265-I
Richtlinie für die Förderung der sozialen Beratung, Betreuung und Integration von
Menschen mit Migrationshintergrund
(Beratungs- und Integrationsrichtlinie – BIR)
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration
vom 29. September 2020, Az. G3-6722-1-320
1Mit Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes am 1. Januar 2005 wurde die Integrationsförderung auf eine gesetzliche Grundlage gestellt. 2Auf dieser Basis hat der Freistaat Bayern verschiedene Fördermöglichkeiten zur Integration von Menschen mit Migrationshintergrund mit dauerhaftem Bleiberecht sowie zusätzlich auch für Leistungsberechtigte nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG) etabliert. 3Der Freistaat Bayern gewährt auch zukünftig nach Maßgabe dieser Richtlinie und der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen (insbesondere der Verwaltungsvorschriften zu Art. 44 der Bayerischen Haushaltsordnung – BayHO einschließlich der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung [ANBest-P] und für Zuwendungen zur Projektförderung an kommunale Körperschaften [ANBest-K]) Zuwendungen zur Förderung der Integration von dauerhaft bleibeberechtigten Menschen mit Migrationshintergrund und zur Unterstützung von Asylbewerberinnen und Asylbewerbern. 4Die Förderung erfolgt ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. 5Die Entscheidung über die Gewährung der Zuwendungsbewilligung wird nach pflichtgemäßem Ermessen getroffen.
1.
1Zweck der Förderung ist es,
- den Integrationsprozess von Menschen mit Migrationshintergrund mit dauerhaftem Bleiberecht nach dem Grundsatz „Fördern und Fordern“ zu stärken, um einerseits die Teilhabechancen in unserem Land und andererseits das gelebte Miteinander der Menschen mit und ohne Migrationshintergrund vor Ort zu unterstützen sowie
- Leistungsberechtigte nach § 1 AsylbLG zu unterstützen.
2Für dauerhaft bleibeberechtigte Menschen mit Migrationshintergrund sowie für Leistungsberechtigte nach § 1 AsylbLG wird im Rahmen dieser Richtlinie mit der Flüchtlings- und Integrationsberatung (Nr. 2) ein einheitliches, professionelles Beratungsinstrument gefördert, welches die kommunalen und von Bundesseite zur Verfügung stehenden Beratungsangebote ergänzt. 3Daneben können mit den besonderen Maßnahmen (Nr. 3) möglichst niedrigschwellig und vor Ort wirkende, nachhaltige Integrationsprojekte für dauerhaft Bleibeberechtigte sowie Asylbewerberinnen und Asylbewerber mit guter Bleibeperspektive unterstützt werden. 4Ergänzend wird die Förderung der außerschulischen Hausaufgabenhilfe mit Schwerpunkt Deutschförderung für dauerhaft bleibeberechtigte schulpflichtige Kinder und Jugendliche mit Migrationshintergrund und solche, die Asylbewerberinnen und Asylbewerber mit guter Bleibeperspektive sind, geregelt (Nr. 4). 5Um die vor Ort aktiven Ehrenamtlichen bei ihrem Engagement zu unterstützen, benötigt es eine entsprechende Koordination. 6Der Freistaat Bayern unterstützt daher mit der Förderung von hauptamtlichen Integrationslotsinnen und Integrationslotsen (Nr. 5) die Landkreise und kreisfreien Städte dabei, verlässliche Rahmenbedingungen für die im Bereich Asyl und Integration tätigen Ehrenamtlichen zu schaffen und eine stärkere Vernetzung der regionalen Akteure zu bewirken.
2.
2.1
1Beraten werden sollen:
- neu zuwandernde, dauerhaft bleibeberechtigte Menschen mit Migrationshintergrund sowie Asylbewerberinnen und Asylbewerber mit guter Bleibeperspektive grundsätzlich in den ersten drei Jahren nach ihrer Einreise sowie in begründeten Einzelfällen seit längerem in Deutschland lebende Menschen mit Migrationshintergrund mit Integrationsbedarf und dauerhaftem Bleiberecht;
- sonstige Leistungsberechtigte nach § 1 AsylbLG.
2Dabei ist die Beratung an die jeweiligen Bedürfnisse der beratenen Person anzupassen (zielgruppenspezifische Beratung), welche sich unter anderem nach dem Aufenthaltsstatus richten. 3Die Unterstützungsangebote tragen zur Eigenverantwortlichkeit, zur Alltagsbewältigung und zur Orientierung in Deutschland bei. 4Die Beratung erfolgt bei Bedarf auch aufsuchend. 5In geeigneten Fällen besteht die Möglichkeit für eine (ergänzende) Onlineberatung.
2.1.1
1Die Beratung berücksichtigt die jeweilige Bedarfslage zielgruppenspezifisch. 2Als Beratungsziele kommen unter Berücksichtigung von Nr. 2.1 insbesondere folgende Punkte in Betracht:
- Förderung des gegenseitigen Verständnisses und der wechselseitigen Akzeptanz zwischen Zugewanderten sowohl in den Unterkünften als auch im Gemeinwesen,
- Erstorientierung in den Unterkünften und im Alltag,
- Konfliktbewältigung in den Unterkünften und im sozialen Umfeld,
- Hilfe bei Krankheiten, insbesondere bei seelischen Erkrankungen,
- Hilfe bei Behinderung,
- allgemeine Unterstützung bei der beruflichen Integration,
- Hinweise für zu beratende Personen, die Zugang zum Arbeitsmarkt haben, auf Beratungsangebote der Agenturen für Arbeit und entsprechende Vermittlungsmöglichkeiten,
- Besuch von Kindertageseinrichtungen und Schulen durch Kinder und Jugendliche,
- Aufklärung über Möglichkeiten des Schutzes gegen Gewalt,
- Eröffnung und Verbesserung der Integrationschancen unter Berücksichtigung des Prinzips „Fördern und Fordern“,
- Förderung der Partizipation und Chancengleichheit von Menschen mit Migrationshintergrund in allen Bereichen des gesellschaftlichen Lebens,
- Hinweis auf die Bund-Länder-Programme REAG (Reisebeihilfen) und GARP (Startbeihilfen); nähere Auskünfte darüber erteilen die Internationale Organisation für Migration in Nürnberg, die Zentralen Rückkehrberatungsstellen und die Ausländerbehörden.
