Veröffentlichung BayMBl. 2020 Nr. 491 vom 27.08.2020

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Staatsministerium der Finanzen und für Heimat

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Verwaltungsvorschrift

66-F
  • Finanzwesen
  • Sicherheitsleistung

66-F

Richtlinie zur Durchführung und Gewährung
von Stabilisierungsmaßnahmen aus dem BayernFonds
(BayernFonds-Durchführungsrichtlinie – BFDuR)

Gemeinsame Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat
und des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie

vom 24. August 2020, Az. 42/45-VV 9220-2/4/12

Auf Grund des Art. 7 Abs. 2 Satz 1, des Art. 8 Abs. 3 Satz 1 und des Art. 10 Abs. 3 Satz 1 des BayernFonds- und Finanzagentur-Gesetzes (BayFoG) vom 27. April 2020 (GVBl. S. 230, BayRS 670-1-F) erlassen das Bayerische Staatsministerium der Finanzen und für Heimat und das Bayerische Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie im Einvernehmen:

Teil 1
Verfahren

1.Zweck des Fonds

Der „BayernFonds“ (Fonds) dient der Stabilisierung von Unternehmen der Realwirtschaft in Bayern durch Überwindung von Liquiditätsengpässen und durch Schaffung der Rahmenbedingungen für eine Stärkung der Kapitalbasis von Unternehmen, deren Bestandsgefährdung erhebliche Auswirkungen auf die Wirtschaft, die technologische oder wirtschaftliche Souveränität, Versorgungssicherheit, kritische Infrastrukturen oder den Arbeitsmarkt in Bayern hätte.

2.Anträge auf eine Stabilisierungsmaßnahme

2.1Antragsberechtigung
2.1.1
1Antragsberechtigt sind Unternehmen der Realwirtschaft in Bayern. 2Unternehmen der Realwirtschaft in Bayern sind Wirtschaftsunternehmen mit Sitz in Bayern oder wesentlichem Tätigkeitsschwerpunkt in Bayern, die die Kriterien des Art. 2 Abs. 2 des BayernFonds- und Finanzagentur-Gesetzes (BayFoG) erfüllen. 3Ein Unternehmen hat einen wesentlichen Tätigkeitsschwerpunkt in Bayern, wenn mindestens 40 % seiner Beschäftigten oder mindestens 50 Beschäftigte dem Freistaat Bayern zuzuordnen sind.
2.1.2
1Die Ermittlung der Anzahl der Beschäftigten erfolgt anhand von Vollzeitäquivalenten. 2Dabei gelten folgende Umrechnungsfaktoren:
a)
Mitarbeiter auf 450 Euro-Basis = 0,3;
b)
Mitarbeiter bis 20 Stunden Wochenarbeitszeit = 0,5;
c)
Mitarbeiter bis 30 Stunden Wochenarbeitszeit = 0,75;
d)
Mitarbeiter über 30 Stunden Wochenarbeitszeit und Auszubildende = 1.
2.1.3
1Ein Unternehmen der Realwirtschaft nach Nr. 2.1.1 erfüllt die Kriterien des Art. 2 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b BayFoG, wenn es seit dem 1. Januar 2017 mindestens eine Kapitalerhöhung durchgeführt hat, an der sich private Kapitalgeber beteiligt haben (abgeschlossene Finanzierungsrunde), die den Wert des Unternehmens mindestens mit 5 Millionen Euro einschließlich des durch die Kapitalerhöhung eingeworbenen Kapitals bewertet haben. 2Art. 2 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b BayFoG begründet für Start-up-Unternehmen eine Antragsberechtigung. 3Start-up-Unternehmen sind in der Regel Unternehmen, die sich durch innovative, häufig technologiegetriebene Geschäftsideen mit hohem Wachstumspotenzial auszeichnen und noch nicht länger als sieben Jahre bestehen.
2.2Antragstellung
2.2.1
1Anträge auf Stabilisierungsmaßnahmen aus dem Fonds sind schriftlich bei dem Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie einzureichen (Art. 6 Abs. 4 Satz 2 BayFoG). 2Der Antragsteller ist für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Antragsunterlagen verantwortlich. 3Der Antragsteller trägt für die Benennung und Mitwirkung Dritter Sorge, soweit dies für die Antragsbearbeitung erforderlich ist (zum Beispiel einer Bank im Fall eines Antrags auf Gewährung einer Garantie).
2.2.2
Das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat, die parlamentarische Kontrollkommission BayernFonds und die Bayerische Finanzagentur werden über die Anträge und den aktuellen Bearbeitungsstand informiert.
2.3Verfahrenskosten

1Der Antragsteller verpflichtet sich mit der Antragstellung zur Erstattung der Verfahrenskosten. 2Die Erstattung kann die Kosten umfassen, die dem Fonds, der Bayerischen Finanzagentur, dem Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie oder dem Staatsministerium der Finanzen und für Heimat im Zusammenhang mit der Stabilisierungsmaßnahme entstehen, einschließlich der Kosten der in die Aufgaben einbezogenen Dritten. 3Das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat kann eine entsprechende Kostenordnung erlassen.

2.4Fehlerhafte oder unvollständige Anträge
2.4.1
1Das Staatministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie prüft die Vollständigkeit und formelle Richtigkeit der übermittelten Antragsunterlagen. 2Fehlen erforderliche Dokumente, ist der Antrag unvollständig gestellt oder erweisen sich Angaben im Antrag anhand der übermittelten Dokumente als falsch, wird dem Unternehmen eine Frist zur Vervollständigung und Richtigstellung des Antrags gesetzt. 3Das Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie kann die Antragsprüfung auf einen geeigneten Dritten übertragen.
2.4.2
1Erfolgt bis zum Ablauf der Frist keine Vervollständigung oder Richtigstellung des Antrags, kann das Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie das Antragsverfahren beenden. 2Das Unternehmen wird hierüber in schriftlicher oder elektronischer Form informiert.

3.Vorbereitung einer Entscheidung

3.1Einbezug geeigneter Dritter
3.1.1
1Das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat, das Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie und die Bayerische Finanzagentur können sich bei der Erfüllung ihrer Aufgaben in Bezug auf den Fonds geeigneter Dritter bedienen (Art. 4 Abs. 4 Satz 1 BayFoG). 2Diese sind nach näherer Maßgabe des Art. 4 Abs. 5 BayFoG in Verbindung mit § 3b Abs. 1, 2 des Stabilisierungsfondsgesetzes zur Verschwiegenheit verpflichtet.
3.1.2
1Geeignete Dritte können zur Vorbereitung einer Entscheidung einbezogen werden, insbesondere um Anträge zu registrieren und zu prüfen, den Sachverhalt aufzubereiten, Anforderungen und Bedingungen an eine Stabilisierungsmaßnahme zu prüfen, vorläufig zu bewerten und vorzuschlagen sowie Entscheidungsvorlagen, Verträge und andere Dokumente für die Umsetzung einer Stabilisierungsmaßnahme vorzubereiten. 2Dritte können auch zum Zwecke der Umsetzung einer getroffenen Entscheidung über eine Stabilisierungsmaßnahme einbezogen werden.
3.1.3
1Die von Dritten einbezogene Kompetenz kann sich insbesondere auf volks- und betriebswirtschaftliche, rechtliche, bank- und finanzwirtschaftliche oder technologische Kompetenzen erstrecken. 2Es können unterschiedliche Dritte einbezogen werden.
3.1.4
1Das Bayerische Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie kann im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium der Finanzen und für Heimat ein Gremium berufen, dessen Mitglieder in ihrer Tätigkeit unabhängig sind und über besondere Erfahrungen in Wirtschafts- und Finanzfragen verfügen (Expertengremium). 2Das Expertengremium soll in näher bezeichneten Fällen die Vorbereitung einer Entscheidung über eine Stabilisierungsmaßnahme, im Hinblick auf die Kriterien nach Nr. 6.4, insbesondere nach Nr. 6.4.3, durch eine begründete Stellungnahme unterstützen. 3Die Beteiligung des Expertengremiums kann von Art, Höhe und Dauer einer Stabilisierungsmaßnahme abhängig gemacht werden.
3.1.5
Die Dritten werden dabei in die Aufgabenerfüllung nur einbezogen, die Verantwortung der Bayerischen Finanzagentur, des Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie und des Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat nach dem BayFoG bleibt unberührt.
3.1.6
1Die Bayerische Finanzagentur kann im Namen des Fonds geeignete Dritte mit der Durchführung von Aufgaben zur Vorbereitung und Umsetzung einer Entscheidung, insbesondere mit Aufgaben nach Nr. 3.1.2, beauftragen. 2Dabei müssen zugunsten des Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie und des Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat Informations- und Weisungsrechte vorgesehen werden, damit die Ergebnisse im Verfahren und für die Entscheidung sowie Umsetzung einer Stabilisierungsmaßnahme berücksichtigt werden können. 3Außerdem ist vertraglich sicherzustellen, dass der Dritte die Bestimmungen des BayFoG und dieser Richtlinie berücksichtigt und dem Bayerischen Obersten Rechnungshof Erhebungsrechte in Bezug auf die Stabilisierungsmaßnahmen bei den Dritten eingeräumt werden.
3.2Entscheidungsvorlage
3.2.1
Zur Vorbereitung einer Entscheidung über eine Stabilisierungsmaßnahme nach Art. 6 Abs. 1 BayFoG erstellt das Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie eine begründete Entscheidungsvorlage, in der der Antrag zusammengefasst, die Ergebnisse der Sachverhaltsaufbereitung dargestellt, der Antrag aus Sicht der Vorgaben und Bedingungen des BayFoG, insbesondere des Art. 2 Abs. 1 und 2, des Art. 6 Abs. 1 und 2, der Art. 7, 8 und 10 BayFoG sowie dieser Richtlinie, gegebenenfalls unter Berücksichtigung der Empfehlungen und Einschätzungen von Dritten, bewertet und entweder die Ablehnung oder die Gewährung einer Stabilisierungsmaßnahme, einschließlich der im Einzelnen festzulegenden Bedingungen, unter anderem auch zu Art, Laufzeit und Umfang der Stabilisierungsmaßnahme, sowie die Schritte zu deren Umsetzung vorgeschlagen werden.
3.2.2
Das Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie übersendet die Entscheidungsvorlagen dem Staatsministerium der Finanzen und für Heimat, der parlamentarischen Kontrollkommission BayernFonds und der Bayerischen Finanzagentur rechtzeitig vor dem Zeitpunkt, in dem die Entscheidung über die Stabilisierungsmaßnahme getroffen werden soll.

4.Entscheidung über eine Stabilisierungsmaßnahme

4.1Entscheidungsorgan

Das Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie entscheidet nach Art. 6 Abs. 1 BayFoG im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen und für Heimat über die Gewährung oder Ablehnung einer Stabilisierungsmaßnahme.

