2126-G
Bußgeldkatalog „Corona-Pandemie“
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege
vom 2. Oktober 2020, Az. G51z-G8000-2020/122-631
Teil 1: Allgemeiner Teil
1.
- 1.1
- Eine Ordnungswidrigkeit ist eine rechtswidrige und vorwerfbare Handlung, die den Tatbestand eines Gesetzes (förmliches Gesetz, Rechtsverordnung, Satzung) verwirklicht, das die Ahndung mit einer Geldbuße zulässt (§ 1 Abs. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten – OWiG).
- 1.2
- Eine Straftat ist eine rechtswidrige und schuldhafte Handlung, die den Tatbestand eines Gesetzes verwirklicht, das die Ahndung mit einer Strafe (Freiheitsstrafe, Geldstrafe) zulässt.
2.
- 2.1
- Der Bußgeldkatalog ist als Richtlinie für die zuständigen Verwaltungsbehörden bei Ordnungswidrigkeiten durch Verstöße gegen die Siebte Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung vom 1. Oktober 2020 (BayMBl. Nr. 562,
BayRS 2126-1-11-G; nachfolgend: BayIfSMV) anzuwenden. - 2.2
- Soweit Zuwiderhandlungen nicht von diesem Katalog erfasst werden, insbesondere bei weiteren zukünftigen Allgemeinverfügungen und/oder Rechtsverordnungen anlässlich der
Corona-Pandemie, soll für die Bemessung der Geldbuße von vergleichbaren Zuwiderhandlungen des Katalogs ausgegangen werden.
3.
- 3.1
- Für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten sind gemäß § 65 Satz 1 i.V.m. § 87 Abs. 1 Satz 1 Zuständigkeitsverordnung die Kreisverwaltungsbehörden sachlich zuständig.
- 3.2
- Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus § 37 OWiG. Auf die Zuständigkeit verschiedener Verwaltungsbehörden bei zusammenhängenden Ordnungswidrigkeiten wird hingewiesen
(§ 38 OWiG). - 3.3
- Bei Zuständigkeit mehrerer Verwaltungsbehörden (§ 39 OWiG) ist die vorzuziehende Verfolgungsbehörde unverzüglich festzulegen.
4.
- 4.1
- Das Bußgeldverfahren richtet sich nach dem OWiG und nach den in dieser Richtlinie vorgesehenen Konkretisierungen.
- 4.2
- Der Bußgeldkatalog nennt einen Regelsatz für die Bußgeldhöhe für die wesentlichen Verstöße gegen die genannten Normen, um einen einheitlichen Vollzug bei der Verfolgung und Ahndung dieser Verstöße zu erreichen.
- 4.3
- Soweit nach §§ 56 ff. OWiG ein Verwarnungsverfahren in Betracht kommt, ist das Verwarnungsgeld regelmäßig in Höhe von 55,00 Euro zu erheben.
5.
- 5.1
- Die Regel- und Rahmensätze können nach den Grundsätzen des § 17 Abs. 3 und Abs. 4 Satz 1 OWiG je nach den Umständen des Einzelfalls im Rahmen der jeweiligen gesetzlichen Grenzen erhöht oder ermäßigt werden.
- 5.2
- Die Regelsätze gelten für einen vorsätzlichen Erstverstoß und sind bei Folgeverstößen bzw. mehrmaligen Verstößen jeweils zu verdoppeln, soweit der bundesgesetzliche Rahmen
(§ 73 Abs. 2 IfSG) dies erlaubt. Bei Fahrlässigkeit sind die Regelsätze zu halbieren. - 5.3
- Eine Ermäßigung kann insbesondere in Betracht kommen, wenn
- die Gefahr einer potenziellen Infizierung anderer Personen nach den Umständen des Einzelfalls gering ist,
- der Vorwurf, der den Betroffenen trifft, aus besonderen Gründen des Einzelfalls geringer als für durchschnittliches vorwerfbares Handeln erscheint,
- der Täter Einsicht zeigt, sodass Wiederholungen nicht zu befürchten sind,
- die vorgeschriebene Geldbuße zu einer unzumutbaren wirtschaftlichen Belastung führt, z. B. bei außergewöhnlich schlechten wirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffenen oder
- der Betroffene noch minderjährig ist.
- 5.4
- Verletzt dieselbe Handlung (aktives Tun oder Unterlassen) mehrere Tatbestände oder einen Tatbestand mehrmals (sog. Tateinheit, § 19 OWiG), so ist nur ein Bußgeld festzusetzen. Sind mehrere Tatbestände verletzt, ist der Bußgeldtatbestand mit dem höheren Regelsatz maßgebend. Der Regelsatz ist angemessen zu erhöhen, wobei die Summe der Regelsätze der verwirklichten Tatbestände nicht erreicht werden darf.