3Bei den sonstigen Leistungsberechtigten nach § 1 AsylbLG soll objektiv und realistisch auf ihre Situation in Deutschland, das heißt insbesondere auf eine bereits bestehende oder in absehbarer Zeit möglicherweise eintretende Ausreisepflicht beziehungsweise auf die Anerkennungsquoten im Asylverfahren und auf entsprechende Hilfsangebote im Freistaat Bayern für eine freiwillige Rückkehr oder Weiterwanderung hingewiesen werden sowie sollen die Personen durch Orientierungshilfen, Beratung und Information in die Lage versetzt werden, die auftretenden Alltagsprobleme besser bewältigen zu können; die Beratung dient auch dem Zweck, über die Grundzüge des deutschen Gemeinwesens, insbesondere über die Subsidiarität staatlicher Transferleistungen, aufzuklären. 4Auf den besonderen Betreuungsbedarf minderjähriger Kinder in ANKER-Einrichtungen soll – sofern keine Schulpflicht besteht – durch ein niedrigschwelliges Betreuungsangebot eingegangen werden. 5Das Achte Buch Sozialgesetzbuch bleibt hiervon unberührt. 6Die Beratung trägt auch dazu bei, das gegenseitige Verständnis zwischen Menschen mit Migrationshintergrund mit dauerhaftem Bleiberecht sowie den Leistungsberechtigten nach § 1 AsylbLG und der einheimischen Bevölkerung zu stärken.
2.1.2
1Die Beratung soll im Rahmen ihrer Tätigkeit und unter Zuhilfenahme des vor Ort bestehenden Netzwerks nach Möglichkeit versuchen, Ehrenamtliche, auch aus dem Kreis der Menschen mit Migrationshintergrund, zu gewinnen und Hilfen zur Selbstorganisation geben. 2Das Gewinnen dieses Personenkreises für das Ehrenamt beziehungsweise die Unterstützung in der Beratung kann in Ergänzung der Tätigkeit der hauptamtlichen Integrationslotsinnen und Integrationslotsen dazu beitragen, Menschen mit Migrationshintergrund stärker in die Gesellschaft einzubinden.
2.1.3
Die Beratung soll auf eine Verzahnung mit den vor Ort tätigen Akteuren wie zum Beispiel ehrenamtlich Tätigen, hauptamtlichen Integrationslotsinnen und Integrationslotsen im Sinne der Nr. 5 und vor Ort tätigen Leitern der Unterkünfte hinwirken sowie gegebenenfalls koordinierend tätig sein.
2.1.4
Die Vorschriften des Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG) in der jeweils geltenden Fassung sind zu beachten.
2.1.5
1Die Beratungskräfte erstellen in ihrer Funktion ein Betreuungskonzept unter Berücksichtigung der Gesamtumstände vor Ort, um auf diese Weise die Situation der ratsuchenden Menschen zu verbessern. 2Dabei soll im Bereich der Integration insbesondere das Case-Management mit dem Ziel der Hilfe zur Selbsthilfe (Clearingfunktion des Beraters beziehungsweise der Beraterin mit Erschließung der Ressourcen des beziehungsweise der Ratsuchenden und seines beziehungsweise ihres sozialen Umfelds) zur Anwendung kommen.
2.2
1Gefördert wird im Rahmen des Zuwendungszwecks die Beratungs- und Betreuungstätigkeit. 2In Ergänzung zu den Beratungskräften werden Tätigkeiten von Betreuungskräften zur Sicherstellung einer niedrigschwelligen Betreuung von minderjährigen Kindern in ANKER-Einrichtungen oder von Assistenzkräften für die Unterstützung der Beratungstätigkeit mitberücksichtigt. 3Zusätzlich zu Satz 1 wird die Beschäftigung von Fachkräften, die in der Koordinierung der Beratung tätig sind, und der hierfür erforderlichen Verwaltungskräfte gefördert.
2.3
1Zuwendungsempfänger sind die Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege auf Landesebene sowie die Landkreise beziehungsweise kreisfreien Städte in Bayern. 2Wenn mehrere mögliche Zuwendungsempfänger in einer Region tätig sind, haben diese unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse bei Antragstellung eine gemeinsame Regelung der örtlichen Zuständigkeit auf Basis der zur Verfügung stehenden Stellenanteile nach Nr. 2.4.3 (Zuständigkeitsvereinbarung) vorzulegen sowie eine einheitliche Antragstellung sicherzustellen. 3In der Zuständigkeitsvereinbarung sind die Zusammenarbeit und Abstimmung, aber auch die Zuständigkeitsabgrenzungen zu konkretisieren. 4Konkurrierende Anträge sind unzulässig. 5Eine gegenseitige Weisungsbefugnis besteht für keinen der Träger. 6Die Weiterleitung der Zuwendung an geeignete, gegebenenfalls nachgeordnete Verbände oder (Mitglieds-)Organisationen ist nach Maßgabe der VV Nr. 13 zu Art. 44 BayHO möglich. 7Der Zuwendungsempfänger entscheidet hierüber eigenverantwortlich, jedoch muss die Geeignetheit im Rahmen der Antragstellung entsprechend nachgewiesen beziehungsweise begründet werden.