4.2Parlamentarische Kontrollkommission
4.2.1
1Die parlamentarische Kontrollkommission BayernFonds (Kontrollkommission) wird nach Art. 12 Abs. 5 Satz 3 BayFoG regelmäßig über alle den Fonds betreffende Fragen, sowohl zur Kreditaufnahme für den Fonds als auch zu Stabilisierungsmaßnahmen, von den nach dem BayFoG jeweils zuständigen Staatsministerien unterrichtet. 2Sie kann nach Art. 12 Abs. 5 Satz 4 BayFoG ihre Zustimmung für besonders bedeutende Einzelfallentscheidungen zu Stabilisierungsmaßnahmen sowie zur Nutzung der Kreditermächtigung des Fonds nach von ihr festzulegenden Kriterien erforderlich machen.
4.2.2
Ist für besonders bedeutende Einzelfallentscheidungen zu Stabilisierungsmaßnahmen eine Zustimmung der Kontrollkommission erforderlich, legt das Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie die im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen und für Heimat nach Nr. 4.1 getroffene Entscheidung der Kontrollkommission zur Zustimmung vor.

Teil 2
Allgemeine Voraussetzungen und Kriterien
für die Entscheidung über eine Stabilisierungsmaßnahme

5.Allgemeine Voraussetzungen, kein Rechtsanspruch

5.1Allgemeine Voraussetzungen

1Die Gewährung von Stabilisierungsmaßnahmen setzt voraus, dass

a)
die Voraussetzungen des Art. 2 Abs. 2 BayFoG erfüllt sind,
b)
das Unternehmen sich nicht am 31. Dezember 2019 im Sinne des Art. 2 Nr. 18 der Verordnung (EU) 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union in Schwierigkeiten befand1,
c)
infolge der COVID-19-Pandemie das Unternehmen Liquiditätsengpässen ausgesetzt oder seine Kapitalbasis geschwächt und es deshalb in seinem Bestand gefährdet ist2,
d)
diese Bestandsgefährdung erhebliche Auswirkungen auf die Wirtschaft, die technologische oder wirtschaftliche Souveränität, Versorgungssicherheit, kritische Infrastrukturen oder den Arbeitsmarkt in Bayern hätte2,
e)
das Unternehmen eine Gewähr für eine solide und umsichtige Geschäftspolitik bietet3 sowie
f)
das Unternehmen einen Beitrag zur Stabilisierung von Produktionsketten und zur Sicherung von Arbeitsplätzen leistet4.

2Bei der Bewertung dieser Voraussetzungen kann zwischen Region, Branche und Unternehmensgröße unterschieden werden.

5.2Kein Rechtsanspruch

Auf die Gewährung von Stabilisierungsmaßnahmen aus dem Fonds besteht kein Rechtsanspruch (Art. 6 Abs. 1 Satz 2 BayFoG).

6.Ermessensentscheidung

6.1Vorgaben und Kriterien
6.1.1
1Die Entscheidung über die Gewährung oder Ablehnung einer Stabilisierungsmaßnahme erfolgt nach pflichtgemäßen Ermessen unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit.

2Dabei sind die Vorgaben und Kriterien des BayFoG, dieser Richtlinie und des EU-Rechts zu berücksichtigen, insbesondere

a)
für alle Stabilisierungsmaßnahmen die Vorgaben und Kriterien des Art. 2 Abs. 1 und 2, des Art. 6 Abs. 1 und 2, des Art. 10 BayFoG und ergänzenden Bestimmungen dieser Richtlinie,
b)
für Garantien im Sinne des Art. 7 BayFoG und für Rekapitalisierungen im Sinne des Art. 8 BayFoG zusätzlich die in diesen Vorschriften jeweils vorgesehen Vorgaben und Kriterien und ergänzenden Bestimmungen dieser Richtlinie, sowie
c)
die jeweils einschlägigen Beschlüsse des Europäischen Rates und die Vorgaben der Europäischen Kommission, insbesondere zur Vereinbarkeit von Stabilisierungsmaßnahmen mit den Art. 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV).
6.1.2
1Bei der Vereinbarkeit der Stabilisierungsmaßnahmen mit den Art. 107 und 108 AEUV sind insbesondere zu berücksichtigen
a)
die Mitteilung C(2020) 1863 der Kommission vom 19. März 2020 über den Befristeten Rahmen für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft angesichts des derzeitigen Ausbruchs von COVID-19 (ABl. C 91 I vom 20. März 2020, S. 1);
b)
die Mitteilung C(2020) 2215 der Kommission vom 3. April 2020 über die Änderung des Befristeten Rahmens für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft angesichts des derzeitigen Ausbruchs von COVID-19 (ABl. C 112 I vom 4. April 2020, S. 1);
c)
die Mitteilung C(2020) 3156 der Kommission vom 8. Mai 2020 über die Änderung des Befristeten Rahmens für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft angesichts des derzeitigen Ausbruchs von COVID-19 (ABl. C 164 vom 13. Mai 2020, S. 3);
d)
die Mitteilung C(2020) 4509 der Kommission vom 29. Juni 2020 über die 3. Änderung des Befristeten Rahmens für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft angesichts des derzeitigen Ausbruchs von COVID-19 (ABl. C 218 vom 2. Juli 2020, S. 3).

2Soweit Stabilisierungsmaßnahmen beantragt werden, die nicht vom Befristeten Rahmen für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft angesichts des derzeitigen Ausbruchs von COVID-19 der Europäischen Kommission in der jeweils geltenden Fassung (Befristeter Rahmen) umfasst sind oder Stabilisierungsmaßnahmen beantragt werden, die über Bestimmungen dieser Richtlinie hinausgehen, stehen diese unter dem Vorbehalt der Genehmigung durch die Europäische Kommission.

6.2Geeignetheit

1Durch die Stabilisierungsmaßnahme muss eine eigenständige Fortführungsperspektive nach Überwindung der COVID-19-Pandemie bestehen5. 2Besteht diese für das Unternehmen auch bei Gewährung der Stabilisierungsmaßnahme nicht, so ist die Stabilisierungsmaßnahme nicht geeignet, den Zweck des Fonds zu fördern.

6.3Erforderlichkeit
6.3.1
Eine Stabilisierungsmaßnahme ist nicht erforderlich, soweit dem Unternehmen anderweitige Finanzierungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen6.
6.3.2
1Anderweitige Finanzierungsmöglichkeiten im Sinne der Nr. 6.3.1 sind sämtliche Finanzierungsmöglichkeiten nicht-staatlicher Stellen. 2Hierzu gehören insbesondere, aber nicht ausschließlich, Finanzierungsmöglichkeiten von Gesellschaftern, Anteilseignern oder sonstigen an dem Unternehmen Beteiligten, der Hausbank des Unternehmens und anderer Kreditinstitute, von Fonds und Beteiligungsgesellschaften sowie von sonstigen nicht-staatlichen Finanzierungs- oder Unterstützungseinrichtungen7.
6.3.3
1Ein Verweis auf anderweitige Finanzierungsmöglichkeiten muss mit dem Zweck des Fonds nach Art. 2 Abs. 1 BayFoG vereinbar sein. 2Das wäre zum Beispiel nicht der Fall bei Finanzierungsmöglichkeiten durch Investoren aus einem Drittstaat (Unionsfremder), durch die die technologische oder wirtschaftliche Souveränität gefährdet werden könnte. 3Auf solche Finanzierungsmöglichkeiten muss sich das Unternehmen nicht verweisen lassen7.
6.3.4
1Als anderweitige Finanzierungsmöglichkeiten im Sinne der Nr. 6.3.1 gelten auch die Angebote der Förderbanken (zum Beispiel EIB, KfW und LfA), der Mittelständischen Beteiligungsgesellschaften und vergleichbarer Institutionen und Einrichtungen. 2Dies gilt nicht, wenn ein Antrag auf Gewährung einer Garantie im Zusammenhang mit einem Antrag auf Gewährung einer Rekapitalisierung nach Art. 8 BayFoG gestellt wird.
6.3.5
1Nicht zu den anderweitigen Finanzierungsmöglichkeiten im Sinne der Nr. 6.3.1 gehören staatliche Hilfs- oder Stabilisierungsmaßnahmen wie zum Beispiel eine Stabilisierungsmaßnahme aus dem Wirtschaftsstabilisierungsfonds des Bundes oder eine Finanzierungs- oder Unterstützungshilfe durch Bund, Länder oder Kommunen. 2Für das Verhältnis zwischen einer Stabilisierungsmaßnahme nach dem BayFoG und einer anderen staatlichen Hilfs- oder Stabilisierungsmaßnahmen nach Satz 1 gelten die Grundsätze und Abwägungsgesichtspunkte nach Art. 2 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. c und Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BayFoG. 3Es ist deshalb zum Beispiel zulässig, dass eine Stabilisierungsmaßnahme anteilig von dem Bund, den Ländern und dem Fonds getragen wird.
6.4Kriterien für die Abwägung und Ermessensentscheidung
6.4.1
1Bei der Abwägung und Ermessensentscheidung über eine Stabilisierungsmaßnahme müssen in allen Fällen die Kriterien des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 BayFoG berücksichtigt werden. 2Nr. 6.3.1 bleibt unberührt.
6.4.2
Für die Zwecke dieser Richtlinie ist das Kriterium der Bedeutung des Unternehmens für den Wirtschaftsstandort Bayern nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayFoG übergeordnetes Kriterium für die Einzelkriterien nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BayFoG.
6.4.3
Für die Einzelkriterien nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BayFoG gilt ergänzend Folgendes:
a)
Bei der Bewertung der Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt soll insbesondere die Anzahl der direkt und über Liefer- und Wertschöpfungsketten indirekt betroffenen Beschäftigten und die Bedeutung des Unternehmens auf dem jeweiligen regionalen Arbeitsmarkt berücksichtigt werden.
b)
Eine drohende Verzerrung des Wettbewerbs soll über Auflagen begrenzt werden.
c)
Für die Bewertung der technologischen Souveränität kann es auf die Beschäftigten und Investitionen im Bereich Forschung und Entwicklung sowie Patente in bestimmten Technologieklassen ankommen.
d)
1Der Schutz der technologischen und wirtschaftlichen Souveränität soll zugleich, im Einklang mit den Vorgaben des EU-Rechtes, die Souveränität der Technologie und der Wirtschaft und ihrer Unternehmen in der Europäischen Union (EU27) sichern. 2Die Bedeutung der Sicherung der wirtschaftlichen Souveränität innerhalb der Europäischen Union zeigt sich beispielhaft in den Leitlinien der Europäischen Kommission zum Umgang mit ausländischen Direktinvestitionen und dem freien Kapitalverkehr aus Drittstaaten nach C(2020) 1981 final vom 25. März 2020 und der begleitenden Presseerklärung der Kommission vom 25. März 2020 („Coronavirus: Commission issues guidelines to protect critical European assets and technology in current crisis“). 3Dieser Schutz der technologischen und wirtschaftlichen Souveränität soll bei der Entscheidung über Stabilisierungsmaßnahmen nach Art. 6 Abs. 1 BayFoG berücksichtigt werden8.
e)
Für die Bewertung der Kriterien der Versorgungsicherheit und kritischen Infrastruktur kann es insbesondere darauf ankommen, ob ein Unternehmen eine Zugehörigkeit zu speziellen Branchen aufweist, zum Beispiel in einem in § 55 Abs. 1 Satz 2 der Außenwirtschaftsverordnung genannten Geschäftsbereich oder Sektor tätig ist, oder ein Unternehmen erhebliche Bedeutung für die Sicherung von Wertschöpfungsketten in Bayern hat.
6.4.4
1Es gilt der Grundsatz des möglichst sparsamen und wirtschaftlichen Einsatzes der Mittel des Fonds (Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BayFoG). 2Er erstreckt sich insbesondere auf die Art, den Umfang und die Laufzeit der Stabilisierungsmaßnahme. 3Diese sind auch unter Beachtung des Verlaufs und der Dauer der Verwerfungen durch die COVID-19-Pandemie und der darauf beruhenden Situation eines Unternehmens zu gestalten.

