Veröffentlichung BayMBl. 2020 Nr. 584 vom 14.10.2020

Veröffentlichendes Ressort

Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration

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Verwaltungsvorschrift

2154-I
  • Verwaltung
  • Zivile Verteidigung, Brand- und Katastrophenschutz, Rettungsdienst
  • Katastrophenschutz

2154-I

Richtlinie zur Erstattung der Kosten für den Betrieb
der lokalen SARS-CoV-2-Testzentren
(SARS-CoV-2-Testzentrenkostenerstattungsrichtlinie)

Gemeinsame Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien
des Innern, für Sport und Integration und für Gesundheit und Pflege

vom 9. Oktober 2020, Az. D4-2257-3-40 und G8000-2020/619/32

1.
Zweck der Erstattung

1Zur Bekämpfung der Corona-Pandemie hat der Ministerrat am 10. August 2020 beschlossen, das Testangebot für eine Untersuchung auf SARS-CoV-2 erheblich auszubauen. 2Mit Gemeinsamem Schreiben der Bayerischen Staatsministerien des Innern, für Sport und Integration sowie für Gesundheit und Pflege vom 19. August 2020 wurden die Landratsämter und kreisfreien Städte in Bayern aufgefordert, lokale Testzentren einzurichten. 3Ziel war es, bis zum Ende der Sommerferien ein ausreichendes flächendeckendes Testangebot zur Verfügung zu stellen, insbesondere um auch einen reibungslosen Schul- und Kindertagesstättenbetrieb überall in Bayern ermöglichen zu können. 4Diese Richtlinie regelt die Erstattung der den Landkreisen und kreisfreien Städten bei der Errichtung und dem Betrieb der Testzentren entstandenen notwendigen und angemessenen Kosten. 5Die Erstattung erfolgt nach Maßgabe der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen und ohne Rechtsanspruch im Rahmen der im Sonderfonds Corona-Pandemie hierfür zur Verfügung gestellten Haushaltsmittel.

2.
Gegenstand der Erstattung
2.1
Zeitraum der Erstattung

Erstattet werden Kosten, die für den Betrieb von lokalen SARS-CoV-2-Testzentren gemäß IMS/GMS vom 19. August 2020 im Zeitraum vom 10. August 2020 bis zum 31. Dezember 2020 entstehen.

2.2
Definition lokale Testzentren

1Bei lokalen Testzentren handelt es sich um ortsgebundene Einrichtungen (Teststellen), die von der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde insbesondere zur Testung

  • von symptomatischen Personen,
  • für jeden Bewohner Bayerns (Bayerische Teststrategie) sowie Berufspendler,
  • von pädagogischem Personal in Kindertageseinrichtungen sowie Lehrkräften und Schulpersonal,
  • von Kontaktpersonen der Kategorie I,
  • von Reiserückkehrern sowie
  • für Reihentestungen zur Prävention in infektionsgefährdeten Bereichen wie Alten- und Pflegeheimen und
  • für (anlasslose) Reihentestungen in Gemeinschaftsunterkünften

eingerichtet wurden. 2Die Kreisverwaltungsbehörden können zur Erfüllung der übertragenen Aufgabe mehrere Testzentren beziehungsweise Außenstellen einrichten und die Testzentren nach Bedarf verlagern. 3Für die Testzentren ist eine Kapazität von zwei bis drei Promille der Einwohnerzahl der Kreisverwaltungsbehörde pro Tag vorgesehen, die bedarfsabhängig angepasst werden kann. 4Keine lokalen Testzentren sind:

  • Testzentren, die nicht von der Kreisverwaltungsbehörde mit der Durchführung der Tests beauftragt wurden,
  • Arztpraxen, die mit eigenem Personal in den eigenen Räumlichkeiten SARS-CoV-2-Tests durchführen,
  • Testzentren mit einem beschränkten Zugangskreis, in denen sich nicht jeder Bewohner Bayerns testen lassen kann,
  • mobile Testzentren.
3.
Art und Umfang der Erstattung
3.1
Erstattungsfähige Kosten

