Vollzug des Infektionsschutzgesetzes (IfSG)
Verlängerung von Maßnahmen anlässlich der Corona-Pandemie
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege
vom 9. September 2020, Az. G51u-G8000-2020/122-597
Das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege erlässt im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales auf der Grundlage des § 28 Abs. 1 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) in Verbindung mit § 65 Satz 2 Nr. 2 der Zuständigkeitsverordnung (ZustV) folgende
Allgemeinverfügung
- 1. In Nr. 8 Satz 2 der Allgemeinverfügung „Corona-Pandemie: Maßnahmen betreffend Werk- und Förderstätten für Menschen mit Behinderung, Frühförderstellen sowie Berufsbildungs- und Berufsförderungswerke“ vom 30. Juni 2020, Az. G7VZ-G8000-2020/122-373 (BayMBI. Nr. 373), die durch Allgemeinverfügung vom 30. Juli 2020, Az. G7VZ-G8000-2020/122-471 (BayMBI. Nr. 444) geändert wurde, wird die Angabe „15. September 2020“ durch die Angabe „31. Oktober 2020“ ersetzt.
- 2. Diese Allgemeinverfügung tritt am 14. September 2020 in Kraft.
Begründung
Obwohl sich das COVID-19-Ausbruchsgeschehen in Bayern und deutschlandweit aktuell noch auf einem niedrigeren Niveau bewegt als im Frühjahr, hält die pandemische Lage, die das Virus SARS-CoV-2 ausgelöst hat, weltweit und auch in Bayern an. So ist momentan wieder eine zunehmend dynamische Entwicklung des Infektionsgeschehens mit steigenden Infektionszahlen zu beobachten, was sich an einer entsprechenden Vielzahl von lokalen Infektionsherden bundesweit widerspiegelt.
Angesichts der täglich aktualisierten Infektionslage in Bayern sind nach wie vor landesweite Maßnahmen geboten, um das weiterhin stattfindende und gerade wieder ansteigende Infektionsgeschehen einzudämmen und das Gesundheitssystem leistungsfähig zu erhalten.
Der Schutz der Beschäftigten, der Betreuten, der Behandelten, der Besucherinnen und Besucher sowie der Teilnehmenden an Maßnahmen der von der Allgemeinverfügung betroffenen Einrichtungen ist vor dem Hintergrund, dass die betroffenen Menschen mit Behinderung zum Teil zu einer besonders vulnerablen Gruppe gehören, weiterhin nötig.
Es besteht daher auch weiterhin die Notwendigkeit, die Anordnung von Verhaltensregelungen in den von dieser Allgemeinverfügung betroffenen Einrichtungen und bei der Inanspruchnahme der entsprechenden Fahrdienste aufrechtzuerhalten. Die Einrichtungen sind weiterhin gehalten einrichtungsindividuelle Hygiene- und Infektionsschutzkonzepte im Umgang mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 zu erstellen und umzusetzen. Durch die einrichtungsindividuellen Hygiene- und Infektionsschutzkonzepte sollen Infektionsgeschehen in den Einrichtungen möglichst effektiv verhindert werden.
Eine Verlängerung der Allgemeinverfügung bis zum 31. Oktober 2020 ist daher fachlich geboten und angemessen.
gez.
Dr. Winfried Brechmann
Ministerialdirektor