7.Start-up-Unternehmen

1Bei der Entscheidung über eine Stabilisierungsmaßnahme und deren Ausgestaltung für Unternehmen im Sinne des Art. 2 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b BayFoG darf von Vorgaben dieser Richtlinie abgewichen werden, soweit dies mit Blick auf die typischen Besonderheiten dieser Unternehmen geboten ist, gesetzlich zwingende Vorgaben des BayFoG nicht entgegenstehen und die Grundsätze dieser Richtlinie zur Angemessenheit der Gegenleistung und Beendigung einer Stabilisierungsmaßnahme berücksichtigt werden. 2Eine Abweichung nach Satz 1 steht unter dem Vorbehalt der Genehmigung durch die Europäische Kommission.

Teil 3
Garantien

8.Zweck von Garantien

1Mit der Übernahme einer Garantie nach Art. 7 BayFoG soll das Vertrauen der Marktteilnehmer in die Werthaltigkeit neu begebener Schuldtitel und neu begründeter Verbindlichkeiten gestärkt werden. 2Sie muss erforderlich sein, um Liquiditätsengpässe von Unternehmen in Folge der COVID-19-Pandemie zu beheben oder deren Refinanzierung am Kapitalmarkt zu unterstützen oder beides9.

9.Sicherbare Verbindlichkeiten

9.1
1Garantien nach Art. 7 BayFoG können für bis zum 31. Dezember 2020 neu begebene nicht nachrangige Schuldtitel oder neu begründete Verbindlichkeiten
a)
wie Bankkredite und Kreditlinien im Sinne des Abschnitts 3.2 der Mitteilung C(2020) 1863 der EU-Kommission vom 19. März 2020 über den Befristeten Rahmen für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft angesichts des derzeitigen Ausbruchs von COVID-19 (ABl. C 91 I vom 20. März 2020, S. 1) in der am 29. Juni 2020 geltenden Fassung [Mitteilung C(2020) 4509 der EU-Kommission vom 29. Juni 2020 (ABl. C 218 vom 2. Juli 2020, S. 3)] oder
b)
sonstige Kreditformen (wie Avale, Akkreditive, Derivate)

übernommen werden. 2Die nachträgliche Übernahme von Garantien für bereits begebene Schuldtitel und sonstige bereits begründete Verbindlichkeiten ist ausgeschlossen.

9.2
Sofern Garantien für sonstige Kreditformen im Sinne der Nr. 9.1 Buchst. b übernommen werden, stehen diese unter dem Vorbehalt der Genehmigung durch die Europäische Kommission.
9.3
Garantien dürfen nicht übernommen werden, wenn mit hoher Wahrscheinlichkeit mit einer Inanspruchnahme des Fonds gerechnet werden muss.
9.4
Die Laufzeit der Garantien und der abzusichernden Verbindlichkeiten darf 60 Monate nicht übersteigen10.
9.5
1Der Kapitalbetrag einer abzusichernden Verbindlichkeit muss mindestens 5 Millionen Euro betragen. 2Im Fall von Bürgschaften für Kredite muss der Bürgschaftsbetrag mehr als 30 Millionen Euro betragen. 3Dieser Schwellenwert gilt auch in Bezug auf das originäre Risiko des Fonds im Fall von Bund-Länder-Parallelbürgschaften und Länder-Länder-Parallelbürgschaften (das heißt Bürgschaftsbetrag abzüglich des Anteils des Bundes und oder anderer Länder). 4Satz 2 und 3 finden keine Anwendung im Fall von Nr. 10.4 und Nr. 21 Satz 3.
9.6
Bei Verbindlichkeiten mit einer Laufzeit länger als bis zum 31. Dezember 2020 darf der Gesamtbetrag der zu garantierenden Verbindlichkeiten je Empfänger nicht höher sein als11
a)
die doppelte jährliche Lohnsumme des Unternehmens (einschließlich Sozialversicherungsbeiträgen und Kosten für Personal, das am Standort des Unternehmens arbeitet, aber formal auf der Lohn- und Gehaltsliste von Subunternehmen steht) für das Jahr 2019 oder das letzte verfügbare Jahr. 2Bei Unternehmen, die am oder nach dem 1. Januar 2019 gegründet wurden, darf der Gesamtbetrag die voraussichtliche jährliche Lohnsumme für die ersten beiden Betriebsjahre nicht übersteigen; oder
b)
25 % des Gesamtumsatzes des Unternehmens im Jahr 2019.

10.Art und Umfang der Garantie

10.1
1Garantien nach Art. 7 BayFoG umfassen vorrangig Bürgschaften, im Übrigen sonstige Gewährleistungen in jeder geeigneten Form, sofern diese Gewährleistungen Garantien im Sinne des Abschnitt 3.2 der Mitteilung C(2020) 1863 der EU-Kommission vom 19. März 2020 in der am 29. Juni 2020 geltenden Fassung sind. 2Die Garantie wird grundsätzlich in Euro ausgestellt.
10.2
In Abstimmung mit dem Unternehmen kann die Garantieübernahme auch in anderer als der beantragten Art erfolgen, wenn die andere Art der Garantie mit den Vorgaben dieser Richtlinie und dem Abschnitt 3.2 der Mitteilung C(2020) 1863 der EU-Kommission vom 19. März 2020 in der am 29. Juni 2020 geltenden Fassung vereinbar sowie besser geeignet ist, den Zweck der Garantieübernahme zu erfüllen.
10.3
1Die Garantie umfasst die Verbindlichkeit und die Schuldzinsen nach näherer Maßgabe der Garantieerklärung. 2Die Garantie darf vorbehaltlich Nr. 10.4 90 % des Kapitalbetrags der Verbindlichkeit nicht überschreiten.
10.4
1In angemessen begründeten Einzelfällen darf das mit einer Garantie übernommene Risiko im Rahmen der Vereinbarkeit mit den Vorgaben des europäischen Beihilfenrechts bis zu 100 % des Kapitalbetrags der Verbindlichkeit betragen. 2Dies gilt insbesondere für kurzfristige Kreditlinien und Kreditformen. 3Die Gewährung einer solchen Garantie steht unter dem Vorbehalt der Genehmigung durch die Europäische Kommission.
10.5
1Verluste werden anteilig und zu gleichen Bedingungen vom Kreditinstitut und vom Fonds getragen. 2Der von der Garantie gedeckte Betrag sinkt anteilig, wenn der Kapitalbetrag der Verbindlichkeit im Laufe der Zeit beispielsweise aufgrund einer einsetzenden Rückzahlung oder aus anderen Gründen sinkt.

11.Gegenleistung für Garantien

11.1
1Der Fonds erhält für die Garantieübernahme eine angemessene, vertraglich zu vereinbarende Gegenleistung von dem Unternehmen. 2Die Ermittlung der Angemessenheit der Gegenleistung erfolgt nach marktüblichen Kriterien. 3Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen
a)
die Art der garantierten Verbindlichkeit,
b)
die Höhe des durch die Garantie abgesicherten Risikos,
c)
das Ausfallrisiko, einschließlich des Risikoprofils des Unternehmens,
d)
der Rang der Forderung.

4Die angemessene Gegenleistung ergibt sich grundsätzlich aus dem Produkt des garantierten Betrags und der Garantieprämie zuzüglich sonstiger Vergütungsbestandteile, die nach marktüblichen Kriterien ermittelt werden. 5Dabei ist auch das Ausfallrisiko zu berücksichtigen. 6Die Garantieprämie hat folgende Mindestbeträge einzuhalten, die sich aus den angegebenen Prozentsätzen des garantierten Betrags ergeben12.

Unternehmensart Prämie pro Jahr
1. Jahr ab 2. Jahr ab 4. Jahr
KMU 0,25 % 0,5 % 1,0 %
Großunternehmen 0,5 % 1,0 % 2,0 %

7Als kleines und mittleres Unternehmen (KMU) gelten Unternehmen, die die in Anhang 1 Art. 2 Nr. 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26. Juni 2014, S. 1; L 283 vom 27. September 2014, S. 65), die durch Verordnung (EU) 2017/1084 (ABl. L 156 vom 20. Juni 2017, S. 1) geändert worden ist, genannten Merkmale erfüllen. 8Als Großunternehmen gelten Unternehmen, die in Anhang 1 Art. 2 Nr. 1 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26. Juni 2014, S. 1; L 283 vom 27. September 2014, S. 65), die durch Verordnung (EU) 2017/1084 (ABl. L 156 vom 20. Juni 2017, S. 1) geändert worden ist, genannten Merkmale überschreiten.

11.2
Soweit der Fonds im Einzelfall mehr als 90 % einer Verbindlichkeit absichert, hat die Gegenleistung einen besonderen marktüblichen Aufschlag gegenüber den vorstehenden Mindestbeträgen zu enthalten.
11.3
1Die Gegenleistung für das erste Berechnungsjahr wird mit Inanspruchnahme der Garantie fällig. 2Für die folgenden Berechnungsjahre wird die Gegenleistung im Vertrag bestimmt.

