. die staatliche Abschlussprüfung an der besuchten Schule nicht ablegen können, können zur Abschlussprüfung an einer öffentlichen bzw. an einer staatlich anerkannten Berufsfachschule für Kinderpflege zugelassen werden.
Andere Bewerberinnen und Bewerber, die die staatliche Abschlussprüfung an der besuchten Berufsfachschule für Sozialpflege nicht ablegen können, können zur Abschlussprüfung an einer öffentlichen Berufsfachschule für Sozialpflege zugelassen werden.
Die Zulassung ist schriftlich bis spätestens 1. März 2021 bei einer öffentlichen Berufsfachschule zu beantragen. Die Zulassungsvoraussetzungen sind in § 71, die Prüfungsgegenstände in § 72 BFSO geregelt.
Abweichend von § 71 Abs. 3 Satz 3 BFSO sind bis zum 1. März 2021 grundsätzlich mindestens 600 Zeitstunden Tätigkeit in einer Einrichtung wie Kinderkrippe, Kindergarten, Hort oder Häuser für Kinder nachzuweisen.
Herbert Püls
Ministerialdirektor