1Alle notwendigen und angemessenen Kosten für die Einrichtung und den Betrieb der Testzentren sind erstattungsfähig. 2Dazu gehören insbesondere:

  • Kosten für die Errichtung und den Abbau von Testzentren,
  • Miete für Räumlichkeiten,
  • Betriebsmittel und Nebenkosten,
  • Miete für Gerätschaften,
  • Instandsetzungs- und Wartungskosten für Räumlichkeiten und Gerätschaften (ohne Fahrzeuge),
  • Kosten für die Testauswertung,
  • Übermittlungskosten der Testergebnisse,
  • Fahrtkosten (insbesondere Proben-Transport) pauschal 0,35 Euro pro zurückgelegten Kilometer mit Dienstfahrzeugen oder bei dienstlicher Veranlassung mit privaten Fahrzeugen der Beschäftigten (gegen Nachweis auch gegebenenfalls höhere tatsächliche Kosten),
  • Verbrauchsmaterialien,
  • Hard- und Software, EDV-Dienstleistungen,
  • Entschädigungskosten für die Beauftragung freiwilliger Hilfsorganisationen,
  • Kosten für die Amtshilfe von Feuerwehr, THW, Bundeswehr, Behörden und anderen,
  • Personalkosten für eingesetztes nichtstaatliches Personal,
  • angemessene Kosten für die Beauftragung externer Dienstleister,
  • Kosten für einen Sicherheitsdienst (die Notwendigkeit ist zu dokumentieren und nach dem ersten Monat des Betriebs der Testzentren zu evaluieren),
  • Kosten für Öffentlichkeitsarbeit.

3Nicht erstattungsfähig sind:

  • kalkulatorische Kosten (zum Beispiel Miete für städtische beziehungsweise kreiseigene Gebäude und Liegenschaften, Zinsen, Abschreibungen und Ähnliches),
  • persönliche Schutzausrüstung für Ärzte und gegebenenfalls für das von diesen gestellte nicht-ärztliche Personal.
3.2
Ausgleich durch andere Mittel

1Doppelerstattungen durch zusätzliche Inanspruchnahme anderer Corona-Hilfen und Erstattungen sind ausgeschlossen. 2Auch alle Einnahmen, die die Erstattungsempfänger beziehungsweise von diesen Beauftragte von anderen Kostenträgern erhalten (zum Beispiel Sozialversicherungsträger, gesetzliche Krankenversicherung, Kassenärztliche Vereinigung Bayerns – KVB) vermindern die erstattungsfähigen Kosten. 3Soweit mit der Erbringung der ärztlichen Leistung an den Testzentren und/oder der labordiagnostischen Leistung Ärzte oder Labore beauftragt wurden, die nach der Vereinbarung zwischen der KVB und dem Freistaat Bayern über die Durchführung der Abrechnung im Rahmen von Testungen für den Nukleinsäurenachweis des Vorliegens einer Infektion mit dem beta-Coronavirus SARS-CoV-2 vom 23. Juni 2020 in der jeweils geltenden Fassung (KVB-Vereinbarung) oder unmittelbar nach der Verordnung zum Anspruch auf bestimmte Testungen für den Nachweis des Vorliegens einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 abrechnungsberechtigt sind, sind die erbrachten Leistungen von diesen Leistungserbringern unmittelbar gegenüber der KVB gemäß der Vereinbarung oder der Verordnung zum Anspruch auf bestimmte Testungen für den Nachweis des Vorliegens einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 abzurechnen und nicht gemäß dieser Richtlinie erstattungsfähig.

3.3
Angemessenheit der Kosten

1Die Kosten für die Beauftragung externer Dienstleister sind als angemessen anzusehen, wenn vor der Auftragserteilung mindestens ein Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb, in dessen Rahmen drei einschlägige Unternehmen zur Angebotsabgabe aufgefordert wurden, durchgeführt wurde und der Zuschlag auf das wirtschaftlichste Angebot erteilt wurde. 2Sollten die Voraussetzungen des Satzes 1 nicht erfüllt sein, müssen geeignete Vergleichsmaßstäbe herangezogen werden. 3Für ärztliche und labordiagnostische Leistungen bestimmt sich die Angemessenheit dann beispielsweise nach den in der KVB-Vereinbarung festgelegten Sätzen. 4Im Übrigen ist als Vergleichsmaßstab der marktübliche Preis mit einem angemessenen Aufschlag aufgrund der Eilbedürftigkeit der Beauftragung heranzuziehen.