12.Sonstige Bedingungen einer Garantie

12.1
1Die Garantie wird grundsätzlich als modifizierte Ausfallbürgschaft in banküblicher Form ausgestellt. 2Wird eine Garantie in einer anderen Währung als Euro übernommen, sind die Währungsrisiken abzusichern. 3Die Kosten dieser Absicherung werden dem Unternehmen auferlegt.
12.2
In den Bedingungen für die Garantieübernahme ist jeweils festzulegen, dass Ansprüche aus der Garantie erlöschen, wenn der Garantieempfänger seine Rechte nicht unverzüglich nach Eintritt des Garantiefalls geltend macht, spätestens aber nach Ablauf von sechs Monaten nach Eintritt des Garantiefalles.
12.3
1Im Fall von Bürgschaften für Darlehen sind folgende Bedingungen einzuhalten:
a)
Zur Finanzierung sind, soweit möglich, in angemessenem Umfang Eigenmittel einzusetzen.
b)
1Eine Bürgschaft für Investitionskredite darf nur dann übernommen werden, wenn der Antrag vor Beginn des Vorhabens gestellt wurde. 2Beginn ist grundsätzlich der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrags.
c)
Bürgschaften können in der Regel nur gegenüber Kreditinstituten (§ 1 Abs. 1 des Gesetzes über das Kreditwesen) sowie gegenüber Versicherungsunternehmen übernommen werden, sofern diese die Gewähr bieten, dass die Kredite hinreichend überwacht werden.
d)
1Der Kreditgeber ist zu verpflichten, bei der Gewährung, Verwaltung und Abwicklung des verbürgten Kredits die gleiche bankübliche Sorgfalt wie bei den unter eigenem Risiko gewährten Krediten anzuwenden. 2Insbesondere hat er sich nach Fälligkeit der verbürgten Forderung mit banküblicher Sorgfalt um die Einziehung zu bemühen und bestellte Sicherheiten zu verwerten.
e)
1Die Kreditverwendung ist im Kreditvertrag festzulegen. 2Der Kreditvertrag darf, soweit in dieser Richtlinie nichts Anderes vorgesehen ist, nicht anders ausgestaltet sein, als er ohne Bürgschaft ausgestaltet worden wäre.
f)
Zinsen und Nebenkosten mit Ausnahme des Bürgschaftsentgelts dürfen den Rahmen einer marktgerechten Effektivverzinsung nicht übersteigen.
g)
1Vorhandene bankmäßige Sicherheiten sind nach Möglichkeit zur zusätzlichen Absicherung heranzuziehen. 2Die Bestellung von Sondersicherheiten jeglicher Art, insbesondere für den Risikoanteil des Kreditgebers, ist unzulässig.
h)
1Bei Einzelfirmen und Personengesellschaften soll der persönlich haftende Gesellschafter die Mithaftung für den verbürgten Kredit übernehmen. 2Soweit es unter Berücksichtigung der gesellschaftsrechtlichen Verhältnisse geboten erscheint, soll bei Kommanditgesellschaften auch die Mithaftung der Kommanditisten für den verbürgten Kredit verlangt werden.
i)
Bei Kapitalgesellschaften sollen die Personen, die kraft ihrer Stellung als Gesellschafter wesentlichen Einfluss auf das Unternehmen ausüben können, die Mithaftung für den verbürgten Kredit ganz oder teilweise übernehmen.

2In anderen Garantiefällen sollen den vorstehenden Bedingungen vergleichbare Bedingungen eingehalten werden.

Teil 4
Rekapitalisierung

13.Zweck einer Rekapitalisierung

13.1
Mit Rekapitalisierungsmaßnahmen soll die wirtschaftliche Eigenkapitalbasis von Unternehmen gestärkt werden, deren Eigenkapitalbasis in Folge der COVID-19-Pandemie geschwächt ist, um die Kreditfähigkeit des Unternehmens und damit seine Stabilität wiederherzustellen.
13.2
1Eine Rekapitalisierungsmaßnahme des Fonds soll eine auf absehbare Zeit angemessene Kapitalausstattung zum Ziel haben. 2Der Fonds soll im Einzelfall darauf hinwirken, dass eine Rekapitalisierungsmaßnahme unter Beteiligung des Fonds nur nach möglichen und angemessenen Beiträgen oder sonstigen Eigenleistungen der Gesellschafter des Unternehmens erfolgt. 3Zu diesem Zweck kann der Fonds verlangen, dass die Gesellschafter des Unternehmens ihre wirtschaftlichen Verhältnisse mittels einer Vermögens- und Schuldenaufstellung offenlegen und Entnahmen, Dividenden oder sonstige Ausschüttungen gegebenenfalls an das Unternehmen zurückzahlen. 4Eigenleistungen nach Satz 2 bleiben bei der Bewertung des Vergleichs der Kapitalausstattung vor der COVID-19-Krise mit der voraussichtlichen Kapitalausstattung nach Gewährung der Rekapitalisierung außer Betracht.

14.Erforderlichkeit

1Eine Beteiligung durch den Fonds soll nur erfolgen, wenn ein wichtiges Interesse des Freistaates Bayern an der Stabilisierung des Unternehmens vorliegt und sich der vom Freistaat Bayern angestrebte Zweck nicht ebenso gut oder besser auf andere Weise erreichen lässt (Art. 8 Abs. 2 Satz 2 BayFoG). 2Das ist insbesondere der Fall, wenn13

a)
das Unternehmen ohne Gewährung der Rekapitalisierungsmaßnahme seine Geschäftstätigkeit einstellen müsste oder ernstzunehmende Schwierigkeiten hätte, seine Geschäftstätigkeiten aufrechtzuerhalten,
b)
die Gewährung der Stabilisierungsmaßnahme im Interesse der Allgemeinheit liegt

und die Vorgaben in Nrn. 5.1, 6.2 bis 6.4 und 21. Satz 1 berücksichtigt sind. 3Schwierigkeiten im Sinne des Satz 2 Buchst. a können durch eine Verschlechterung des Verhältnisses von Gesamtverschuldung und Eigenkapital (Verschuldungsgrad) oder ähnliche Indikatoren nachgewiesen werden.

15.Art, Auswahl, Höhe und Zeitpunkt einer Rekapitalisierung

15.1
1Der Fonds kann sich durch den Erwerb von nachrangigen Schuldtiteln, Hybridanleihen, Genussrechten, stillen Beteiligungen, Wandelanleihen, den Erwerb von Anteilen an Unternehmen und die Übernahme sonstiger Bestandteile des Eigenkapitals an der Rekapitalisierung des Unternehmens beteiligen. 2Der Fonds darf jede Variation dieser Rekapitalisierungsmaßnahmen einsetzen, Rekapitalisierungsmaßnahmen miteinander kombinieren und im Rahmen eines Marktangebots zeichnen14. 3In Abstimmung mit dem Unternehmen kann die Rekapitalisierung auch in anderer als der beantragten Art erfolgen.
15.2
1Bei der Auswahl einer Rekapitalisierungsmaßnahme und ihrer Bedingungen wird sichergestellt, dass sie dem Rekapitalisierungsbedarf des Unternehmens angemessen ist und den Wettbewerb am wenigsten verzerrt15. 2Rekapitalisierungsmaßnahmen, mit denen ein volles Stimmrecht einhergeht, sollen nur eingesetzt werden, wenn der Zweck nicht durch andere Rekapitalisierungsmaßnahmen erreicht werden kann.
15.3
1Die Höhe einer Rekapitalisierungsmaßnahme ist auf den Betrag begrenzt, der zur Wiederherstellung der nachhaltigen Kreditfähigkeit des Unternehmens und damit zu seiner Stabilität erforderlich ist. 2Dabei sind gewährte oder geplante andere staatliche Hilfsmaßnahmen im Rahmen der COVID-19-Pandemie für das Unternehmen zu berücksichtigen16. 3Die Höhe einer Rekapitalisierungsmaßnahme darf über die Wiederherstellung der Kapitalstruktur des Unternehmens zum 31. Dezember 2019 nicht hinausgehen17. 4Nr. 13.2 Satz 3 bleibt unberührt.
15.4
1Insbesondere wenn die Höhe einer Rekapitalisierungsmaßnahme den Wert von 250 Millionen Euro übersteigt, ist eine Anmeldung dieser Rekapitalisierungsmaßnahme bei der Europäischen Kommission erforderlich. 2In diesem Fall wird die Rekapitalisierungsmaßnahme erst gewährt, nachdem die Europäische Kommission die Rekapitalisierungsmaßnahme geprüft und gebilligt hat18.
15.5
Rekapitalisierungsmaßnahmen dürfen bis zum 30. Juni 2021 gewährt werden19.
15.6
1Beim Erwerb von Vorzugsbeteiligungen an einer GmbH, KG, GmbH & Co. KG oder einem Unternehmen anderer Rechtsform als einer Aktiengesellschaft sowie von Vorzugsaktien sollen diese Beteiligungen grundsätzlich an den Fonds ausschließlich ausgegeben werden, sodass sie eine eigene Gattung bilden. 2Für Rekapitalisierungsmaßnahmen, die ein Recht zur Umwandlung in Anteile mit Stimmrechten vorsehen, gilt dies entsprechend.
15.7
1Erwirbt der Fonds stille Beteiligungen, Vorzugsbeteiligungen ohne Stimmrecht oder sonstige Finanzinstrumente mit Wandlungsrecht, kann er nach Festlegung des Inhalts der Rekapitalisierungsmaßnahme, insbesondere der Auflagen nach Nr. 22, bereits Vorauszahlungen zum Zweck der Erfüllung der Einlageverpflichtung leisten, wenn die gesellschaftsrechtlichen Voraussetzungen für die Entstehung dieser Einlageverpflichtung noch nicht erfüllt sind. 2Gemäß § 5 Abs. 5 des Wirtschaftsstabilisierungsbeschleunigungsgesetzes befreit diese Vorauszahlung den Fonds in Höhe des gezahlten Betrags von seiner Einlagepflicht.

16.Gegenleistung für Rekapitalisierung, Anreize für zügige Beendigung

16.1
1Der Fonds erhält für Rekapitalisierungsmaßnahmen eine angemessene Gegenleistung von dem Unternehmen. 2Die Gegenleistung des Fonds geht Gewinnbeteiligungsrechten anderer Gesellschafter des Unternehmens vor. 3Dies kann insbesondere in Form einer bevorzugten Gewinn- oder Zinszuweisung erfolgen.
16.2
1Die Angemessenheit der Gegenleistung wird anhand marktüblicher Kriterien ermittelt20. 2Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen
a)
das Risikoprofil des Unternehmens,
b)
die Besonderheiten der Rekapitalisierungsmaßnahme und
c)
Anreize für ihre zügige Beendigung.

3Die Einzelheiten werden unter den Nrn. 17 bis 20 für unterschiedliche Rekapitalisierungsmaßnahmen näher beschrieben21.

