Veröffentlichung BayMBl. 2020 Nr. 534 vom 18.09.2020

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Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration

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Sonstige Bekanntmachung

Corona-Pandemie: Rahmenhygienekonzept Sport

Gemeinsame Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien
des Innern, für Sport und Integration und für Gesundheit und Pflege

vom 18. September 2020, Az. H1-5910-1-28 und G46b-G8000-2020/122-612

Im Vollzug des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) und der Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (BayIfSMV) in der jeweils geltenden Fassung wird für die Ausarbeitung und Umsetzung von individuellen Schutz- und Hygienekonzepten im Bereich des Sports (§ 9 BayIfSMV) der nachfolgende Mindestrahmen vorgegeben. Das Rahmenhygienekonzept gilt für den Trainings- und Wettkampfbetrieb im Breitensport im Sinne von § 9 Abs. 1 der 6. BayIfSMV. Für Betreiber oder Veranstalter, die nach der BayIfSMV zur Erarbeitung eines solchen Konzepts verpflichtet sind, ist dieser Mindestrahmen verbindlich. Für sportartspezifische Regelungen können die Leitplanken des Deutschen Olympischen Sportbundes (DOSB) e. V. und die Rahmenkonzepte der jeweiligen Spitzenfachverbände als Grundlage dienen, die jedoch in Einklang mit den Voraussetzungen der BayIfSMV zu bringen sind.