4.
Verfahren bei kreisfreien Städten
4.1
Erstantrag

1Die Erstattungsempfänger stellen bei der Regierung für August und September 2020 und gegebenenfalls für weitere bereits abgeschlossene Monate einen Erstattungsantrag nach dem Muster der Anlage zu dieser Richtlinie. 2Den Anträgen ist ein Sachbericht beizufügen, der das Vorliegen der Erstattungsvoraussetzungen und die Angemessenheit der entstandenen Kosten belegt. 3Darüber hinaus sollen die Anträge, wenn die Auszahlung eines monatlichen Vorschusses begehrt wird, eine Prognose enthalten, in welcher monatlichen Höhe für den Betrieb der Testzentren Folgekosten bis zum Dezember 2020 anfallen werden. 4Die in den Anträgen enthaltenen Kosten sind durch prüffähige Belege (in Kopie) nachzuweisen. 5Prüffähige Belege über nachgewiesene Kosten sind beispielsweise bestätigte Stundennachweise (Arbeitszeiterfassung), bezahlte Rechnungen, Zahlungsbelege und Ähnliches.

4.2
Endantrag

1Die Erstattungsempfänger stellen für die bis zum 31. Dezember 2020 mit dem Erstantrag noch nicht abgerechneten Kosten Erstattungsanträge nach dem Muster der Anlage zu dieser Richtlinie. 2Nr. 4.1 Satz 2, 4 und 5 gilt für den Endantrag entsprechend.

4.3
Antragsfrist

1Spätestens sechs Monate nach dem Ende des Betriebs der Testzentren sind alle Anträge bei der zuständigen Regierung einzureichen. 2Über Ausnahmen entscheidet die Regierung unter Berücksichtigung der Gründe, die zu der Verzögerung geführt haben. 3Soweit dem Erstattungsempfänger ein Vorschuss gewährt wurde, ist der Endantrag bis zum 28. Februar 2021 bei der Regierung einzureichen. 4Auf noch ausstehende Kostenrechnungen soll hingewiesen werden, diese können bis zum 30. Juni 2021 nachgereicht werden, Satz 2 gilt entsprechend.

4.4
Zuständigkeit

Die Regierung, in deren Bezirk der Erstattungsempfänger seinen Sitz hat, entscheidet über die Anträge per Erstattungsbescheid.

4.5
Nebenbestimmungen zum Erstattungsbescheid

1Werden dem Antragsteller nachträglich Kosten erlassen oder von Dritten erstattet, ist die Regierung unverzüglich zu unterrichten und die Erstattung wird um diesen Betrag gekürzt. 2Anlagegüter sind für eine etwaige zweite Corona-Welle bis zum Ende der Corona-Pandemie vorzuhalten, mindestens bis zum 30. Juni 2021. 3Danach sind Anlagegüter so zu verwerten, dass sich der höchstmögliche Erlös ergibt. 4Der Erstattungsempfänger wird im Erstattungsbescheid verpflichtet, sämtliche Verwertungserlöse unverzüglich an die Bewilligungsbehörde zurückzuzahlen und entsprechend prüffähige Belege vorzulegen. 5Die Regierung kann stichprobenartig die tatsächliche Verwertung prüfen. 6Auf Verlangen ist Vertretern der Regierungen bis zum Ende der Pandemie die Besichtigung der Anlagegüter zu ermöglichen.

4.6
Abschlagszahlungen und Vorschüsse

1Die Regierungen können nach der Entscheidung über den Erstantrag nach Nr. 4.1 dem Erstattungsempfänger monatliche Vorschüsse gewähren. 2Die Erstattungsempfänger müssen der Regierung Kostenreduzierungen unverzüglich mitteilen.