17.Erwerb von Gesellschaftsanteilen

17.1
1Der Erwerb von Anteilen an einer GmbH, KG, GmbH & Co. KG oder Unternehmen anderer Rechtsform sowie von Stammaktien und Vorzugsaktien (Anteilserwerb) hat grundsätzlich durch die Zeichnung neuer Gesellschaftsanteile oder neuer Aktien zu erfolgen. 2Der Erwerb von Anteilen von Altgesellschaftern soll nur ausnahmsweise erfolgen, wenn der Zweck der Rekapitalisierungsmaßnahme in anderer Weise nicht erreicht werden kann.
17.2
Für die Ermittlung der Angemessenheit der Gegenleistung für einen Anteilserwerb gilt Folgendes:
a)
1Der Basiswert für den Ausgabebetrag wird grundsätzlich durch ein Sachverständigengutachten unter Anwendung von anerkannten Methoden der Unternehmensbewertung ermittelt. 2Überschreitet die Höhe des Anteilserwerbs 250 Millionen Euro, ist grundsätzlich eine Unternehmensbewertung nach den Grundsätzen des Wirtschaftsprüfungsstandards IDW S1 vorzulegen. 3Im Übrigen kann eine vereinfachte Bewertungsmethode angewendet werden. 4§ 5 Abs. 1 der WpÜG-Angebotsverordnung gilt entsprechend.
b)
1Ist das Unternehmen börsennotiert, orientiert sich der Basiswert für den Ausgabebetrag eng an dem durchschnittlichen Aktienkurs des Unternehmens, grundsätzlich bevor der Antrag auf eine Rekapitalisierungsmaßnahme gestellt wurde22. 2§ 31 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes (WpÜG) sowie § 5 der WpÜG-Angebotsverordnung gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass der Gegenleistung der Durchschnittskurs der letzten 15 Tage22 vor Stellung des Antrags auf Gewährung einer Stabilisierungsmaßnahme durch das Unternehmen zugrunde zu legen ist. 3Bei der Festlegung des Ausgabebetrags sind zusätzlich das Risikoprofil des Unternehmens, die Besonderheiten des gewählten Instruments, Sondereffekte bei der Börsenpreisbildung sowie Anreize für die Beendigung der Maßnahme zu berücksichtigen. 4Dies kann dazu führen, dass beim Ausgabebetrag ein angemessener Abschlag vom Basiswert vorzunehmen ist.
17.3
1Der Fonds wird wirksame Anreize für eine zügige Beendigung der Beteiligung setzen. 2Bei einer Beteiligung des Fonds durch Anteile mit vollem Stimmrecht muss eine der folgenden Anforderungen erfüllt sein:
a)
1Für die vom Fonds gezeichneten Aktien wird eine eigene Aktiengattung ausgegeben, für die ein kumulativer oder im Zeitablauf ansteigender Gewinnvorzug vereinbart werden soll oder eine feste gewinnabhängige Verzinsung, deren Höhe sich an den in Nr. 18.2 vorgesehenen Vorgaben orientiert. 2Dabei ist ein Entschädigungsanspruch für entgangene Gewinnvorzüge vorzusehen, auf die der Fonds grundsätzlich nicht verzichten darf.
b)
1Bei der Festlegung des Ausgabebetrags wird ein umfangreicher Abschlag von dem nach Nr. 17.2 ermittelten Basiswert vorgenommen. 2Der Abschlag ist umfangreich, wenn der Ausgabebetrag um mindestens 50 % unter dem Basiswert liegt.
c)
1Bei der Festlegung des Ausgabebetrags wird ein Abschlag von dem nach Nr. 17.2 ermittelten Basiswert vorgenommen. 2Der Fonds zahlt einen Aufschlag in entsprechender Höhe auf den Ausgabebetrag (Agio) ein. 3Im Gegenzug werden ihm Bezugsrechte auf weitere Anteile eingeräumt. 4Hat der Fonds fünf Jahre nach dem Anteilserwerb nicht mindestens 40 % der durch die Rekapitalisierung erworbenen Beteiligung an dem Unternehmen verkauft, erhält der Fonds zusätzliche Anteile in Höhe von mindestens 10 % des Nennwerts der durch die Rekapitalisierung erworbenen Beteiligung an dem Unternehmen. 5Hat der Fonds sieben Jahre nach dem Anteilserwerb seine durch die Rekapitalisierung erworbene Beteiligung an dem Unternehmen nicht vollständig verkauft, erhält der Fonds weitere, zusätzliche Anteile in Höhe von mindestens 10 % des Nennwerts der durch die Rekapitalisierung erworbenen Beteiligung an dem Unternehmen. 6Ist das Unternehmen börsennotiert, verringert sich der in den vorstehenden Sätzen genannte Zeitraum jeweils um ein Jahr23. 7Die Bezugsrechte hat das Unternehmen grundsätzlich aus einer bedingten Kapitalerhöhung zu erbringen, soweit dies zulässig ist. 8Das eingezahlte Agio gilt dabei als auf die Einlageverpflichtung anrechenbare Vorleistung im Sinne von § 5 Abs. 5 und § 7 Abs. 4 des Wirtschaftsstabilisierungsbeschleunigungsgesetzes.
17.4
1Im Fall eines Anteilserwerbs des Fonds durch Vorzugsbeteiligungen an einer GmbH, KG, GmbH & Co. KG oder einem Unternehmen anderer Rechtsform als einer Aktiengesellschaft sowie durch Vorzugsaktien gilt Nr. 18.2 entsprechend; abweichend hiervon kann auch eine nicht aufsteigende Gegenleistung oder eine niedrigere Gegenleistung vereinbart werden, wenn bei der Ermittlung des Ausgabebetrags der Anteile nach Nr. 17.2 ein deutlicher Abschlag vom Marktwert vorgenommen wird. 2Werden Vorzugsbeteiligungen zum Zweck der Veräußerung der Beteiligung in Anteile mit Stimmrecht umgewandelt, so findet Nr. 18.3 Buchst. a entsprechende Anwendung.

18.Hybride Rekapitalisierungsmaßnahmen

18.1
Bei der Ermittlung der Angemessenheit der Gegenleistung im Fall des Erwerbs von stillen Beteiligungen, nachrangigen Schuldtiteln, Hybridanleihen, Genussrechten, Wandelanleihen und sonstigen Bestandteilen des Eigenkapitals (hybride Rekapitalisierungsmaßnahmen) sind generell folgende Faktoren zu berücksichtigen:
a)
Eigenschaften der gewählten hybriden Rekapitalisierungsmaßnahmen, insbesondere Grad der Nachrangigkeit, Ausfallrisiko sowie alle Zahlungsmodalitäten;
b)
eingebaute Anreize für eine zügige Beendigung der Stabilisierungsmaßnahme;
c)
angemessener Referenzzinssatz24.
18.2
Bei verzinslichen hybriden Rekapitalisierungsmaßnahmen entspricht die angemessene Gegenleistung im Regelfall mindestens der Summe von Basiszinssatz (1-Jahres-IBOR oder von der Europäischen Kommission veröffentlichter gleichwertiger Referenzzinssatz) und folgenden Mindestprämien25.
Unternehmensart 1. Jahr 2. und 3. Jahr 4. und 5. Jahr 6. und 7. Jahr ab 8. Jahr
KMU 2,25 % 3,25 % 4,5 % 6,0 % 8,0 %
Großunternehmen 2,5 % 3,5 % 5,0 % 7,0 % 9,5 %
18.3
Für hybride Rekapitalisierungsmaßnahmen mit Umwandlungsrecht gilt Folgendes:
a)
Bei Umwandlung in einen Gesellschaftsanteil soll ein Abschlag von mindestens 5 % auf den Ausgabebetrag des Gesellschaftsanteils vorgesehen werden26; für die Ermittlung des Ausgabebetrags gilt Nr. 17.2 entsprechend.
b)
1Nach Umwandlung in einen Gesellschaftsanteil wird der Fonds wirksame Anreize für eine zügige Beendigung seiner Beteiligung setzen. 2Der Fonds soll verlangen, dass ihm unter Ausschluss etwaiger Bezugsrechte anderer Gesellschafter Bezugsrechte auf weitere Gesellschaftsanteile an dem Unternehmen eingeräumt werden, ohne dass der Fonds hierfür weitere Einlagen oder sonstige Leistungen erbringen muss. 3Hat der Fonds zwei Jahre, nachdem die Umwandlung erfolgt ist, seine durch die Umwandlung erworbene Beteiligung an dem Unternehmen nicht verkauft, erhält der Fonds zusätzliche Gesellschaftsanteile in Höhe von mindestens 10 % seiner durch die Umwandlung erworbenen Beteiligung an dem Unternehmen27. 4Statt der Sätze 2 und 3 kann der Fonds auch eine der Anforderungen in Nr. 17.3 erfüllen27.
18.4
1Bei nachrangigen Schuldtiteln mit vom Gewinn unabhängigem Festzins, ohne Verlustbeteiligung und ohne Wandlungsrecht (Nachrangdarlehen), richtet sich die Mindestvergütung abweichend von Nr. 18.2 nach der Summe aus dem Basiszinssatz nach Rn. 27 Buchst. a der Mitteilung C(2020) 1863 der EU-Kommission vom 19. März 2020 über den Befristeten Rahmen für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft angesichts des derzeitigen Ausbruchs von COVID-19 (ABl. C 91 I vom 20. März 2020, S. 1) in der am 8. Mai 2020 geltenden Fassung [Mitteilung C(2020) 3156 der EU-Kommission vom 8. Mai 2020 (ABl. C 164 vom 13. Mai 2020, S. 3)] den Mindestbeträgen für die Garantieprämien in Nr. 11.1 sowie jeweils einem Zuschlag in Höhe von 2,0 Prozentpunkten für Großunternehmen und von 1,50 Prozentpunkten für KMU. 2Dies gilt nur, soweit der Betrag des Nachrangdarlehens bei Großunternehmen eine Höhe von zwei Dritteln der jährlichen Lohnsumme beim begünstigten Unternehmen und bei KMU die gesamte jährliche Lohnsumme beim begünstigten Unternehmen und bei Großunternehmen 8,4 Prozentpunkte und bei KMU 12,5 Prozentpunkte des Gesamtumsatzes des begünstigten Unternehmens im Jahr 2019 nicht übersteigt. 3In die jährliche Lohnsumme nach Satz 2 sind Sozialversicherungsbeiträge und Kosten für Personal einzurechnen, das am Standort des Unternehmens arbeitet, aber formal auf der Lohn- und Gehaltsliste von Subunternehmen steht. 4Werden Nachrangdarlehen unter den Bedingungen des Satz 1 und 2 gewährt, dürfen sie abweichend von Nr. 15.5 nur bis zum 31. Dezember 2020 gewährt werden.
18.5
1Die konkrete Ausgestaltung hybrider Rekapitalisierungsmaßnahmen kann erheblich variieren. 2Der Fonds ermittelt die Angemessenheit der Gegenleistung in jedem Einzelfall unter Berücksichtigung der Grundsätze dieser Richtlinie28.

