Vollzug des Infektionsschutzgesetzes (IfSG)
Verlängerung von Maßnahmen anlässlich der Corona-Pandemie
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege
vom 7. September 2020, Az. G51u-G8000-2020/122-592
Das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege erlässt im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales auf der Grundlage des § 25 Abs. 1 und 3 und des § 28 Abs. 1 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) in Verbindung mit § 65 Satz 2 Nr. 2 der Zuständigkeitsverordnung (ZustV) folgende
Allgemeinverfügung
- 1. In Nr. 8 Satz 1 der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege vom 22. Mai 2020, Az. G7VZ-G8000-2020/122-327, betreffend Notfallplan Corona-Pandemie – Regelungen für Pflegeeinrichtungen (BayMBl. Nr. 288), die zuletzt durch Nr. 1 der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege vom 10. August 2020, Az. GZASa-G8000-2020/122-513 (BayMBl. Nr. 453) geändert wurde, wird die Angabe „9. September 2020“ durch die Angabe „21. Oktober 2020“ ersetzt.
- 2. In Nr. 8 Satz 2 der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege vom 22. Mai 2020, Az. G7VZ-G8000-2020/122-328, betreffend Notfallplan Corona-Pandemie – Regelungen für stationäre Einrichtungen für Menschen mit Behinderung (BayMBl. Nr. 289), die zuletzt durch Nr. 2 der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege vom 10. August 2020, Az. GZASa-G8000-2020/122-513 (BayMBl. Nr. 453) geändert wurde, wird die Angabe „9. September 2020“ durch die Angabe „21. Oktober 2020“ ersetzt.
- 3. Diese Allgemeinverfügung tritt am 8. September 2020 in Kraft.
Begründung
Obwohl sich das COVID-19-Ausbruchsgeschehen in Bayern und deutschlandweit immer noch auf einem niedrigeren Niveau bewegt als im Frühjahr, hält die pandemische Lage, die das Virus SARS-CoV-2 ausgelöst hat, weltweit und auch in Bayern an. So ist trotz der grundsätzlichen Stabilisierung des Infektionsgeschehens ein örtlicher, auch dynamisch verlaufender Anstieg von Neuinfektionen mit relevanten Ausbruchsclustern jederzeit möglich und derzeit bereits zu beobachten.
Angesichts der täglich aktualisierten Infektionslage in Bayern sind nach wie vor landesweite Maßnahmen geboten, um das sich weiterhin manifestierende zuletzt wieder leicht ansteigende Infektionsgeschehen einzudämmen und das Gesundheitssystem leistungsfähig zu erhalten.
Der Schutz der Bewohnerinnen und Bewohner in Einrichtungen als besonders vulnerabler Personengruppe ist vor dem Hintergrund des epidemiologischen Geschehens weiterhin nötig. Die Notwendigkeit, einrichtungsindividuelle Schutz- und Hygienekonzepte im Umgang mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 zu erstellen und umzusetzen besteht, um eine Ausbreitung des SARS-CoV-2-Erregers in den Einrichtungen zu verhindern.
Mit der Verlängerung der Geltungsdauer erhalten Einrichtungen die Gelegenheit, nunmehr bereits etablierte Strukturen und zwischenzeitlich routinierte Abläufe bei gleichzeitig schrittweiser Gewöhnung der Betroffenen an die jeweils aktuelle Infektionslage auf mögliche einrichtungsindividuelle Erleichterungen zu prüfen und die Schutz- und Hygienekonzepte ggf. anzupassen. Hierbei steht insbesondere auch die Berücksichtigung der Rückmeldungen zu Bedürfnissen und Interessen der Bewohnerinnen und Bewohner und deren Angehörigen im Fokus.
Die in den Nrn. 1 und 2 genannten Allgemeinverfügungen werden daher zunächst bis zum 21. Oktober 2020 verlängert.
Dr. Winfried Brechmann
Ministerialdirektor