- 5.5
- Werden durch mehrere rechtlich selbständige Handlungen (aktives Tun oder Unterlassen) mehrere Tatbestände oder ein Tatbestand mehrmals verletzt (sogenannte Tatmehrheit, § 20 OWiG), sind die Regelsätze jeweils zu addieren.
- 5.6
- Die Möglichkeit, neben dem Bußgeld gegen eine Individualperson nach § 30 OWiG auch juristische Personen und Personenvereinigungen (beispielsweise fallen hierunter GmbHs, Aktiengesellschaften oder Vereine) mit einem Bußgeld zu belegen, wenn durch die Ordnungswidrigkeit Pflichten, die die juristische Person oder die Personenvereinigung treffen, verletzt worden sind oder die juristische Person oder die Personenvereinigung durch den Verstoß bereichert worden ist oder werden sollte, bleibt unberührt. Die Geldbuße soll in diesen Fällen den wirtschaftlichen Vorteil, den der Täter aus der Ordnungswidrigkeit gezogen hat, übersteigen (§ 17 Abs. 4, § 30 Abs. 3 OWiG). Entsprechend bleibt die Möglichkeit, neben dem Bußgeld gegen die unmittelbar ordnungswidrig handelnde Person nach § 130 OWiG auch den Inhaber eines Betriebs oder Unternehmens mit einem Bußgeld zu belegen, wenn dieser vorsätzlich oder fahrlässig die Aufsichtsmaßnahmen unterlässt, die erforderlich sind, um in dem Betrieb oder Unternehmen Zuwiderhandlungen gegen Pflichten zu verhindern, wenn eine solche Zuwiderhandlung begangen wird, die durch gehörige Aufsicht verhindert oder wesentlich erschwert worden wäre, unberührt.
Teil 2: Einzelne Ordnungswidrigkeiten
Lfd. Nr. | Norm | Verstoß | Adressat des Bußgeldbescheids | Regelsatz in EURO |
---|---|---|---|---|
1 | § 2 Abs. 1, § 24 Nr. 1 BayIfSMV | Aufenthalt im öffentlichen Raum mit Personen, die nicht vom erlaubten Personenkreis des § 2 Abs. 1 BayIfSMV umfasst sind. | Personen ab 14 Jahren (§ 12 OWiG) | 150,00 Euro |
2 | § 2 Abs. 2, § 24 Nr. 2 BayIfSMV | Feiern auf öffentlichen Plätzen oder Anlagen. | Personen ab 14 Jahren (§ 12 OWiG) | 150,00 Euro |
3 | § 4 Abs. 1 Satz 4, § 24 Nr. 3 BayIfSMV | Angabe falscher Kontaktdaten, sofern eine Pflicht hierzu nach der BayIfSMV oder aufgrund von Schutz- und Hygienekonzepten nach dieser Verordnung zum Zweck der Kontaktpersonenermittlung im Fall einer festgestellten Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 besteht (insb. § 3 Abs. 3 Nr. 5, § 13 Abs. 4 Nr. 6, § 14 Abs. 1 Nr. 5, § 15 Abs. 2 Nr. 5 BayIfSMV. | Personen ab 14 Jahren (§ 12 OWiG) | 250,00 Euro |
4 | § 5, § 7, § 24 Nr. 4 BayIfSMV |
|
Veranstalter oder Leiter einer Veranstaltung oder Versammlung | 5.000,00 Euro |
Teilnahme an einer Veranstaltung oder Versammlung entgegen § 5 Abs. 1 Satz 1 oder § 7 Abs. 1 Satz 1 BayIfSMV | Teilnehmer einer Veranstaltung oder Versammlung | 500,00 Euro | ||
5 | § 8, § 9, § 10, § 11, § 12, § 13, § 14, § 15, § 20 Abs. 3, § 23, § 24 Nr. 5 BayIfSMV |
Verstoß gegen die Maskenplicht (§ 1 Abs. 2 BayIfSMV):
|
Personen ab 14 Jahren (§ 12 OWiG) | 250,00 Euro |
6 | § 8 Satz 3, § 24 Nr. 6 BayIfSMV | Durchführung von Reisebusreisen unter Verstoß gegen die Vorgaben von § 8 Satz 3 BayIfSMV. | Person, welche die Entscheidung über die Durchführung einer Reisebusreise trifft (i.d.R. Betriebsinhaber; |
5.000,00 Euro |
7 | § 9, § 24 Nr. 7 BayIfSMV | Betreiber von den in § 9 Abs. 1 BayIfSMV genannten Einrichtungen, die kein Schutz- und Hygienekonzept vorlegen können. | Verantwortlicher der Einrichtung (i.d.R. Betriebsinhaber; |
