Vollzug des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) und
Vollzug der Verordnung zur Testpflicht von Einreisenden aus Risikogebieten
Verlängerung von Maßnahmen anlässlich der Corona-Pandemie
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege
vom 29. September 2020, Az. G5ASz-G8000-2020/122-622
Das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege erlässt auf der Grundlage des § 28 Abs. 1 Satz 1 und des § 29 Abs. 1 und Abs. 2 und des § 30 Abs. 1 Satz 2 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) in Verbindung mit § 1 der Verordnung zur Testpflicht von Einreisenden aus Risikogebieten vom 6. August 2020 (BAnz AT 07.08.2020 V1) und in Verbindung mit § 65 Satz 2 Nr. 2 der Zuständigkeitsverordnung (ZustV) folgende
Allgemeinverfügung
- 1. In Nr. 8.1 Satz 2 der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege vom 18. August 2020, Az. GZ6a-G8000-2020/572 (BayMBl. Nr. 464), betreffend die Isolation von Kontaktpersonen der Kategorie I, von Verdachtspersonen und von positiv auf das Coronavirus getesteten Personen, wird die Angabe „30. September 2020“ durch die Angabe „30. November 2020“ ersetzt.
- 2. In Nr. 5 Satz 2 der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege vom 7. August 2020, Az. GZ6a-G8000-2020/122-521 (BayMBl. Nr. 451), betreffend die Testpflicht von Einreisenden aus Risikogebieten, wird die Angabe „30. September 2020“ durch die Angabe „15. Oktober 2020“ ersetzt.
- 3. Diese Allgemeinverfügung tritt am 30. September 2020 in Kraft.
Begründung
Das COVID-19-Ausbruchsgeschehen und die pandemische Lage halten in Bayern, in Deutschland und weltweit weiter an. Derzeit ist wieder eine zunehmend dynamische Entwicklung des Infektionsgeschehens mit steigenden Infektionszahlen zu beobachten, was sich an einer entsprechenden Vielzahl von lokalen Infektionsherden widerspiegelt.
Daher sind nach wie vor landesweite Maßnahmen geboten, um das weiterhin stattfindende und gerade wieder ansteigende Infektionsgeschehen einzudämmen und das Gesundheitssystem leistungsfähig zu erhalten.
Um Neuinfektionen weiterhin bestmöglich zu verhindern und Infektionsketten so früh wie möglich zu unterbrechen, sind die rasche Identifikation von Infizierten, ein konsequent umgesetztes Contact Tracing und die häusliche Isolation von Verdachtspersonen, von Kontaktpersonen der Kategorie I und von positiv getesteten Personen nach wie vor von höchster Bedeutung. Die in Nr. 1 genannte Allgemeinverfügung war daher unverändert um 2 Monate zu verlängern.
Im Hinblick auf die in Nr. 2 genannte Allgemeinverfügung kommt der Verhinderung der Einschleppung von Infektionen von Reiserückkehrern aus Risikogebieten auch nach dem Ende der Sommerferien eine große Bedeutung zu. Die pandemische Gefahrenlage besteht weltweit fort. Es ist insbesondere, wie aus der stetig steigenden Anzahl ausgewiesener Risikogebiete ersichtlich wird, in einem hohen Maße mit dem Eintrag von Infektionen zu rechnen. Die Allgemeinverfügung war daher ebenfalls unverändert bis zum 15. Oktober 2020 zu verlängern.
gez.
Dr. Winfried Brechmann
Ministerialdirektor