2126-G
Bußgeldkatalog „Einreise-Quarantäneverordnung – EQV“ und
Testpflicht Einreisende aus Risikogebieten
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege
vom 24. August 2020, Az. G51f-G8000-2020/122-584
Teil 1: Allgemeiner Teil
- 1.
- Anwendungsbereich des Katalogs
- 1.1
- Der Bußgeldkatalog ist als Richtlinie für die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten wegen
- Verstößen gegen die Einreise-Quarantäneverordnung – EQV – vom 15. Juni 2020 (BayRS 2126-1-6-G), die zuletzt durch § 2 der Verordnung vom 14. August 2020 (BayMBl. Nr. 463) geändert worden ist nach § 73 Abs. 1a Nr. 24 IfSG in Verbindung mit § 30 Abs. 1 Satz 2 IfSG und
- Verstößen gegen die Verordnung zur Testpflicht von Einreisenden aus Risikogebieten vom 6. August 2020, BAnz AT 07.08.2020 V1 (nachfolgend VO Testpflicht Einreisende), in Verbindung mit der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege vom 7. August 2020, Az. GZ6a-G8000-2020/122-521, Vollzug der Verordnung zur Testpflicht von Einreisenden aus Risikogebieten und des Infektionsschutzgesetzes (IfSG), Corona-Pandemie: Testpflicht von Einreisenden aus Risikogebieten (nachfolgend: „AV Testpflicht Einreisende“) nach § 73 Abs. 1a Nr. 19 IfSG
durch die zuständigen Verwaltungsbehörden anzuwenden.
- 1.2
- Soweit Zuwiderhandlungen nicht von diesem Katalog erfasst werden, insbesondere bei einer zukünftigen Änderung der EQV, soll für die Bemessung der Geldbuße von vergleichbaren Zuwiderhandlungen des Katalogs ausgegangen werden.
- 2.
- Zuständigkeit
- 2.1
- Für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten sind gemäß § 65 Satz 1 i.V.m. § 87 Abs. 1 Satz 1 Zuständigkeitsverordnung die Kreisverwaltungsbehörden sachlich zuständig.
- 2.2
- Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus § 37 OWiG. Auf die Zuständigkeit verschiedener Verwaltungsbehörden bei zusammenhängenden Ordnungswidrigkeiten wird hingewiesen (§ 38 OWiG).
- 2.3
- Bei Zuständigkeit mehrerer Verwaltungsbehörden (§ 39 OWiG) ist die vorzuziehende Verfolgungsbehörde unverzüglich festzulegen.
- 3.
- Bußgeldverfahren
- 3.1
- Das Bußgeldverfahren richtet sich nach dem OWiG und nach den in dieser Richtlinie vorgesehenen Konkretisierungen.
- 3.2
- Es werden Rahmensätze für die Bußgeldhöhe genannt, um einen einheitlichen Vollzug bei der Verfolgung und Ahndung der Verstöße zu erreichen. Die Rahmensätze können nach den Grundsätzen des § 17 Abs. 3 und Abs. 4 Satz 1 OWiG je nach den Umständen des Einzelfalls im Rahmen der gesetzlichen Grenzen erhöht oder ermäßigt werden.
- 3.3
- Der Bußgeldkatalog nennt zudem einen Regelsatz für die Bußgeldhöhe für Regelverstöße gegen die in der EQV bußgeldbewehrten Verstöße, um einen einheitlichen Vollzug bei der Verfolgung und Ahndung dieser Verstöße zu erreichen.
- 3.4
- Ein Verwarnungsverfahren scheidet aus, da sämtliche hier genannten Ordnungswidrigkeiten nicht geringfügig i.S.d. § 56 Abs. 1 Satz 1 OWiG sind.
- 4.
- Grundsätze für die Festsetzung der Geldbuße
- 4.1
- Die Regel- und Rahmensätze können nach den Grundsätzen des § 17 Abs. 3 und Abs. 4 Satz 1 OWiG je nach den Umständen des Einzelfalls im Rahmen der jeweiligen gesetzlichen Grenzen erhöht oder ermäßigt werden.