5.000,00 Euro |
8 | § 10, § 24 Nr. 8 BayIfSMV | Betrieb oder Nutzung einer Sporthalle, eines Sportplatzes, eines Fitnessstudios, anderer Sportstätten und Veranstaltungsstätten nach § 10 Abs. 2 oder einer Tanzschule entgegen § 10 ggf. i.V.m. § 5 Abs. 3 Nr. 1 bis 3 und Nr. 6 (hinsichtlich der Zulassung von Zuschauern). | Person, welche die Entscheidung über die Öffnung des Betriebes trifft (i.d.R. Betriebsinhaber; bei jur. Personen: Geschäftsführung, o.Ä.) |
5.000,00 Euro |
Person, die die jeweilige Einrichtung nutzt | 150,00 Euro | |||
9 | § 11, § 24 Nr. 9 BayIfSMV | Betrieb einer Einrichtung entgegen der Vorgaben von § 11 Abs. 1, 4, 5 oder 6 BayIfSMV oder Durchführung von touristischen Führungen entgegen der Vorgaben von § 11 Abs. 3 BayIfSMV ggf. i.V.m. § 23 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 1 BayIfSMV. | Verantwortlicher des Betriebs (i.d.R. Betriebsinhaber; bei jur. Personen: Geschäftsführung, o.Ä.) |
5.000,00 Euro |
10 | § 12 Abs. 1 Satz 1, § 24 Nr. 9 BayIfSMV | Betreiber von Groß- und Einzelhandelsbetrieben mit Kundenverkehr, die (1) nicht sicherstellen, dass grundsätzlich der vorgeschriebene Mindestabstand eingehalten werden kann, (2) nicht sicherstellen, dass die Zahl der gleichzeitig im Ladengeschäft anwesenden Kunden nicht höher ist als ein Kunde je 10 m² Verkaufsfläche, (3) nicht sicherstellen, dass das Personal seiner Maskenpflicht nachkommt, oder (4) kein Schutz- und Hygienekonzept vorlegen können. |
Verantwortlicher des Betriebs (i.d.R. der Betriebsinhaber, bei jur. Personen: Geschäftsführung, o.Ä.) |
5.000,00 Euro |
11 | § 12 Abs. 1 Satz 2, § 24 Nr. 9 BayIfSMV | Betreiber von Einkaufszentren, die (1) nicht sicherstellen, dass grundsätzlich der vorgeschriebene Mindestabstand in den verbindenden Kundenpassagen eingehalten werden kann, (2) nicht sicherstellen, dass die Zahl der gleichzeitig in den verbindenden Kundenpassagen anwesenden Kunden nicht höher ist als ein Kunde je 10 m² Verkaufsfläche, (3) nicht sicherstellen, dass das Personal seiner Maskenpflicht nachkommt oder (4) kein Schutz- und Hygienekonzept vorlegen können. |
Verantwortlicher des Einkaufszentrums (i.d.R. der Betriebsinhaber, |
5.000,00 Euro |
12 | § 12 Abs. 2, § 24 Nr. 9 BayIfSMV | Verantwortliche von Dienstleistungsbetrieben, die (1) nicht sicherstellen, dass grundsätzlich der vorgeschriebene Mindestabstand eingehalten werden kann, (2) nicht sicherstellen, dass das Personal seiner Maskenpflicht nachkommt oder (3) kein Schutz- und Hygienekonzept vorlegen können. |
Verantwortlicher des Dienstleistungsbetriebs (i.d.R. der Betriebsinhaber; bei jur. Personen: Geschäftsführung, o.Ä.) |
5.000,00 Euro |
13 | § 12 Abs. 3, § 24 Nr. 9 BayIfSMV | Betreiber von Praxen, die (1) nicht sicherstellen, dass grundsätzlich der vorgeschriebene Mindestabstand eingehalten werden kann oder (2) nicht sicherstellen, dass das Personal seiner Maskenpflicht nachkommt. |
Verantwortlicher der Praxis (i.d.R. Betriebsinhaber; |
5.000,00 Euro |
14 | § 12 Abs. 4, § 24 Nr. 9 BayIfSMV | Veranstalter eines Marktes, die (1) einen nicht nach § 12 Abs. 4 Satz 1 BayIfSMV zulässigen Markt veranstalten (2) nicht sicherstellen, dass grundsätzlich der vorgeschriebene Mindestabstand eingehalten werden kann oder (3) kein Schutz- und Hygienekonzept vorlegen können. |