19.Besondere Konstellationen

19.1Schutz der technologischen und wirtschaftlichen Souveränität

1Der Fonds kann Anteile mit vollem Stimmrecht an einem Unternehmen zu marktkonformen Bedingungen erwerben, um eine unmittelbar bevorstehende oder drohende Übernahme des Unternehmens durch einen im Sinne des § 2 Abs. 19 des Außenwirtschaftsgesetzes unionsfremden Investor zu verhindern, sofern dies zur Stabilisierung des Unternehmens und zum Schutz der technologischen oder wirtschaftlichen Souveränität erforderlich ist. 2Letzteres ist insbesondere anzunehmen, wenn das Unternehmen in einem der in § 55 Abs. 1 Satz 2 der Außenwirtschaftsverordnung genannten Geschäftsbereiche oder Sektoren tätig oder von vergleichbarer Bedeutung für die öffentliche Ordnung und Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder des Freistaates Bayern ist. 3Bei der sektorübergreifenden Prüfung ist § 55 der Außenwirtschaftsverordnung in Verbindung mit § 2 Abs. 19 des Außenwirtschaftsgesetzes entsprechend anzuwenden. 4Wenn ein solcher Anteilserwerb nicht mit Stabilisierungsmaßnahmen nach dem BayFoG kombiniert wird, kann von Vorgaben dieser Richtlinie abgewichen werden.

19.2Staatliche und private Beteiligung29
19.2.1
1Ist der Freistaat Bayern oder der Fonds bereits vor der Gewährung einer Rekapitalisierungsmaßnahme Anteilseigner eines Unternehmens und
a)
erfolgt die Zuführung neuen Kapitals durch den Fonds im Wege des Anteilserwerbs (Nr. 17) zu den gleichen Bedingungen und gemeinsam mit privaten Investoren und proportional zum bestehenden Kapitalanteil (oder in geringerem Umfang) des Freistaates Bayern oder des Fonds und
b)
ist die private Beteiligung erheblich (das ist grundsätzlich der Fall, wenn sie mindestens 30 % des neu zugeführten Kapitals ausmacht) und
c)
stellt die Zuführung neuen Kapitals durch den Fonds aufgrund der besonderen Umstände, zum Beispiel aufgrund einer anderen Stabilisierungsmaßname nach Teil 3 (Garantien) oder Nr. 18 (hybride Rekapitalisierungsinstrumente) zugunsten des Unternehmens, eine Beihilfe dar,

so ist es nicht erforderlich, besondere Anreize für eine zügige Beendigung des Anteilserwerbs festzulegen. 2Es gilt Folgendes:

a)
Für einen Anteilserwerb des Fonds im Sinne des Satz 1 findet Nr. 17.3 keine Anwendung.
b)
Auflagen nach Nr. 22.2.1 Buchst. b und e sind auf drei Jahre zu befristen.
c)
1Private Investoren, die gemeinsam mit dem Fonds nach Satz 1 (neue) Anteile an dem Unternehmen erwerben, sind von der Auflage nach Nr. 22.2.1 Buchst. d auszunehmen. 2Gleiches gilt für die bestehenden Anteilseigner, sofern ihre Kapitalanteile zusammengenommen auf weniger als 10 % verwässert wurden. 3Andernfalls ist die Auflage nach Nr. 22.2.1 Buchst. d auf drei Jahre zu befristen. 4In jedem Fall ist die für etwaige dem Unternehmen vom Fonds gewährte hybride Rekapitalisierungsmaßnahmen fällige Vergütung zu leisten, bevor in dem jeweiligen Jahr gegebenenfalls Auszahlungen im Sinne der Nr. 22.2.1 Buchst. d vorgenommen werden dürfen.
d)
Die Nrn. 20.3 und 22.2.1 Buchst. g finden keine Anwendung.
e)
Die übrigen Anforderungen dieser Richtlinie sowie des Abschnitts 3.11 der Mitteilung C(2020) 1863 der EU-Kommission vom 19. März 2020 in der am 8. Mai 2020 geltenden Fassung finden Anwendung.
19.2.2
1Ist der Freistaat Bayern oder der Fonds vor der Gewährung einer Rekapitalisierungsmaßnahme kein Anteilseigner eines Unternehmens und
a)
erfolgt die Zuführung neuen Kapitals durch den Fonds im Wege des Anteilserwerbs (Nr. 17) zu den gleichen Bedingungen und gemeinsam mit privaten Investoren und
b)
ist die private Beteiligung erheblich (das ist grundsätzlich der Fall, wenn sie mindestens 30 % des neu zugeführten Kapitals ausmacht) und
c)
stellt die Zuführung neuen Kapitals durch den Fonds aufgrund der besonderen Umstände, zum Beispiel aufgrund einer anderen Stabilisierungsmaßname nach Teil 3 (Garantien) oder Nr. 18 (hybride Rekapitalisierungsinstrumente) zugunsten des Unternehmens, eine Beihilfe dar,

so gilt Folgendes: Private Investoren, die gemeinsam mit dem Fonds nach Nr. 19.2.1 Satz 1 (neue) Anteile an dem Unternehmen erwerben, sind von der Auflage nach Nr. 22.2.1 Buchst. d auszunehmen. 2Gleiches gilt für die bestehenden Anteilseigner, sofern ihre Kapitalanteile zusammengenommen auf weniger als 10 % verwässert wurden. 3In jedem Fall ist die für etwaige dem Unternehmen vom Fonds gewährte hybride Rekapitalisierungsmaßnahmen fällige Vergütung zu leisten, bevor in dem jeweiligen Jahr gegebenenfalls Auszahlungen im Sinne der Nr. 22.2.1 Buchst. d vorgenommen werden dürfen. 4Die übrigen Anforderungen dieser Richtlinie sowie des Abschnitts 3.11 der Mitteilung C(2020) 1863 der EU-Kommission vom 19. März 2020 in der am 8. Mai 2020 geltenden Fassung finden Anwendung.

20.Beendigung

20.1
1Rekapitalisierungsmaßnahmen werden beendet, wenn ihr Zweck unter Berücksichtigung der Dauer der Störungen im Wirtschaftsleben erreicht ist. 2Grundsätzlich soll die Beendigung einer Rekapitalisierungsmaßnahmen innerhalb von sechs Jahren nach Gewährung der Stabilisierungsmaßnahme angestrebt werden.
20.2
Rekapitalisierungsmaßnahmen nach Nr. 17 (Anteilserwerb) werden wie folgt beendet:
a)
1Der Fonds kann seine Anteile jederzeit zum Marktpreis an andere Erwerber als das Unternehmen verkaufen. 2Dies erfolgt durch eine offene und diskriminierungsfreie Konsultation möglicher Erwerber oder den Verkauf an der Börse.
b)
1Soweit rechtlich zulässig, ist dem Unternehmen das Recht einzuräumen, die vom Fonds erworbenen Anteile jederzeit zurückzukaufen. 2Der Rückkaufpreis entspricht dem höheren Betrag aus (i) der nominalen Investition des Fonds erhöht um eine jährliche Zinsvergütung von 2,0 Prozentpunkten über den in der Tabelle unter Nr. 18.2 dargestellten Prozenten oder (ii) dem Marktpreis der Anteile im Zeitpunkt des Rückkaufs30.
20.3
1Wurde eine Beteiligung des Fonds an einem nicht börsennotierten Unternehmen oder einem KMU sieben Jahre nach der Rekapitalisierungsmaßnahme nicht auf weniger als 15 % des Eigenkapitals des Unternehmens zurückgeführt, so ist bei der Europäischen Kommission ein Umstrukturierungsplan nach den Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien zur Genehmigung anzumelden. 2Für die Beteiligung an börsennotierten Unternehmen gilt Satz 1 entsprechend, wenn die Beteiligung sechs Jahre nach ihrer Gewährung nicht auf weniger als 15 % des Eigenkapitals des Unternehmens zurückgeführt wurde31.
20.4
Sämtliche Rekapitalisierungsmaßnahmen sind spätestens zehn Jahre nach ihrer Gewährung zu beenden, es sei denn, die Beendigung wäre unwirtschaftlich, würde die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, die wirtschaftliche oder technologische Souveränität, jeweils der Bundesrepublik Deutschland oder des Freistaates Bayern, oder die Fortführung des Unternehmens gefährden oder erhebliche negative Auswirkungen auf die Wirtschaft im Freistaat Bayern haben und die Aufrechterhaltung der Rekapitalisierungsmaßnahme wurde nach Nr. 20.3 notifiziert.

Teil 5
Verhältnis von Stabilisierungsmaßnahmen,
Auflagen, Stabilisierungsvertrag

21.Verhältnis von Garantieübernahme und Rekapitalisierungsmaßnahme

1Der Zweck des Fonds ist vorrangig durch Garantieübernahmen zu erreichen. 2Es gilt der Grundsatz des möglichst sparsamen und wirtschaftlichen Einsatzes der Mittel des Fonds (Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BayFoG). 3Soweit zusätzlich der Einsatz von Rekapitalisierungsmaßnahmen erforderlich ist, können Garantieübernahmen und Rekapitalisierungsmaßnahmen gemeinsam angewendet werden.

22.Auflagen für Stabilisierungsmaßnahmen

22.1Grundsatz
22.1.1
1Auflagen für Stabilisierungsmaßnahmen müssen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen. 2Sie sind insbesondere an Art, Höhe und Dauer der in Anspruch genommenen Stabilisierungsmaßnahmen sowie an der wirtschaftlichen Situation des Unternehmens auszurichten.
22.1.2
Die Gewährung einer Stabilisierungsmaßnahme darf nicht davon abhängig gemacht werden, dass Produktions- oder sonstige Tätigkeiten des Unternehmens aus einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) nach Bayern oder Deutschland verlagert werden32.
22.2Auflagen für Rekapitalisierungsmaßnahmen
22.2.1
Unternehmen, denen eine Rekapitalisierungsmaßnahme gewährt wird, sind folgende Auflagen zu erteilen33:
a)
Ein Unternehmen darf mit einer Rekapitalisierungsmaßnahme nicht für kommerzielle Zwecke werben34.
b)
1Solange eine Rekapitalisierungsmaßnahme nicht mindestens zu 75 % abgelöst, verkauft oder in sonstiger Weise seitens des Fonds beendet ist, darf ein Großunternehmen nicht mehr als 10 % der Anteile eines Konkurrenten oder anderen Akteurs übernehmen, der im gleichen Geschäftsfeld tätig ist, einschließlich vor- und nachgelagerter Geschäftstätigkeiten, es sei denn die Übernahme von mehr als 10 % ist zur Aufrechthaltung der Rentabilität des Unternehmens erforderlich. 2Im letztgenannten Fall ist vor der Durchführung der Übernahme die Zustimmung der Europäischen Kommission einzuholen35.
c)
1Eine Rekapitalisierungsmaßnahme darf nicht dazu verwendet werden, die Tätigkeit eines mit dem Unternehmen im Sinne des § 15 des Aktiengesetzes verbundenen Unternehmens zu fördern, das am 31. Dezember 2019 die Definition eines Unternehmens in Schwierigkeiten nach Nr. 5.1 Buchst. b erfüllt hat. 2In verbundenen Unternehmen muss eine klar getrennte Buchführung geführt werden, um zu gewährleisten, dass die Rekapitalisierungsmaßnahme derartigen Verwendungen nicht zugutekommt36. 3Verbundene Unternehmen sind im Verhältnis zueinander in Mehrheitsbesitz stehende Unternehmen und mit Mehrheit beteiligte Unternehmen nach Maßgabe der §§ 15 und 16 des Aktiengesetzes37.
d)
1Solange eine Rekapitalisierungsmaßnahme nicht vollständig abgelöst, verkauft oder in sonstiger Weise seitens des Fonds beendet ist, dürfen grundsätzlich keine Dividenden oder sonstige, vertraglich oder gesetzlich nicht geschuldete Gewinnausschüttungen an andere Gesellschafter als den Fonds geleistet werden. 2Dies gilt nicht, wenn die Ausschüttung erfolgt, um zu Sanierungszwecken das Gesellschaftskapital herabzusetzen. 3Weiterhin darf das Unternehmen keine Aktien oder sonstige Bestandteile der haftenden Eigenmittel des Unternehmens zurückkaufen und keine sonstigen, vertraglich oder gesetzlich nicht geschuldeten Leistungen an andere Gesellschafter (als den Fonds) oder mit ihnen verbundene Unternehmen leisten.
e)
1Solange nicht mindestens 75 % der jeweils eingegangenen Rekapitalisierungsmaßnahme abgelöst, verkauft oder in sonstiger Weise seitens des Fonds beendet sind, dürfen Mitglieder der Geschäftsleitung des Unternehmens unter Einbeziehung von etwaigen Konzernbezügen keine unangemessene Gesamtvergütung erhalten. 2Die Vergütung darf nicht über die Grundvergütung des jeweiligen Mitglieds zum 31. Dezember 2019 hinausgehen. 3Bei Personen, die während der Rekapitalisierungsmaßnahme Mitglied der Geschäftsleitung werden, gilt als Obergrenze die Grundvergütung der Mitglieder der Geschäftsleitung mit vergleichbarer Verantwortung zum 31. Dezember 2019.

