Veröffentlichung BayMBl. 2020 Nr. 479 vom 21.08.2020

Veröffentlichendes Ressort

Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie

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Sonstige Bekanntmachung

Änderung der Bekanntmachung „Corona-Pandemie:
Hygienekonzept zur Wiedereröffnung von Kureinrichtungen zur
Verabreichung ortsgebundener Heilmittel, Hallen- und Freibädern sowie
Wellnesseinrichtungen in Thermen und Hotels“

Gemeinsame Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien für
Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie und für Gesundheit und Pflege

vom 17. August 2020, Az. 74 – 4870/223/2

1.
Die gemeinsame Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie und für Gesundheit und Pflege „Corona-Pandemie: Hygienekonzept zur Wiedereröffnung von Kureinrichtungen zur Verabreichung ortsgebundener Heilmittel, Hallen- und Freibädern sowie Wellnesseinrichtungen in Thermen und Hotels“ vom 19. Juni 2020 (BayMBl. Nr. 366) wird wie folgt geändert:
1.1
Nr. 2.2 wird wie folgt gefasst:
„2.2
Eine Mund-Nasen-Bedeckung sollte getragen werden:
  • von Gästen im Eingangsbereich und in den Umkleidebereichen, solange diese Straßenkleidung tragen, sowie im gesamten Kurgelände. In Feuchträumen (Duschen, WCs und Schwimmhallen mit Aufenthaltsbereichen) sowie im Freibereich der Thermen kann auf die Verwendung der Mund-Nasen-Bedeckung verzichtet werden, hier sollte zu anderen Personen ein Abstand von mindestens 1,5 Metern eingehalten werden,
  • von Beschäftigten in allen Bereichen der Therme, sofern sie sich nicht allein in einem Raum befinden oder der Abstand von 1,5 Metern zu anderen Personen nicht gewahrt werden kann,
  • bei Therapeuten im laufenden Betrieb auch im Hinblick darauf, dass bei einem medizinischen Notfall schnell Hilfe geleistet werden kann.

Kinder unter 6 Jahren und Personen, denen aus medizinischen Gründen ein Mund-Nasen-Schutz nicht zugemutet werden kann, sind ausgenommen.

Bei Mitarbeitern erfolgt diese Maßnahme unter Beachtung des Arbeitsschutzstandards.“

1.2
Nr. 2.3 wird wie folgt gefasst:
„2.3
Vom Zutritt zu den Einrichtungen generell ausgeschlossen ist folgender Personenkreis:
  • Personen mit Kontakt zu COVID-19-Fällen in den letzten 14 Tagen (nicht anzuwenden auf medizinisches und pflegerisches Personal mit geschütztem Kontakt zu COVID-19-Patienten),
  • Personen mit unspezifischen Allgemeinsymptomen und respiratorischen Symptomen jeder Schwere.

Die Gäste sind vorab in geeigneter Weise über diese Ausschlusskriterien zu informieren (z. B. durch Aushang). Sollten Gäste in einem Kurbad, einer Therme, einer anderen

Kureinrichtung, einem Wellnessbad oder anderen Badeanstalten (insbesondere Thermen, Freibäder und Hallenbäder) während des Aufenthalts Symptome entwickeln, haben diese umgehend die Anlage zu verlassen.

Gegenüber Gästen, die die Vorschriften nicht einhalten, wird konsequent vom Hausrecht Gebrauch gemacht.“

1.3
Nr. 3.3 wird wie folgt gefasst:
„3.3
Die Maximalzahl der gleichzeitig anwesenden Gäste errechnet sich anhand der Anzahl der verfügbaren Garderobenschränke (50 Prozent bis max. 2/3 Belegung). Eine stufenweise Inbetriebnahme – wie teilweise schon in der Außengastronomie praktiziert – ist zu empfehlen, um zu erkennen, ob das Konzept umgesetzt werden kann. Der Mindestabstand von 1,5 Metern ist jederzeit einzuhalten. Die Schlüssel sind nach jedem Gebrauch zu desinfizieren.“
1.4
Nr. 3.4 wird wie folgt gefasst:
„3.4
Im Zugangs- und Kassenbereich sowie in den Fluren einschließlich der Umkleiden sollte eine Mund-Nasen-Bedeckung getragen werden. Entsprechende Hinweise sind durch Plakate, Aushänge und regelmäßige Durchsagen zu geben. Auf die Notwendigkeit des möglichst häufigen Tragens der Mund-Nasen-Bedeckung aufgrund der außergewöhnlichen Situation sollte hingewiesen werden. Im Bereich der Kasse und der Terminplanung sind weitere Vorkehrungen wie Spuckschutz, Boden-Abstands-Markierungen, Appell an Eigenverantwortung etc. vorzunehmen. Die Bezahlung sollte bevorzugt mit Kartenzahlung erfolgen.“
1.5
Nr. 3.6 letzter Absatz wird wie folgt gefasst:
„3.6
Haartrockner dürfen benutzt werden, wenn der Abstand zwischen den Geräten mindestens 2 Meter beträgt. Die Griffe der Haartrockner müssen regelmäßig desinfiziert werden. Die Nutzung von Jetstream Hand- und Haartrocknern mit HEPA-Filterung ist zulässig.“
1.6
Nr. 3.9 wird wie folgt gefasst:
„3.9
Dampfbäder und Infrarotkabinen bleiben geschlossen. Wasserfälle, Wassersprudler, Sprudelliegen, Whirlpools und andere Wasserattraktionen können in Betrieb genommen werden, solange sichergestellt werden kann, dass an den Wasserattraktionen keine Personenansammlungen entstehen und der Mindestabstand von 1,5 m gewahrt werden kann. Strömungskanäle werden nur auf unterster Stufe betrieben. Bei Attraktionen wie Rutschen und Sprungtürmen ist im Wartebereich ein Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten. Die Kontrolle der Einhaltung der Abstände erfolgt durch betriebseigenes Personal.“
1.7
Nr. 7 wird wie folgt gefasst:
„7.
Weitere Badeanstalten (insbesondere Frei- und Hallenbäder)

Für die Sportausübung in Badeanstalten gelten ergänzend die Regelungen des § 9 Abs. 1 Nrn. 1, 2 und 4 BayIfSMV.“

2.
Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 17. August 2020 in Kraft.

Dr. Ulrike Wolf

Ministerialdirektorin

Dr. Bernhard Opolony

Ministerialdirigent