2002-J
Geschäftskreis und Geschäftsführung
der Organisationsberaterinnen und Organisationsberater
(Organisationsberaterbekanntmachung – OrgaBek)
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz
vom 9. September 2020, Az. B3 - 1281 - VI - 1017/2020
1.
Die Präsidenten der Oberlandesgerichte und die Generalstaatsanwälte bestellen jeweils für ihren Geschäftsbereich Organisationsberaterinnen und Organisationsberater (nachstehend „Organisationsberater“) in der Regel wie folgt:
1.1 | Oberlandesgericht München | 6 |
1.2 | Oberlandesgerichte Nürnberg und Bamberg jeweils | 4 |
1.3 | Generalstaatsanwaltschaften jeweils | 2. |
2.
1Die Organisationsberater stehen für diese Aufgabe grundsätzlich mit ihrer vollen Arbeitskraft zur Verfügung. 2Die Tätigkeit als Organisationsberater hat Vorrang vor anderen Aufgaben. 3Die Dauer der Tätigkeit der Organisationsberater soll in der Regel mindestens fünf Jahre betragen.
3.
Es sind zuständig
- 3.1
- die Organisationsberater beim Oberlandesgericht München federführend für das Oberste Landesgericht im Benehmen mit den Organisationsberatern bei den Oberlandesgerichten Bamberg und Nürnberg, sofern die dortigen Standorte des Obersten Landesgerichts betroffen sind;
- 3.2
- die Organisationsberater bei den Oberlandesgerichten für das Oberlandesgericht und die nachgeordneten Gerichte;
- 3.3
- die Organisationsberater bei den Generalstaatsanwaltschaften für die Generalstaatsanwaltschaft und die nachgeordneten Staatsanwaltschaften;
- 3.4
- die Organisationsberater bei den Oberlandesgerichten und den Generalstaatsanwaltschaften landesweit für Projekte, die von geschäftsbereichsübergreifender Bedeutung sind.
4.
Der Koordinierungsstelle im Staatsministerium der Justiz obliegen folgende Aufgaben:
- 4.1
- Entwicklung und Umsetzung von Organisationszielen und -standards;
- 4.2
- Koordination des Einsatzes der Organisationsberater, soweit diese geschäftsbereichsübergreifend tätig sind (Nr. 3.4), insbesondere
- Priorisierung von Aufträgen an die Organisationsberater,
- Erstellung von Arbeitsprogrammen und
- Projektcontrolling;
- 4.3
- Durchführung regelmäßiger und anlassbezogener Dienstbesprechungen mit den Organisationsberatern;
- 4.4
- Wissensmanagement und Intensivierung der behördenübergreifenden Vernetzung im Bereich der Organisationsberatung;
- 4.5
- beratende Mitwirkung bei der Auswahl von im Ausschreibungsverfahren neu zu bestellenden Organisationsberatern;
- 4.6
- Fragen der Organisation des Staatsministeriums der Justiz;
- 4.7
- Unterstützung der Organisationsberater bei der Durchführung von Einzelprojekten.
5.
- 5.1
- Zu Organisationsberatern werden in der Regel Beamtinnen und Beamte der 3. Qualifikationsebene bestellt, die folgende Anforderungen erfüllen:
- 5.1.1
- Praktische Erfahrung in der Rechtspflege, nach Möglichkeit bei Gericht und bei der Staatsanwaltschaft;
- 5.1.2
- überdurchschnittliche Beurteilungen insbesondere in den Merkmalen Arbeitseinsatz, Eigeninitiative und Selbstständigkeit, Organisationsfähigkeit, Zusammenarbeit mit Kolleginnen und Kollegen sowie mit Vorgesetzten, Verhalten nach außen sowie mündliche und schriftliche Ausdrucksfähigkeit;
- 5.1.3
- nach Möglichkeit Grundkenntnisse in Personal- und Haushaltswesen;
- 5.1.4
- Kenntnisse in der Informationstechnologie und ihrer Auswirkungen auf Arbeitsstrukturen und -prozesse; Bereitschaft zur Verwendung moderner Kommunikations- und Präsentationsmittel;
- 5.1.5
- Kommunikationsfähigkeit und nach Möglichkeit Führungserfahrung.
- 5.2
- Organisationsberater nehmen als Einführungsschulung an folgenden Ausbildungsmaßnahmen teil:
- 5.2.1
- REFA-Basis- und ausgewählte Vertiefungsseminare oder vergleichbare Ausbildungen;
- 5.2.2
- Grund- und Vertiefungsseminare zur Mitarbeiterführung;
- 5.2.3
- ausgewählte Seminare der Qualifizierungsoffensive II (u. a. aus der Informations- und Kommunikationstechnik);
- 5.2.4
- soweit möglich, geeignete Praktika und Hospitationen.
6.
- 6.1
- Die Organisationsberater erledigen ihre Aufgaben eigenverantwortlich im vertrauensvollen Zusammenwirken mit dem Auftraggeber (Nrn. 7.2 bis 7.4).
