2126-1-10-G, 2126-1-6-G
Verordnung zur Änderung
der Sechsten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung
und der Einreise-Quarantäneverordnung
vom 17. September 2020
Auf Grund des § 32 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Art. 5 des Gesetzes vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1385) geändert worden ist, in Verbindung mit § 9 Nr. 5 der Delegationsverordnung (DelV) vom 28. Januar 2014 (GVBl. S. 22, BayRS 103-2-V), die zuletzt durch Verordnung vom 13. Januar 2020 (GVBl. S. 11) geändert worden ist, verordnet das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege:
§ 1
Änderung der Sechsten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung
Die Sechste Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (6. BayIfSMV) vom 19. Juni 2020 (BayMBl. Nr. 348, BayRS 2126-1-10-G), die zuletzt durch Verordnung vom 8. September 2020 (BayMBl. Nr. 507) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 9 wird wie folgt geändert:
- a)
- Abs. 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Die Nrn. 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
- „1.
- Training und Wettkämpfe in Sportarten mit Kontakt sind nur unter der Voraussetzung einer Kontaktdatenerfassung gemäß Rahmenhygienekonzept Sport zulässig; dabei darf die Teilnehmerzahl in Kampfsportarten, in denen durchgängig oder über einen längeren Zeitraum ein unmittelbarer Körperkontakt erforderlich ist, höchstens 20 Personen umfassen.
- 2.
- Für die Zulassung von Zuschauern gilt § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, 2, 3 und 6 sowie Satz 2 entsprechend; dabei gilt die Maskenpflicht für Zuschauer auch auf Stehplätzen, wenn der Mindestabstand von 1,5 m nicht eingehalten werden kann.“
- bb)
- Nr. 3 wird wie folgt geändert:
- aaa)
- In Halbsatz 1 wird das Wort „Sportbetrieb“ durch die Wörter „Trainings- und Wettkampfbetrieb“ ersetzt.
- bbb)
- In Halbsatz 2 werden die Wörter „bei Freiluftsportanlagen“ durch die Wörter „für den Trainingsbetrieb ohne Zuschauer in Freiluftsportanlagen“ ersetzt.
- cc)
- In Nr. 4 Halbsatz 1 werden nach dem Wort „sind“ die Wörter „neben den nach Nr. 2 zugelassenen Zuschauern“ eingefügt.
- b)
- Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) 1Für bundesweite Sportveranstaltungen gilt:
- 1.
- Der Veranstalter hat zur Minimierung des Infektionsrisikos ein Schutz- und Hygienekonzept auszuarbeiten und zu beachten, das auf Verlangen den zuständigen Behörden vorzulegen ist.
- 2.
- Für die Zulassung von Zuschauern gilt:
- a)
- Der Veranstalter hat durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass grundsätzlich ein Mindestabstand von 1,5 m zwischen allen Zuschauern, die nicht zu dem in § 2 Abs. 1 bezeichneten Personenkreis gehören, eingehalten werden kann.
- b)
- Unter Beachtung der Verpflichtung nach Buchst. a dürfen in jeder Veranstaltungsstätte bis zu 1 000 Zuschauer zugelassen oder bis zu 20 % der jeweiligen Stadien- oder Hallenkapazität belegt werden.
- c)
- Für die Zuschauer besteht Maskenpflicht, solange sie sich nicht an ihrem Platz befinden.
- d)
- Es werden ausschließlich personalisierte Eintrittskarten verkauft.
- e)
- Für die jeweilige Gastmannschaft wird kein Kartenkontingent vergeben.
- f)
- Für gastronomische Angebote gilt § 13; der Ausschank und Verkauf alkoholischer Getränke in den Veranstaltungsstätten ist untersagt.
- g)
- Wird in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt laut Veröffentlichung des Robert Koch-Instituts eine Zahl der Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 von 35 pro 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen überschritten, kann die zuständige Kreisverwaltungsbehörde unbeschadet des § 23 anordnen, dass in den örtlichen Veranstaltungsstätten keine oder eine reduzierte Zahl an Zuschauern zugelassen sind.
2Bundesweite Sportveranstaltungen sind sämtliche Ligen und Wettbewerbe, an denen Sportlerinnen und Sportler oder Mannschaften aus dem gesamten Bundesgebiet teilnehmen können, wie Bundesligen, nationale Pokalwettbewerbe, europäische Vereinswettbewerbe und Wettkämpfe der Nationalmannschaften. 3§ 5 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.“
- 2.
