Veröffentlichung BayMBl. 2020 Nr. 588 vom 16.10.2020

Veröffentlichendes Ressort

Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention

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Sonstige Bekanntmachung

2126-1-11-G, 2126-1-6-G

Verordnung zur Änderung
der Siebten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung
und der Einreise-Quarantäneverordnung

vom 16. Oktober 2020

Auf Grund des § 32 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Art. 5 des Gesetzes vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1385) geändert worden ist, in Verbindung mit § 9 Nr. 5 der Delegationsverordnung (DelV) vom 28. Januar 2014 (GVBl. S. 22, BayRS 103-2-V), die zuletzt durch Verordnung vom 13. Januar 2020 (GVBl. S. 11) geändert worden ist, verordnet das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege:

§ 1
Änderung der Siebten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung

Die Siebte Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (7. BayIfSMV) vom 1. Oktober 2020 (BayMBl. Nr. 562, BayRS 2126-1-11-G) wird wie folgt geändert:

1.
In § 6 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b werden die Wörter „beträgt die Höchstteilnehmerzahl 200 Personen und es“ gestrichen.
2.
In § 14 Abs. 2 Satz 5 wird im Satzteil vor Nr. 1 die Angabe „Satz 1“ durch die Angabe „Satz 2“ ersetzt.
3.
§ 18 Abs. 3 wird aufgehoben.
4.
In § 24 wird folgende Nr. 19 angefügt:
„19.
entgegen § 25a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 3 der Maskenpflicht nicht nachkommt, entgegen § 25a Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 oder Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 sich mit weiteren Personen im öffentlichen Raum, in privat genutzten Räumen oder auf privat genutzten Grundstücken aufhält, entgegen § 25a Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 oder Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 eine Feier veranstaltet, entgegen § 25a Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 oder 7 oder Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 Speisen oder Getränke abgibt oder entgegen § 25a Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 oder Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 Alkohol konsumiert.“
5.
§ 25 wird wie folgt geändert:
a)
In Abs. 1 wird die Absatzbezeichnung „(1)“ gestrichen.
b)
Die Abs. 2 und 3 werden aufgehoben.
6.
§ 25a wird wie folgt gefasst:

„§ 25a
Regelungen bei örtlich erhöhter Infektionsgefahr

„(1) 1Das Staatsministerium für Gesundheit und Pflege gibt täglich auf seiner Internetseite unter https://www.stmgp.bayern.de die Landkreise und kreisfreien Städte bekannt, in denen laut Feststellung des Robert Koch-Instituts oder des Landesamts für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit eine Zahl der Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 von 35 pro 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen überschritten wird oder vor weniger als sechs Tagen noch überschritten worden ist. 2In diesen Landkreisen und kreisfreien Städten gilt ab dem Tag, der auf den Tag der erstmaligen Nennung folgt, bis zum Ablauf des Tages der letztmaligen Nennung Folgendes:

  1. 1. Es besteht Maskenpflicht auf von der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde festzulegenden stark frequentierten öffentlichen Plätzen, auf den Begegnungs- und Verkehrsflächen einschließlich der Fahrstühle von öffentlichen Gebäuden sowie von Freizeiteinrichtungen nach § 11 Abs. 1, Kulturstätten nach § 23 Abs. 1 und sonstigen öffentlich zugänglichen Gebäuden, für die in dieser Verordnung keine besonderen Regelungen vorgesehen sind.
  2. 2. Abweichend von § 18 Abs. 2 Satz 2 und § 21 Satz 1 Nr. 1 besteht Maskenpflicht auch am Platz in weiterführenden Schulen ab Jahrgangsstufe 5 und in Hochschulen; § 18 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Buchst. b und Nr. 3 bleibt unberührt.
  3. 3. Abweichend von § 5 Abs. 3 Nr. 3 und § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c besteht Maskenpflicht auch am Platz bei Tagungen und Kongressen nach § 15 Abs. 1 sowie in Theatern, Konzerthäusern, sonstigen Bühnen und Kinos nach § 23 Abs. 2 und 3 und für die Zuschauer bei sportlichen Veranstaltungen nach § 10.
  4. 4. Der gemeinsame Aufenthalt im öffentlichen Raum und der Teilnehmerkreis von Zusammenkünften in privat genutzten Räumen und auf privat genutzten Grundstücken ist auf die Angehörigen von zwei Hausständen oder auf höchstens zehn Personen beschränkt; dies gilt auch mit Wirkung für weitere Regelungen dieser Verordnung, die auf § 2 Abs. 1 Bezug nehmen, wie insbesondere die Gastronomie.
  5. 5. Der Teilnehmerkreis an nach § 5 Abs. 2 zulässigen privaten Feiern (wie insbesondere Hochzeits- oder Geburtstagsfeiern oder ähnliche Feierlichkeiten) ist unabhängig vom Ort der Veranstaltung auf die Angehörigen von zwei Hausständen oder auf höchstens zehn Personen beschränkt.
  6. 6. Die Abgabe von Speisen und Getränken zum Verzehr an Ort und Stelle nach § 13 Abs. 4 ist in der Zeit von 23 Uhr bis 6 Uhr untersagt.
  7. 7. Die Abgabe von alkoholischen Getränken an Tankstellen und durch sonstige Verkaufsstellen und Lieferdienste ist in der Zeit von 23 Uhr bis 6 Uhr untersagt.
  8. 8. Der Konsum von Alkohol ist auf von der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde festzulegenden stark frequentierten öffentlichen Plätzen in der Zeit von 23 Uhr bis 6 Uhr untersagt.