- 6.2
- Sie unterstehen der Dienstaufsicht des Präsidenten des Oberlandesgerichts oder des Generalstaatsanwalts, der sie bestellt hat.
- 6.3
- 1Die Organisationsberater werden beratend und unterstützend tätig. 2Zur Erteilung von Weisungen gegenüber den beratenen Gerichten und Staatsanwaltschaften und zum Erlass von Anordnungen sind sie nicht befugt.
7.
- 7.1
- Den Organisationsberatern obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
- 7.1.1
- Planung und Durchführung von Organisationsuntersuchungen zur Aufbau-, Ablauf- und Prozessoptimierung;
- 7.1.2
- Beratung bei der Verbesserung und Standardisierung von Arbeitsabläufen;
- 7.1.3
- Initiierung und Begleitung von Veränderungsprozessen;
- 7.1.4
- Erstellung von Prozessanalysen und Entwicklung von Sollprozessen im Vorfeld und bei der Durchführung von Neuorganisationen sowie im Zusammenhang mit der Einführung von arbeitsplatzunterstützender Technik (z. B. IT-Lösungen);
- 7.1.5
- Beratung bei der Optimierung und Weiterentwicklung justizspezifischer IT-Lösungen in organisatorischer Hinsicht;
- 7.1.6
- Unterstützung bei der Planung und Durchführung von Projekten mit organisatorischen Auswirkungen;
- 7.1.7
- Erhebungen im Rahmen der Personalbedarfsberechnung (PEBB§Y);
- 7.1.8
- Vergleichsanalysen, Auswertungen und Controlling auf der Grundlage der Personalbedarfsberechnung, vorhandener Personalführungs- und -steuerungsinstrumente sowie statistischer Erhebungen;
- 7.1.9
- Moderation und Mitwirkung bei der Schulung der Führungskompetenzen im nichtrichterlichen Bereich;
- 7.1.10
- Mitwirkung bei Geschäftsprüfungen;
- 7.1.11
- Vorbereitung, Durchführung und Auswertung von Mitarbeiterbefragungen;
- 7.1.12
- Qualitätsmanagement;
- 7.1.13
- Unterstützung bei der Planung, Einrichtung und Evaluierung von Serviceeinheiten.
- 7.2
- 1Die Präsidenten der Oberlandesgerichte und die Generalstaatsanwälte weisen den zuständigen Organisationsberatern (Nr. 3) die Geschäfte zu. 2Die Leiter der nachgeordneten Gerichte und Staatsanwaltschaften können bei dem Präsidenten des Oberlandesgerichts oder bei dem Generalstaatsanwalt Organisationsberater zur Erbringung von Beratungsleistungen anfordern.
- 7.3
- Der Präsident des Obersten Landesgerichts kann beim Präsidenten des Oberlandesgerichts München Organisationsberater zur Erbringung von Beratungsleistungen anfordern.
- 7.4
- Das Staatsministerium der Justiz kann nach Abstimmung mit den Präsidenten der Oberlandesgerichte und den Generalstaatsanwälten den Organisationsberatern Aufträge erteilen.
8.
- 8.1
- Die Gerichte und Staatsanwaltschaften erteilen den Organisationsberatern die für ihre Tätigkeit erforderlichen Auskünfte, gewähren ihnen Zugang zu ihren Einrichtungen und unterstützen ihre Arbeit.
- 8.2
- 1Über das Ergebnis ihrer Tätigkeit berichten die Organisationsberater dem Auftraggeber; ist Auftraggeber das Staatsministerium der Justiz (Nr. 7.4), so erhält der Dienstvorgesetzte des Organisationsberaters einen Abdruck des Berichts. 2Der Auftraggeber veranlasst das Notwendige und informiert die Organisationsberater über Art und Umfang der Umsetzung ihrer Vorschläge sowie gegebenenfalls über die Gründe, die einer Umsetzung entgegenstehen.
- 8.3
- Sind Organisationsberater auf Anforderung (Nr. 7.2 Satz 2, Nr. 7.3) tätig geworden, so berichten sie über das Ergebnis ihrer Tätigkeit auch unmittelbar dem Leiter der betreffenden Dienststelle.
- 8.4
- Die Präsidenten der Oberlandesgerichte und die Generalstaatsanwälte berichten im Rahmen der Dienstbesprechungen (Nr. 4.3) dem Staatsministerium der Justiz über wesentliche Erkenntnisse, die sie aus der Tätigkeit ihrer Organisationsberater gewonnen haben und die auch behördenübergreifend von Bedeutung sein können.
9.
- 9.1
- Diese Bekanntmachung tritt am 1. Oktober 2020 in Kraft.
- 9.2
- Die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz über Geschäftskreis und Geschäftsführung der Organisationsberaterinnen und Organisationsberater (Organisationsberaterbekanntmachung – OrgaBek) vom 23. März 2012 (JMBl. S. 43) tritt mit Ablauf des 30. September 2020 außer Kraft.
Prof. Dr. Frank Arloth
Ministerialdirektor