Aufstellung und Vollzug der Haushaltspläne der Kommunen;
Ergebnisse der Steuerschätzung
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration
vom 21. September 2020, Az. B4-1512-11-24
An
die Gemeinden
die Verwaltungsgemeinschaften
die Landkreise
die Bezirke
die kommunalen öffentlich-rechtlichen Verbände
die Rechtsaufsichtsbehörden
1Die Steuerschätzung vom September 2020 hat nach Auskunft des Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat für die Kommunen Folgendes ergeben:
Geschätzte Entwicklung der Steuereinnahmen der Gemeinden |
Steuerschätzung September 2020 | ||||
---|---|---|---|---|---|
2020 | 2021 | 2022 | 2023 | 2024 | |
Grundsteuer A | 0,0 % | 0,0 % | 0,0 % | 0,0 % | 0,0 % |
Grundsteuer B | 0,9 % | 0,9 % | 0,9 % | 0,9 % | 0,9 % |
Gewerbesteuer brutto | –23,8 % | 17,9 % | 4,1 % | 4,2 % | 6,1 % |
Gemeindeanteil an der Einkommensteuer | –7,4 % | 6,7 % | 5,1 % | 6,1 % | 6,0 % |
Gemeindeanteil am Aufkommen der Umsatzsteuer | 9,5 % | –4,7 % | –11,2 % | 2,3 % | 2,2 % |
Hinweise:
Die geschätzte Entwicklung der Steuereinnahmen basiert auf den Ergebnissen der Steuerschätzung vom September 2020. Die Steuerschätzung wurde – wie üblich – auf Basis des geltenden Rechts durchgeführt. Die Veränderungen beim Gemeindeanteil an der Umsatzsteuer sind auch auf die nach aktuellem Rechtsstand in den einzelnen Jahren unterschiedliche Höhe der bundesgesetzlich geregelten Umsatzsteuerfestbeträge zurückzuführen. |
2Die Orientierungsdaten sind stets Durchschnittswerte und können damit nur Anhaltspunkte für die individuelle kommunale Finanzplanung geben. 3Es bleibt die Aufgabe jeder Kommune, anhand dieser Durchschnittswerte unter Berücksichtigung der örtlichen und strukturellen Gegebenheiten die für ihre Finanzplanung zutreffenden Einzelwerte zu ermitteln. 4Das gilt insbesondere für die Schätzungen der Gewerbesteuereinnahmen, die je nach den wirtschaftlichen Gegebenheiten teilweise deutlich von der bundesweit prognostizierten Entwicklung abweichen können.
Karl Michael Scheufele
Ministerialdirektor