Veröffentlichung BayMBl. 2020 Nr. 475 vom 19.08.2020

Veröffentlichendes Ressort

Staatsministerium für Unterricht und Kultus

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Verwaltungsvorschrift

2236.4.2-K
  • Verwaltung
  • Kulturelle Angelegenheiten
  • Schulisches und außerschulisches Bildungswesen
  • Berufliche Schulen
  • Berufsfachschulen (ohne Wirtschaftsschulen)
  • Schulordnung

2236.4.2-K

Vollzug der Berufsfachschulordnung Pflegeberufe; hier: Zeugnismuster

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus

vom 29. Juli 2020, Az. VI.8-BS9612-3-7-7a.47 786

1.
1Die nach der Schulordnung für die Berufsfachschulen für Pflege, Krankenpflegehilfe, Altenpflegehilfe, Hebammen und Notfallsanitäter (Berufsfachschulordnung Pflegeberufe – BFSO Pflege) vom 8. November 2019 (GVBl. S. 659, BayRS 2236-4-1-2-K), zuletzt geändert durch Verordnung vom 24. April 2020 (GVBl. S. 267), zu erteilenden Zeugnisse, Bescheinigungen und Urkunden sind nach den in der Anlage beigefügten Mustern im Format DIN A4 auszustellen.

2Das Staatsministerium kann Abweichungen zulassen, wenn die Zeugnisse, Bescheinigungen und Urkunden mithilfe automatischer Einrichtungen erstellt oder ausgefüllt werden.

3Die Anmerkungen zu den Zeugnisvordrucken sind nicht Bestandteil der amtlichen Formulare.

4In die Zeugnisse, Bescheinigungen und Urkunden sind Name und Vorname sowie gegebenenfalls weitere Vornamen einzutragen. 5Bei den Zeugnissen, Bescheinigungen und Urkunden ist erforderlichenfalls nach dem Geburtsort der Landkreis einzutragen.

6Die Verwendung des kleinen Staatswappens im Abschlusszeugnis ist gestattet:

  • staatlichen Schulen,
  • kommunalen Schulen, wenn der Träger das kleine Staatswappen führt,
  • staatlich anerkannten Ersatzschulen, denen die örtlich zuständige Regierung dies genehmigt hat.

7Die Verwendung kommunaler Wappen ist kommunalen Schulen gestattet, wenn der Träger der Verwendung des Wappens im Zeugnis zustimmt.

8Aus Sicherheitsgründen sind folgende Zeugnisse mit einem herkömmlichen Präge- oder Farbdrucksiegel und nicht mit einem digitalisierten Siegel zu versehen, wobei blaue Farbe zu verwenden ist:

  • Abschlusszeugnis,
  • die im Fall des Nichtbestehens der Abschlussprüfung zu vergebenden Jahreszeugnisse und
  • Bescheinigungen über die Dauer des Schulbesuchs.
2.
1Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 1. April 2020 in Kraft. 2Die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst zum Vollzug der Berufsfachschulordnung Pflegeberufe; hier: Zeugnismuster vom 23. Februar 2018 (KWMBl. S. 112, ber. S. 196) tritt mit Ablauf des 31. März 2020 außer Kraft. 3Für Schülerinnen und Schüler, die ihre Ausbildung vor Ablauf des 31. Dezember 2019 an einer Berufsfachschule für Krankenpflege, Kinderkrankenpflege oder Altenpflege sowie vor Ablauf des 31. Juli 2020 an einer Berufsfachschule für Altenpflegehilfe oder Krankenpflegehilfe begonnen haben, sind die in der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst zum Vollzug der Berufsfachschulordnung Pflegeberufe; hier Zeugnismuster vom 23. Februar 2018 (KWMBl. S. 112, ber. S. 196) verfügten Muster zu verwenden.

Herbert Püls

Ministerialdirektor

Anlagenverzeichnis

Anlage 1: Zwischenzeugnis
Anlage 2: Bescheinigung Zwischenprüfung BFS für Pflege
Anlage 3: Jahreszeugnis
Anlage 4: Abschlusszeugnis BFS für Pflege
Anlage 5: Abschlusszeugnis BFS für Altenpflegehilfe/Krankenpflegehilfe
Anlage 6: Abschlusszeugnis BFS für Altenpfleghilfe/Krankenpflegehilfe (besonderer staatlicher Prüfungsausschuss)
Anlage 7: Urkunde Pflegefachhelfer (Altenpflege)
Anlage 8: Urkunde Pflegefachhelfer (Krankenpflege)
Anlage 9: Abschlusszeugnis BFS für Hebammen
Anlage 10: Abschlusszeugnis BFS für Notfallsanitäter
Anlage 11: Zeugnis über den Mittleren Schulabschluss



Anlagen