97-B
Richtlinie zum Förderprogramm
Vorübergehende Erhöhung der Beförderungskapazitäten im Schülerverkehr
aufgrund der COVID-19-Pandemie
Gemeinsame Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien
für Wohnen, Bau und Verkehr sowie Unterricht und Kultus
vom 2. September 2020, Az. 62-3620-1-9
1Der Freistaat Bayern fördert Maßnahmen zur befristeten Erhöhung der Beförderungskapazitäten im Schülerverkehr durch Zuwendungen des Landes. 2Für die Förderung gelten die nachstehende Richtlinie und die allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen (insbesondere die Verwaltungsvorschriften zu Art. 44 der Bayerischen Haushaltsordnung (BayHO)). 3Die Förderung erfolgt ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
1.
Vor dem Hintergrund der Corona-Pandemie gewährt der Freistaat zur Verbesserung des Infektionsschutzes im Schülerverkehr Zuwendungen zur Förderung von zusätzlichen Verkehren im freigestellten Schülerverkehr sowie von zusätzlichen Verkehrsleistungen für den Schülerverkehr im öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV), wenn auf den betreffenden Linien zum weitaus überwiegenden Anteil, das bedeutet zu mindestens 60 Prozent, Schülerinnen und Schüler an allgemein- und berufsbildenden Schulen befördert werden.
2.
1Gegenstand der Förderung sind zusätzliche Verkehrsangebote im Schülerverkehr im Freistaat Bayern, um den Infektionsschutz zu verbessern. 2Die zusätzlichen Verkehrsangebote im Schülerverkehr können geleistet werden durch:
- a)
- Zusätzliche Verstärker- beziehungsweise Einsatzwagenfahrten im ÖPNV zur Ausweitung des ÖPNV-Angebotes zur Erschließung von Schulen im Sinne des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG), wenn hierin zum weitaus überwiegenden Anteil, das bedeutet mindestens zu 60 Prozent, Schülerinnen und Schüler an allgemein- und berufsbildenden Schulen befördert werden.
- b)
- Von den Zuwendungsempfängern in ihrer Funktion als Aufgabenträger der Schülerbeförderung im Benehmen mit den betroffenen ÖPNV-Aufgabenträgern und ÖPNV-Unternehmen zusätzlich bestellte Verkehre im freigestellten Schülerverkehr, die für die ausschließliche Beförderung von Schülerinnen und Schülern zur Erschließung von Schulen im Sinne des BayEUG eingesetzt werden.
- c)
- Zusätzliche Fahrten oder erhöhte Kapazitäten im von den Zuwendungsempfängern in ihrer Funktion als Aufgabenträger der Schülerbeförderung zur Sicherstellung der Schülerbeförderung bereits eingerichteten freigestellten Schülerverkehr.
3.
Zuwendungsempfänger sind kommunale Zweckverbände, Schulverbände, Bezirke, Landkreise, kreisfreie und kreisangehörige Städte und Gemeinden als Aufgabenträger der Schülerbeförderung nach Art. 1 Schulwegkostenfreiheitsgesetz (SchKfrG), § 1 Schülerbeförderungsverordnung (SchBefV) oder als Aufgabenträger des allgemeinen ÖPNV nach Art. 8 und 9 des Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr in Bayern (BayÖPNVG).
4.
- 4.1
- 1Die zusätzlichen Verkehrsleistungen müssen über die regulär vorgesehenen Angebote in einem Schuljahr hinausgehen und eine Entlastung und Entzerrung des Schülerverkehrs, entweder im allgemeinen ÖPNV oder im freigestellten Schülerverkehr zu den Schulanfangs- beziehungsweise -endzeiten darstellen. 2Zur Beurteilung, ob es sich um eine zusätzliche Verstärkerleistung handelt, kann im Regelfall auf den Vergleich mit dem Fahrtenangebot zu Beginn des Schuljahres 2019/2020 zurückgegriffen werden.
- 4.2
- 1Bei zuwendungsfähigen Verstärkerfahrten im allgemeinen ÖPNV muss die weitaus überwiegende Mehrzahl der auf dieser Linie beförderten Fahrgäste Schülerinnen und Schüler an allgemein- oder berufsbildenden Schulen sein. 2Das bedeutet mindestens 60 Prozent der Fahrgäste müssen Schülerinnen und Schüler an allgemein- und berufsbildenden Schulen sein.
- 4.3
- 1Zuwendungsfähig sind grundsätzlich nur Verstärkerleistungen zu den notwendigen Zeiten der Schülerbeförderung zwischen 6 Uhr und 17 Uhr. 2Aufgrund von gestaffelten Schulzeiten ist im Einzelfall auch eine Förderung zu anderen Zeiten möglich. 3Dies ist gesondert zu begründen.