1.
Organisatorisches
a)
Betreiber von Sportstätten oder Veranstalter, die nach der BayIfSMV zur Erarbeitung eines Schutz- und Hygienekonzepts verpflichtet sind, erstellen ein standort- und sportartspezifisches Schutz- und Hygienekonzept unter Beachtung der geltenden Rechtslage und der allgemeinen Schutz- und Hygieneauflagen, das auf Verlangen der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde vorzulegen ist.
b)
Betreiber von Sportstätten oder Veranstalter kontrollieren die Einhaltung der standort- und sportartspezifischen Schutz- und Hygienekonzepte und ergreifen bei Nichtbeachtung entsprechende Maßnahmen. Gegenüber Personen, die die Vorschriften nicht einhalten, wird vom Hausrecht Gebrauch gemacht. Soweit die Betreiber von Sportstätten ihre sich aus den Konzepten ergebenden Pflichten durch geeignete Maßnahmen (z. B. vertragliche Nutzungsvereinbarung) auf Nutzer übertragen, haben sie stichprobenartig die Erfüllung zu kontrollieren.
c)
Betreiber oder Veranstalter kommunizieren die Notwendigkeit der Einhaltung der Sicherheitsmaßnahmen.
d)
Die Betreiber von Sportstätten oder Veranstalter schulen Personal (Trainer, Übungsleiter u. a.) und informieren über allgemeine und spezifische Hygienevorschriften. Personen mit akuten respiratorischen Symptomen jeglicher Schwere (wie z. B. Atemnot, Husten, Schnupfen) sind vom Trainings- und Wettkampfbetrieb ausgeschlossen und haben keinen Zutritt zur Sportstätte.
e)
Soweit in einer Sportstätte, einem Vereinsheim oder während einer Veranstaltung gastronomische oder andere Angebote gemacht werden, gelten die entsprechenden Regelungen und Rahmenhygienekonzepte. Die Verantwortung zur Einhaltung der allgemeinen Voraussetzungen gemäß BayIfSMV trägt der Betreiber oder Veranstalter.
2.
Generelle Sicherheits- und Hygieneregeln
a)
Ausschluss vom Trainings- und Wettkampfbetrieb in Sportstätten inklusive Zuschauerbereich für
  • Personen mit Kontakt zu COVID-19-Fällen in den letzten 14 Tagen,
  • Personen mit unspezifischen Allgemeinsymptomen und respiratorischen Symptomen jeder Schwere (wie z. B. Atemnot, Husten, Schnupfen).
b)
Das Mindestabstandsgebot von 1,5 m ist im In- und Outdoorsportstättenbereich, einschließlich Sanitäranlagen, sowie beim Betreten und Verlassen der Sportstätten möglichst zu beachten. Personen, die nach den aktuell geltenden Regelungen im Verhältnis zueinander von den Kontaktbeschränkungen befreit sind, brauchen die Abstandsregel untereinander nicht zu befolgen.
c)
In geschlossenen Räumlichkeiten ist grundsätzlich eine geeignete Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, ausgenommen bei der Sportausübung, beim Duschen, Saunieren und anderen in der BayIfSMV ausgenommenen Bereichen.
d)
Sporttreibenden, Zuschauern, Besuchern und Personal werden ausreichend Waschgelegenheiten, Flüssigseife und Einmalhandtücher bereitgestellt. Sanitäre Einrichtungen sind mit ausreichend Seifenspendern und Einmalhandtüchern auszustatten. Sportanlagenbesucher und -nutzer sind mittels Aushängen auf die regelmäßige Händehygiene hinzuweisen.
e)
Haartrockner dürfen benutzt werden, wenn der Abstand zwischen den Geräten mindestens 2 Meter beträgt. Die Griffe der Haartrockner müssen regelmäßig desinfiziert werden. Die Nutzung von sog. Jetstream-Geräten ist nicht erlaubt.
f)
Umkleidekabinen in geschlossenen Räumlichkeiten dürfen unter Einhaltung des Mindestabstands genutzt werden.
g)
Schutz- und Hygienekonzepte für Sportstätten müssen auch über ein Reinigungs- und Nutzungskonzept sowie über ein Lüftungskonzept von Sanitäranlagen verfügen. WC-Anlagen sind darin gesondert auszuweisen. Auf die Einhaltung des Mindestabstandsgebots von 1,5 Metern ist zu achten, z. B. durch die Nicht-Inbetriebnahme von jedem zweiten Waschbecken, Pissoir o. Ä. Insbesondere in Mehrplatzduschräumen gilt die Beachtung des Mindestabstands. Die Lüftung in den Duschräumen sollte ständig in Betrieb sein, um Dampf abzuleiten und Frischluft zuzuführen. Die Stagnation von Wasser in den außer Betrieb genommenen Sanitäranlagen ist zu vermeiden.
h)
Bei Trainings/Sportangeboten, die als Kurse mit regelmäßigen Terminen abgehalten werden, ist darauf zu achten, dass die Teilnehmer nach Möglichkeit einem festen Kursverband zugeordnet bleiben, der möglichst von einem festen Kursleiter/Trainer betreut wird.
i)
Die Gruppengröße ist entsprechend den standortspezifischen Gegebenheiten anzupassen, ggf. ist die Teilnehmerzahl entsprechend zu begrenzen.
j)
Für Indoorsportanlagen (geschlossene Räumlichkeiten) hat das Schutz- und Hygienekonzept zwingend auch ein Lüftungskonzept zu enthalten. Zur Gewährleistung eines regelmäßigen Luftaustausches ist die Lüftungsfrequenz abhängig von der Raum-/Hallengröße und Nutzung zu berücksichtigen. Alle gegebenen Möglichkeiten der Durchlüftung aller Räumlichkeiten, die dem Aufenthalt von Personen dienen, sind zu nutzen. Bei eventuell vorhandenen Lüftungsanlagen ist darauf zu achten, dass es zu keiner Erregerübertragung kommt, z. B. durch Reduzierung des Umluftanteils, Einbau bzw. häufigen Wechsel von Filtern. Sind Lüftungsanlagen vorhanden, so sind diese mit möglichst großem Außenluftanteil zu betreiben. Auf einen ausreichenden Luftwechsel ist zu achten.
3.
Umsetzung der Schutzmaßnahmen: Vor Betreten der Sportanlage
a)
