Prüfung zum
„Staatlich geprüften Betriebswirt“/zur „Staatlich geprüften Betriebswirtin“
an Fachakademien für Wirtschaft
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus
vom 28. Juli 2020, Az. VI.4-BS 9500.8-8/3/1
- 1.
- Rechtsgrundlagen
Die Durchführung der Prüfung richtet sich nach dem Bayerischen Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) sowie nach der Schulordnung für die Fachakademien (Fachakademieordnung – FakO) vom 9. Mai 2017 (GVBl. S. 118, BayRS 2236-9-1-4-K), die zuletzt durch § 4 der Verordnung vom 12. Februar 2020 (GVBl. S. 126) geändert worden ist.
- 2.
- Abschlussprüfung zum „Staatlich geprüften Betriebswirt“/zur „Staatlich geprüften Betriebswirtin“
- 2.1
- Studierende an öffentlichen und staatlich anerkannten Fachakademien für Wirtschaft haben in folgenden Fächern schriftliche Prüfungsaufgaben zu bearbeiten:
Betriebswirtschaft, Volkswirtschaft sowie in beiden Schwerpunktfächern des jeweils gewählten Schwerpunkts (§ 51 FakO).
- 2.2
- „Andere Bewerber“/„Andere Bewerberinnen“ (Bewerber/Bewerberinnen, die keiner Fachakademie für Wirtschaft angehören oder an der besuchten Fachakademie die Abschlussprüfung nicht ablegen können) können nach § 52 FakO an der staatlichen Abschlussprüfung teilnehmen, wenn sie die Zulassungsvoraussetzungen gemäß § 53 FakO erfüllen.
„Andere Bewerber“/„Andere Bewerberinnen“ haben im Rahmen der Abschlussprüfung die gleichen schriftlichen Prüfungsleistungen (vgl. Nr. 2.1) zu erbringen wie die Studierenden der Fachakademie. Darüber hinaus haben sie in den Fächern Rechnungswesen, Recht, Wirtschaftsmathematik mit Statistik und Englisch (Bearbeitungszeit je 120 Minuten) sowie in drei von ihnen ausgewählten Ergänzungsfächern (Bearbeitungszeit je 90 Minuten) schriftliche Aufgaben zu bearbeiten; die Aufgaben werden vom Prüfungsausschuss gestellt (§ 52 Abs. 2 FakO).
Die Zulassung zur staatlichen Abschlussprüfung als „anderer Bewerber“/„andere Bewerberin“ ist bis spätestens 1. März 2021 bei der Fachakademie zu beantragen. Über den Antrag wird schriftlich entschieden (§ 53 Abs. 1 FakO). Dem Antrag sind die in § 53 Abs. 2 FakO genannten Unterlagen und Nachweise beizufügen. Ferner ist anzugeben, in welchem Schwerpunkt der „andere Bewerber“/die „andere Bewerberin“ geprüft werden möchte.
- 2.3
- Der schriftliche Teil der staatlichen Abschlussprüfung an Fachakademien für Wirtschaft findet nach folgendem Prüfungsplan statt.
Tag | Fach | Bearbeitungszeit |
---|---|---|
Dienstag, 8. Juni 2021 | Betriebswirtschaft | 180 Minuten |
Mittwoch, 9. Juni 2021 | Volkswirtschaft | 120 Minuten |
Donnerstag, 10. Juni 2021 | Schwerpunktfach I (vgl. Nr. 2.1) |
150 Minuten |
Freitag, 11. Juni 2021 | Schwerpunktfach II (vgl. Nr. 2.1) |
150 Minuten |
Die Prüfungen beginnen jeweils um 9.00 Uhr. Die Termine für die von den „anderen Bewerbern“/„anderen Bewerberinnen“ nach Nr. 2.2 zu bearbeitenden weiteren Prüfungsfächer werden von den Schulen festgelegt und den „anderen Bewerbern“/„anderen Bewerberinnen“ im Zulassungsschreiben zur Prüfung mitgeteilt.
- 2.4
- Der mündliche Teil der staatlichen Abschlussprüfung richtet sich nach § 42 FakO.
Herbert Püls
Ministerialdirektor