2.4
2.4.1
1Die Beratungskräfte sollen die Qualifikation einer Diplom-Sozialpädagogin oder eines Diplom-Sozialpädagogen beziehungsweise einer Diplom-Sozialarbeiterin oder eines Diplom-Sozialarbeiters beziehungsweise eines entsprechenden Bachelor-/Masterabschlusses oder gleichwertige Qualifikationen, die zur Flüchtlings- und Integrationsberatung besonders befähigen, nachweisen. 2Fachkräfte, die nicht über die formalen Qualifikationskriterien verfügen, müssen aufgrund von Berufspraxis und in diesem Zusammenhang erworbenen Zusatzqualifikationen in der Lage sein, Aufgaben im Sinne der Nr. 2.1 für die aus Landesmitteln geförderte Flüchtlings- und Integrationsberatung wahrzunehmen. 3Auf die gesetzlichen Regelungen zum Kinder- und Jugendschutz bezüglich der Vorlage eines (erweiterten) Führungszeugnisses wird hingewiesen. 4Die Kräfte, welche die Kinderbetreuung in ANKER-Einrichtungen übernehmen, sollen mindestens die Qualifikation einer Kinderpflegerin beziehungsweise eines Kinderpflegers nachweisen. 5Die Zuwendungsempfänger haben die Verantwortung, dass das eingesetzte Personal für die Aufgaben ausreichend qualifiziert ist.
2.4.2
1Der Bund finanziert in der Migrationsberatung ein Grundberatungsangebot, das durch das Engagement des Freistaates Bayern im Rahmen der Flüchtlings- und Integrationsberatung ergänzt wird. 2Die regionale Verteilung der Beratungsstellen orientiert sich auch an der Förderung der Migrationsberatung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF). 3Auf örtlicher Ebene arbeiten die unterschiedlichen Beratungsstellen eng zusammen. 4Die Flüchtlings- und Integrationsberatung ist von der Asylverfahrensberatung gemäß § 12a des Asylgesetzes zu unterscheiden, welche in Bayern allein durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge durchgeführt wird.
2.4.3
1Die anteilige bayernweite regionale Zuordnung der Beratungsressourcen erfolgt auf der Grundlage der bisherigen Beratungsstruktur. 2Die Landkreise und kreisfreien Städte mit ANKER-Einrichtungen und Unterkunfts-Dependancen sind aufgrund des erhöhten Bedarfs weiterhin besonders zu berücksichtigen. 3Die für das jeweilige Kalenderjahr zur Verfügung stehenden Mittel werden aus Gründen der Kontinuität basierend auf der Stellenverteilung 2020 auf die Gebietskulissen (Landkreise und kreisfreie Städte) verteilt; auf die Anlage zu dieser Richtlinie mit der Stellenverteilung mit Stand vom 24. Juli 2020 wird hingewiesen. 4Sollten sich für eine bedarfsgerechte Verteilung wesentliche Änderungen für die Flüchtlings- und Integrationsberatung ergeben, entscheidet die Landesarbeitsgemeinschaft der öffentlichen und freien Wohlfahrtspflege in Bayern (LAGÖFW) über eine entsprechende Neuverteilung der Mittel auf die Gebietskulissen im Sinne des Satzes 3. 5Erfolgt in diesem Gremium keine oder keine bedarfsgerechte Einigung, wird das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration eine Anpassung der Mittelverteilung anhand prozentualer Erwägungen vornehmen.
2.5
2.5.1
Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss durch stellenbezogene Festbetragsfinanzierung im Rahmen einer Projektförderung gewährt.
2.5.2
1Zuwendungsfähig sind grundsätzlich die Eigenpersonalausgaben sowie die nachfolgend genannten Sachausgaben. 2Bei den Eigenpersonalausgaben sind dabei Ausgaben für die Beratungskräfte, in geringfügigem Umfang vorhandenen Kinderbetreuungskräfte in ANKER-Einrichtungen und Assistenzkräfte zur Unterstützung der Beratungskräfte sowie Verwaltungs- und Koordinationskräfte, jeweils begrenzt auf die Vergütung vergleichbarer staatlicher Beschäftigter, zuwendungsfähig. 3Sachausgaben sind nach dieser Richtlinie nur insoweit zuwendungsfähig, als es sich um Ausgaben für Ausbildungs-, Fortbildungs- und Supervisionskosten sowie Fahrtkosten der Beratungskräfte handelt. 4Beratungsleistungen und Ausgaben, die nicht dem Zweck dieser Richtlinie entsprechen und nicht ausschließlich im Zusammenhang mit Tätigkeiten im Rahmen der Flüchtlings- und Integrationsberatung stehen, sind förderschädlich und führen zur Kürzung der Zuwendung.
2.5.3
In Bezug auf alle zuwendungsfähigen Ausgaben (Nr. 2.5.2) beträgt der Festbetrag bei pauschalierter Berechnung nach den Nrn. 2.5.3.3 und 2.5.3.4 je Beratungsvollzeitstelle höchstens 51 656,25 Euro im Kalenderjahr 2021.
2.5.3.1
1Der Festbetragsanteil für die Personalausgaben pro Vollzeitstelle beträgt 47 434,67 Euro im Kalenderjahr 2021. 2Basis für die Berechnung sind 73 % der vom Staatsministerium der Finanzen und für Heimat ermittelten Personaldurchschnittskosten im öffentlichen Dienst nach der jährlich angepassten jeweils geltenden Fassung. 3Eine Vollzeitstelle bemisst sich dabei nach der gültigen wöchentlichen Höchstarbeitszeit nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) in der jeweils geltenden Fassung. 4Das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration gibt die Anpassungen des Festbetrags entsprechend bekannt.
2.5.3.2
Die pauschale Abgeltung der Sachausgaben für Ausbildungs-, Fortbildungs- und Supervisionskosten sowie Fahrtkosten der Beratungskräfte beträgt je förderfähiger Vollzeitstelle 1 000 Euro.