Veranstalter des Marktes (i.d.R. der Betriebsinhaber; bei jur. Personen: Geschäftsführung, o.Ä.) |
5.000,00 Euro |
15 | § 13, § 24 Nr. 11 BayIfSMV | Öffnung eines Gastronomiebetriebs, ohne den Voraussetzungen des § 13 BayIfSMV nachzukommen. (1) Zulässig ist die Abgabe und Lieferung von mitnahmefähigen Speisen und Getränken (§ 13 Abs. 2 BayIfSMV). (2) Zulässig sind nicht öffentlich zugängliche Betriebs- und Schulkantinen, wenn gewährleistet ist, dass der Abstand zwischen den Gästen (außerhalb des Personenkreises des § 2 Abs. 1 BayIfSMV) mindestens 1,5 m beträgt und der Betreiber ein Schutz- und Hygienekonzept ausgearbeitet hat (§ 13 Abs. 3 BayIfSMV). (3) Zulässig ist die Abgabe von Speisen und Getränken zum Verzehr an Ort und Stelle, wenn
|
Person, welche die Entscheidung über die Öffnung des Betriebs trifft (i.d.R. Betriebsinhaber, Wirt; bei jur. Personen: Geschäftsführung, o.Ä.) |
5.000,00 Euro |
Betreiber von Gastronomiebetrieben nach § 13 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 BayIfSMV, die entgegen der Maßgaben des § 4 Abs. 1 BayIfSMV keine Kontaktdaten erheben. | Person, welche die Entscheidung über die Öffnung des Betriebs trifft (i.d.R. Betriebsinhaber, Wirt; bei jur. Personen: Geschäftsführung, o.Ä.) |
1.000,00 Euro | ||
16 | § 14, § 24 Nr. 12 BayIfSMV | Betreiber von Hotels, Beherbergungsbetrieben, Schullandheimen, Jugendherbergen, Campingplätzen oder sonstige Personen, die sonstige Unterkünfte jeder Art zur Verfügung stellen, wenn diese nicht sicherstellen (vgl. § 14 BayIfSMV), dass (1) grundsätzlich der vorgeschriebene Mindestabstand eingehalten wird, oder (2) nur Gäste in einem Zimmer oder einer Wohneinheit untergebracht werden, die im Verhältnis zueinander zu dem in § 2 Abs. 1 BayIfSMV bezeichneten Personenkreis gehören, (3) das Personal im Servicebereich oder in Bereichen, in denen ein Mindestabstand von 1,5 m nicht eingehalten werden kann, seiner Maskenpflicht nachkommt, (4) und/oder der Betreiber ein Schutz- und Hygienekonzept vorlegen kann. Aufnahme von Gästen aus bekanntgegebenen Risikogebieten entgegen § 14 Abs. 2 BayIfSMV. |
Person, welche die Entscheidung über die Öffnung des Betriebes trifft (i.d.R. Betriebsinhaber; bei jur. Personen: Geschäftsführung, o.Ä.) |
5.000,00 Euro |
Betreiber von Beherbergungsbetrieben nach § 14 Abs. 1 BayIfSMV, die entgegen der Maßgaben des § 4 Abs. 1 BayIfSMV keine Kontaktdaten erheben. | Person, welche die Entscheidung über die Öffnung des Betriebes trifft (i.d.R. Betriebsinhaber; bei jur. Personen: Geschäftsführung, o.Ä.) |
1.000,00 Euro | ||
17 | § 15, § 24 Nr. 13 BayIfSMV | Verantwortliche, die entgegen § 15 ggf. i.V.m. § 5 Abs. 3 oder 23 Abs. 2 Satz 1 bis 3 BayIfSMV Tagungen, Kongresse, Messen oder Ausstellungen durchführen. | Veranstalter oder Leiter einer Tagung, eines Kongresses, einer Ausstellung oder einer Messe | 10.000,00 Euro |
Verantwortliche, die entgegen der Maßgaben des § 15 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 5 Abs. 3 Nr. 5 oder nach § 15 Abs. 2 Nr. 5 jeweils i.V.m. § 4 Abs. 1 BayIfSMV keine Kontaktdaten erheben. | Veranstalter oder Leiter einer Tagung, oder eines Kongresses, einer Ausstellung oder einer Messe | 1.000,00 Euro | ||
18 | § 16, § 24 Nr. 14 BayIfSMV | Betreiber betrieblicher Unterkünfte, die entgegen § 16 BayIfSMV |
Person, welche die Entscheidung über die Öffnung des Betriebes trifft (i.d.R. Betriebsinhaber; bei jur. Personen: Geschäftsführung, o.Ä.) |