4Solange eine Rekapitalisierungsmaßnahme nicht vollständig abgelöst, verkauft oder in sonstiger Weise seitens des Fonds beendet ist, dürfen Organmitgliedern und Geschäftsleitern unter Einbeziehung etwaiger Konzernbezüge Boni sowie andere variable oder vergleichbare Vergütungsbestandteile nicht gewährt werden. 5Ebenso dürfen Sonderzahlungen in Form von Aktienpaketen, Gratifikationen oder andere gesonderte Vergütungen neben dem Festgehalt, sonstige in das freie Ermessen des Unternehmens gestellte Vergütungsbestandteile und rechtlich nicht gebotene Abfindungen nicht gewährt werden38.

f)
Börsennotierte Unternehmen dürfen von den Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex nur mit Genehmigung des Fonds und nur bei Vorliegen eines sachlichen Grundes abweichen.
g)
1Großunternehmen, denen eine Rekapitalisierungsmaßnahme in Höhe von mehr als 25 % ihres Eigenkapitals gewährt wurde, sind verpflichtet, eine Strategie zur Beendigung der Rekapitalisierungsmaßnahme vorzulegen, es sei denn, die Rekapitalisierungsmaßnahme wird innerhalb von 12 Monaten nach ihrer Gewährung unter die Höhe von 25 % des Eigenkapitals gesenkt39. 2Die Unternehmen haben im Anschluss alle zwölf Monate über die Fortschritte bei der Umsetzung der Strategie zur Beendigung und die Einhaltung der ihnen erteilten Auflagen zu berichten40.
h)
1Solange eine Rekapitalisierungsmaßnahme nicht vollständig abgelöst, verkauft oder in sonstiger Weise seitens des Fonds beendet ist, sind Großunternehmen verpflichtet, innerhalb von zwölf Monaten, nachdem die Rekapitalisierungsmaßnahme gewährt wurde, und danach regelmäßig alle zwölf Monate Informationen zur Verwendung der durch die Rekapitalisierungsmaßnahme aufgenommenen Mittel zu veröffentlichen. 2Dies soll Informationen darüber einschließen, wie die aufgenommenen Mittel Aktivitäten der Unternehmen im Hinblick auf die Ziele der Klimaneutralität und des digitalen Wandels unterstützen41.
i)
1Unternehmen, die Teil einer multinationalen Unternehmensgruppe im Sinne von § 90 Abs. 3 Satz 4 der Abgabenordnung (AO) sind, sind verpflichtet, die tatsächlichen Eigentümerverhältnisse sämtlicher Unternehmensteile gegenüber dem Fonds offenzulegen. 2Wenn sie verpflichtet sind, einen länderbezogenen Bericht nach § 138a Abs. 1 der AO zu erstellen, haben sie auch diesen Bericht gegenüber dem Fonds offenzulegen. 3Unternehmen nach Satz 1 haben zu bestätigen, dass Mittel des Fonds nicht in nicht kooperative Jurisdiktionen im Sinne der EU-Liste nicht kooperativer Länder und Gebiete für Steuerzwecke, Anhang I, abfließen. 4Unternehmen mit Sitz in nicht kooperativen Jurisdiktionen können nicht Empfänger von Stabilisierungsmaßnahmen sein.
22.2.2
Unternehmen, denen eine Rekapitalisierungsmaßnahme gewährt wird, können Auflagen erteilt werden
a)
zur Verwendung der aufgenommenen Mittel42;
b)
zur Überprüfung der Geschäftspolitik und deren wirtschaftliche Nachhaltigkeit;
c)
zur wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, zur Stabilisierung von Produktionsketten und zur dauerhaften Sicherung von Arbeitsplätzen;
d)
zur Aufnahme weiterer Kredite;
e)
zu branchenspezifischen Restrukturierungsanforderungen;
f)
zu Vergütungsbeschränkungen im Sinne der Nr. 22.2.1 Buchst. e für Mitarbeiter der nachgelagerten Führungsebenen;
g)
zu sonstigen Gesichtspunkten, die zur Sicherstellung der Ziele des Art. 2 Abs. 1, Art. 10 Abs. 2 Satz 1 und 2 BayFoG zweckmäßig sind.
22.3Auflagen für Garantien
22.3.1
1Unternehmen, denen eine Garantie gewährt wird, sind Auflagen entsprechend Nr. 22.2.1 Buchst. a und c zu erteilen. 2Mit Ausnahme von Nr. 22.2.1 Buchst. g können diesen Unternehmen weitere Auflagen entsprechend Nrn. 22.2.1 und 22.2.2 erteilt werden.
22.3.2
Unternehmen, denen eine Garantie in Höhe von mehr als 100 Millionen Euro gewährt wird, sind Auflagen entsprechend Nr. 22.2.1 Buchst. d, e Abs. 2 und Buchst. i zu erteilen.
22.4Wettbewerbsverzerrung

1Sofern durch eine Stabilisierungsmaßnahme Wettbewerbsverzerrungen zu befürchten sind, kann der Fonds dem Unternehmen weitere Auflagen für die Geschäftstätigkeit erteilen, um derartige Wettbewerbsverzerrungen zu begrenzen43. 2Verfügt ein Unternehmen auf mindestens einem der relevanten Märkte, in denen es tätig ist, über beträchtliche Marktmacht und wird ihm eine Rekapitalisierungsmaßnahme in Höhe von mehr als 250 Millionen Euro gewährt, sind zusätzliche Auflagen zur Wahrung eines wirksamen Wettbewerbs auf diesen Märkten vorzusehen.

22.5Informationsrechte
22.5.1
Der Fonds hat sich im Rahmen von Stabilisierungsmaßnahmen von dem Unternehmen angemessene vertragliche Informationsrechte einräumen zu lassen.
22.5.2
1Im Fall von Rekapitalisierungsmaßnahmen ist dem Bayerischen Obersten Rechnungshof ein solches Recht einzuräumen44. 2Für Garantien findet Art. 91 Abs. 3 der Bayerischen Haushaltsordnung entsprechende Anwendung.
22.5.3
Der Fonds soll von dem Unternehmen verlangen, die Erfüllung der Auflagen durch den Abschlussprüfer überprüfen und in den Prüfbericht aufnehmen zu lassen.
22.5.4
Unternehmen müssen sich mit der Veröffentlichung gewährter Stabilisierungsmaßnahmen nach den Vorgaben der Europäischen Kommission einverstanden erklären45.

23.Stabilisierungsvertrag, Selbstverpflichtung, Verwaltungsakt

23.1
1Bedingungen und Auflagen einer Stabilisierungsmaßnahme werden in einem Vertrag zwischen dem Unternehmen und dem Fonds (vertreten durch die Bayerische Finanzagentur) festgelegt (Stabilisierungsvertrag). 2In dem Vertrag sollen Rechtsfolgen für Verstöße des Unternehmens gegen Bedingungen und Auflagen einer Stabilisierungsmaßnahme vorgesehen werden. 3Als Rechtsfolgen kommen insbesondere Kündigungsrechte, Schadensersatzansprüche und Vertragsstrafen in Betracht.
23.2
1Der Fonds kann von einem Unternehmen die Abgabe einer Verpflichtungserklärung der zur Geschäftsführung berechtigten Organe, gegebenenfalls mit Zustimmung des Aufsichtsorgans, verlangen. 2Daneben kann der Fonds Bedingungen und Auflagen durch Verwaltungsakt festsetzen; von dieser Befugnis soll der Fonds nur in dringlichen Fällen nach Gewährung einer Stabilisierungsmaßnahme Gebrauch machen.
23.3
1Stabilisierungsverträge, Selbstverpflichtungen und Verwaltungsakte sind so zu gestalten, dass die aus dem Fonds gewährten Stabilisierungsmaßnahmen abgesichert und die Einhaltung der mit der Gewährung der Stabilisierungsmaßnahme verfolgten Zwecke und verbundenen Auflagen sichergestellt ist. 2Dabei sind fortlaufend etwaige Beschlüsse und Mitteilungen des Europäischen Rates, des Rates der Europäischen Union, der Europäischen Kommission sowie die Vorgaben des Art. 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu berücksichtigen. 3Dies gilt insbesondere für den Befristeten Rahmen für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft angesichts des derzeitigen Ausbruchs von COVID-19 der Europäischen Kommission in der jeweils geltenden Fassung.