3Die zuständige Kreisverwaltungsbehörde kann durch Allgemeinverfügung Ausnahmen von Regelungen nach Satz 2 anordnen, wenn die Neuinfektionen auf ein klar eingrenzbares Ausbruchsgeschehen zurückzuführen sind. 4Sie kann ferner in begründeten Einzelfällen Ausnahmen zulassen, soweit dies aus infektionsschutzrechtlicher Sicht vertretbar ist.

(2) 1Das Staatsministerium für Gesundheit und Pflege gibt täglich auf seiner Internetseite unter https://www.stmgp.bayern.de die Landkreise und kreisfreien Städte bekannt, in denen laut Feststellung des Robert Koch-Instituts oder des Landesamts für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit eine Zahl der Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 von 50 pro 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen überschritten wird oder vor weniger als sechs Tagen noch überschritten worden ist. 2In diesen Landkreisen und kreisfreien Städten gilt ab dem Tag, der auf den Tag der erstmaligen Nennung folgt, bis zum Ablauf des Tages der letztmaligen Nennung Folgendes:

  1. 1. Abweichend von § 18 Abs. 2 Satz 2 besteht Maskenpflicht auch am Platz an Schulen aller Jahrgangsstufen; § 18 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Buchst. b und Nr. 3 bleibt unberührt.
  2. 2. Der gemeinsame Aufenthalt im öffentlichen Raum und der Teilnehmerkreis von Zusammenkünften in privat genutzten Räumen und auf privat genutzten Grundstücken ist auf die Angehörigen von zwei Hausständen oder auf höchstens fünf Personen beschränkt; dies gilt auch mit Wirkung für weitere Regelungen dieser Verordnung, die auf § 2 Abs. 1 Bezug nehmen, wie insbesondere die Gastronomie.
  3. 3. Der Teilnehmerkreis an nach § 5 Abs. 2 zulässigen privaten Feiern (wie insbesondere Hochzeits- oder Geburtstagsfeiern oder ähnliche Feierlichkeiten) ist unabhängig vom Ort der Veranstaltung auf die Angehörigen von zwei Hausständen oder auf höchstens fünf Personen beschränkt.
  4. 4. Die Untersagungen nach Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 bis 8 gelten für die Zeit von 22 Uhr bis 6 Uhr.

3Abs. 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.“

7.
§ 26 wird wie folgt geändert:
a)
Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa)
Die Satznummerierung „1“ wird gestrichen.
bb)
Die Angabe „18. Oktober 2020“ wird durch die Angabe „25. Oktober 2020“ ersetzt.
b)
Satz 2 wird aufgehoben.

§ 2
Änderung der Einreise-Quarantäneverordnung

In § 4 der Einreise-Quarantäneverordnung (EQV) vom 15. Juni 2020 (BayMBl. Nr. 335, BayRS 2126-1-6-G), die zuletzt durch § 25a der Verordnung vom 1. Oktober 2020 (BayMBl. Nr. 562) geändert worden ist, wird die Angabe „18. Oktober 2020“ durch die Angabe „8. November 2020“ ersetzt.

§ 3
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 17. Oktober 2020 in Kraft.

München, den 16. Oktober 2020

Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit und Pflege

Melanie Huml, Staatsministerin