Vollzug des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) und des
Bayerischen Krankenhausgesetzes (BayKrG)
Verlängerung von Maßnahmen anlässlich der Corona-Pandemie
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege
vom 28. September 2020, Az. G5ASz-G8000-2020/122-619
Das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege erlässt auf der Grundlage von § 28 Abs. 1 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) in Verbindung mit § 65 Satz 2 Nr. 2 der Zuständigkeitsverordnung (ZustV) sowie auf der Grundlage von Art. 5 Abs. 2 Satz 1 und Art. 24 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 Nr. 1 des Bayerischen Krankenhausgesetzes (BayKrG) folgende
Allgemeinverfügung
- 1.
- In Nr. 7 Satz 1 Halbsatz 1 der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege vom 19. Juni 2020, Az. G24-K9000-2020/134 (BayMBl. Nr. 347), betreffend Notfallplan Corona-Pandemie: Allgemeinverfügung zur Bewältigung erheblicher Patientenzahlen in Krankenhäusern wird die Angabe „30. September 2020“ durch die Angabe „31. Dezember 2020“ ersetzt.
- 2.
- Diese Allgemeinverfügung tritt am 29. September 2020 in Kraft.
Begründung
Das COVID-19-Ausbruchsgeschehen und die pandemische Lage halten in Bayern und in Deutschland weiter an. Derzeit ist wieder eine zunehmend dynamische Entwicklung des Infektionsgeschehens mit steigenden Infektionszahlen zu beobachten, was sich an einer entsprechenden Vielzahl von lokalen Infektionsherden widerspiegelt.
Angesichts der täglich aktualisierten Infektionslage in Bayern sind nach wie vor landesweite Maßnahmen geboten, um das weiterhin stattfindende und gerade wieder ansteigende Infektionsgeschehen einzudämmen und das Gesundheitssystem leistungsfähig zu erhalten.
Der in Nr. 1 genannten Allgemeinverfügung und den dort getroffenen Vorkehrungen, mit denen unter Nutzung der behördlichen Strukturen, der Kenntnisse des Rettungsdienstes sowie unter Einbeziehung der Krankenhausträger auch weiterhin im Bedarfsfall eine geordnete Organisation der Patientenströme gewährleistet wird, kommt daher eine unverändert hohe Bedeutung zu. Gleiches gilt für die über die gesamte Krisenzeit hinweg bewährten Meldungen im Meldesystem IVENA, die neben der Belegungssteuerung als solcher auch ein laufendes Monitoring des Infektionsgeschehens ermöglicht haben und so auch zur etwaigen Frühwarnung vor einer zweiten Infektionswelle beitragen können, sowie die beihilferechtlichen Betrauungen und die organisatorischen Maßgaben für den Infektionsschutz in stationären Einrichtungen. Die Allgemeinverfügung war daher unverändert um weitere drei Monate zu verlängern.
Dr. Winfried Brechmann
Ministerialdirektor