2.5.3.3
Die Pauschale zur Abgeltung der Ausgaben für Kinderbetreuungs- und Assistenzkräfte beträgt je förderfähiger Vollzeitstelle 761,76 Euro, soweit tatsächlich mindestens eine der genannten Kräfte beschäftigt wird.
2.5.3.4
1Für Verwaltungs- und Koordinationskräfte kann entweder eine Pauschale in Höhe von bis zu 5 % der sich ergebenden Zuwendung oder wahlweise – ab einer Anzahl von 15 Beratungsvollzeitstellen – eine Pauschale in Höhe von bis zu zwei Vollzeitberaterpauschalen nach den Nrn. 2.5.3.1, 2.5.3.2 und 2.5.3.3 in Anspruch genommen werden. 2Die Wahl ist vom Zuwendungsempfänger im Rahmen der Antragstellung zu treffen und ist für den jeweiligen Bewilligungszeitraum verbindlich.
2.5.3.5
1Der Festbetrag verringert sich anteilig, solange Stellenanteile nicht besetzt werden. 2Gleiches gilt, sofern insbesondere wegen Krankheit, Mutterschutz, Eltern- oder Pflegezeit ein tariflicher oder gesetzlicher Entgeltanspruch nicht besteht und soweit die Fehlzeiten nicht durch zusätzlich aufgebaute Stellenanteile kompensiert werden. 3In den ersten drei Monaten ab Beginn der Vakanz beziehungsweise Fehlzeit können ausbezahlte Überstunden anteilig mit Stellenanteilen verrechnet werden. 4Der Zuwendungsempfänger hat gegenüber der Bewilligungsbehörde darzulegen, in welcher Höhe Stellenanteile durch ausbezahlte Überstunden kompensiert wurden.
2.6
1Bei der Flüchtlings- und Integrationsberatung ist ein angemessener Eigenanteil in Höhe von mindestens 10 % der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben seitens des Zuwendungsempfängers erforderlich. 2Nicht zuwendungsfähige Ausgaben müssen durch Eigen- oder Drittmittel aufgebracht werden. 3Diese dürfen weder den Ausgaben der Maßnahme zugeschlagen noch bei den im Finanzierungsplan vorzusehenden Eigenmitteln angesetzt werden.
2.7
1Soweit der Drittmittelgeber mit seiner Zuwendung ausdrücklich die nach dieser Richtlinie nicht zuwendungsfähigen Ausgaben fördert, bleibt diese unberücksichtigt. 2Soweit der Drittmittelgeber mit seiner Zuwendung jedoch ausdrücklich die nach dieser Richtlinie zuwendungsfähigen Ausgaben fördert, ist dies ebenfalls unbeachtlich, solange dies nicht zu einer Überkompensation führt.
2.8
1Eine Förderung nach dieser Richtlinie entfällt, wenn für die entstehenden zuwendungsfähigen Ausgaben anderweitige Mittel des Freistaates Bayern oder des Bundes in Anspruch genommen werden. 2Eine Komplementärförderung mit kommunalen und/oder europäischen Mitteln ist möglich.
2.9
Bei der Flüchtlings- und Integrationsberatung wird eine Förderung in der Regel nur gewährt, wenn die abschließend festgestellten zuwendungsfähigen Ausgaben für ein Förderjahr 25 000 Euro überschreiten (Bagatellgrenze).
2.10
1Die Einrichtung neuer Stellen, die Ausweitung bereits bestehender Stellen und wieder zu besetzender Stellen im Bereich der Flüchtlings- und Integrationsberatung sind nur dann vorher dem Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration zur Zustimmung vorzulegen, wenn dadurch die Gesamtzahl der Stellenanteile einer Gebietskulisse die gemäß Nr. 2.4.3 festgelegte Verteilung überschreitet. 2Nr. 2.3 Satz 2 gilt bei der Einrichtung neuer und Ausweitung bestehender Stellen entsprechend. 3Die geplante dauerhafte Reduzierung von Stellenanteilen und der Abbau von Stellen sind dem Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration unverzüglich mitzuteilen.
2.11
1Für die Förderung ist entscheidend, dass der Zuwendungsempfänger einschließlich der von ihm beschäftigten Berater und notwendigen Kräfte im Sinne der Nr. 2.5.2 Satz 2 staatliche Maßnahmen im Zusammenhang mit der Vollziehung einer bestehenden Ausreisepflicht weder beeinträchtigt, stört oder gar verhindert. 2Bei Zuwiderhandlungen gegen diese Verpflichtung kann die Bewilligungsbehörde nach pflichtgemäßen Ermessen unter Berücksichtigung der Schwere des Verstoßes über die vollständige oder teilweise Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der Zuwendung entscheiden. 3Mit der Einreichung eines Antrags erklärt der Zuwendungsempfänger, dass er die aufgeführten Voraussetzungen der Förderungen kennt und beachten wird.
3.
3.1
1Ziel der besonderen Maßnahmen ist es, zur Stärkung des Integrationsprozesses von dauerhaft bleibeberechtigten Menschen mit Migrationshintergrund und von Asylbewerberinnen und Asylbewerbern mit guter Bleibeperspektive beizutragen, zum Beispiel durch niedrigschwellige Angebote. 2Zudem ist es im Asylbereich möglich, im Einzelfall Projekte zu fördern.
3.2
Gefördert wird die projektbezogene Durchführung von besonderen Maßnahmen.
3.3
Zuwendungsempfänger sind rechtsfähige Träger, die über die erforderliche Zuverlässigkeit und Leistungsfähigkeit zur Durchführung dieser Maßnahmen verfügen beziehungsweise deren bisherige Tätigkeit eine erfolgreiche Erfüllung des Förderzwecks erwarten lässt.
