Versicherungsfreiheit von Lehrkräften im Arbeitsverhältnis –
Vorbereitungsdienst für ein Lehramt an öffentlichen Schulen in Bayern
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus
vom 24. August 2020, Az. II.5-BS4150.0/3
Die zur Zulassung zum Vorbereitungsdienst September 2020 und damit zur Ernennung zum Beamten/zur Beamtin auf Widerruf vorgesehenen Prüfungsabsolventen der Ersten Staatsprüfung für ein öffentliches Lehramt in Bayern, denen die Ernennungsurkunde am Tage ihres Dienstantritts nicht ausgehändigt werden konnte, weil sie – Corona-bedingt – zum Beginn des Vorbereitungsdienstes die Erste Lehramtsprüfung zwar vollständig abgelegt haben, aber noch nicht über die vollständigen Ergebnisse der Ersten Staatsprüfung verfügen, oder, die aus Gründen, die sie nicht zu vertreten haben, die Erste Staatsprüfung nicht vollständig ablegen konnten, aber deren Bestehen aufgrund der bereits erbrachten Leistungen gesichert ist, und die deshalb zunächst in einem befristeten Arbeitsverhältnis beschäftigt werden, ist für dieses Arbeitsverhältnis ab dem Tage der Begründung des Arbeitsverhältnisses eine Anwartschaft auf Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter sowie auf Hinterbliebenenversorgung in entsprechender Anwendung der beamtenrechtlichen Vorschriften gewährleistet. Die Erfüllung der Gewährleistung ist gesichert. Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 3 SGB VI wird festgestellt, dass auf Grund dieser Gewährleistung von Anwartschaften ab dem Tage der Begründung des Arbeitsverhältnisses Versicherungsfreiheit in der Rentenversicherung für dieses Arbeitsverhältnis besteht.
Diese Gewährleistung endet mit dem Tag der Wirksamkeit der Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf bzw. mit dem Ende des befristeten Arbeitsverhältnisses.
Elfriede Ohrnberger
Ministerialdirigentin