Vollzug des Infektionsschutzgesetzes (IfSG)
Änderung der Allgemeinverfügung über die Anordnung von Maßnahmen zur
Beschränkung des Einsatzes von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern in
landwirtschaftlichen Betrieben zum Zwecke der Bekämpfung des
Coronavirus SARS-CoV-2
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege
vom 9. September 2020, Az. GZ6a-G8000-2020/122-591
Das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege erlässt auf der Grundlage des § 28 Abs. 1 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) in Verbindung mit § 65 Satz 2 Nr. 2 der Zuständigkeitsverordnung (ZustV) folgende
Allgemeinverfügung
- 1. In Nr. 1 der Bekanntmachung der Allgemeinverfügung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege über die Anordnung von Maßnahmen zur Beschränkung des Einsatzes von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern in landwirtschaftlichen Betrieben zum Zwecke der Bekämpfung des Coronavirus SARS-CoV-2 vom 10. August 2020 (Az. GZ6a-G8000-2020/122-526, BayMBl. Nr. 452), die zuletzt durch Bekanntmachung vom 18. August 2020 (Az. GZ6a-G8000-2020/122-569, BayMBl. Nr. 465) geändert wurde, werden die Wörter „einschließlich keiner SARS-CoV-2 assoziierten Symptome“ gestrichen.
- 2. Diese Allgemeinverfügung ist nach § 28 Abs. 3 und § 16 Abs. 8 IfSG sofort vollziehbar.
- 3. Diese Allgemeinverfügung tritt am 10. September 2020 in Kraft.
Begründung
Nach § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG trifft die zuständige Behörde die notwendigen Schutzmaßnahmen, insbesondere die in den §§ 29 bis 31 IfSG genannten, wenn Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt werden oder sich ergibt, dass ein Verstorbener krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider war, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist. Die Zuständigkeit des Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege ergibt sich aus § 65 Satz 2 Nr. 2 ZustV.
Zu Nr. 1:
Durch die Änderung wird klargestellt, dass das vorzulegende ärztliche Zeugnis keine Ausführungen dazu enthalten muss, dass neben der Bestätigung des Nichtvorhandenseins des Vorliegens einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 auch keine SARS-CoV-2 assoziierten Symptome festgestellt worden sind. Für den Nachweis genügt demnach die Vorlage eines negativen Testergebnisses.
Zu Nr. 2 und Nr. 3:
Die sofortige Vollziehbarkeit ergibt sich aus § 28 Abs. 3, § 16 Abs. 8 IfSG. Nr. 3 regelt das Inkrafttreten der Allgemeinverfügung am 10. September 2020.
gez.
Dr. Winfried Brechmann
Ministerialdirektor