3.4
1Die Projekte können insbesondere aus den Bereichen kulturelle Integration, Stärkung von Familien und Müttern als Schlüsselrolle im Integrationsprozess sowie Jugend und Ehrenamt kommen. 2Auf die gesetzlichen Regelungen zum Kinder- und Jugendschutz bezüglich der Vorlage eines (erweiterten) Führungszeugnisses wird hingewiesen.
3.5
3.5.1
Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss als Anteilfinanzierung im Rahmen einer Projektförderung gewährt.
3.5.2
3.5.2.1
1Zuwendungsfähig sind projektbezogene Personalausgaben sowie Sachausgaben. 2Bei den Eigenpersonalausgaben bemisst sich die Höhe grundsätzlich nach einem Höchstsatz (Personalausgabenhöchstsatz). 3Dieser wird auf Grundlage des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) in der jeweils geltenden Fassung festgesetzt. 4Für die Berechnung des Personalausgabenhöchstsatzes werden die Angaben des TV-L herangezogen, welche zum Ende des Vorjahres Gültigkeit haben. 5Maßgeblich für die Bemessungsgrundlage der Eigenpersonalausgaben ist nicht die tatsächliche Einstufung beim Zuwendungsempfänger, sondern die Entgeltgruppen E 8 bis 10 TV-L (Projektleiterinnen und Projektleiter, Projektkoordinatorinnen und Projektkoordinatoren, Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen oder ähnliches Personal), E 5 bis 9 TV-L (Dozentinnen und Dozenten, Lehrkräfte oder ähnliches Personal) und E 3 bis 6 TV-L (Verwaltungs- und Sachbearbeitungskräfte, Buchhaltungskräfte oder ähnliches Personal). 6Eine Einstufung in Entgeltgruppen über E 10 TV-L ist im begründeten Einzelfall ausnahmsweise möglich, sofern dies im Einklang mit den tariflichen Bestimmungen liegt. 7Bei der Ermittlung des Höchstsatzes wird das jeweilige Grundentgelt des TV-L, die Jahressonderzahlung im Sinne des § 20 TV-L, die vermögenswirksame Leistung im Sinne des § 23 TV-L sowie ein Versorgungszuschlag in Höhe von 26 % herangezogen. 8Der sich ergebende Durchschnittswert der Entgeltstufen 2 bis 5 wird als Personalausgabenhöchstsatz für das jeweilige Förderjahr festgelegt. 9Anpassungen des Personalausgabenhöchstsatzes werden durch das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration entsprechend bekannt gegeben. 10Ist der tatsächliche Lohn beim Zuwendungsempfänger im Einzelfall geringer als der festgelegte Höchstsatz, ist der tatsächliche, niedrigere Lohn als Höchstsatz heranzuziehen.
3.5.2.2
1Honorarausgaben sind nur dann zuwendungsfähig, wenn sie für die Durchführung des Projekts erforderlich und die Aufgaben nicht im Rahmen von abhängigen Beschäftigungsverhältnissen durchführbar sind. 2Zuwendungsfähig sind erforderliche und angemessene Honorarausgaben.
3.5.2.3
1Für Personal, dessen Beschäftigung für eine geringere als die regelmäßige tarifliche Arbeitszeit nach TV-L vereinbart ist, wird der Teil des Personalausgabenhöchstsatzes als zuwendungsfähig anerkannt, der dem Verhältnis der vereinbarten zur regelmäßigen tariflichen Arbeitszeit entspricht. 2Gleiches gilt, wenn zuwendungsfähiges Personal auch in anderen Bereichen außerhalb der Maßnahme eingesetzt wird. 3Für Berechnungen anteiliger Monate wird mit der Anzahl der jeweiligen Tage des Monats gerechnet. 4Die sich für die einzelnen Kräfte ergebenden, zuwendungsfähigen Personalausgaben sind auf volle Euro abzurunden. 5Die Förderung entfällt, solange eine Stelle nicht besetzt ist oder wegen Krankheit, Elternzeit und Ähnlichem ein tariflicher oder gesetzlicher Entgeltanspruch nicht besteht.
3.5.2.4
1Nicht zuwendungsfähig sind Reparaturen (auch Schönheitsreparaturen und Modernisierungsarbeiten) und Instandhaltungskosten. 2Zur Abgeltung der Gemeinausgaben (nicht direkt zuordenbare aber projektbezogene Ausgaben) kann anstelle einer Spitzabrechnung eine Pauschale in Höhe von 10 % der direkt zuordenbaren und angemessenen Sachausgaben angesetzt werden.
3.5.3
Die Förderung beträgt bis zu 90 % der nach Nr. 3.5.2 ermittelten zuwendungsfähigen Ausgaben.
3.6
1Bei den besonderen Maßnahmen ist ein angemessener Eigenanteil in Höhe von mindestens 10 % der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben seitens des Zuwendungsempfängers erforderlich. 2Nicht zuwendungsfähige Ausgaben müssen durch Eigen- oder Drittmittel aufgebracht werden. 3Diese dürfen weder den Ausgaben der Maßnahme zugeschlagen noch bei den im Finanzierungsplan vorzusehenden Eigenmitteln angesetzt werden.
3.7
1Soweit der Drittmittelgeber mit seiner Zuwendung ausdrücklich die nach dieser Richtlinie nicht zuwendungsfähigen Ausgaben fördert, bleibt diese unberücksichtigt. 2Soweit der Drittmittelgeber mit seiner Zuwendung jedoch ausdrücklich die nach dieser Richtlinie zuwendungsfähigen Ausgaben fördert, so ermäßigt sich die staatliche Zuwendung unter Beachtung des angemessenen Eigenmittelanteils nach Nr. 3.6 entsprechend anteilig.