25.000,00 Euro |
19 | § 17 § 24 Nr. 15 BayIfSMV | Verantwortliche, die bei Prüfungen i.S.d. § 17 BayIfSMV (1) nicht sicherstellen, dass grundsätzlich der Mindestabstand zwischen den Teilnehmern eingehalten wird oder (2) nicht zum Prüfungsbetrieb gehörende Zuschauer zulassen. |
Verantwortlicher der Prüfung (i.d.R. Leiter/ Betriebsinhaber; bei jur. Personen: Geschäftsführung, o.Ä.) |
5.000,00 Euro |
20 | § 18, § 24 Nr. 16 BayIfSMV | Betrieb von privaten Schulen nach Art. 90 ff. BayEUG, (1) ohne den in § 18 Abs. 1 BayIfSMV genannten Verpflichtungen oder (2) ohne sicherzustellen, dass der Maskenpflicht nach § 18 Abs. 2 BayIfSMV an einer solchen Schule nachgekommen wird. |
Verantwortlicher der Schule (i.d.R. Schulleiter) | 5.000,00 Euro |
21 | § 20, § 24 Nr. 17 BayIfSMV | Betrieb von Bildungsangeboten, Erteilung von Musikunterricht oder Durchführung von Fahrschulunterricht entgegen § 20 BayIfSMV. Ein Verstoß gegen die Maskenpflicht nach § 20 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 BayIfSMV fällt nicht hierunter (zu bußgeldwehrten Maskenverstößen vgl. insb. lfd. Nr. 5) | Verantwortlicher der Einrichtung (i.d.R. Leiter/Betriebsinhaber; bei jur. Personen: Geschäftsführung, o.Ä.) Person, welche die Entscheidung über die Durchführung des Fahrschulunterrichts/der Prüfung trifft (i.d.R. Betriebsinhaber; bei jur. Personen: Geschäftsführung, o.Ä.) |
5.000,00 Euro |
22 | § 23 Abs. 1, § 24 Nr. 18 BayIfSMV | Betreiber von Kulturstätten i.S.d. § 23 Abs. 1 BayIfSMV, die (1) nicht sicherstellen, dass die Anzahl der Besucher nicht höher ist als ein Besucher je 10 m² zugänglicher Fläche, oder (2) kein Schutz- und Hygienekonzept vorlegen können; für Führungen gilt § 11 Abs. 3 BayIfSMV. |
Person, welche die Entscheidung über die Öffnung des Betriebes trifft (i.d.R. Betriebsinhaber; bei jur. Personen: Geschäftsführung, o.Ä.) |
5.000,00 Euro |
23 | § 23 Abs. 2 und Abs. 3, § 24 Nr. 18 BayIfSMV | Betreiber von Kulturstätten i.S.d. § 23 Abs. 2 BayIfSMV oder Kinos, die (1) nicht sicherstellen, dass grundsätzlich der Mindestabstand zwischen allen Teilnehmern (Besucher und Mitwirkende) eingehalten wird (bei Einsatz von Blasinstrumenten und Gesang beträgt der Mindestabstand 2 m (2) in geschlossenen Räumen mehr als 100 Personen oder unter freiem Himmel mehr als 200 Personen zulassen; bei Veranstaltungen mit zugewiesenen und gekennzeichneten Sitzplätzen in geschlossenen Räumen mehr als 200 Personen oder unter freiem Himmel mehr als 400 Personen zulassen, (3) kein Schutz- und Hygienekonzept vorlegen können. |
Person, welche die Entscheidung über die Öffnung des Betriebes trifft (i.d.R. Betriebsinhaber; bei jur. Personen: Geschäftsführung, o.Ä.) |
10.000,00 Euro |
Betreiber, die entgegen der Maßgaben des § 4 Abs. 1 i.V.m. 23 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 5 Abs. 3 Nr. 5 BayIfSMV keine Kontaktdaten erheben. | Person, welche die Entscheidung über die Öffnung des Betriebes trifft (i.d.R. Betriebsinhaber; bei jur. Personen: Geschäftsführung, o.Ä.) |
1.000,00 Euro |
Teil 3: Schlussbestimmungen
Diese Bekanntmachung tritt am 2. Oktober 2020 in Kraft. Sie ersetzt die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege vom 24. August 2020 (BayMBl. Nr. 480).
gez.
Dr. Winfried Brechmann
Ministerialdirektor