- 4.4
- 1Die wirksame und erforderliche Entzerrung der Schülerverkehre durch die Bereitstellung der zusätzlichen Verstärkerleistungen muss vom Förderempfänger plausibel dargelegt werden. 2Die Erfüllung der Voraussetzung ist durch eine geeignete Erklärung mit Belegen nachzuweisen.
- 4.5
- Bei der Beauftragung der Verkehrsleistungen sind die geltenden kommunal- und vergaberechtlichen Bestimmungen einzuhalten.
5.
- 5.1
- Bei der Zuwendungsart handelt es sich um eine Projektförderung.
- 5.2
- Die Projektförderung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss im Wege einer Anteilsfinanzierung in Höhe von bis zu 100 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt.
6.
- 6.1
- Zuwendungsfähig sind die nachfolgend definierten nachweisbaren Mehrausgaben für Verstärkerleistungen in der Schülerbeförderung.
- 6.2
- Für Verstärkerleistungen nach Nr. 2 Satz 2 Buchst. a sind die erhöhten Ausgaben aus den öffentlichen Dienstleistungsaufträgen nach der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1191/69 und (EWG) Nr. 1107/70 des Rates (ABl. L 315 vom 3. Dezember 2007, S. 1) für zusätzliche Busverkehre im ÖPNV nach Nr. 2 Satz 2 Buchst. a förderfähig.
- 6.3
- Bei der Förderung im freigestellten Schülerverkehr nach Nr. 2 Satz 2 Buchst. b und Buchst. c sind erhöhte Ausgaben aus den jeweiligen neuen oder angepassten vertraglichen Regelungen mit den jeweils beauftragten Unternehmen im freigestellten Schülerverkehr förderfähig.
- 6.4
- 1Die förderfähigen Kosten sind auf 4,00 Euro je Wagenkilometer begrenzt. 2Über diesen Betrag hinausgehende Aufwendungen sind nicht förderfähig.
7.
1Ausgaben, die nach dieser Richtlinie gefördert werden, können nicht als notwendige Ausgaben im Rahmen der Zuweisungen nach Art. 10a BayFAG und vergleichbaren Leistungen geltend gemacht werden. 2Eine Kumulierung mit anderen Förderungen ist nicht möglich. 3Zudem entfällt eine Förderung nach dieser Richtlinie, wenn für die entstehenden zuwendungsfähigen Ausgaben anderweitige Mittel des Freistaates Bayern in Anspruch genommen werden.
8.
- 8.1
- 1Förderanträge sind bis zum 30. November 2020 bei der Bewilligungsbehörde zu stellen, die über diese entscheidet. 2Im Antrag ist die Erfüllung der Zuwendungsvoraussetzungen darzulegen und zu bestätigen.
- 8.2
- Bewilligungsbehörde ist die Bezirksregierung, in deren Bezirk der Zuwendungsempfänger seinen Sitz hat.
- 8.3
- Die Bewilligungsbehörde prüft die Verwendungsnachweise in eigener Zuständigkeit und Verantwortung.
9.
- 9.1
- Die Einwilligung zum förderunschädlichen vorzeitigen Maßnahmenbeginn gilt mit Wirkung ab dem 31. August 2020 als erteilt.
- 9.2
- Der vereinfachte Verwendungsnachweis wird zugelassen.
10.
1Zuwendungsbescheide können zurückgenommen oder widerrufen und bereits gewährte Fördermittel ganz oder teilweise zurückgefordert werden, insbesondere dann, wenn die der Bewilligung zugrundeliegenden Fördervoraussetzungen nach Abschluss nicht (mehr) erfüllt sind. 2Art. 49a BayVwVfG ist anwendbar.
11.
Der Bayerische Oberste Rechnungshof ist berechtigt, Prüfungen gemäß Art. 91 BayHO durchzuführen.
12.
Die VV Nr. 3.5 zu Art. 44 BayHO (Verweis auf das Bayerische Subventionsgesetz) sind zu beachten.
13.
Die Regierungen haben dem Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr entsprechend der festgesetzten Fristen, Aufstellungen über die beantragten und geförderten Projekte und für jedes Projekt einzeln die Höhe der Förderung zu übermitteln.
14.
Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 2. September 2020 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.
Bayerisches Staatsministerium |
Bayerisches Staatsministerium |
Helmut Schütz Ministerialdirektor |
Herbert Püls Ministerialdirektor |