3.8
1Die Förderung besonderer Maßnahmen entfällt, wenn für die entstehenden zuwendungsfähigen Ausgaben (Nr. 3.5.2) anderweitige Mittel des Freistaates Bayern in Anspruch genommen werden. 2Eine Komplementärförderung mit Mitteln der Kommunen, des Bundes oder der Europäischen Union ist möglich.
3.9
Bei den besonderen Maßnahmen wird eine Förderung in der Regel nur gewährt, wenn die abschließend festgestellten zuwendungsfähigen Ausgaben für ein Förderjahr 5 000 Euro überschreiten (Bagatellgrenze).
4.
4.1
Ergänzend zu den bereits staatlich geförderten schulischen und außerschulischen Maßnahmen können Zuwendungen zur außerschulischen Hausaufgabenhilfe mit Schwerpunkt Deutschförderung von rechtmäßig und dauerhaft in Bayern lebenden, schulpflichtigen Kindern und Jugendlichen mit Migrationshintergrund und auch von schulpflichtigen Kindern und jugendlichen Asylbewerberinnen und Asylbewerbern mit guter Bleibeperspektive (im Folgenden: Teilnehmende) ausgereicht werden.
4.2
Gefördert wird die außerschulische Hausaufgabenhilfe mit Schwerpunkt Deutschförderung in Form von Individualbeihilfen.
4.3
Zuwendungsempfänger ist die unterrichtende Lehrkraft.
4.4
4.4.1
1Die Lehrkräfte der außerschulischen Hausaufgabenhilfe mit Schwerpunkt Deutschförderung sollen ihre Eignung durch ihre derzeitige oder frühere Tätigkeit sowie ein entsprechendes Führungszeugnis belegen. 2Pädagogische Erfahrung beziehungsweise Erfahrung im Umgang mit Kindern und eine hohe sozial-emotionale Kompetenz sind Voraussetzung für die Tätigkeit als Lehrkraft. 3Diese muss bei einer möglichen Prüfung durch die Bewilligungsbehörde oder das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration nachgewiesen werden können.
4.4.2
1Die Teilnehmenden müssen im jeweiligen Schuljahr wegen erheblicher Sprachdefizite die Voraussetzungen für den Besuch einer Deutschklasse oder einer Maßnahme aus DeutschPLUS an einer bayerischen allgemeinbildenden Schule zwischen der ersten und der zehnten Jahrgangsstufe erfüllen und eine entsprechende Bestätigung der Schule über den Bedarf der außerschulischen Hausaufgabenhilfe mit Schwerpunkt Deutschförderung vorlegen. 2Die Förderung wird nur bewilligt, wenn Gruppen von mindestens vier und maximal zehn Teilnehmenden gebildet werden. 3Bevor eine neue Gruppe gebildet wird, sind bereits vorhandene Gruppen auf mindestens sieben Teilnehmende aufzufüllen.
4.5
4.5.1
Die Förderung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss als Festbetragsfinanzierung im Rahmen der Projektförderung in Form von Individualhilfen gewährt (Pro-Kopf-Pauschalen).
4.5.2
1Zuwendungsfähig ist die außerschulische Hausaufgabenhilfe mit Schwerpunkt Deutschförderung. 2Gefördert werden pro Schuljahr maximal 39 Wochen außerhalb der Ferienzeiten mit maximal bis zu vier Zeitstunden (zu 60 Minuten) wöchentlich pro Teilnehmenden. 3Die Förderung erfolgt je Teilnehmenden für maximal vier Jahre an bayerischen Schulen im Sinne der Nr. 4.4.2. 4Die Förderung beträgt je Gruppe 10 Euro je Zeitstunde und erhöht sich ab dem siebten Teilnehmenden um 1,50 Euro je Teilnehmenden und Stunde.
4.6
Die Förderung der außerschulischen Hausaufgabenhilfe mit Schwerpunkt Deutschförderung erfolgt subsidiär zu eventuellen anderen Leistungen.
5.
5.1
1Ziel der Zuwendung ist die Schaffung verlässlicher Rahmenbedingungen für die im Bereich Asyl und Integration von Menschen mit Migrationshintergrund ehrenamtlich Tätigen beziehungsweise Integrationsbegleiterinnen und -begleiter (nachfolgend: Ehrenamtliche) und eine stärkere Vernetzung der regionalen Akteure durch hauptamtliche Stellen für Integrationslotsinnen und Integrationslotsen. 2Schwerpunktmäßiger Aufgabenbereich ist die Ehrenamtskoordination. 3Die hauptamtlichen Integrationslotsinnen und Integrationslotsen sollen insbesondere
- zentrale Ansprechpartner und Netzwerker für Ehrenamtliche sein,
- die Ehrenamtlichen bei Bedarf praxisbezogen informieren und unterstützen, insbesondere durch die Organisation und Durchführung von Schulungen und Fortbildungen,
- im Bereich des Freiwilligenmanagements die Motivation der Ehrenamtlichen fördern sowie die Auswahl und Gewinnung neuer Ehrenamtlicher unterstützen; dies umfasst insbesondere auch die Gewinnung Ehrenamtlicher mit Migrationshintergrund für Bereiche inner- und außerhalb des Zuwanderungskontexts.
4Darüber hinaus wirken die hauptamtlichen Integrationslotsinnen und Integrationslotsen koordinierend und als Anlaufstelle für regionale private und zivilgesellschaftliche Akteure im Bereich Asyl und Integration (zum Beispiel Bürgerinnen und Bürger, Initiativen, Verbände und Behörden). 5Sie stellen Transparenz über vor Ort tätige Akteure sowie vorhandene Unterstützungsangebote im Kontext von Zuwanderinnen und Zuwanderern her und beziehen die gegebenenfalls bereits vor Ort aktiven Strukturen entsprechend ein. 6Bei der Erstellung kommunaler Integrationskonzepte können sich die hauptamtlichen Integrationslotsinnen und Integrationslotsen beratend einbringen.