Zugangsberechtigte (Sporttreibende, Zuschauer, Mitarbeiter, Funktionspersonal u. a.) sind per Aushang o. Ä. darauf hinzuweisen, dass bei Vorliegen von Symptomen einer akuten Atemwegserkrankung jeglicher Schwere oder von Fieber das Betreten der Sportanlage untersagt ist. Die Veranstalter und Sportanlagenbetreiber sind darüber hinaus aber weder berechtigt noch verpflichtet, in diesem Zusammenhang eigenständig Gesundheitsdaten der Nutzer zu erfassen. Zugangsberechtigte von Sportstätten/Sportanlagen (indoor und outdoor) sind vorab in geeigneter Weise über diese Ausschlusskriterien zu informieren (z. B. durch Aushang). Sollten Personen während des Aufenthalts auf der Sportanlage Symptome entwickeln, wie z. B. Fieber oder Atemwegsbeschwerden, so haben diese umgehend die Sportanlage bzw. Sportstätte zu verlassen.
b)
Insbesondere beim Betreten oder/und Verlassen von Sportanlagen sind Warteschlangen durch geeignete Vorkehrungen zu vermeiden.
c)
Um eine Kontaktpersonenermittlung im Falle eines nachträglich identifizierten COVID-19-Falles unter Sporttreibenden, Zuschauern, Besuchern oder Personal zu ermöglichen, ist eine Dokumentation mit Angaben von Namen und sicherer Erreichbarkeit (Telefonnummer oder E-Mail-Adresse bzw. Anschrift) einer Person je Hausstand und Zeitraum des Aufenthaltes zu führen. Eine Übermittelung dieser Informationen darf ausschließlich zum Zweck der Auskunftserteilung auf Anforderung gegenüber den zuständigen Gesundheitsbehörden erfolgen. Die Dokumentation ist so zu verwahren, dass Dritte sie nicht einsehen können und die Daten vor unbefugter oder unrechtmäßiger Verarbeitung und vor unbeabsichtigtem Verlust oder unbeabsichtigter Veränderung geschützt sind. Die Daten sind nach Ablauf eines Monats zu vernichten. Bei der Datenerhebung sind die Betroffenen entsprechend den Anforderungen an eine datenschutzrechtliche Information gemäß Art. 13 der Verordnung (EU) 2016/679 in geeigneter Weise über die Datenverarbeitung zu informieren. Ausgenommen von der Kontaktdatenerfassung ist die kontaktfreie Sportausübung im Freien ohne Wettkampf, ohne Zuschauerbeteiligung sowie ohne Nutzung von Duschen und Umkleiden.
d)
Sportanlagenzugangsberechtigte sind über das Abstandsgebot, die Tragepflicht einer geeigneten Mund-Nasen-Bedeckung in geschlossenen Räumen und über die Reinigung der Hände mit Seife und fließendem Wasser zu informieren. Zugangsberechtigte einer Sportstätte sind durch Aushänge auf die regelmäßige Händehygiene hinzuweisen.
4.
Durchführung des Wettkampfbetriebs mit Zuschauern
a)
Bei der Vergabe von Stehplätzen genügt eine Kontaktdatenerfassung der Zuschauer, bei Sitzplätzen erfolgt die Ticketausstellung hingegen personalisiert und mit Zuordnung von festen Sitzplätzen. Name und Kontaktdaten werden (bei Sitzplatzvergabe sitzplatzbezogen) für die Dauer von vier Wochen gespeichert. Soweit allgemein ein Mindestabstand vorgeschrieben ist, bleibt die Vergabe zusammenhängender Plätze ohne Einhaltung des Mindestabstands auf den Personenkreis beschränkt, der gemäß § 2 Abs. 1 der BayIfSMV von den Kontaktbeschränkungen befreit ist. Die Vergabe zusammenhängender Plätze und damit die Bildung von Gruppen auf Veranlassung des Betreibers/Veranstalters ist nicht gestattet.
b)
Die maximale Belegungszahl darf zu keinem Zeitpunkt überschritten werden.
c)
Der Ticketverkauf sollte nach Möglichkeit so organisiert werden, dass lange Warteschlangen an der Kasse und im Eingangsbereich vermieden werden.
d)
Zuschauer und Besucher sind nach Möglichkeit im Vorfeld (z. B. bei der Reservierung) darauf hinzuweisen, dass bei Vorliegen von Symptomen nach Nr. 2 Buchst. a sowie bei einem wissentlichen Kontakt zu einem bestätigten an COVID-19 Erkrankten in den letzten 14 Tagen ein Besuch der Sportveranstaltung ausgeschlossen ist.
e)
Zuschauer und Besucher sind über das Einhalten des Abstands von mindestens 1,5 Metern und über die Reinigung der Hände unter Bereitstellung von Desinfektionsmöglichkeiten oder Handwaschgelegenheiten mit Seife und fließendem Wasser zu informieren.
f)
Zuschauer und Besucher sind ggf. über weitere Schutz- und Verhaltensmaßnahmen in geeigneter Weise zu informieren.
g)
Laufwege zur Lenkung von Zuschauern, Besuchern, Mitwirkenden und weiteren am Veranstaltungsbetrieb beteiligten Personen sollten nach den örtlichen Gegebenheiten geplant und vorgegeben werden (z. B. Einbahnstraßenkonzept; reihenweiser, kontrollierter Ein- und Auslass vor und nach Ende einer Sportveranstaltung). Nach Möglichkeit soll die genaue Bewegungsrichtung beim Betreten und Verlassen der Räumlichkeiten vorgegeben werden. Einzuhaltende Abstände im Zugangs-, Ausgangs- und Wartebereich sind entsprechend kenntlich zu machen. Es sollte bei Fahrstühlen, Rolltreppen und Treppenaufgängen ebenfalls auf Kontaktminimierung geachtet werden, z. B. durch Nutzung mehrerer Ein- und Ausgänge sowie von automatisch öffnenden Türen. Gäste werden über richtiges Händewaschen und Abstandsregeln auch im Sanitärbereich informiert.
h)
Sofern vom Veranstalter zur Verfügung gestellte Parkplätze von Zuschauern, Besuchern, Mitwirkenden und weiteren am Wettkampf-/Veranstaltungsbetrieb beteiligten Personen genutzt werden können, sollten Maßnahmen zur Vermeidung von Menschenansammlungen ergriffen werden. Es sollten Einweiserinnen und Einweiser eingesetzt werden, sofern erforderlich. Die Parkplatzanzahl sollte beschränkt und ggf. Parkplätze gesperrt werden. Falls ein Transport durch den Veranstalter vorgesehen ist, müssen die Hygienevorgaben für die Personenbeförderung beachtet werden, z. B. Mund-Nasen-Bedeckung für Fahrgäste, ausreichende Lüftung sicherstellen, einschlägige gesetzliche Vorgaben beachten; ggf. Verstärkung des Angebots.
5.
Umsetzung der Schutzmaßnahmen: Outdoorsportbetrieb (an der frischen Luft)