4.7
Prüfungsrecht durch andere Stellen

1Der Bayerische Oberste Rechnungshof ist berechtigt, bei den Empfängern Prüfungen gemäß Art. 91 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Alt. 2 BayHO durchzuführen. 2Dem Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration sowie der Bewilligungsstelle sind von den Empfängern auf Verlangen erforderliche Auskünfte zu erteilen, Einsicht in Bücher und Unterlagen sowie Prüfungen zu gestatten. 3Entsprechende Prüfungsrechte sind explizit in den Erstattungsbescheid als Nebenbestimmung aufzunehmen.

5.
Verfahren bei Landratsämtern

Diese Richtlinie gilt mit folgenden Maßgaben zum Verfahren sinngemäß auch für Landratsämter.

5.1
Buchung der Ausgaben

Die Landratsämter verausgaben die nach dieser Richtlinie erstattungsfähigen Ausgaben direkt über das integrierte Haushaltsverfahren (IHV) des Freistaates Bayern.

5.2
Buchungsfrist

Bis zum 30. September 2021 sind alle Ausgaben im Staatshaushalt zu verbuchen.

5.3
Zuführung von Einnahmen und Verwertungserlösen

1Werden nachträglich Kosten der lokalen Testzentren erlassen oder von Dritten erstattet, sind die Einnahmen dem Staatshaushalt zuzuführen. 2Sollte der Zugriff auf die erforderlichen Haushaltsstellen weggefallen sein, ist die Regierung zu unterrichten. 3Wurden für die lokalen Testzentren Anlagegüter beschafft, so sind diese bis zum Ende der Corona-Pandemie vorzuhalten, mindestens bis zum 30. Juni 2021. 4Danach sind die Anlagegüter so zu verwerten, dass sich der höchstmögliche Erlös ergibt. 5Die Einnahmen sind dem Staatshaushalt zuzuführen.

5.4
Dokumentation

1Zur Einrichtung und zum Betrieb der Testzentren sind prüffähige Akten zu führen. 2Die Akten müssen insbesondere prüffähige Belege über die entstandenen Kosten wie beispielsweise bestätigte Stundennachweise (Arbeitszeiterfassung), bezahlte Rechnungen, Zahlungsbelege und Ähnliches enthalten. 3Außerdem müssen den Akten insbesondere die Erwägungen zur Notwendigkeit und Angemessenheit der entstandenen Kosten entnommen werden können. 4Die Vorgaben der BayHO, insbesondere zur Aufbewahrung der Buchungsbelege und der zahlungsbegründenden Unterlagen, sind zu beachten.

5.5
Gemeinsame Testzentren

Wenn ein Landratsamt und eine kreisfreie Stadt ein gemeinsames Testzentrum betreiben, sollen die Kosten des Testzentrums vom Landratsamt gemäß dem Verfahren nach Nr. 5 dieser Richtlinie im Staatshaushalt gebucht werden.

5.6
Delegierte Testzentren

1Soweit Landratsämter den Betrieb von Testzentren an kreisangehörige Gemeinden oder andere Institutionen delegiert haben, müssen diese Institutionen die entstandenen Kosten dem Landratsamt in Rechnung stellen und können keine Erstattung nach dieser Richtlinie beantragen. 2Dies gilt auch für den Fall, dass kreisfreie Städte Dritte beauftragt haben.

5.7
Prüfungsrecht durch andere Stellen

1Der Bayerische Oberste Rechnungshof ist berechtigt, die Haushalts- und Wirtschaftsführung gemäß Art. 88 bis 90 BayHO zu prüfen. 2Dem Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration sowie der Regierung sind auf Verlangen erforderliche Auskünfte zu erteilen, Einsicht in Bücher und Unterlagen sowie Prüfungen zu gestatten.

6.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

1Diese Bekanntmachung tritt am 15. Oktober 2020 in Kraft. 2Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft.

Karl Michael Scheufele

Ministerialdirektor

Dr. Winfried Brechmann

Ministerialdirektor

Anlage