5.2
Gefördert werden hauptamtliche Integrationslotsinnen und Integrationslotsen zur Koordination und Unterstützung Ehrenamtlicher auf kommunaler Ebene (Landkreise und kreisfreie Städte).
5.3
1Zuwendungsempfänger sind die Landkreise und kreisfreien Städte in Bayern. 2Bei einer Weiterleitung der Zuwendung an Dritte sind die Maßgaben der VV Nr. 13 zu Art. 44 BayHO zu beachten. 3Kooperationen mehrerer Kommunen sind möglich, solange nur eine Kommune als Zuwendungsempfänger auftritt (sogenannte interkommunale Zusammenschlüsse).
5.4
1Die eingesetzten Personen sollen über eigene Erfahrungen im Bereich der ehrenamtlichen Tätigkeit verfügen. 2Zudem sind praktische Erfahrungen im Tätigkeitsfeld der Freiwilligenkoordination sowie in der Betreuung von Menschen mit Migrationshintergrund hilfreich.
5.5
5.5.1
Nr. 3.5.1 gilt bei der Förderung der hauptamtlichen Integrationslotsinnen und Integrationslotsen entsprechend.
5.5.2
1Zuwendungsfähig sind projektbezogene Personalausgaben sowie Sachausgaben. 2Nr. 3.5.2 gilt entsprechend. 3Zuwendungsfähig sind auch die Aufwendungen für die Durchführung von Supervisionen sowie Organisation und Durchführung aufgabenmäßiger Veranstaltungen. 4Ferner sind die Beschaffungsausgaben für Schulungshefte im Rahmen der Mieterqualifikation von Menschen mit Migrationshintergrund zuwendungsfähig.
5.5.3
Die Zuwendung erfolgt in Höhe von bis zu 80 % der nach Nr. 5.5.2 ermittelten zuwendungsfähigen Ausgaben, jedoch maximal 60 000 Euro pro Zuwendungsempfänger.
5.6
1Bei der Förderung von hauptamtlichen Integrationslotsinnen und Integrationslotsen ist ein angemessener Eigenanteil in Höhe von mindestens 10 % der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben seitens des Zuwendungsempfängers erforderlich. 2Nicht zuwendungsfähige Ausgaben müssen durch Eigen- oder Drittmittel aufgebracht werden. 3Diese dürfen weder den Ausgaben der Maßnahme zugeschlagen noch bei den im Finanzierungsplan vorzusehenden Eigenmitteln angesetzt werden.
5.7
1Soweit der Drittmittelgeber mit seiner Zuwendung ausdrücklich die nach dieser Richtlinie nicht zuwendungsfähigen Ausgaben fördert, bleibt diese unberücksichtigt. 2Soweit der Drittmittelgeber mit seiner Zuwendung jedoch ausdrücklich die nach dieser Richtlinie zuwendungsfähigen Ausgaben fördert, so ist die Berücksichtigung von Drittmitteln bis zur Höhe der tatsächlich zuwendungsfähigen Ausgaben abzüglich der staatlichen Förderung und des angemessenen Eigenmittelanteils nach Nr. 5.6 unschädlich und führt darüber hinaus zur anteiligen Kürzung der Zuwendung.
5.8
1Die Förderung hauptamtlicher Integrationslotsinnen und Integrationslotsen entfällt, wenn für die entstehenden zuwendungsfähigen Ausgaben (Nr. 5.5.2) anderweitige Mittel des Freistaates Bayern in Anspruch genommen werden. 2Eine Komplementärförderung mit Mitteln insbesondere des Bundes oder der Europäischen Union ist möglich.
5.9
Die Bagatellgrenze bei der Förderung der hauptamtlichen Integrationslotsinnen und Integrationslotsen beträgt für ein Förderjahr grundsätzlich 20 000 Euro.
6.
Alle Anträge nach dieser Richtlinie sind bei der Regierung von Mittelfranken, Sachgebiet 15, Integration, Lastenausgleich, Landesaufnahmestelle, Marienstr. 21, 90402 Nürnberg, einzureichen, die über diese entscheidet (Bewilligungsbehörde).
6.1
1Der Bewilligungszeitraum für die Flüchtlings- und Integrationsberatung sowie für die hauptamtlichen Integrationslotsinnen und Integrationslotsen beträgt bis zu drei Jahre (Ende mit Außerkrafttreten dieser Richtlinie); der Zuwendungsempfänger kann eine einjahres-, zweijahres- oder dreijahresbezogene Förderung beantragen. 2Bewilligungszeitraum für die besonderen Maßnahmen ist grundsätzlich die Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember. 3Im Bereich der außerschulischen Hausaufgabenhilfe ist Bewilligungszeitraum das jeweilige Schuljahr.
6.2
1Bei der Flüchtlings- und Integrationsberatung, den besonderen Maßnahmen und der Förderung der hauptamtlichen Integrationslotsinnen und Integrationslotsen ist ein entsprechender Antrag auf Zuwendung vor Beginn des Bewilligungszeitraums grundsätzlich bis spätestens 15. November des Vorjahres zu stellen. 2Etwaige Änderungen nach Antragstellung können der Bewilligungsbehörde noch bis spätestens 15. März des Bewilligungszeitraums mitgeteilt werden. 3Auf der Grundlage des gestellten Antrags und der bis dahin mitgeteilten Änderungen erlässt die Bewilligungsbehörde einen Bewilligungsbescheid. 4Dieser steht unter dem Vorbehalt etwaiger Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse nach Bescheiderlass. 5Bei der außerschulischen Hausaufgabenhilfe mit Schwerpunkt Deutschförderung ist ein entsprechender Antrag rechtzeitig vor Beginn des geplanten Bewilligungszeitraums zu stellen. 6Auf dessen Grundlage erlässt die Bewilligungsbehörde wiederum einen Bewilligungsbescheid. 7Die Bewilligungsbehörde kann bei Vorliegen der Voraussetzungen der VV Nr. 1.3.3 zu Art. 44 BayHO auf Antrag die Einwilligung zum vorzeitigen Maßnahmebeginn erteilen. 8Anträge auf Zuwendungen nach dieser Richtlinie sind unter Verwendung der bei der Bewilligungsbehörde erhältlichen Vordrucke zu erstellen. 9Bei der Beantragung einer Zuwendung zur Flüchtlings- und Integrationsberatung, für hauptamtliche Integrationslotsinnen und Integrationslotsen oder einer besonderen Maßnahme ist dem Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration ein Abdruck (mit Anlagen) ausschließlich in digitaler Form zu übersenden.