- § 13 wird wie folgt gefasst:
„§ 13
Gastronomie
(1) Gastronomiebetriebe jeder Art sind nur nach Maßgabe der folgenden Absätze zulässig.
(2) Zulässig sind die Abgabe und Lieferung von mitnahmefähigen Speisen und Getränken.
(3) 1Zulässig ist der Betrieb von nicht öffentlich zugänglichen Betriebskantinen, wenn gewährleistet ist, dass zwischen allen Gästen, die nicht zu dem in § 2 Abs. 1 bezeichneten Personenkreis gehören, ein Mindestabstand von 1,5 m eingehalten wird. 2Der Betreiber hat ein Schutz- und Hygienekonzept auszuarbeiten und auf Verlangen der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde vorzulegen.
(4) 1Zulässig ist im Übrigen die Abgabe von Speisen und Getränken zum Verzehr an Ort und Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
- 1.
- Der Betreiber stellt durch geeignete Maßnahmen sicher, dass zwischen allen Gästen, die nicht zu dem in § 2 Abs. 1 bezeichneten Personenkreis gehören, entweder ein Mindestabstand von 1,5 m eingehalten wird oder geeignete Trennvorrichtungen vorhanden sind.
- 2.
- Für das Personal im Servicebereich oder in Bereichen, in denen ein Mindestabstand von 1,5 m nicht eingehalten werden kann, sowie für die Gäste, solange sie sich nicht an ihrem Platz befinden, gilt Maskenpflicht.
- 3.
- Die Bewirtung darf nur an Tischen erfolgen; Speisen und Getränke sind am Platz zu verzehren.
- 4.
- In geschlossenen Räumen ist Tanzen nicht zulässig, soweit es sich nicht um nach dieser Verordnung zulässige Veranstaltungen handelt.
- 5.
- Der Betreiber hat ein Schutz- und Hygienekonzept auf der Grundlage eines von den Staatsministerien für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie und für Gesundheit und Pflege bekannt gemachten Rahmenkonzepts für die Gastronomie auszuarbeiten und auf Verlangen der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde vorzulegen.
2Für erlaubnisbedürftige Schankwirtschaften nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 und § 2 des Gaststättengesetzes gilt ergänzend:
- 1.
- In geschlossenen Räumen muss die Bedienung am Tisch erfolgen; Abgabe und Verzehr von Getränken an der Theke oder am Tresen sind nicht zulässig.
- 2.
- In geschlossenen Räumen ist Musikbeschallung und -begleitung nur als Hintergrundmusik zulässig, soweit es sich nicht um nach dieser Verordnung zulässige Veranstaltungen handelt.
3Wird in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt laut Veröffentlichung des Robert Koch-Instituts eine Zahl der Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 von 50 pro 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen überschritten, kann die zuständige Kreisverwaltungsbehörde unbeschadet des § 23 anordnen, dass der Ausschank von alkoholischen Getränken in der Zeit von 23 Uhr bis 6 Uhr untersagt wird.
(5) Für Musikbegleitung und ähnliche begleitende künstlerische Darbietungen im Rahmen von Gastronomiebetrieben gilt § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, 4 und 5 sowie Satz 2 entsprechend.“
- 3.
- § 14a wird wie folgt geändert:
- a)
- Abs. 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Der bisherige Wortlaut wird Satz 1.
- bb)
- Folgender Satz 2 wird angefügt:
„2Bei Veranstaltungen mit zugewiesenen und gekennzeichneten Sitzplätzen können die Teilnehmergrenzen nach Satz 1 Nr. 2 überschritten werden, wenn nicht mehr als ein Besucher je 10 m2 Veranstaltungsfläche zugelassen wird.“
- b)
- In Abs. 2 Satz 2 wird nach der Angabe „Abs. 1“ die Angabe „Satz 1“ eingefügt.
- 4.
- § 16 wird wie folgt geändert:
- a)
- Abs. 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 werden nach dem Wort „Schulveranstaltungen“ die Wörter „sowie die Mittagsbetreuung“ eingefügt.
