861-G
Änderung der Hinweise zum Vollzug der AVSG Teil 8 Abschnitt 5 bis 8
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege
vom 13. Januar 2020, Az. 42-G8300-2019/1521
- 1.
- Die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege über die Hinweise zum Vollzug von Teil 8 Abschnitt 5 bis 8 der Verordnung zur Ausführung der Sozialgesetze – Anerkennung und Förderung von Angeboten zur Unterstützung im Alltag; Förderung von Gruppen ehrenamtlich Tätiger und von Modellvorhaben sowie der Selbsthilfe in der Pflege nach den §§ 45a, 45c und 45d SGB XI (Hinweise zum Vollzug der AVSG Teil 8 Abschnitt 5 bis 8) vom 21. Dezember 2018 (BayMBl. 2019 Nr. 17) wird wie folgt geändert:
- 1.1
- Nr. 2.4 wird wie folgt geändert:
- 1.1.1
- Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„2.4 Antragsverfahren und abweichende Regelungen für das Förderjahr 2020“.
- 1.1.2
- Satz 4 wird gestrichen.
- 1.1.3
- Die bisherigen Sätze 5 und 6 werden die Sätze 4 und 5.
- 1.1.4
- Es wird folgender Satz 6 eingefügt:
„6Anträge für das Förderjahr 2020, die bis 31. Dezember 2019 beim Zentrum Bayern Familie und Soziales mit den von dort herausgegebenen Vordrucken gestellt werden, gelten als fristgerecht eingegangen.“
- 1.1.5
- Die Sätze 7 und 8 werden gestrichen.
- 2.
- Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2020 in Kraft.
Ruth Nowak
Ministerialdirektorin