6.3
1Die Bewilligungsbehörde ist bei Zuwendungen im Rahmen der Flüchtlings- und Integrationsberatung berechtigt, nach Erlass des Bewilligungsbescheids auf Antrag maximal zweimal für das aktuelle Förderjahr Abschläge in Höhe von bis zu 90 % der auf das Förderjahr bezogenen anteiligen Zuwendung zu zahlen, wobei ein Antrag auf Auszahlung bis spätestens zum 31. Oktober des Förderjahrs erfolgen muss. 2Dieser setzt voraus, dass der Bewilligungsbehörde spätestens mit dem jeweiligen Antrag auf Auszahlung der Zuwendung eine Mitteilung des Zuwendungsempfängers über zwischenzeitliche Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse zugeht. 3Eine etwaig zustehende Restzahlung erfolgt erst nach Prüfung dieses Verwendungsnachweises. 4Abschlagszahlungen für besondere Maßnahmen und die Förderung hauptamtlicher Integrationslotsinnen und Integrationslotsen richten sich nach Nr. 1.4 ANBest-P beziehungsweise Nr. 1.3 ANBest-K. 5Die Anträge sind unter Verwendung der bei der Bewilligungsbehörde erhältlichen Vordrucke zu erstellen.
6.4
1Zur Durchführung der projektbezogenen Erfolgskontrolle sind die Träger der Flüchtlings- und Integrationsberatung verpflichtet, aktuelle Daten zu ihrer Beratungstätigkeit zu erheben und dem Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration zum Ende jeden Halbjahres zur Auswertung zur Verfügung zu stellen. 2Einzelheiten zur Durchführung der projektbezogenen Erfolgskontrolle werden vom Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration festgelegt. 3In den anderen Bereichen ist der Nachweis der Verwendung nach Nr. 7 ausreichend.
7.
Die Bewilligungsbehörde prüft den Verwendungsnachweis beziehungsweise die Verwendungsbestätigung in eigener Zuständigkeit und Verantwortung.
7.1
1Der Nachweis über die jährliche Verwendung der staatlichen Zuwendung bei der Flüchtlings- und Integrationsberatung, der aus einem Sachbericht inklusive Statistik und einem zahlenmäßigen Nachweis besteht, ist vom jeweiligen Zuwendungsempfänger insoweit abweichend von Nr. 6.1 ANBest-P beziehungsweise ANBest-K jährlich bis zum 31. Mai des Folgejahres für das vorausgegangene Förderjahr der Bewilligungsbehörde vorzulegen. 2Dem Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration ist ein Abdruck des Sachberichtes zum Verwendungsnachweis ausschließlich in digitaler Form zu übersenden. 3Die Beratungstätigkeit ist mittels eines Statistikbogens zu erfassen und dem Verwendungsnachweis beizufügen.
7.2
1Der Nachweis über die Verwendung der staatlichen Zuwendung für besondere Maßnahmen, der aus einem Sachbericht inklusive Statistik und einem zahlenmäßigen Nachweis besteht, ist spätestens sechs Monate nach Ende des Bewilligungszeitraums der Bewilligungsbehörde vorzulegen. 2Dem Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration ist ein Abdruck des Sachberichtes zum Verwendungsnachweis ausschließlich in digitaler Form zu übersenden.
7.3
1Nach VV Nr. 10.3 zu Art. 44 BayHO wird statt eines einfachen Verwendungsnachweises die Verwendungsbestätigung festgelegt. 2Die Verwendungsbestätigung ist der Bewilligungsbehörde spätestens acht Wochen nach Schuljahresende zuzuleiten.
7.4
1Der Nachweis über die jährliche Verwendung der staatlichen Zuwendung bei der Förderung von hauptamtlichen Integrationslotsinnen und Integrationslotsen, der aus einem Sachbericht inklusive Statistik und einem zahlenmäßigen Nachweis besteht, muss insoweit abweichend von Nr. 6.1 ANBest-K jährlich bis spätestens 31. Mai des Folgejahres für das vorausgegangene Förderjahr bei der Bewilligungsbehörde eingereicht werden. 2Dem Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration ist ein Abdruck des Sachberichtes zum Verwendungsnachweis ausschließlich in digitaler Form zu übersenden. 3Die Statistiken des Verwendungsnachweises sollen mindestens folgende Angaben enthalten:
- Anzahl der vor Ort tätigen und neu gewonnenen Ehrenamtlichen,
- Anzahl der betreuten/beratenen/geschulten Ehrenamtlichen,
- Anzahl und Themen der durchgeführten Schulungen und Supervisionen,
- Anzahl der durchgeführten Netzwerkveranstaltungen (Runde Tische, Austauschtreffen etc.) und
- öffentlichkeitswirksame Maßnahmen (Internetauftritt, Presseberichte etc.) der Integrationslotsinnen und Integrationslotsen.
8.
1Diese Bekanntmachung tritt am 1. Januar 2021 in Kraft. 2Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2023 außer Kraft.
Karl Michael Scheufele
Ministerialdirektor