- 4.2
- Die Regelsätze gelten für einen vorsätzlichen Erstverstoß und sind bei Folgeverstößen bzw. mehrmaligen Verstößen jeweils zu verdoppeln. Bei Fahrlässigkeit sind die Regelsätze zu halbieren.
- 4.3
- Bei der Festlegung der konkreten Geldbuße ist unter anderem zu berücksichtigen, ob
- die Gefahr einer potentiellen Infizierung anderer Personen nach den Umständen des Einzelfalls gering ist,
- der Vorwurf, der den Betroffenen trifft, aus besonderen Gründen des Einzelfalls geringer als für durchschnittliches vorwerfbares Handeln erscheint,
- sich der Betroffene einsichtig zeigt (Beurteilung, ob Wiederholungen zu befürchten sind oder nicht) oder
- die vorgeschriebene Geldbuße zu einer unzumutbaren wirtschaftlichen Belastung führt, z. B. bei außergewöhnlich schlechten wirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffenen.
Teil 2: Einzelne Ordnungswidrigkeiten
Lfd. Nr. | Verstoß gegen | Adressat des Bußgeldbescheids | Regelrahmen | Regelsatz |
---|---|---|---|---|
1 | Häusliche Absonderung (§ 1 Abs. 1 Satz 1 EQV) | Ein- bzw. Rückreisender | 500,00 bis 10.000,00 Euro | 2.000,00 Euro |
2 | Pflicht zur direkten Fahrt zu Wohnung oder Unterkunft (§ 1 Abs. 1 Satz 1 EQV) | Ein- bzw. Rückreisender | 150,00 bis 3.000,00 Euro | 600,00 Euro |
3 | Besuchsverbot (§ 1 Abs. 1 Satz 2 EQV) | Ein- bzw. Rückreisender | 300,00 bis 5.000,00 Euro | 600,00 Euro |
4 | Pflicht zur Kontaktaufnahme mit Behörde nach Einreise (§ 1 Abs. 2 Satz 1 EQV) | Ein- bzw. Rückreisender | 150,00 bis 2.000,00 Euro | 1.000,00 Euro |
5 | Pflicht zur Kontaktaufnahme mit Behörde bei Symptomen (§ 1 Abs. 2 Satz 2 EQV) | Ein- bzw. Rückreisender | 300,00 bis 3.000,00 Euro | 1.000,00 Euro |
6 | Pflicht zur unverzüglichen Vorlage des Testergebnisses auf Verlangen der zuständigen Behörde (§ 2 Abs. 1 EQV) | Ein- bzw. Rückreisender | 150,00 bis 2.000,00 Euro | 600,00 Euro |
7 | Unrichtige Bescheinigung durch Dienstherrn/Arbeitgeber (§ 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Hs. 2 EQV) | Dienstherr oder Arbeitgeber | 2.000,00 bis 10.000,00 Euro | 5.000,00 Euro |
8 | Pflicht zum Verlassen des Landesgebiets auf direktem Weg (§ 4 Abs. 4 Satz 1 Hs. 2 EQV) | Ein- bzw. Rückreisender | 150,00 bis 3.000,00 Euro | 500,00 Euro |
9 | Pflicht zur Duldung einer ärztlichen Untersuchung (§ 1 Abs. 3 VO Testpflicht Einreisende i.V.m. Nr. 4 AV Testpflicht Einreisende) | Ein- bzw. Rückreisender | 500,00 bis 10.000,00 Euro | 2.000,00 Euro |
Teil 3: Schlussbestimmungen
Diese Bekanntmachung tritt am 25. August 2020 in Kraft. Sie ersetzt die gemeinsame Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration und des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege vom 9. April 2020 (BayMBl. Nr. 193).
gez.
Dr. Winfried Brechmann
Ministerialdirektor