2126-1-10-G, 2126-1-6-G
Verordnung zur Änderung
der Sechsten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung
und der Einreise-Quarantäneverordnung
vom 22. September 2020
Auf Grund des § 32 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Art. 5 des Gesetzes vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1385) geändert worden ist, in Verbindung mit § 9 Nr. 5 der Delegationsverordnung (DelV) vom 28. Januar 2014 (GVBl. S. 22, BayRS 103-2-V), die zuletzt durch Verordnung vom 13. Januar 2020 (GVBl. S. 11) geändert worden ist, verordnet das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege:
§ 1
Änderung der Sechsten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung
Die Sechste Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (6. BayIfSMV) vom 19. Juni 2020 (BayMBl. Nr. 348, BayRS 2126-1-10-G), die zuletzt durch § 1 der Verordnung vom 17. September 2020 (BayMBl. Nr. 533) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 13 Abs. 4 Satz 3 wird aufgehoben.
- 2.
- § 23 wird wie folgt geändert:
- a)
- Der Wortlaut wird Abs. 1
- b)
- Folgender Abs. 2 wird angefügt:
„(2) Wird in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt laut Veröffentlichung des Robert Koch-Instituts eine Zahl der Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 von 50 pro 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen überschritten, soll die zuständige Kreisverwaltungsbehörde unbeschadet des Abs. 1 und des § 16 Abs. 3 insbesondere folgende Anordnungen treffen:
- 1.
- Beschränkung des gemeinsamen Aufenthalts im öffentlichen Raum auf den in § 2 Abs. 1 Nr. 1 genannten Personenkreis oder auf Gruppen von bis zu fünf Personen; auch mit Wirkung für weitere Regelungen dieser Verordnung, die auf § 2 Abs. 1 Bezug nehmen,
- 2.
- Beschränkung des Teilnehmerkreises von Zusammenkünften in privat genutzten Räumen und auf privat genutzten Grundstücken auf den in § 2 Abs. 1 Nr. 1 genannten Personenkreis oder auf Gruppen von bis zu fünf Personen,
- 3.
- Beschränkung der zulässigen Anzahl der Teilnehmer an Veranstaltungen nach § 5 Abs. 2 auf bis zu 25 Personen in geschlossenen Räumen oder bis zu 50 Personen unter freiem Himmel,
- 4.
- Anordnung einer Maskenpflicht auf bestimmten stark frequentierten öffentlichen Plätzen,
- 5.
- Verbot des Konsums von Alkohol außerhalb des zulässigen Gastronomiebetriebs nach § 13 Abs. 4 auf bestimmten stark frequentierten öffentlichen Plätzen,
- 6.
- Untersagung der Abgabe von Speisen und Getränken zum Verzehr an Ort und Stelle nach § 13 Abs. 4 in der Zeit von 23 Uhr bis 6 Uhr,
- 7.
- Beschränkung des Besuchs von Einrichtungen nach § 4 Abs. 1 auf täglich eine Person aus dem in § 2 Abs. 1 Nr. 1 genannten Personenkreis, bei Minderjährigen auch von den Eltern oder Sorgeberechtigten gemeinsam, während einer festen Besuchszeit.“
§ 2
Änderung der Einreise-Quarantäneverordnung
§ 2 Abs. 2 Satz 1 der Einreise-Quarantäneverordnung (EQV) vom 15. Juni 2020 (BayMBl. Nr. 335, BayRS 2126-1-6-G), die zuletzt durch § 2 der Verordnung vom 17. September 2020 (BayMBl. Nr. 533) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In Nr. 4 wird das Wort „oder“ am Ende gestrichen.
- 2.
- Nr. 5 wird wie folgt gefasst:
- „5.
- die sich weniger als 48 Stunden im Ausland aufgehalten haben und deren Aufenthalt im Ausland nicht der privaten Teilnahme an einer kulturellen Veranstaltung, einem Sportereignis, einer öffentlichen Festivität oder einer sonstigen Freizeitveranstaltung gedient hat, oder“.
- 3.
- Folgende Nr. 6 wird angefügt:
- „6.
- die einen sonstigen triftigen Reisegrund haben; hierzu zählen insbesondere soziale Aspekte wie etwa ein geteiltes Sorgerecht, der Besuch des nicht unter dem gleichen Dach wohnenden Lebenspartners, dringende medizinische Behandlungen oder Beistand oder Pflege schutzbedürftiger Personen.“
§ 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 23. September 2020 in Kraft.
München, den 22. September 2020
Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit und Pflege
Melanie Huml, Staatsministerin