- bb)
- In Satz 2 werden nach dem Wort „Schulen“ die Wörter „und die Träger der Mittagsbetreuung“ eingefügt.
- b)
- Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„2Unbeschadet des § 1 Abs. 2 sind von dieser Pflicht ausgenommen:
- 1.
- Schülerinnen und Schüler
- a)
- nach Betreten des jeweiligen Unterrichtsraums,
- b)
- nach Genehmigung des aufsichtführenden Personals aus zwingenden pädagogisch-didaktischen oder schulorganisatorischen Gründen,
- 2.
- unterrichtendes Personal und Personal der schulischen Ganztagsangebote und der Mittagsbetreuung nach Erreichen des jeweiligen Arbeitsplatzes im Unterrichtsraum oder der jeweiligen Betreuungsräumlichkeit sowie
- 3.
- sonstiges nicht unterrichtendes Personal nach Erreichen des jeweiligen Arbeitsplatzes, sofern nicht weitere Personen anwesend sind.“
- 5.
- § 19 wird wie folgt gefasst:
„§ 19
Hochschulen
1Präsenzveranstaltungen an den Hochschulen sind nur unter folgenden Voraussetzungen zulässig:
- 1.
- Die Hochschule stellt durch geeignete Maßnahmen sicher, dass zwischen allen Beteiligten grundsätzlich ein Mindestabstand von 1,5 m eingehalten wird; soweit der Mindestabstand nicht zuverlässig eingehalten werden kann, insbesondere in Verkehrs- und Begegnungsbereichen, besteht Maskenpflicht.
- 2.
- Unter Beachtung der Anforderungen nach Nr. 1 sind zu Präsenzveranstaltungen höchstens 200 Personen zugelassen.
- 3.
- Die Hochschule hat ein Schutz- und Hygienekonzept auszuarbeiten und auf Verlangen der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde vorzulegen.
- 4.
- Die Hochschule hat in diesem Konzept auch geeignete Maßnahmen vorzusehen, um eine Nachverfolgung von Kontaktpersonen zu ermöglichen.
2Bei praktischen Übungen im Rahmen des Studiums für medizinische und zahnmedizinische Berufe gilt für die Beteiligten Maskenpflicht und das Gebot, nach Möglichkeit durchgängig einen Mindestabstand von 1,5 m einzuhalten; für die jeweilige Einrichtung gilt Satz 1 Nr. 3 entsprechend. 3Speziellere Regelungen nach dieser Verordnung bleiben unberührt.“
- 6.
- § 21 wird wie folgt geändert:
- a)
- Dem Abs. 2 wird folgender Satz 3 angefügt:
„3Das Staatsministerium für Gesundheit und Pflege kann im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst im Rahmen eines befristeten Pilotversuchs im Einzelfall eine von Satz 1 Nr. 2 abweichende Besucherzahl zulassen, soweit dies aus infektionsschutzrechtlicher Sicht vertretbar und zur Gewinnung von praktischen Erfahrungen mit der Abwicklung größerer kultureller Veranstaltungen und den hierfür notwendigen Schutz- und Hygienemaßnahmen erforderlich ist.“
- b)
- In Abs. 3 wird nach der Angabe „Abs. 2“ die Angabe „Satz 1 und 2“ eingefügt.
- 7.
- In § 22 Nr. 10 wird das Wort „ein“ durch das Wort „einen“ ersetzt.
- 8.
- In § 24 wird die Angabe „18. September 2020“ durch die Angabe „3. Oktober 2020“ ersetzt.
§ 2
Änderung der Einreise-Quarantäneverordnung
In § 4 der Einreise-Quarantäneverordnung (EQV) vom 15. Juni 2020 (BayMBl. Nr. 335, BayRS 2126-1-6-G), die zuletzt durch § 2 der Verordnung vom 1. September 2020 (BayMBl. Nr. 494) geändert worden ist, wird die Angabe „18. September 2020“ durch die Angabe „3. Oktober 2020“ ersetzt.
§ 3
Inkrafttreten
1Diese Verordnung tritt am 19. September 2020 in Kraft. 2Abweichend von Satz 1 treten § 1 Nr. 1 Buchst. b, Nr. 6 und 8 sowie § 2 am 18. September 2020 in Kraft.
München, den 17. September 2020
Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit und Pflege
Melanie Huml, Staatsministerin