Teil 6
Verwaltung von Stabilisierungsmaßnahmen,
Sonstiges

24.Verwaltung von Stabilisierungsmaßnahmen

24.1
1Die Verwaltung der nach Art. 7 BayFoG übernommenen Garantien sowie der nach Art. 8 BayFoG erworbenen Beteiligungen und hybriden Rekapitalisierungsmaßnahmen mit Ausnahme der Ausübung der Gesellschafterrechte obliegt der Bayerischen Finanzagentur (Art. 4 Abs. 1 Satz 1 BayFoG). 2Zu den Verwaltungsaufgaben der Bayerischen Finanzagentur zählen dabei insbesondere die Sicherstellung der Zahlungen des Fonds, die Überwachungen der Zahlungen an den Fonds sowie die Überwachung der Erfüllung der von den begünstigten Unternehmen zu erfüllenden Anforderungen gemäß Art. 10 Abs. 3 BayFoG.
24.2
1Die Ausübung von Gesellschafterrechten der im Rahmen von Stabilisierungsmaßnahmen nach Art. 8 BayFoG erworbenen Beteiligungen obliegt dem Staatsministerium der Finanzen und für Heimat. 2Das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat kann im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie nach Art. 13 Abs. 2 Satz 1 BayFoG die Wahrnehmung der Aufgaben im Sinne des Satzes 1 durch Rechtsverordnung der Bayerischen Finanzagentur übertragen.
24.3
1Das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat sowie die Bayerische Finanzagentur, vorbehaltlich der Zustimmung des Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat, können sich bei der Erfüllung ihrer Aufgaben in Bezug auf den Fonds geeigneter Dritter bedienen. 2Die Nrn. 3.1.3, 3.1.4, 3.1.6 und 3.1.7 gelten sinngemäß.

25.Jahresabschluss

1Die Bayerische Finanzagentur stellt innerhalb der ersten sechs Monate nach Abschluss eines Geschäftsjahres für den BayernFonds einen Jahresabschluss und einen Lagebericht nach den für große Kapitalgesellschaften geltenden Vorschriften des Ersten Unterabschnitts des Zweiten Abschnitts des Dritten Buchs des Handelsgesetzbuchs auf. 2Auskunftspflichten bestehen gegenüber dem Staatsministerium der Finanzen und für Heimat, dem Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie und dem Gremium nach Art. 12 Abs. 5 BayFoG. 3Die Auskunftsfähigkeit der Bayerische Finanzagentur ist jederzeit zu gewährleisten. 4Der Jahresabschluss und der Lagebericht sind vom Abschlussprüfer der Finanzagentur nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuchs zu prüfen. 5Weitergehende Anforderungen zur jeweiligen Darstellung der Vermögenssituation des Fonds können durch Weisung des Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat erfolgen.

26.Dokumentation, Berichterstattung

26.1
1Das Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie, das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat und die Bayerische Finanzagentur tragen dafür Sorge, dass ausführliche Aufzeichnungen über die Gewährung einer Stabilisierungsmaßnahme geführt werden. 2Die Aufzeichnungen müssen ab der Gewährung der Stabilisierungsmaßnahme mindestens zehn Jahre aufbewahrt werden46.
26.2
Die gegenüber der Europäischen Kommission bestehenden Berichtspflichten werden von der Bayerischen Finanzagentur vorbereitet.

27.Inkrafttreten

Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 24. August 2020 in Kraft.

Bayerisches Staatsministerium
der Finanzen und für Heimat

Bayerisches Staatsministerium
für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie

Harald Hübner
Ministerialdirektor

Dr. Sabine Jarothe
Ministerialdirektorin


1
Rn. 49 Buchst. d der Mitteilung C(2020) 1863 der EU-Kommission vom 19. März 2020 über den Befristeten Rahmen für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft angesichts des derzeitigen Ausbruchs von COVID-19 (ABl. C 91 I vom 20. März 2020, S. 1) in der am 8. Mai 2020 geltenden Fassung [Mitteilung C(2020) 3156 der EU-Kommission vom 8. Mai 2020 (ABl. C 164 vom 13. Mai 2020, S. 3)]; Art. 10 Abs. 1 Satz 3 BayFoG.
2
Art. 2 Abs. 1 BayFoG.  
3
Art. 10 Abs. 2 Satz 1 BayFoG.
4
Art. 10 Abs. 2 Satz 2 BayFoG.
5
Art. 10 Abs. 1 Satz 2 BayFoG.
6
Art. 10 Abs. 1 Satz 1 BayFoG.
7
Gesetzesbegründung zu Art. 10 Abs. 1 Satz 1 BayFoG, S. 15.  
8
Gesetzesbegründung zu Art. 1 bis 3 BayFoG, S. 11.
9
Gesetzesbegründung zu Art. 7 BayFoG, S. 13.
10
Art. 7 Abs. 1 Satz 2 BayFoG.
11
Rn. 25 Buchst. d und e der Mitteilung C(2020) 1863 der EU-Kommission vom 19. März 2020 in der am 8. Mai 2020 geltenden Fassung.
12
Rn. 25 Buchst. a der Mitteilung C(2020) 1863 der EU-Kommission vom 19. März 2020 in der am 8. Mai 2020 geltenden Fassung.
13
Rn. 49 Buchst. a bis d der Mitteilung C(2020) 1863 der EU-Kommission vom 19. März 2020 in der am 8. Mai 2020 geltenden Fassung.
14
Art. 8 Abs. 1 Satz 1 BayFoG; Rn. 53 Satz 1 und 2 der Mitteilung C(2020) 1863 der EU-Kommission vom 19. März 2020 in der am 8. Mai 2020 geltenden Fassung.
15
Rn. 53 Satz 3 der Mitteilung C(2020) 1863 der EU-Kommission vom 19. März 2020 in der am 8. Mai 2020 geltenden Fassung.
16
Rn. 54 Satz 2 der Mitteilung C(2020) 1863 der EU-Kommission vom 19. März 2020 in der am 8. Mai 2020 geltenden Fassung.
17
Rn. 54 der Mitteilung C(2020) 1863 der EU-Kommission vom 19. März 2020 in der am 8. Mai 2020 geltenden Fassung.
18
Rn. 51 der Mitteilung C(2020) 1863 der EU-Kommission vom 19. März 2020 in der am 8. Mai 2020 geltenden Fassung.
19
Rn. 48 der Mitteilung C(2020) 1863 der EU-Kommission vom 19. März 2020 in der am 8. Mai 2020 geltenden Fassung.
20
Rn. 55 ff. der Mitteilung C(2020) 1863 der EU-Kommission vom 19. März 2020 in der am 8. Mai 2020 geltenden Fassung.
21
Rn. 60 ff. und Rn. 65 ff. der Mitteilung C(2020) 1863 der EU-Kommission vom 19. März 2020 in der am 8. Mai 2020 geltenden Fassung.
22
Rn. 60 der Mitteilung C(2020) 1863 der EU-Kommission vom 19. März 2020 in der am 8. Mai 2020 geltenden Fassung.
23
Rn. 61 der Mitteilung C(2020) 1863 der EU-Kommission vom 19. März 2020 in der am 8. Mai 2020 geltenden Fassung.
24
Rn. 65 der Mitteilung C(2020) 1863 der EU-Kommission vom 19. März 2020 in der am 8. Mai 2020 geltenden Fassung.
25
Rn. 66 der Mitteilung C(2020) 1863 der EU-Kommission vom 19. März 2020 in der am 8. Mai 2020 geltenden Fassung.
26
Rn. 67 der Mitteilung C(2020) 1863 der EU-Kommission vom 19. März 2020 in der am 8. Mai 2020 geltenden Fassung.
27
Rn. 68 der Mitteilung C(2020) 1863 der EU-Kommission vom 19. März 2020 in der am 8. Mai 2020 geltenden Fassung.
28
Rn. 70 der Mitteilung C(2020) 1863 der EU-Kommission vom 19. März 2020 in der am 8. Mai 2020 geltenden Fassung.
29
Rn.  78a und 78b der Mitteilung C(2020) 1863 der EU-Kommission vom 19. März 2020 über den Befristeten Rahmen für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft angesichts des derzeitigen Ausbruchs von COVID-19 (ABl. C 91 I vom 20. März 2020, S. 1) in der am 29. Juni 2020 geltenden Fassung [Mitteilung C(2020) 4509 der EU-Kommission vom 29. Juni 2020 (ABl. C 218 vom 2. Juli 2020, S. 3)].
30
Rn. 63 der Mitteilung C(2020) 1863 der EU-Kommission vom 19. März 2020 in der am 8. Mai 2020 geltenden Fassung.
31
Vergleiche Rn. 85 der Mitteilung C(2020) 1863 der EU-Kommission vom 19. März 2020 in der am 8. Mai 2020 geltenden Fassung.
32
Rn. 16b der Mitteilung C(2020) 1863 der EU-Kommission vom 19. März 2020 in der am 29. Juni 2020 geltenden Fassung.
33
Rn. 71 ff. der Mitteilung C(2020) 1863 der EU-Kommission vom 19. März 2020 in der am 8. Mai 2020 geltenden Fassung.
34
Rn. 73 der Mitteilung C(2020) 1863 der EU-Kommission vom 19. März 2020 in der am 8. Mai 2020 geltenden Fassung.
35
Rn. 74 f. der Mitteilung C(2020) 1863 der EU-Kommission vom 19. März 2020 in der am 8. Mai 2020 geltenden Fassung.
36
Rn. 76 der Mitteilung C(2020) 1863 der EU-Kommission vom 19. März 2020 in der am 8. Mai 2020 geltenden Fassung.
37
Rn. 77 der Mitteilung C(2020) 1863 der EU-Kommission vom 19. März 2020 in der am 8. Mai 2020 geltenden Fassung.
38
Rn. 78 der Mitteilung C(2020) 1863 der EU-Kommission vom 19. März 2020 in der am 29. Juni 2020 geltenden Fassung.
39
Rn. 79 der Mitteilung C(2020) 1863 der EU-Kommission vom 19. März 2020 in der am 8. Mai 2020 geltenden Fassung.
40
Rn. 82 der Mitteilung C(2020) 1863 der EU-Kommission vom 19. März 2020 in der am 8. Mai 2020 geltenden Fassung.
41
Rn. 83 der Mitteilung C(2020) 1863 der EU-Kommission vom 19. März 2020 in der am 8. Mai 2020 geltenden Fassung.
42
Art. 10 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BayFoG; Rn. 9 der Mitteilung C(2020) 3156 der EU-Kommission vom 8. Mai 2020 über die Änderung des Befristeten Rahmens für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft angesichts des derzeitigen Ausbruchs von COVID-19 (ABl. C 164 vom 13. Mai 2020, S. 3), und Rn. 83 der Mitteilung C(2020) 1863 der EU-Kommission vom 19. März 2020 in der am 8. Mai 2020 geltenden Fassung.
43
Rn. 72 der Mitteilung C(2020) 1863 der EU-Kommission vom 19. März 2020 in der am 8. Mai 2020 geltenden Fassung.
44
Art. 6 Abs. 3 Satz 3 BayFoG.
45
Vergleiche Rn. 86 der Mitteilung C(2020) 1863 der EU-Kommission vom 19. März 2020 in der am 8. Mai 2020 geltenden Fassung.
46
Rn. 86 ff. und Rn. 89 der Mitteilung C(2020) 1863 der EU-Kommission vom 19. März 2020 in der am 8. Mai 2020 geltenden Fassung.