Für den Trainings- und Wettkampfbetrieb mit Zuschauern ist unter Berücksichtigung der allgemeinen Auflagen unter den Nrn. 1 bis 4 ein standort- und sportartspezifisches Schutz- und Hygienekonzept zu erstellen, das auf Verlangen der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde vorzulegen ist. Die hierfür jeweils einschlägigen Regelungen und Rahmenkonzepte sind zu beachten.

6.
Umsetzung der Schutzmaßnahmen: Indoorsportbetrieb (in geschlossenen Räumen)

Darunter fallen insbesondere (Vereins-)Sporthallen, Fitnessstudios, Kletterhallen und Tanzstudios.

In Ergänzung zu den allgemeinen Auflagen unter den Nrn. 1 bis 4 sind folgende Zusatzvoraussetzungen zu beachten:

a)
Gruppenbezogene Sportangebote (Training, Wettkampf) werden indoor auf höchstens 120 Minuten beschränkt. Danach ist ein ausreichender Frischluftaustausch zu gewährleisten.
b)
Zwischen verschiedenen gruppenbezogenen Sportangeboten (Training, Wettkampf) ist die Pausengestaltung so zu wählen, dass ein ausreichender Frischluftaustausch stattfinden kann.
c)
Soweit keine besonderen rechtlichen Regelungen über die Teilnehmerzahl bestehen, steht die Obergrenze an zulässigen Personen in einer Sportanlage in Abhängigkeit zu einem standortspezifisch konkret zur Verfügung stehenden Raumvolumen und den raumlufttechnischen Anlagen vor Ort. Der Außenluftanteil sollte so weit wie möglich erhöht werden.
d)
Es besteht die Notwendigkeit der Erstellung eines standort- und sportartspezifischen Schutz- und Hygienekonzepts für sämtliche Sportanlagen mit Indoorangeboten (Training, Wettkampf), das auf Verlangen der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde vorzulegen ist. Die hierfür jeweils einschlägigen Regelungen und Rahmenkonzepte sind zu beachten.
7.
Umsetzung der Schutzmaßnahmen: Schwimmbadbetrieb

Für die Wiederaufnahme des Schwimmbadbetriebs (Hallen- und Freibäder) wird auf das Rahmenkonzept Bäder verwiesen, das durch die Staatsministerien für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie sowie für Gesundheit und Pflege bekannt gemacht wurde.

8.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Bekanntmachung tritt am 19. September 2020 in Kraft. Mit Ablauf des 18. September 2020 tritt die Gemeinsame Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien des Innern, für Sport und Integration und für Gesundheit und Pflege über Corona-Pandemie: Rahmenhygienekonzept Sport vom 10. Juli 2020 (BayMBl. Nr. 402) außer Kraft.

Karl Michael Scheufele

Ministerialdirektor

Dr. Winfried Brechmann

Ministerialdirektor